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   OLG München, 01.02.1980 - 2 Ws 92/80   

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OLG München, 01.02.1980 - 2 Ws 92/80 (https://dejure.org/1980,4983)
OLG München, Entscheidung vom 01.02.1980 - 2 Ws 92/80 (https://dejure.org/1980,4983)
OLG München, Entscheidung vom 01. Februar 1980 - 2 Ws 92/80 (https://dejure.org/1980,4983)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JZ 1980, 365
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Frankfurt, 28.05.2004 - 3 Ws 581/04

    Widerruf der Strafaussetzung: Anrechnung von weisungs- oder auflagegemäß

    Rechtsprechung und Literatur machen jedoch u.a. dann eine Ausnahme, wenn - wie vorliegend - eine Rechtsfolge durch Beschluss endgültig festgelegt wird (vgl. u.a. OLG Hamm NStZ 1996, 303 und Beschl. v. 26.10.1993 - 3 Ws 563/93 mwN - zit. nach Juris; OLG München JZ 1980, 365 = MDR 1980, 517; Meyer-Goßner aaO; Tröndle/Fischer, § 56 Rn 18; Stree, § 56f. Rn 18; a.A. ohne nähere Begr.
  • OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147/11

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Anwendbarkeit des

    Zwar sieht das Gesetz ein Verbot der reformatio in peius ausdrücklich nur für das Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren vor (§§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO), doch hat dieser Grundsatz ausnahmsweise auch im Beschwerdeverfahren zu gelten, wenn durch den angegriffenen Beschluss eine Rechtsfolge endgültig festgelegt worden ist (OLG Hamm NStZ 1996, 303, 304; OLG München JZ 1980, 365; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. vor § 304 Rdn. 5).
  • OLG Hamm, 13.12.1995 - 2 Ws 195/95

    Widerruf von Strafaussetzung. Anrechnung von Leistungen zur Erfüllung einer

    Rechtsprechung und Literatur machen jedoch u.a. dann eine Ausnahme, wenn - wie vorliegend - eine Rechtsfolge durch Beschluss endgültig festgelegt wird (vgl. u.a. Beschluss des 3. Strafsenats des OLG Hamm vom 26. Oktober 1993 - 3 Ws 563/93 m.w.N.; OLG München JZ 1980, 365 = MDR 1980, 517; Kleinknecht, a.a.O., vor § 304 Rn. 5; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rn. 18; a.A. ohne nähere Begründung LK-Ruß, StGB, 10. Aufl. § 56 f Rn. 15).
  • LG Arnsberg, 26.04.2017 - 2 Qs 29/17
    Dies ist auch der Fall bei einem Beschluss, durch den die noch zu verbüßende Strafe durch einen Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung mit Anrechnung von erbrachten Leistungen festgeschrieben wird (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.04.2011, 1 Ws 147-149/11, zit. nach NStZ-RR 2011, 289, 290; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.1995, 2 Ws 195/95, zit. nach NStZ 1996, 303, 304; OLG München, Beschluss vom 01.02.1980, 2 Ws 92/80, zit. nach juris).
  • OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 148/11

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Anwendbarkeit des

    Zwar sieht das Gesetz ein Verbot der reformatio in peius ausdrücklich nur für das Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren vor (§§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO), doch hat dieser Grundsatz ausnahmsweise auch im Beschwerdeverfahren zu gelten, wenn durch den angegriffenen Beschluss eine Rechtsfolge endgültig festgelegt worden ist (OLG Hamm NStZ 1996, 303, 304; OLG München JZ 1980, 365; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. vor § 304 Rdn. 5).
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Rechtsprechung
   LG Ellwangen/Jagst, 02.04.1980 - Qs 92/80   

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https://dejure.org/1980,12367
LG Ellwangen/Jagst, 02.04.1980 - Qs 92/80 (https://dejure.org/1980,12367)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 02.04.1980 - Qs 92/80 (https://dejure.org/1980,12367)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 02. April 1980 - Qs 92/80 (https://dejure.org/1980,12367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Beschwerde gegen gerichtliche Versagung der Zustimmung zur Verfahrenseinstellung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 598
  • JZ 1980, 365
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