Weitere Entscheidung unten: LG Mönchengladbach, 07.06.1983

Rechtsprechung
   BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,385
BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82 (https://dejure.org/1983,385)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1983 - III ZR 78/82 (https://dejure.org/1983,385)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82 (https://dejure.org/1983,385)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,385) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung durch einen Zivildienstleistenden - Anforderungen an Drittbezogenheit im Amtshaftungsrecht - "Drittgerichtete" Amtspflichten bei zwei sich gegenüberstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts - Rechtsstellung und Befugnis ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 87, 253
  • NJW 1984, 118
  • MDR 1983, 913
  • VersR 1983, 833
  • DVBl 1983, 1064
  • DVBl 1984, 320
  • JZ 1983, 764
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71

    Staatshaftung für Lehrer

    Auszug aus BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82
    Voraussetzung dafür ist aber, daß der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 60, 371, 372).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgäbe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche auslöst (BGHZ 26, 232, 236; 60, 371, 373; MünchKomm-Papier § 839 Rdn. 168; BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rdn. 245 m.w.Nachw.).

    Dies allein rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Geschädigte "Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist (BGHZ 60, 371, 374).

    Die in BGHZ 60, 371, 375 offengelassene Frage, ob der Beamte gemäß § 823 BGB persönlich haftet, sofern eine Anwendung des § 839 BGB daran scheitert, daß der Geschädigte nicht "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Wie der Senat in der wiederholt in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 60, 371 ff., 376 f. ausgeführt hat, ist davon auszugehen, daß sich die Haftung verschiedener in der Erfüllung einer einheitlichen staatlichen Aufgabe verbundener Funktionsträger, sofern eine spezielle Regelung nicht getroffen ist, nach den von der Rechtsordnung allgemein dargebotenen Regeln richten soll.

  • BGH, 09.01.1958 - III ZR 95/56

    Amtspflichten der Versicherungsämter

    Auszug aus BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82
    Einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflichten sind solche, die nach ihrem Zweck wenigstens auch seine Interessen wahrzunehmen bestimmt sind (BGHZ 26, 232, 234; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 239 m.w.Nachw.).

    Danach gehören zum Kreis der Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten insbesondere nicht solche Dienstpflichten, die Beamte und die ihnen haftungsrechtlich gleichgestellten Personen anderen Behörden gegenüber im Interesse des Gemeinwesens an der Aufrechterhaltung einer geordneten, wohlfunktionierenden Verwaltung zu erfüllen haben (BGHZ 26, 232, 234 m.w.Nachw.).

    Voraussetzung dafür ist aber, daß der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 60, 371, 372).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgäbe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche auslöst (BGHZ 26, 232, 236; 60, 371, 373; MünchKomm-Papier § 839 Rdn. 168; BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rdn. 245 m.w.Nachw.).

    Insoweit verhält es sich nicht anders als bei den einem Beamten im Verhältnis zu anderen gleich-, neben-, über- oder untergeordneten Behörden auferlegten Dienstpflichten, die er im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der Verwaltung zu beachten hat; sie sind keine drittgerichteten Amtspflichten (BGHZ 26, 232, 234).

  • BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57

    Amtspflichten der Gemeinden (SHG)

    Auszug aus BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82
    Voraussetzung dafür ist aber, daß der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 60, 371, 372).
  • BGH, 04.06.1992 - III ZR 93/91

    Amtshaftung bei Schäden durch Ersatzdienstleistenden

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Mai 1983 (BGHZ 87, 253, 255 ff.) [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82] zur rechtlichen Ausgestaltung des Zivildienstverhältnisses ausgeführt:.

    Ob dessen zivildienstliche Tätigkeit für eine privatrechtliche Beschäftigungsstelle im Außenverhältnis - Amtshaftungsansprüche Dritter auslösen kann, hat der Senat ausdrücklich offengelassen (BGHZ 87, 253, 258) [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82].

    Damit wird zugleich dem grundgesetzlichen Erfordernis der Gleichbehandlung der Wehr- und Zivildienstpflichtigen sowie der bei einer anerkannten Beschäftigungsstelle und der bei einer Dienststelle des Bundes tätigen Dienstpflichtigen angemessen Rechnung getragen (vgl. Kreft in LM BGB § 839 (Cb) Nr. 55 = Anm. zum Senatsurteil BGHZ 87, 253 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]).

    cc) In diesem Sinne versteht der Senat auch die Ausführungen von Harrer/Haberland (Zivildienstgesetz 3. Aufl. § 34 Anm. 5 ff.), die - was das Berufungsgericht zu Unrecht beanstandet - weder die gebotene Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis noch die Bedeutung, die dem Senatsurteil BGHZ 87, 253 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82] in diesem Zusammenhang zukommt, verkennen.

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Diese Pflicht besteht nicht nur aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gegenüber dem Bund als Dienstherrn, sondern auch gegenüber der Beschäftigungsstelle als einer Einrichtung, die nachgeordnet mit dem Bund an der Erfüllung einer beiden gemeinsam gestellten hoheitlichen Aufgabe, namentlich der Durchführung des Zivildienstes, mitwirkt (vgl. BGHZ 87, 253 ; 116, 312 <316).

    Dies ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 87, 253 ff.) beim Dienstleistenden nicht der Fall, weil die allgemeine Weisungsbefugnis des Bundes hinter der der Beschäftigungsstelle gemäß § 30 ZDG zustehenden Weisungsbefugnis zurücktritt.

  • BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01

    Vertragliche Haftung privatrechtlich organisierter Beschäftigungsstellen für

    Im Umfang der Beleihung unterscheiden sich die juristischen Personen des Privatrechts bei ihrer Tätigkeit als anerkannte Beschäftigungsstellen weder hinsichtlich ihrer Rechtsmacht noch hinsichtlich ihrer Pflichtenbindung im Verhältnis zum Dienstleistenden und seinem Dienstherrn von einer als Beschäftigungsstelle in Anspruch genommenen Behörde (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 253, 255 f).

    So hat er der Beschäftigungsstelle bei Schäden, die ihr der Zivildienstleistende an ihren Einrichtungen zufügt, Amtshaftungsansprüche gegen den Bund hauptsächlich mit dem Argument versagt, es gehe hier um die Erfüllung einer beiden gemeinsam gestellten Aufgabe, bei der die Beschäftigungsstelle nachgeordnet mit der Dienstherrin des Zivildienstleistenden zusammenwirke (vgl. BGHZ 87, 253, 257).

  • BFH, 23.07.2009 - V R 93/07

    Zivildienst - Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit

    Diese nach § 4 ZDG durch die Anerkennung begründete Rechtsstellung, die zur Ausübung einzelner hoheitlicher Befugnisse im eigenen Namen gegenüber dem Zivildienstleistenden berechtigt, ist als Beleihung zu werten (BGH-Urteil vom 16. Mai 1983 III ZR 78/82, BGHZ 87, 253, unter I.1.b; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. April 1993 2 RU 35/92, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 77; ebenso BGH-Urteil vom 15. Mai 1997 III ZR 250/95, BGHZ 135, 341, unter II.2.).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 158/14

    Aktivlegitimation und Passivlegitimation im Prozess der Agentur für Arbeit zur

    Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2013 - III ZR 263/12, BGHZ 198, 374 Rn. 7; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173 Rn. 15; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f.; vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91, BGHZ 116, 312, 315; vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82, BGHZ 87, 253, 254 f.; vom 31. März 1960 - III ZR 43/59, BGHZ 32, 145, 146 f.; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).
  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 166/89

    Rechtsweg für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung von

    Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche kommen wegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Zivildienstverhältnisses, das auch im Verhältnis des Zivildienstleistenden zur Beschäftigungsstelle durch deren Beleihung (Senatsurteil BGHZ 87, 253, 255 f. [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]; BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 84/86 - NVwZ 1988, 1027 - und vom 21. Oktober 1988 - 8 C 112/86 - NVwZ-RR 1989, 486) öffentlich-rechtlich geprägt ist, ebenfalls nicht in Betracht.

    Diese Anerkennung ist im Verhältnis zu privatrechtlich organisierten Stellen als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt zu qualifizieren (Senatsurteil BGHZ 87, 253, 255) [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82] und begründet ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Träger der Beschäftigungsstelle, kraft dessen dieser auch der Klägerin gegenüber zur Fürsorge für den Zivildienstleistenden verpflichtet ist.

  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Bediensteten eines

    derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (stRspr; vgl. insb. Senatsurteile BGHZ 87 253, 255 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82], und vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 28).

    der Verpflichtung des Zivildienstleistenden, das ihm dienstlich anvertraute Sacheigentum sorgsam zu behandeln und vor vermeidbaren Schäden zu bewahren, im Verhältnis zu seiner Beschäftigungsstelle (Senatsurteil BGHZ 87, 253 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]);.

  • OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18

    Unterlagen verspätet überlassen: Vermessungsingenieur erhält keinen

    c) Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgeschützte Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (BGH, Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91; Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82).*).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgeschützte Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (BGH, Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91 - BGHZ 116, 312 ff; Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82 - BGHZ 87, 253, 255 = NJW 1984, 118 ff.).

    Unerheblich dabei ist, dass es sich bei dem Kläger nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern um eine natürliche Privatperson handelt, die hier als Behörde hoheitliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82 - BGHZ 87, 253 ff. = VersR 1983, 833 f.).

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 250/95

    Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über einen

    Insoweit enthält die Anerkennung, die ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen (Senat, BGHZ 87, 253, 256; 118, 304, 307).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - 8 A 940/02

    Zurechnung eines Verschuldens eines Zivildienstleistenden; Erfüllungsgehilfe der

    hierzu BGH, Urteile vom 12.12.1991 - III ZR 18/91 -, BGHZ 116, 312, und vom 16.5.1983 - III ZR 78/82 -, BGHZ 87, 253 = JZ 1983, 764 mit (abweichender) Anmerkung Papier; OLG Köln, Urteil vom 25.6.2001 - 7 U 172/00 -, DVBl. 2001, 1776.

    BGH, Urteil vom 16.5.1983, a.a.O..

  • OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96

    Schadensverursachung durch Zivildienstleistenden als Amtspflichtverletzung

  • OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00

    Amtshaftung von Zivildienstleistenden; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für

  • OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02

    Inanspruchnahme eines Zivildienstleistenden durch die privatrechtlich

  • LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
  • BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99

    Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden

  • OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01

    Amtspflicht; Leasingvertrag; Genehmigungspflicht; Selbstverwaltungsgarantie

  • OLG Naumburg, 13.12.2006 - 6 U 64/06

    Schadensersatzansprüche der Diensstelle gegen Zivildienstleistenden -

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97

    Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Bund und privatem Träger einer

  • OLG Brandenburg, 31.07.2008 - 5 U 176/06

    Schadensersatzanspruch des Dienstherren gegen den Beamten wegen grob fahrlässiger

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 190/88

    Amtspflichten des Gewerbeaufsichtsamts im Baugenehmigungsverfahren

  • OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11

    Haftung des kommunalen Schulträgers für Verletzungen eines im Landesdienst

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 66/97

    Baggerführer als Verrichtungsgehilfe des Bauunternehmers

  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 67.91

    Rücknahme der Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes - Aufgaben

  • BAG, 05.05.1988 - 8 AZR 484/85

    Ersatz des gesamten Unfallschaden, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche

  • OLG Jena, 09.06.2004 - 4 U 99/04

    Keine Amtspflichtverletzung bei Verneinung besonderer Prüfpflichten eines

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1992 - 4 S 709/91

    Zivildienstleistender: Haftung gegenüber einer privatrechtlich organisierten

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 84.86

    Zivildienst - Beschäftigungsstelle - Anerkennungsfähigkeit

  • BGH, 06.11.1986 - III ZR 120/85

    Drittbezogenheit der Amtspflichten der Bediensteten einer Besoldungsstelle

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 8 Sa 326/07

    Eingruppierung - Begriff der "selbständigen Leistungen" - Fallgruppen 1a, 1b und

  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 35/92

    Zivildienstbeschädigung - Vom Zivildienstgesetz anerkanntes privatrechtliches

  • LG Düsseldorf, 19.06.2000 - 2b O 26/99

    Schadensersatzanspruch hinsichtl. der Einnahmeverluste einer

  • VG Düsseldorf, 03.06.2004 - 11 K 1688/03

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Zivildienstleistenden auf Gewährung einer

  • OLG Köln, 04.05.1995 - 7 U 209/94

    Haftungsrechtliche Einordnung von Zivildienstleistenden; Sorgfaltspflichten von

  • OLG Köln, 06.11.1997 - 7 U 52/97
  • LG Frankfurt/Main, 11.07.2001 - 16 S 38/01

    Haftung im Zivildienst

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 07.06.1983 - 4 T 9/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,6310
LG Mönchengladbach, 07.06.1983 - 4 T 9/83 (https://dejure.org/1983,6310)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.06.1983 - 4 T 9/83 (https://dejure.org/1983,6310)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07. Juni 1983 - 4 T 9/83 (https://dejure.org/1983,6310)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,6310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • JZ 1983, 764
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht