Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.12.1984

Rechtsprechung
   BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,545
BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83 (https://dejure.org/1985,545)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83 (https://dejure.org/1985,545)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83 (https://dejure.org/1985,545)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,545) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vertreter - Ehegatten - Mitverpflichtung von Ehegatten - Arztvertrag - Krankenhausvertrag - Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs - Unterhalt - Lebenszuschnitt - Familie

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Ausschluß der Mitverpflichtung des als Vertreter handelnden Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 1
  • NJW 1985, 1394
  • MDR 1985, 559
  • FamRZ 1985, 576
  • VersR 1985, 545
  • WM 1985, 757
  • JR 1986, 20
  • JZ 1985, 680
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.02.1967 - VI ZR 114/65

    Arzt-Patientenvertrag. Auslegung

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83
    Zu den Rechtsgeschäften der Frau innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises hat der Bundesgerichtshof es gerechnet, daß eine Ehefrau sich einer - im dortigen Fall fast ein Jahr andauernden und Honoraransprüche von rund 1330 DM verursachenden - Behandlung durch einen Facharzt für Orthopädie unterzogen hatte (BGHZ 47, 75 [BGH 03.02.1967 - VI ZR 114/65] = LM § 1357 BGB Nr. 3 mit Anm. von Hauß).

    Bereits nach früherem Recht fielen unter die Geschäfte der Frau innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises (§ 1357 BGB a.F.) nicht nur die gewöhnlichen Geschäfte des täglichen Lebens (BGHZ 47, 75, 81) [BGH 03.02.1967 - VI ZR 114/65].

  • LG Bonn, 22.09.1982 - 5 S 148/82
    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83
    Eine geringfügig andere, insbesondere in der neueren Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte häufig verwendete Formel, die auf Diederichsen (bei Palandt aaO § 1357 Anm. 2 b bb) zurückgeht, will die restriktive Tendenz durch die Anforderung verwirklichen, im Falle des § 1357 BGB müsse es sich um Geschäfte handeln, über deren Abschluß vor ihrer Eingehung eine Verständigung zwischen den Eheleuten gewöhnlich als nicht notwendig angesehen werde und über die in der Regel auch keine vorherige Abstimmung stattfinde (s. nur LG Bonn NJW 1983, 344, 345 [LG Bonn 22.09.1982 - 5 S 148/82] m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 16.09.1980 - 3 U 53/80
    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83
    Dabei begegnet jedoch die Einengung auf Geschäfte des täglichen Lebens, die sich auch sonst in der Rechtsprechung (so in der Entscheidung OLG Köln NJW 1981, 637 [OLG Köln 16.09.1980 - 3 U 53/80]) findet, rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Der - hier in dem Mausklick verkörperte - Abschlusstatbestand hat auch dann individuellen Charakter, wenn er in Teilen der ihn ausmachenden Willenserklärung eine vorformulierte Grundlage besitzt (BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 137; vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83, NJW, 1985, 1394 [insoweit in BGHZ 94, 1 nicht abgedruckt] und vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388, 1389).
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

    Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen, nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388 = WM 1982, 444; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394 = WM 1985, 757 unter A II 2 a).
  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17

    Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

    Bei ausdrücklichem Handeln im Namen des Ehegatten kommt es regelmäßig über § 1357 Abs. 1 BGB auch zu einer Mitverpflichtung des handelnden Ehegatten, es sei denn, der Ausschluss der eigenen Mitverpflichtung ist eindeutig offengelegt (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576).

    aa) Die auf dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421, 1422) beruhende Fassung der Vorschrift knüpft nicht mehr an die nach früherem Recht bestehende Pflicht der Frau an, den Haushalt in eigener Verantwortung zu führen (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und ihr dementsprechend die Berechtigung zu geben, Geschäfte innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises mit Wirkung für den Mann zu besorgen ("Schlüsselgewalt" - grundlegend dazu Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577; s. auch BGH Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 - FamRZ 2004, 778 mwN).

    Deshalb orientiert sich das Gesetz in § 1357 BGB nunmehr an der "angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie", also an einem unterhaltsrechtlichen Begriff, bei dessen Auslegung die §§ 1360, 1360 a BGB herangezogen werden können (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577 mwN).

    Übersteigt dieses Erscheinungsbild nach spezifischen und konkreten Anhaltspunkten den aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu erwartenden Lebenszuschnitt, so erhöht das im Grundsatz den Umfang der nach § 1357 BGB möglichen Mitverpflichtung (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577 mwN).

    Die beabsichtigte Restriktion schützt den an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligten Ehegatten somit vor einer ihn überraschenden Inanspruchnahme aus Alleingeschäften größeren Umfangs, die der andere Ehegatte abgeschlossen hat (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577).

    Bejaht hat er demgegenüber die Anwendung des § 1357 BGB für den Abschluss eines Stromlieferungsvertrags (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 5), den Abschluss eines Telefondienstvertrags für einen in der Familienwohnung befindlichen Festnetzanschluss (BGH Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 - FamRZ 2004, 778 f.), eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehegatten ohne Rücksicht auf die Höhe der mit ihr verbundenen Kosten (Senatsurteil BGHZ 116, 184 = FamRZ 1992, 291, 292) und für Honoraransprüche aus privatärztlicher Behandlung (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576 f.).

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Die individuelle Willenserklärung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (BGH, Urteil vom 7.11.2001 - VIII ZR 13/01, Rn. 42 f.; BGH, Urteil vom 13.2.1985 - IV b ZR 72/83).
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 351/04

    Behandlungsvertrag bei fehlendem Versicherungsschutz

    Auch insoweit ist die Sicht eines objektiven Beobachters nach dem Erscheinungsbild der Ehegatten, wie es für Dritte allgemein offenliegt, entscheidend (vgl. BGHZ 94, 1, 5 f; 116, 184, 188 f; Senatsurteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 - NJW 2004, 1593, 1594).
  • BGH, 27.11.1991 - XII ZR 226/90

    Angemessenen Deckung des Lebensbedarfs bei unaufschiebbarer ärztlicher Behandlung

    Zu den Umständen, die die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aus einem Vertrag über eine ärztliche Behandlung nach § 1357 I 2 ausschließen können, gehören neben dem Bestehen einer Krankenversicherung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in ihrem Bezug zu der voraussichtlichen Höhe der Behandlungskosten (Fortführung von Senat, BGHZ 94, 1 ff. [BGH 13.02.1985 - IVb ZR 72/83] = NJW 1985, 1394).

    Ärztliche Behandlungen sind, wie der Senat in dem Urteil vom 13. Februar 1985 (BGHZ 94, 1, 6) [BGH 13.02.1985 - IVb ZR 72/83] in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum entschieden hat, zum Lebensbedarf der Familie i.S. von § 1357 BGB zu rechnen, da sie der Gesundheit als dem "primären und ursprünglichen Lebensbedarf" dienen.

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2000 - 21 U 68/00

    Werklohnanspruch gegen Ehegatten)

    Für die Frage, was zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehört, kann auf §§ 1360, 1360a BGB zurückgegriffen werden, weil sich das Gesetz insoweit an einem unterhaltsrechtlichen Begriff orientiert (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1395).

    Was noch zum Lebensbedarf gehört, bestimmt sich nach dem Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1396).

    Insoweit ist es auch von Bedeutung, ob im Einzelfall eine Absprache zwischen den Eheleuten stattgefunden hat: beruht das Geschäft erkennbar auf einer vorher getroffenen Absprache, ist darin ein Anhaltspunkt für einen entsprechenden Lebenszuschnitt der Familie zu sehen (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1396).

    Von § 1357 BGB werden zwar grundsätzlich nur solche Geschäfte erfaßt, die von einem Ehegatten selbständig erledigt zu werden pflegen; Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten, sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr unter § 1357 I BGB fallen (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1396).

    Dann nämlich tritt die Notwendigkeit zurück, den mit dem Abschluß eines solchen Geschäfts einverstandenen Ehegatten vor einer Inanspruchnahme daraus zu bewahren, und das möglicherweise bestehende Vertrauen des Geschäftspartners auf eine Mithaftung des Ehegatten zu enttäuschen (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1396).

  • OLG Frankfurt, 10.08.2018 - 8 U 109/14

    Ermessungsausübung nach § 156 Abs. 1 ZPO

    Für die Frage, was zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehört, kann auf die §§ 1360, 1360a BGB zurückgegriffen werden, weil sich das Gesetz insoweit an einem unterhaltsrechtlichen Begriff orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1395).

    Was noch zum Lebensbedarf gehört, bestimmt sich nach dem Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1396).

    Insoweit ist es auch von Bedeutung, ob im Einzelfall eine Absprache zwischen den Eheleuten stattgefunden hat: Beruht das Geschäft erkennbar auf einer vorher getroffenen Absprache, ist darin ein Anhaltspunkt für einen entsprechenden Lebenszuschnitt der Familie zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1396).

    Die in Auftrag gegebenen Arbeiten dienten auch der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Bekl. Von § 1357 BGB werden zwar grundsätzlich nur solche Geschäfte erfasst, die von einem Ehegatten selbständig erledigt zu werden pflegen; Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten, sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr unter § 1357 Abs. 1 BGB fallen (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1396).

    Dann nämlich tritt die Notwendigkeit zurück, den mit dem Abschluss eines solchen Geschäfts einverstandenen Ehegatten vor einer Inanspruchnahme daraus zu bewahren, und das möglicherweise bestehende Vertrauen des Geschäftspartners auf eine Mithaftung des Ehegatten zu enttäuschen (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1396; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000 - 21 U 68/00, NJW-RR 2001, 1084, 1085).

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 94, 1 [6]) kann allerdings die Höhe des Arzthonorars, die sich im Einzelfall aus der Vereinbarung über die privatärztliche Behandlung ergibt, den Rahmen des nach §§ 1360, 1360 a BGB Geschuldeten und damit zugleich den der Mitverpflichtung nach § 1357 BGB sprengen.

    Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, daß der IVb-Zivilsenat außer in seinem Urteil vom 13. Februar 1985 (BGHZ 94, 1) mit der Vorschrift des § 1357 BGB bisher nicht befaßt worden sei und damit zusammenhängende Rechtsfragen auch nicht zur Entscheidung anständen.

    Wenn also der mit dem Dritten verhandelnde Ehegatte deutlich erklärt oder durch ein für beide Teile klar deutbares Verhalten zum Ausdruck bringt, daß er nicht die Folgen des § 1357 Abs. 1 BGB herbeiführen will (BGHZ 94, 1 [3 f.] m.w.N.), entfällt die Mithaftung des anderen Ehegatten.

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Vor diesem Hintergrund kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 - juris, Rz. 42 bis 43; ebenso BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IV ZR 72/83 - juris).
  • AG Bad Segeberg, 13.11.2014 - 17a C 185/13

    Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Unfallschadensregulierung: Zustandekommen

  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2010 - 24 U 194/09

    Haftung des Ehegatten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2015 - 14 U 71/14

    Ehemann gibt Renovierungsarbeiten in Auftrag: Auch die Ehefrau muss zahlen!

  • OLG Köln, 14.11.1990 - 2 U 86/90

    Geschäft; Deckung; Lebensbedarf; Reisevertrag

  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 175/87

    Zustandekommen eines Vertrages mit dem Abschlußvertreter

  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • BGH, 29.09.1988 - VII ZR 186/87

    Haftung des Ehegatten für Ansprüche aus dem Abschluß eines Bauvertrages;

  • LG Oldenburg, 12.07.2011 - 16 S 72/11

    Zur Anwaltsempfehlung durch einen Reparaturbetrieb und zur Anwaltsvollmacht

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2000 - 21 U 38/00

    Erlass eines Vorbehaltsurteils im Architekten- und Ingenieur-Honorarprozess bei

  • OLG Bremen, 27.11.2009 - 2 U 37/09

    Begriff des Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs;

  • AG Potsdam, 05.06.2007 - 29 C 280/04

    Bei kleineren Bauaufträgen: Ehegatten als Zeugen ausschalten!

  • BGH, 06.10.1992 - VI ZR 305/91

    Schadensersatz bei Tötung der Ehefrau eines Körperbehinderten

  • KG, 28.11.2005 - 8 U 100/05

    Wirkungen der Ehe: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Geschäft zur Deckung

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2001 - 21 U 87/00

    Werklohnanspruch gegen Ehegatten; Angemessene Deckung des Lebensbedarfs)

  • OLG Braunschweig, 30.06.2016 - 9 U 26/15

    Brandschutzschotten nicht fristgerecht eingebaut: Pächter kann kündigen!

  • OLG Köln, 07.10.1998 - 5 U 174/97

    Einstandspflicht des Ehegatten für die Kosten der Behandlung bei

  • OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
  • OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • OLG Celle, 22.10.1990 - 1 U 47/89
  • OLG Hamm, 17.07.2002 - 8 U 19/02

    Selbstsperre: Anspruch auf Gewinnauszahlung

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 96/85

    Rechtsnatur einer Unterhaltsabsprache unter Eheleuten über den Unterhalt eines

  • LG Paderborn, 05.09.2011 - 54 C 216/11

    Beauftragung eines Steuerberaters als Geschäft zur angemessenen Deckung des

  • VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Neubewertung von Aufsichtsarbeiten und

  • OLG Celle, 26.08.2002 - 1 U 15/02

    Behandlungsvertrag; Mitverpflichtung des Ehegatten; Vertretung des Ehegatten beim

  • OLG Hamm, 28.04.1997 - 3 U 239/96

    Vertragspartei eines zahnärztlichen Behandlungsvertrags bei Getrenntleben

  • KG, 30.06.2003 - 8 U 237/02

    Gewinnauszahlungsanspruch gegen die Spielbank bei Selbstsperre eines Spielers

  • VG Freiburg, 03.09.2001 - 2 K 600/01

    Vorliegen eines Geschäftes zur angemessenen Deckung des familialen Lebensbedarfes

  • LG Aachen, 31.10.1988 - 7 S 233/88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • AG Erfurt, 03.02.2021 - 5 C 29/20

    Kaufvertrag über Umwälzpumpen: Passivelegitimation des Vertreters für

  • AG Leutkirch, 02.04.2008 - 2 C 21/08

    Steuerberatervertrag gilt nicht automatisch auch für den anderen Ehepartner

  • OLG Köln, 03.11.1993 - 27 U 106/92
  • OLG Celle, 20.12.2022 - 17 UF 184/22

    Mithaftung

  • OLG Köln, 23.11.1994 - 13 U 76/94

    Unternehmensbezogener Kfz-Reparaturauftrag und Rechtsscheinhaftung

  • LG Münster, 23.11.1988 - 1 S 365/88

    Zulässigkeit einer Pfändung von Hausrat; Anwendbarkeit des § 1357 BGB auf

  • OLG Celle, 09.08.2017 - 14 U 27/17

    Verkehrsunfall - Ersatzanspruch wegen entgangener Haushaltsführungstätigkeit

  • OLG Düsseldorf, 01.06.1989 - 8 U 163/88
  • BGH, 08.04.1987 - VIII ZR 138/86

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Getränkelieferungsvertrages -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1017
BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83 (https://dejure.org/1984,1017)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1984 - III ZR 175/83 (https://dejure.org/1984,1017)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - III ZR 175/83 (https://dejure.org/1984,1017)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,1017) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit, ein von einer fremdnützigen planerischen Festsetzung betroffenes Grundstück zu behalten - Geltendmachung eines Übernahmeanspruchs nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz (BBauG) - Übernahmeanspruch aus übergegangenem Recht - Voraussetzungen ...

  • Juristenzeitung

    Zum Übernahmeanspruch des Eigentümers nach dem Bundesbaugesetz

  • rechtsportal.de

    BBauG § 40 Abs. 2 Nr. 1
    Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 165
  • NJW 1985, 1781
  • MDR 1985, 651
  • DVBl 1985, 791
  • JZ 1985, 680
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67

    Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83
    Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 14 GG (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 96 f.).

    Es ist anerkannt, daß § 40 Abs. 2 nicht nur bei erstmaligen Festsetzungen Anwendung findet, sondern auch eingreift, wenn - wie hier - als Bauland ausgewiesenes Gelände im Bebauungsplan zur Grünfläche herabgezont wird (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 94).

    Der Übernahmeanspruch hängt davon ab, daß der Anspruchsteller das betroffene Grundstück tatsächlich zur Übernahme anbietet (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 99 und vom 8. März 1979 - III ZR 7/78 = LM Art. 14 [Ce] GG Nr. 61 unter I 3 c).

    Die Gewährung eines Übernahmeanspruchs findet ihre innere Rechtfertigung darin, daß die öffentliche Hand oder der aus einer speziellen privaten Festsetzung Begünstigte in der Regel ohnehin letztlich das Eigentum erwerben muß (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 97).

    Der Übernahmeanspruch setzt voraus, daß der Eigentümer durch die Herabzonung des Grundstücksteils von unerschlossenem Bauland zur Grünfläche fühlbare Vermögensnachteile erlitten hat, die bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreiten (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 f.; 63, 240, 247 f. m.w.Nachw.; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl., Rn. 241; Geizer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, 2. Aufl., Rn. 192 ff.).

    Dieses Erfordernis ist bei einer nicht nur unerheblichen Verkehrswertminderung der betroffenen Fläche in der Regel erfüllt (BGHZ 50, 93, 98 f.; 63, 240, 248).

    Allerdings gibt es Fälle, in denen die Minderung des Verkehrswerts für den Eigentümer nicht spürbar wird, weil er das Grundstück weder veräußern noch baulich nutzen oder beleihen will (BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248).

    Wenn ein Grundstücksteil, der drei - wenn auch noch nicht erschlossene - Bauplätze umfaßt, planerisch herabgestuft wird, wird sich der Verkehrswert erfahrungsgemäß nicht unerheblich verringern (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 und vom 27. November 1969 - III ZR 26/69 = VersR 1970, 253, 255; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 40 Rn. 33 Abs. 3; Brügelmann/Pohl BBauG § 40 Rn. 41).

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83
    Den Maßstab für das dem Eigentümer Zumutbare bildet die durch die Herabzonung eintretende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, gemessen an seiner gesamten wirtschaftlichen Lage und seinen wirtschaftlichen Interessen (vgl. zum ganzen Senatsurteil BGHZ 63, 240, 249).

    Der Übernahmeanspruch setzt voraus, daß der Eigentümer durch die Herabzonung des Grundstücksteils von unerschlossenem Bauland zur Grünfläche fühlbare Vermögensnachteile erlitten hat, die bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreiten (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 f.; 63, 240, 247 f. m.w.Nachw.; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl., Rn. 241; Geizer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, 2. Aufl., Rn. 192 ff.).

    Dieses Erfordernis ist bei einer nicht nur unerheblichen Verkehrswertminderung der betroffenen Fläche in der Regel erfüllt (BGHZ 50, 93, 98 f.; 63, 240, 248).

    Allerdings gibt es Fälle, in denen die Minderung des Verkehrswerts für den Eigentümer nicht spürbar wird, weil er das Grundstück weder veräußern noch baulich nutzen oder beleihen will (BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248).

    Eine Herabzonung von Bauland zu einer Grünfläche kann zwar die wirtschaftliche Unzumutbarkeit, das Grundstück zu behalten, begründen (Senatsurteil BGHZ 63, 240, 249 f. für einen Fall, in dem der Eigentümer das betroffene Grundstück weiter finanzieren mußte; vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 40 Rn. 38; Brügelmann/Pohl BBauG § 40 Rn. 45; Schrödter/Breuer a.a.O. § 40 Rn. 20, 21).

  • BGH, 02.02.1978 - III ZR 90/76

    Bewertung eines teilenteigneten Grundstücks

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83
    Diese Rechtsposition kann nach den Regeln, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - (NJW 1978, 941, 942 f. = BRS Bd. 34 Nr. 116; s. dazu auch Krohn/Löwisch a.a.O. Rn. 422; Kreft WM Sonderbeil. 7/82 vom 18. Dezember 1982 S. 31) entwickelt hat, durch den Hofübergabevertrag auf die Tochter der Witwe B. und von dieser durch den Vertrag vom 23. Mai 1980 oder vom 25. Juni 1982 auf den jetzigen Eigentümer übergegangen sein.

    Das Berufungsgericht wird ferner Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Rechtsposition der Witwe B. auf deren Tochter und von dieser auf den Eigentümer übergegangen ist; das liegt nach den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Übertragung des Übernahmeanspruchs nahe (vgl. auch die Ausführungen im Senatsurteil vom 2. Februar 1978 a.a.O. unter II 6 a.E.).

  • BGH, 08.03.1979 - III ZR 7/78

    Anspruch auf Enteignungsentschädigung in Geld - Herausnahme eines Grundstücks aus

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83
    Der Übernahmeanspruch hängt davon ab, daß der Anspruchsteller das betroffene Grundstück tatsächlich zur Übernahme anbietet (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 99 und vom 8. März 1979 - III ZR 7/78 = LM Art. 14 [Ce] GG Nr. 61 unter I 3 c).
  • BGH, 27.11.1969 - III ZR 26/69

    Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des BBauG auf nach früheren

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83
    Wenn ein Grundstücksteil, der drei - wenn auch noch nicht erschlossene - Bauplätze umfaßt, planerisch herabgestuft wird, wird sich der Verkehrswert erfahrungsgemäß nicht unerheblich verringern (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 und vom 27. November 1969 - III ZR 26/69 = VersR 1970, 253, 255; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 40 Rn. 33 Abs. 3; Brügelmann/Pohl BBauG § 40 Rn. 41).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09

    Nichtvollziehung eines Bebauungsplans: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf

    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen (BGHZ 50, 93, 97; BGHZ 93, 165, Juris RN 12; BGHZ 97, 1, Juris RN 17; Beschluss vom 25.6.1992, AZ: III ZR 160/91, BRS 53 Nr. 133, Juris RN 5).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09

    Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein

    Dies umfasst auch die Fälle, dass eine durch Bebauungsplan als Bauland ausgewiesene Fläche durch einen erneuten Bebauungsplan herabgezont wird (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 94; 93, 165, 167).

    Die Beschränkung der Abfindung ist mit Art. 14 GG vereinbar (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 96 f; 93, 165; 167; 97, 1, 3).

  • BGH, 16.03.1995 - III ZR 166/93

    Entschädigung wegen Fluglärms nach Errichtung eines Wohnhauses in der Schutzzone

    Allerdings gebe es Fälle, in denen die Minderung des Verkehrswertes für den Eigentümer nicht spürbar werde, weil er das Grundstück weder veräußern noch baulich nutzen oder beleihen wolle (BGHZ 50, 93, 98; 63, 240, 248; 93, 165, 169) [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83].

    Der neue Eigentümer, in dessen Person der Eingriff spürbar wird, muß, wenn er den Entschädigungsanspruch geltend macht, den Übergang der von dem Voreigentümer erlangten Rechtsposition auf ihn, den neuen Eigentümer, durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge dartun (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - NJW 1978, 941, 942 und BGHZ 93, 165, 170 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]; 97, 114, 125 [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84]; 97, 361, 371; Kreft WM 1982, Sonderbeilage 7, S. 31; Nüßgens/Boujong, aaO. Rn. 397).

    Ein solcher Rechtsübergang kann stillschweigend erfolgen; er wird beispielsweise in der Regel angenommen werden können, wenn etwa das Grundstück verkauft worden ist und der Kaufpreis dem (um den Wert des Entschädigungsanspruchs erhöhten) Wert des Grundstücks zur Zeit des enteignenden Eingriffs entspricht, weil im allgemeinen der Verkäufer mit dem Verkauf sämtliche auf das Grundstück bezogene Rechte aufgeben und auf den Käufer übertragen will (Senatsurteile vom 2. Februar 1978 aaO., vom 13. Juli 1978 - III ZR 166/76 - WM 1979, 952, 953 und BGHZ 93, 165, 170) [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83].

  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00

    Bemessung der Enteignungsentschädigung für Erschließungsanlagen

    Eine etwa in der Person des früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft"; vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1991) kann beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentümers nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge (Abtretung oder Übertragung) auf ihn übergegangen ist (Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978, 520, 522 und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195 f; Beschluß vom 25. November 1991 aaO; vgl. auch BGHZ 93, 165, 170; 129 124, 135).
  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84

    Erlöschen des Übernahmeanspruchs

    Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 96 f. und BGHZ 93, 165 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]).

    Das Gesetz knüpft den Übernahmeanspruch daran, daß es gerade dem Eigentümer, der sich des Grundstücks durch das faktische Angebot der Übernahme an die öffentliche Hand entäußern will, nicht zugemutet werden kann, das Gelände noch länger zu behalten (Senatsurteil BGHZ 93, 165, 167) [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83].

    Mit dem Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BBauG wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer enteignungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungs- oder Umlegungsverfahrens durch die öffentliche Hand abwarten zu müssen (Senatsurteil BGHZ 93, 165, 168) [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83].

  • BGH, 16.02.1989 - III ZB 38/88

    Verkündungsvermerk - Feststellung der Verkündung - Urkundsbeamte der

    Damit fehlt eine förmliche Voraussetzung für die Beweiskraft des Protokolls (vgl. auch BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - BGHWarn 1984 Nr. 288 = NJW 1985, 1782, 1783 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83] undBeschluß vom 19. Dezember 1985 - X ZB 5/85 = VersR 1986, 487, 488 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 163 Anm. 1, Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 310 Rdn. 18 und Zöller/Stephan a.a.O. § 163 Rdn. 2, § 310 Rdn. 2, § 311 Rdn. 3).
  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96

    Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen

    Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit, bei der es auf die konkrete Grundstückssituation und die individuellen Verhältnisse des Eigentümers ankommt (vgl. Senat BGHZ 93, 165, 170 f.), auch Gesichtspunkte einer Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die sonstigen Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. § 93 Abs. 3 BauGB und unten zu II.) einfließen und unter Umständen sogar zu dem Ergebnis führen können, daß die Unzumutbarkeit des Behaltens des Grundstücks zu verneinen und der darauf gestützte Übernahmeanspruch ausgeschlossen ist (vgl. Breuer aaO., Rdn. 27; Gaentzsch aaO., Rdn. 21 f.; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 43 Rdn. 22), braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden.
  • BGH, 02.03.1988 - IVa ZB 2/88

    Wirksamkeit der Verkündung eines nicht in vollständiger Form abgefaßten Urteils

    Die Berufungsfrist konnte nur dann mit dem Ablauf von fünf Monaten seit dem 10. April 1987 beginnen, wenn das Urteil am 10. April 1987 wirksam verkündet worden war (vgl. BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, 1783 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83] = ZIP 1985, 248, 249; BGHZ GSZ 14, 39, 44; BGHZ 42, 94, 97) [BGH 14.07.1964 - VIII ZB 3/64].
  • KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei

    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer enteignungsrechtlichen Lösung der infolge der Planung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungs- oder Umlegungsverfahrens durch die öffentliche Hand abwarten zu müssen (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 162/84 -, juris Tz. 17 = BGHZ 97, 1 = NJW 1986, 2253 unter Hinweis auf BGHZ 93, 165 ).
  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 72/94

    Anforderungen an wirksame Verkündung eines Urteils; Beweiskraft des Protokolls

    Wegen der Gleichwertigkeit beider Verlautbarungsformen steht es der Wirksamkeit der Verkündung auch nicht entgegen, wenn das noch nicht vollständig abgefaßte Urteil statt durch Verlesen des Tenors durch Bezugnahme auf die schriftlich vorliegende Urteilsformel verkündet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, 1783 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88 - NJW 1989, 1156, 1157; MünchKomm-ZPO/Peters, § 160 Rdn. 14).
  • OLG Rostock, 16.12.1993 - 3 UF 70/93

    Pflicht zur Einlegung einer Berufung innerhalb der Berufungsfrist; Beginn des

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 49/93

    Bestimmung des Adressaten für die Zustellung des Urteils; Voraussetzungen des

  • BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91

    Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch des Eigentümers

  • BGH, 19.12.1985 - X ZB 5/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zurückverweisung der Sache an das

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht