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   VGH Baden-Württemberg, 23.02.1987 - 1 S 2624/86   

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https://dejure.org/1987,4097
VGH Baden-Württemberg, 23.02.1987 - 1 S 2624/86 (https://dejure.org/1987,4097)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.02.1987 - 1 S 2624/86 (https://dejure.org/1987,4097)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Februar 1987 - 1 S 2624/86 (https://dejure.org/1987,4097)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2763
  • DÖV 1988, 83
  • JZ 1987, 164
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79

    Lokalrandalierer - § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1987 - 1 S 2624/86
    Die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen kann trotz Einstellung des strafrechtlichen Anlaßverfahrens rechtmäßig sein, wenn nach dessen Ergebnis ein erheblicher Restverdacht gegen den Betroffenen besteht (So auch BVerwG 1982-10-19, 1 C 114/79, BVerwGE 66, 202).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - 1 S 90/86

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen trotz Einstellung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1987 - 1 S 2624/86
    StPO § 81b Alt 2 ist auch insoweit verfassungsgemäß, als die Aufbewahrungsfrist im Einzelfall danach zu bestimmen ist, ob die (weitere) Aufbewahrung der Unterlagen für die Zwecke des Erkennungsdienstes "notwendig" ist (Vergleiche VGH Mannheim, 1987-02-09, 1 S 90/86).
  • VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89

    Zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen - StPO § 81b als

    Danach bemißt sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74).

    Detailliertere Regelungen oder schematisierende Bestimmungen sind im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über die Dauer der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach dieser Rechtsprechung zu Recht von den Umständen des Einzelfalles und einer kriminalistischen Prognose der Wiederholungsgefahr abhängig gemacht werden, nicht möglich und daher auch grundrechtlich nicht geboten (so ausdrücklich auch VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 1987 -1 S 2624/86-, DÖV 1988, 83 (84)).

    Im Hinblick auf die unvermeidliche Unsicherheit einer jeden Prognose der Wiederholungsgefahr und im Hinblick darauf, daß es nicht mit der Kontrollfunktion der Verwaltungsgerichte vereinbar wäre, wenn der Senat eine eigene - notwendig ebenso ungewisse - Prognose an die Stelle der Prognose der Polizeibehörden setzen würde, beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung darauf, ob die Prognose des Beklagten auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand unter Berücksichtigung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 1987, a.a.O.).

    Nach Auffassung des Senats sind Tatvorwürfe aus Ermittlungsverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet, die Prognose einer Wiederholungsgefahr zu stützen (anders insoweit VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 1987, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 19.11.2014 - 4 K 2270/12

    Speicherung der personenbezogenen Daten bei polizeilichen Ermittlungsverfahren

    Ob ein Restverdacht in diesem Sinne vorliegt, ist im Übrigen anhand der Ermittlungsakten und insbesondere des Einstellungsbeschlusses festzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.1992, aaO zu § 170 Abs. 2 StPO; Urteile v. 23.02.1987 - 1 S 2624/86 - NJW 1987, 2763 und - 1 S 2808/86 - NJW 1987, 2764).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1992 - 1 S 668/90

    Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten - Auskunftsverweigerungsgründe;

    Die dem Kläger anläßlich einer Veranstaltung gegen den Golfkrieg am 14. Januar 1991 zur Last gelegte öffentliche Aufforderung zu Straftaten bestätigt die vom Beklagten schon zu Beginn dieses Verfahrens beim Kläger angenommene Wiederholungsgefahr; die Indizwirkung dieses erneuten Tatvorwurfs kann auch durch die Einstellung des gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts nicht vollständig ausgeräumt werden (vgl. dazu Urteile d. Senats v. 23.2.1987 - 1 S 2624/86 -, NJW 1987, 2763 und - 1 S 2808/86 -, NJW 1987, 2764).

    Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO schließt einen gegen den Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht nicht notwendig aus (Urteile d. Senats v. 23.2.1987 - 1 S 2624/86 - NJW 1987, 2763 und - 1 S 2808/86 - NJW 1987, 2764), was im Falle des Klägers anhand der Ermittlungsakten und insbesondere des Einstellungsbeschlusses im einzelnen festzustellen wäre.

  • VG Sigmaringen, 24.02.2005 - 8 K 1829/03

    Speicherung personenbezogener Daten - Regelspeicherfristen

    Ob ein "Restverdacht" in diesem Sinne vorliegt, ist anhand der Ermittlungsakten und insbesondere des Einstellungsbeschlusses festzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.1992, a.a.O.; Urteile v. 23.02.1987 - 1 S 2624/86 - NJW 1987, 2763 und - 1 S 2808/86 - NJW 1987, 2764); hinsichtlich der drei Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO ist dies der Fall.
  • VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen

    Andererseits ist jedoch zu berücksichtigten, daß die Bedeutung der Vorschrift durch eine ständige und gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts dahin präzisiert worden ist, daß sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach bemißt, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74).
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