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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87   

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BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87 (https://dejure.org/1988,250)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1988 - 3 StR 556/87 (https://dejure.org/1988,250)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1988 - 3 StR 556/87 (https://dejure.org/1988,250)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • JZ 1988, 367
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.09.1968 - 1 StR 205/68

    Verurteilung wegen Vermögensdelikten - Abänderung eines Schuldspruchs

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87
    Zwar hat die Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der allgemeinen Sachrüge in der Regel die Erklärung des unbeschränkten Anfechtungswillens gesehen (z.B. BGH StV 1981, 393; BGH, Urteil vom 3. September 1968 - 1 StR 205/68, Urteil vom 15. Juli 1976 - 4 StR 197/76, Beschluß vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 286/77, Beschluß vom 27. Mai 1982 - 2 StR 160/82; Gribbohm NStZ 1983, 97, 98).
  • BGH, 07.12.1977 - 3 StR 286/77

    Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung durch den von der Ehefrau des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87
    Zwar hat die Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der allgemeinen Sachrüge in der Regel die Erklärung des unbeschränkten Anfechtungswillens gesehen (z.B. BGH StV 1981, 393; BGH, Urteil vom 3. September 1968 - 1 StR 205/68, Urteil vom 15. Juli 1976 - 4 StR 197/76, Beschluß vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 286/77, Beschluß vom 27. Mai 1982 - 2 StR 160/82; Gribbohm NStZ 1983, 97, 98).
  • BGH, 27.05.1982 - 2 StR 160/82
    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87
    Zwar hat die Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der allgemeinen Sachrüge in der Regel die Erklärung des unbeschränkten Anfechtungswillens gesehen (z.B. BGH StV 1981, 393; BGH, Urteil vom 3. September 1968 - 1 StR 205/68, Urteil vom 15. Juli 1976 - 4 StR 197/76, Beschluß vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 286/77, Beschluß vom 27. Mai 1982 - 2 StR 160/82; Gribbohm NStZ 1983, 97, 98).
  • BGH, 09.01.1985 - 3 StR 502/84

    Übergang der Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87
    Vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 (BGBl I S. 2496) konnte der Nebenkläger in Fällen dieser Art Revision einlegen, um eine höhere Bestrafung zu erreichen (BGHSt 33, 114, 118) [BGH 09.01.1985 - 3 StR 502/84].
  • BGH, 15.07.1976 - 4 StR 197/76

    Frage der ordnungsgemäßen Begründetheit einer Revision durch eine unbeschränkte

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87
    Zwar hat die Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der allgemeinen Sachrüge in der Regel die Erklärung des unbeschränkten Anfechtungswillens gesehen (z.B. BGH StV 1981, 393; BGH, Urteil vom 3. September 1968 - 1 StR 205/68, Urteil vom 15. Juli 1976 - 4 StR 197/76, Beschluß vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 286/77, Beschluß vom 27. Mai 1982 - 2 StR 160/82; Gribbohm NStZ 1983, 97, 98).
  • BGH, 11.06.1981 - 1 StR 303/81

    Erhebung einer Verfahrensrüge durch einen vom Pflichtverteidiger mit einer

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87
    Zwar hat die Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der allgemeinen Sachrüge in der Regel die Erklärung des unbeschränkten Anfechtungswillens gesehen (z.B. BGH StV 1981, 393; BGH, Urteil vom 3. September 1968 - 1 StR 205/68, Urteil vom 15. Juli 1976 - 4 StR 197/76, Beschluß vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 286/77, Beschluß vom 27. Mai 1982 - 2 StR 160/82; Gribbohm NStZ 1983, 97, 98).
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00

    Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die

    Sie scheitert insbesondere nicht an den Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin stützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel, wie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung erster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf, daß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).
  • BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02

    Staatsanwaltliche Revisionserhebung in Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte

    So ist nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt angefochten werde (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1, 4; BGH NStZ-RR 2000, 38; BGH NStZ 1990, 96; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 2 m. w. N.).

    Auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers bedarf es in der Regel dann keines förmlichen Revisionsantrags, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1; BGH bei Miebach NStZ 1989, 221; BGH, Urteile vom 7. Dezember 1982 - 1 StR 739/82 - und vom 12. August 1998 - 3 StR 196/98; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 4 m. w. N.).

  • BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Billigen im Rechtssinne; hochgradig

    Damit hat die Nebenklägerin schließlich erklärt, sie verfolge das Ziel ihrer Rechtsmittel gegen das erste tatrichterliche Urteil weiter, nämlich eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes zu erreichen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2), und hat - wie von § 400 Abs. 1 StPO geboten - auch klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung der Schuldsprüche wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1988 - 1 StR 15/88   

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https://dejure.org/1988,2074
BGH, 02.02.1988 - 1 StR 15/88 (https://dejure.org/1988,2074)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1988 - 1 StR 15/88 (https://dejure.org/1988,2074)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1988 - 1 StR 15/88 (https://dejure.org/1988,2074)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • JZ 1988, 367
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.06.1985 - 3 StR 71/85

    Versuch - Strafrahmenmilderung - Nichtvollendung als Verdienst des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 02.02.1988 - 1 StR 15/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden, doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH StV 1986, 378, 379 m.w.N.; BOHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1; BGH StV 1985, 411).
  • BGH, 18.03.1986 - 1 StR 95/86

    Fehlgeschlagener Versuch - Zufälligkeit - Strafmilderung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 02.02.1988 - 1 StR 15/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden, doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH StV 1986, 378, 379 m.w.N.; BOHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1; BGH StV 1985, 411).
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 264/86

    Versuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen - Beschaffung von Falschgeld -

    Auszug aus BGH, 02.02.1988 - 1 StR 15/88
    Der neue Tatrichter wird als wichtigstes Kriterium für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert der nur versuchten Tat in den Mittelpunkt seiner Erwägungen stellen müssen, daß hier eine Tatvollendung infolge der Mitwirkung des Kriminalbeamten von vornherein ausgeschlossen war, weil das Falschgeld nicht in den Verkehr, sondern stets nur in amtlichen Gewahrsam gelangen konnte (vgl. BGHSt 34, 108, 109) [BGH 20.06.1986 - 1 StR 264/86].
  • BGH, 15.06.2004 - 1 StR 39/04

    Mord (niedrige Beweggründe: Besitzdenken und rücksichtsloser Eigennutz);

    a) Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355f.; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 12).
  • BGH, 06.09.1989 - 2 StR 353/89

    Doppelverwertung bei Versuchsmilderung

    Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung wegen Versuchs Gebrauch gemacht werden soll, ist auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu treffen; besonderes Gewicht kommt dabei den versuchsbezogenen Umständen zu, insbesondere der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie (ständige Rechtsprechung, BGH StV 1985, 411; 1986, 378 f.; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2 und 4; BGHSt 35, 347, 355 [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; 36, 1, 18; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - 1 StR 585/88).
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 104/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Strafmilderung bei Versuch

    Danach ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (BGHSt 16, 351, 353), doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie (BGH StV 1986, 378/379; BGH, Beschl. vom 2. Februar 1988 - 1 StR 15/88; vgl. auch BGH StV 1985, 411 sowie BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1).
  • BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93

    Annahme einer Strafmilderung beim beendeten Versuch

    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f. [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 11).
  • BGH, 29.10.1997 - 2 StR 280/97

    Konkurrenzverhältnis zwischen gefährlicher Körperverletzung und versuchtem

    Der Tatsache, daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, kommt deshalb für die Strafrahmenbestimmung kaum Bedeutung zu (vgl. dazu BGHSt 35, 347, 355 [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2, 4, 9-12).
  • BGH, 14.01.1992 - 1 StR 700/91

    Nähe zum Taterfolg war kausal für die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach

    Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs besonderes Gewicht innerhalb der bei der Prüfung des § 23 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtschau aller Tatumstände zukommt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes; vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4 und 6, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.03.1993 - 4 StR 17/93

    Anforderungen an Verfahrensrüge bezüglich Nichtvereidigung eines Dolmetschers -

    Zwar kommt bei der Prüfung einer Strafmilderung wegen Versuchs den wesentlich versuchsbezogenen Umständen, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, ein besonderes Gewicht zu (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2, 4, 8, 9).
  • OLG Rostock, 11.07.2005 - 1 Ss 113/05

    Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Kriterien für eine

  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 604/90

    Unterbinden der Wiederholung von auf die Sachkunde des Sachverständigen zielender

  • BGH, 15.08.1989 - 1 StR 382/89

    Versuchsmilderung - Festlegung der Gesamtfreiheitsstrafe

  • BGH, 19.12.1989 - 4 StR 526/89

    Straftaten gegen das Leben: Niedrige Beweggründe

  • BGH, 20.06.1989 - 1 StR 281/89

    Erforderlichkeit einer Strafrahmenverschiebung bei Beihilfe und deren Möglichkeit

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