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   OLG Düsseldorf, 11.08.1995 - 5 Ss 272/95 - 88/95 I   

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OLG Düsseldorf, 11.08.1995 - 5 Ss 272/95 - 88/95 I (https://dejure.org/1995,9466)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.08.1995 - 5 Ss 272/95 - 88/95 I (https://dejure.org/1995,9466)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. August 1995 - 5 Ss 272/95 - 88/95 I (https://dejure.org/1995,9466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • JZ 1995, 908
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 15.11.1988 - 2 Ss 329/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.08.1995 - 5 Ss 272/95
    Dabei braucht die Behandlung im Einzelfall das Leben nicht äußerlich erkennbar wirklich in Gefahr gebracht zu haben; es genügt, daß sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles wegen ihrer allgemeinen Gefährlichkeit abstrakt dazu geeignet ist (vgl. BGHSt 2, 160; 36, 1; StV 1993, 26 ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NJW 1989, 920; OLG Köln NJW 1983, 2274; Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl., § 223a Rdnr. 5; Horn in SK, StGB , Stand: Mai 1993, § 223a Rdnr. 26; Lackner, StGB , 21. Aufl., § 223a Rdnr. 8; konkrete Gefährdung verlangen Stree in Schönke-Schröder, StGB , 24. Aufl., § 223a Rdnr. 12 und Hirsch in LK, StGB , 10. Aufl., § 223a Rdnr. 21).
  • OLG Köln, 15.12.1982 - 3 Ss 823/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.08.1995 - 5 Ss 272/95
    Dabei braucht die Behandlung im Einzelfall das Leben nicht äußerlich erkennbar wirklich in Gefahr gebracht zu haben; es genügt, daß sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles wegen ihrer allgemeinen Gefährlichkeit abstrakt dazu geeignet ist (vgl. BGHSt 2, 160; 36, 1; StV 1993, 26 ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NJW 1989, 920; OLG Köln NJW 1983, 2274; Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl., § 223a Rdnr. 5; Horn in SK, StGB , Stand: Mai 1993, § 223a Rdnr. 26; Lackner, StGB , 21. Aufl., § 223a Rdnr. 8; konkrete Gefährdung verlangen Stree in Schönke-Schröder, StGB , 24. Aufl., § 223a Rdnr. 12 und Hirsch in LK, StGB , 10. Aufl., § 223a Rdnr. 21).
  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 767/51
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.08.1995 - 5 Ss 272/95
    Dabei braucht die Behandlung im Einzelfall das Leben nicht äußerlich erkennbar wirklich in Gefahr gebracht zu haben; es genügt, daß sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles wegen ihrer allgemeinen Gefährlichkeit abstrakt dazu geeignet ist (vgl. BGHSt 2, 160; 36, 1; StV 1993, 26 ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NJW 1989, 920; OLG Köln NJW 1983, 2274; Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl., § 223a Rdnr. 5; Horn in SK, StGB , Stand: Mai 1993, § 223a Rdnr. 26; Lackner, StGB , 21. Aufl., § 223a Rdnr. 8; konkrete Gefährdung verlangen Stree in Schönke-Schröder, StGB , 24. Aufl., § 223a Rdnr. 12 und Hirsch in LK, StGB , 10. Aufl., § 223a Rdnr. 21).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.08.1995 - 5 Ss 272/95
    Dabei braucht die Behandlung im Einzelfall das Leben nicht äußerlich erkennbar wirklich in Gefahr gebracht zu haben; es genügt, daß sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles wegen ihrer allgemeinen Gefährlichkeit abstrakt dazu geeignet ist (vgl. BGHSt 2, 160; 36, 1; StV 1993, 26 ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NJW 1989, 920; OLG Köln NJW 1983, 2274; Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl., § 223a Rdnr. 5; Horn in SK, StGB , Stand: Mai 1993, § 223a Rdnr. 26; Lackner, StGB , 21. Aufl., § 223a Rdnr. 8; konkrete Gefährdung verlangen Stree in Schönke-Schröder, StGB , 24. Aufl., § 223a Rdnr. 12 und Hirsch in LK, StGB , 10. Aufl., § 223a Rdnr. 21).
  • BGH, 26.08.1992 - 3 StR 328/92

    Rechtfertigung der Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des §

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.08.1995 - 5 Ss 272/95
    Dabei braucht die Behandlung im Einzelfall das Leben nicht äußerlich erkennbar wirklich in Gefahr gebracht zu haben; es genügt, daß sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles wegen ihrer allgemeinen Gefährlichkeit abstrakt dazu geeignet ist (vgl. BGHSt 2, 160; 36, 1; StV 1993, 26 ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NJW 1989, 920; OLG Köln NJW 1983, 2274; Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl., § 223a Rdnr. 5; Horn in SK, StGB , Stand: Mai 1993, § 223a Rdnr. 26; Lackner, StGB , 21. Aufl., § 223a Rdnr. 8; konkrete Gefährdung verlangen Stree in Schönke-Schröder, StGB , 24. Aufl., § 223a Rdnr. 12 und Hirsch in LK, StGB , 10. Aufl., § 223a Rdnr. 21).
  • OLG Hamm, 18.12.2006 - 3 Ss 549/06

    Körperverletzung; gefährliche; das Leben gefährdende Behandlung

    Ob eine Körperverletzung lebensgefährdend ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, also unter Berücksichtigung der individuellen Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten beurteilt werden (vgl. OLG Düsseldorf JZ 1995, 908; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., Rdnr. 12, 12 a zu § 224 m.w.N.).

    Zu Recht weist die Revision unter Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.08.1995 (JZ 95, 908) darauf hin, dass zwar ein wuchtig gegen den Kopf des Verletzten geführter Kopfstoß lebensgefährdend sein kann, insbesondere wenn er gegen die Schläfe oder so heftig geführt wird, dass es zu einem Schädelbruch oder zu Gehirnblutungen kommen kann.

  • OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08

    gefährliche Körperverletzung; Kopfstoß; minderer schwerer Fall; Strafmilderung;

    In diesem Zusammenhang kann auch ein wuchtig gegen den Kopf des Verletzten geführter Kopfstoß lebensgefährlich sein, insbesondere wenn er so heftig geführt wird, dass es zu einem Schädelbruch oder zu Gehirnblutungen kommen kann (OLG Düsseldorf, JZ 1995, 908).
  • KG, 22.12.2011 - 1 Ss 441/11

    Kopfstoß als das Leben gefährdende Behandlung

    Ein wuchtig ausgeführter Kopfstoß kann lebensgefährlich sein, insbesondere wenn er gegen die Schläfe oder so heftig geführt wird, dass es zu einem Schädelbruch oder zu Gehirnblutungen kommen kann (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 15; OLG Düsseldorf, JZ 1995, 908).
  • OLG Hamm, 08.02.2002 - 2 Ss 836/01

    Beweiswürdigung, Sachverständigengutachten, Abweichen von der Ansicht eines

    Auch bei Faustschlägen auf den Kopf sind insoweit nähere Ausführungen nicht entbehrlich (vgl. BGH StV 1988, 65; OLG Düsseldorf JZ 1995, 908; OLG Köln StV 1994, 247 und NJW 1983, 2274; LK-Lilie, StGB, 11. Aufl., § 224 Rdnr. 36 und 37 m.w.N.).
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