Rechtsprechung
   BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    DAT/Altana

    Bestimmung der Abfindung ausscheidender Aktionäre unter Berücksichtigung des Börsenkurs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bei einem aktienrechtlichen Gewinnabführungsvertrag

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Entschädigung von Minderheitsaktionären - Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Unternehmensbewertung?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Börsenkurs grundsätzliche Untergrenze für die Abfindung ausscheidender Aktionäre ("DAT/Altana")

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien nicht außer Betracht bleiben

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien nicht außer Betracht bleiben

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 14; AktG §§ 291, 293, 304, 305, 308, 320b
    Börsenkurs grundsätzliche Untergrenze für die Abfindung ausscheidender Aktionäre ("DAT/Altana")

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Bestimmung der Abfindung ausscheidender Aktionäre nach Börsenkurs der Aktien ("DAT/Altana")

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 100, 289
  • NJW 1999, 3769
  • ZIP 1999, 1436
  • DNotZ 1999, 831
  • WM 1999, 1666
  • BB 1999, 1778
  • DB 1999, 1693
  • JZ 1999, 942



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Wird zitiert von ... (221)  

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95  

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Die von ihnen aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen betreffen vor allem den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG in Zusammenhang mit dem Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. zuletzt BVerfGE 100, 289).

    Der Schutz erstreckt sich dabei sowohl auf die mitgliedschaftliche Stellung als auch auf die vermögensrechtlichen Ansprüche, welche das Aktieneigentum vermittelt (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Blick auf die Vorschriften über die Eingliederung (§§ 320 ff. AktG) festgestellt (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Die vorrangige Berücksichtigung der Interessen des Großaktionärs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies mit hinreichenden Schutzrechten auch für die Minderheitsaktionäre verbunden ist (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Das Aktieneigentum ermöglicht ihnen durch die Kapitalanlage eine Sphäre individueller Freiheit in finanzieller Hinsicht (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Die große Verkehrsfähigkeit der Aktie erlaubt es den Kleinaktionären, sich mit ihrem Kapital nicht auf längere Sicht zu binden und es gegebenenfalls nach freiem Belieben neu zu investieren (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Das verlangt neben einem wirksamen Schutz gegen einen Missbrauch wirtschaftlicher Macht vor allem eine Entschädigung für den Verlust der Rechtsposition (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Es muss Sicherungen dafür geben, dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Aus dem Grundrecht folgt allein, dass Minderheitsaktionäre gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Macht geschützt werden müssen (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 100, 289 ).

  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06  

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    aa) Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301).

    Daraus erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 100, 289, 301 f.; BVerfG NZG 2007, 587).

    Das gewährleistet, dass die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung und damit Entschädigung im verfassungsrechtlichen Sinne für den Verlust ihrer Aktionärsstellung in der übertragenden Gesellschaft erhalten (dazu BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch BVerfGE 100, 289, 304 zum Spruchstellenverfahren gemäß §§ 306, 320b AktG; BVerfG ZIP 2003, S. 2114, 2115 zum Verschmelzungsverfahren gemäß §§ 339, 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.).

    Bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Aktienrecht muss dem durch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten und eingeschränkten Grundrecht Rechnung getragen werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 100, 289, 304; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 211).

    Deshalb ist etwa bei einer Abfindung eine "volle" Entschädigung zu leisten (dazu etwa BVerfGE 14, 23, 276 f. - Feldmühle; 100, 289, 301 ff. - DAT/Altana; BVerfG NZG 2000, 1117 - Moto Meter; ZIP 1999, 1804; Vetter ZIP 2000, 561; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 423; Gude, a.a.O., S. 156 ff.; kritisch Maul in Festschrift Drukarczyk, 2003, S. 255, 260 f.).

    Der Umstand, dass es sich bei der Verschmelzung nicht um den Fall eines unfreiwilligen Verlusts der Unternehmensbeteiligung handelt, die Minderheitsaktionäre vielmehr weiterhin an dem - lediglich in veränderter Struktur existierenden - Unternehmen beteiligt sind und deshalb folgerichtig im Spruchverfahren nicht über die Angemessenheit einer Abfindung zu befinden ist, sondern über die angemessene Umtauschrelation, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil die Minderheitsaktionäre eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Geschäftsbeteiligung hinnehmen müssen und die eintretende Beeinträchtigung (näher dazu Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 65 f.) jedenfalls wirtschaftlich einem Verlust gleichkommen kann (vgl. BVerfGE 100, 289, 303 - DAT/Altana; NZG 2007, 629 ; Behnke NZG 1999, 934; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020; Adolff, a.a.O., S. 449; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1060; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 425; Piltz ZGR 2001, 205; Leinekugel, Die Ausstrahlungswirkungen des Umwandlungsgesetzes, 2000, S. 112 f., 124 f.; kritisch etwa Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100 a.E.).

    Die vermögensrechtliche Komponente des Eigentumsschutzes bedingt zwar die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und/oder Ausgleich, schließt aber weder eine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung ein noch sind der Eigentumsgarantie spezifische Anforderungen innerhalb einer bestimmten Methode, wie etwa dem Ertragswertverfahren, zu entnehmen (vgl. dazu etwa BVerfGE 100, 289, 307; BVerfG NZG 2007, 629; BVerfG ZIP 1999, 1804, 1807; ZIP 2000, 1670, 1672 f.; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; OLG Düsseldorf AG 2009, 873, 875; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 223; Gude, a.a.O., S. 161 ff., 170; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1075).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Erforderlichkeit eines "vollen" Ausgleichs für Fälle, in denen nach dem AktG eine Barabfindung zu leisten ist, angenommen, dass der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben dürfe und in der Regel, weil und soweit er den "Verkehrswert der Aktie" darstelle, die Untergrenze der Abfindung bilde (etwa BVerfGE 100, 289, 307 ff.).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht auf der Erwägung, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, was zu einer Unternehmensbewertung führen muss, sondern dass sie auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, weshalb unter diesem Blickwinkel auf den "Verkehrswert der Aktie", also eine direkte Bewertung des Anteils, abzustellen ist (dazu etwa BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur und zur Frage, ob daraus eine Meistbegünstigung zugunsten des Minderheitsaktionärs abzuleiten ist, sich jeweils auf den höheren Wert berufen zu können: Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1368 ff.; eingehend Adolff, a.a.O., S. 297 ff., 324 ff.; Welf Müller in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1015, 1020 ff.; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 53; Gude, a.a.O., S. 290 f.; Hüttemann ZGR 2001, 454, 459; vgl. auch Maier-Reimer/Kolb in Festschrift Welf Müller, 2001, S. 93, 99 f.; a.A. - Börsenwertbetrachtung als Variante der Unternehmensbewertung - beispielsweise Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 52; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 36 ff.; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1068 f.; Hüffer in Festschrift Hadding, 2004, S. 461 ff.; Henze in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1101, 1108 f., je m.w.N.).

    Danach soll der Börsenwert der Untergesellschaft im Regelfall die Untergrenze bilden, während der Börsenwert der Obergesellschaft von Verfassungswegen nicht als Obergrenze betrachtet werden müsse (i.E. BVerfGE 100, 289, 307 ff., insb. 310; vgl. für den Fall der Konzernverschmelzung nach vorausgegangenem Unternehmensvertrag etwa BVerfG ZIP 2003, 2114 zu § 352 c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.; BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2002, 781).

    Nicht nur die ehemaligen Aktionäre der DB als übertragender Gesellschaft, sondern auch die Aktionäre der übernehmenden Antragsgegnerin können sich darauf berufen, dass ihr Anteilseigentum im dargestellten Sinne durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. OLG Stuttgart AG 2007, 705; BayObLG ZIP 2003, 253, 256; Adolff, a.a.O., S. 462 f.; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 10, 110 f., 112 f.; Martens AG 2003, 593, 597 f.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020 f.; Piltz ZGR 2001, 185, 205; Riegger DB 1999, 1889, 1890; Vetter DB 2001, 1347, 1352; Wilm NZG 2000, 234, 235 f.; Luttermann JZ 1999, 942, 946; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1595 f.; differenzierend Gude, a.a.O., S. 160 f.).

    cc) Weiter greift die Überlegung, die Wertkompensation müsse so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Entscheidung zum Zeitpunkt der Strukturmaßnahme erlangt hätten, weil andernfalls der Dispositionsfreiheit über den Eigentumsgegenstand nicht hinreichend Rechnung tragen würde (dazu etwa BVerfGE 100, 289), jedenfalls dann nicht durch, wenn - wie hier - über die Verschmelzung auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft zu befinden ist.

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00  

    Höhere Abfindung für Kleinaktionäre bei Übernahme // Aktienkurs der letzten drei

    Auf die Verfassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 27. April 1999 (1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436) die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der Begründung aufgehoben, sie verletze die Beteiligte zu 1 in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Börsenkurs der DAT-Aktie bei der Bemessung von Ausgleich und Abfindung nicht berücksichtigt worden sei.

    Das steht nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 (ZIP 1999, 1436) und vom 8. September 1999 - 1 BvR 301/89 (ZIP 1999, 1804) in Widerspruch zu der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.

    Bei der Bestimmung dieser Abfindung ist ebenfalls der Börsenwert der Aktien zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 ff. - DAT-Altana).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (aaO S. 1441) ist der Verkehrswert der Aktie die untere Grenze des dem Aktionär zu zahlenden Entschädigungsbetrages.

    Bestätigt wird das durch die Erwägung in den Beschlußgründen, die Minderheitsaktionäre dürften nicht weniger erhalten als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Unternehmensvertrages erlangt hätten (Beschl. v. 27. April 1999 aaO S. 1440).

    In den Beschlußgründen des Bundesverfassungsgerichts wird das mit der Aussage berücksichtigt, die Minderheitsaktionäre dürften nicht weniger erhalten als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Unternehmensvertrages erlangt hätten (Beschl. v. 27. April 1999 aaO S. 1440).

    Das entscheidende Gericht sei daher verfassungsrechtlich nicht gehindert, dem herrschenden Unternehmen einen höheren Wert beizumessen als den Börsenwert (Beschl. v. 27. April 1999 aaO S. 1442).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen (Beschl. v. 27. April 1999 aaO S. 1443), es sei nicht ersichtlich, daß es der Beteiligten zu 1 unmöglich gewesen sei, ihre Aktien zu Börsenpreisen zu veräußern.

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