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   LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 2-21 O 294/02   

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LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 2-21 O 294/02 (https://dejure.org/2003,5119)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.03.2003 - 2-21 O 294/02 (https://dejure.org/2003,5119)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. März 2003 - 2-21 O 294/02 (https://dejure.org/2003,5119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 793; IWF-Übereinkommen (Bretton Woods) Art. VIII Abschn. 2 (b) Satz 1
    Kein Einwand des völkerrechtlichen Notstandes gegen die Zahlungsklage des Gläubigers einer deutschem Recht unterliegenden Anleihe Argentiniens

  • archive.org (Pressemitteilung)

    "Argentinienanleihen"

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2003, 783
  • JZ 2003, 1010
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.1993 - II ZR 216/92

    Anwendbarkeit des IWF-Ü auf Kapitalübertragungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 294/02
    Von der Vorschrift des Art. VIII Anschnitt 2 (b) IWF-Ü werden ausschließlich Devisenkontrakte, nicht hingegen Zahlungen im Rahmen des internationalen Kapitalverkehrs umfasst (BGH WM 1994, 581; BGH WM 1994, 54; Ebke, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche, IPR, Einleitung zu Art. 27 ff. EGBGB, 13. Bearb. 2002, Anhang zu Art. 34 EGBGB, Rn. 25, 43).

    Für die Qualifizierung als Kapitalverkehrsgeschäft ist dabei maßgeblich darauf abzustellen, daß die Zahlungen zuvörderst der Übertragung von Kapital dienen und nicht nur den laufenden Zahlungsverkehr betreffen (BGH WM 1994, 54, 55).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ein Darlehen dann als Kapitalverkehrsgeschäft anzusehen ist, wenn es von langfristiger und wirtschaftlich bedeutender Natur ist (BGH WM 1994, 54 ff., BGH WM 1994, 581 ff)., kann für das Leistungsversprechen aus den streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen bei Vorliegen eben dieser Merkmale nichts anderes gelten.

  • BGH, 22.02.1994 - XI ZR 16/93

    Devisenkontrollen nach dem IWF-Übereinkommen (IWF-Ü)

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 294/02
    Von der Vorschrift des Art. VIII Anschnitt 2 (b) IWF-Ü werden ausschließlich Devisenkontrakte, nicht hingegen Zahlungen im Rahmen des internationalen Kapitalverkehrs umfasst (BGH WM 1994, 581; BGH WM 1994, 54; Ebke, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche, IPR, Einleitung zu Art. 27 ff. EGBGB, 13. Bearb. 2002, Anhang zu Art. 34 EGBGB, Rn. 25, 43).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ein Darlehen dann als Kapitalverkehrsgeschäft anzusehen ist, wenn es von langfristiger und wirtschaftlich bedeutender Natur ist (BGH WM 1994, 54 ff., BGH WM 1994, 581 ff)., kann für das Leistungsversprechen aus den streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen bei Vorliegen eben dieser Merkmale nichts anderes gelten.

  • BGH, 17.12.1959 - VII ZR 198/58

    Interzonales Recht. Klagerecht des Zessionars

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 294/02
    Zum einen haben die Parteien in § 12 ALB die Geltung des deutschen Rechts vereinbart, so daß eine unmittelbare Geltung dieses fremdländischen Gesetzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von vornherein ausgeschlossen ist, da fremdes öffentliches Recht grundsätzlich nur im Erlaßstaat gilt (BGHZ 31, 367, 371).
  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 294/02
    Daneben ist auch insbesondere in der deutschen Rechtsprechung anerkannt, daß die Eingriffsintensität einer Zwangsmaßnahme in aller Regel ungleich höher ist als die bloße Kognition (BVerfGE 46, 342, 367).
  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens erwirkte gegen die Republik Argentinien ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2002 - 2/21 O 294/02 -, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 766.937,82 Euro nebst 8, 5 % Zinsen hieraus seit dem 23. Februar 2002 Zug um Zug gegen Aushändigung der in der Urteilsformel näher bezeichneten Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde.
  • BVerfG, 13.02.2003 - 2 BvQ 3/03

    Antrag der Republik Argentinien auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen

    das Landgericht Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer, in dem Verfahren 2-21 O 294/02, D. und L. Sch. gegen Republik Argentinien, anzuweisen:.

    das Verfahren 2-21 O 294/02 bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Umfang und Tragweite des völkerrechtlichen Prinzips des Staatsnotstandes auszusetzen.

    Ihren Zahlungsanspruch gegen die Antragstellerin machen die Kläger des Ausgangsverfahrens in einem Urkundsprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer (Az. 2-21 O 294/02) geltend.

  • OLG Frankfurt, 13.06.2006 - 8 U 107/03

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates;

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 60/03

    Zahlungsanspruchs aus Inhaberschuldverschreibungen des Staates Argentinien:

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • LG Frankfurt/Main, 13.06.2003 - 21 O 122/03
    (vgl. LG Ffm. v. 14.03.2003 - 2-21 0 294/02, WM 2003, 783, 784 f. m.w.N.).

    2-21 0 294/02, WM 2003, 783, 784 m.w.N.).

    14.03.2003 (Az.: 2-21 0 509/02 und 2-21 0 294/02 = WM 2003, 783, 784), in.

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 207/04

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 235/03

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 236/03

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2006 - 8 U 213/03

    Argentinische Staatsanleihe: Verweigerung der Rückzahlung mit der Berufung auf

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2006 - 8 U 110/03

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates:

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2017 - 16 U 85/16

    Inanspruchnahme eines Staates der Europäischen Union auf Rückzahlung von

  • LG Frankfurt/Main, 07.09.2004 - 21 O 55/04
  • KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit der Pfändung des Bankkontos einer

  • AG Berlin-Mitte, 10.09.2003 - 32 M 4833/03

    Allgemeine Regel des Völkerrechts auf Immunitätsverzicht eines ausländischen

  • LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 21 O 495/06

    Verpflichtungen aus Argentinienanleihe 1996: Einwand des Staatsnotstands

  • AG Frankfurt/Main, 16.11.2007 - 32 C 2482/06
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   LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 2-21 O 509/02   

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.11.1993 - II ZR 216/92

    Anwendbarkeit des IWF-Ü auf Kapitalübertragungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 509/02
    Von der Vorschrift des Art. VIII Anschnitt 2 (b) IWF-Ü werden ausschließlich Devisenkontrakte, nicht hingegen Zahlungen im Rahmen des internationalen Kapitalverkehrs umfasst (BGH WM 1994, 581; BGH WM 1994, 54; Ebke, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche, IPR, Einleitung zu Art. 27 ff. EGBGB, 13. Bearb. 2002, Anhang zu Art. 34 EGBGB, Rn. 25, 43).

    Für die Qualifizierung als Kapitalverkehrsgeschäft ist dabei maßgeblich darauf abzustellen, daß die Zahlungen zuvörderst der Übertragung von Kapital dienen und nicht nur den laufenden Zahlungsverkehr betreffen (BGH WM 1994, 54, 55).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ein Darlehen dann als Kapitalverkehrsgeschäft anzusehen ist, wenn es von langfristiger und wirtschaftlich bedeutender Natur ist (BGH WM 1994, 54 ff., BGH WM 1994, 581 ff)., kann für das Leistungsversprechen aus den streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen bei Vorliegen eben dieser Merkmale nichts anderes gelten.

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 509/02
    Daneben ist auch insbesondere in der deutschen Rechtsprechung anerkannt, daß die Eingriffsintensität einer Zwangsmaßnahme in aller Regel ungleich höher ist als die bloße Kognition (BVerfGE 46, 342, 367).

    Die Zulässigkeit einer einzelnen Zwangsvollstreckungsmaßnahme wäre daher letztlich nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen, wonach eine Zwangsvollstreckung in Gegenstände eines Staates nur dann zulässig ist, soweit diese im Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht-hoheitlichen Zwecken des Staates dienen, bzw. der Staat seine Zustimmung mit einer konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Gegenstände, welche hoheitlichen Zwecken dienen, erteilt hat (BVerfGE 46, 342 ff.).

  • BGH, 22.02.1994 - XI ZR 16/93

    Devisenkontrollen nach dem IWF-Übereinkommen (IWF-Ü)

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 509/02
    Von der Vorschrift des Art. VIII Anschnitt 2 (b) IWF-Ü werden ausschließlich Devisenkontrakte, nicht hingegen Zahlungen im Rahmen des internationalen Kapitalverkehrs umfasst (BGH WM 1994, 581; BGH WM 1994, 54; Ebke, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche, IPR, Einleitung zu Art. 27 ff. EGBGB, 13. Bearb. 2002, Anhang zu Art. 34 EGBGB, Rn. 25, 43).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ein Darlehen dann als Kapitalverkehrsgeschäft anzusehen ist, wenn es von langfristiger und wirtschaftlich bedeutender Natur ist (BGH WM 1994, 54 ff., BGH WM 1994, 581 ff)., kann für das Leistungsversprechen aus den streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen bei Vorliegen eben dieser Merkmale nichts anderes gelten.

  • OLG Frankfurt, 28.10.2002 - 8 W 68/02

    Anordnung eines Arrestes wegen Vollstreckung im Ausland

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 509/02
    Der Arrestbefehl des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 28.10.2002, Aktenzeichen 8 W 68/02, wird bestätigt.

    Der Arrestkläger hat durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main, Az.: 8 W 68/02, am 28.10.2002 wegen eines Betrages von EUR 25.564,59 nebst 10,25 % seit dem 06.02.2001 aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der WKN 130 860 sowie wegen eines weiteren Betrages von EUR 132.935,88 nebst 11, 75 % seit dem 20.05.2001 aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der WKN 132 501 sowie wegen einer Kostenpauschale von EUR 18.000,00 die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der Arrestbeklagten erwirkt.

  • BGH, 17.12.1959 - VII ZR 198/58

    Interzonales Recht. Klagerecht des Zessionars

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 509/02
    Zum einen haben die Parteien in den ALB die Geltung des deutschen Rechts vereinbart, so daß eine unmittelbare Geltung dieses fremdländischen Gesetzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von vornherein ausgeschlossen ist, da fremdes öffentliches Recht grundsätzlich nur im Erlaßstaat gilt (BGHZ 31, 367, 371).
  • BVerfG, 13.02.2003 - 2 BvQ 3/03

    Antrag der Republik Argentinien auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen

    Es sei in einem Parallelverfahren (Az. 2-21 O 509/02) mit derselben völkerrechtlichen Problematik konfrontiert gewesen und habe trotz erheblicher Zweifel, ob ein völkerrechtlicher Notstand überhaupt als allgemeines Völkerrecht gemäß Art. 25 GG Wirkungsmacht entfalten könne, das Verfahren fortgesetzt.
  • OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten

    Durch Urteil vom 14. März 2003 (2 - 21 O 509/02) hat das Landgericht Frankfurt a. M. den Arrestbefehl bestätigt (vgl. JZ 2003, 1010 ff.).

    aa) Der dem Antrag des Beteiligten zu 1) zugrunde liegende Arrestbefehl des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Oktober 2002 (8 W 68/02) - bestätigt durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 14. März 2003 (2 - 21 O 509/02) - ist jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Arrestvollziehungsverfahren ungeachtet der von dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen als wirksamer Titel zu qualifizieren.

  • LG Frankfurt/Main, 07.09.2004 - 21 O 55/04
    Staatsnotstand zurück und verweist insoweit deutlich auf den Sach- und Streitstand in den Urteilen der Kammer vom 14.03.2003 (Az.; 2-21 O 509/02 und 2-21 O 294/02 = WM 2003, 783, ,784), in denen die von der Beklagten behauptete Zahlungsunfähigkeit als eine streitige Behauptung dargestellt wurde.
  • LG Frankfurt/Main, 13.06.2003 - 21 O 122/03
    14.03.2003 (Az.: 2-21 0 509/02 und 2-21 0 294/02 = WM 2003, 783, 784), in.
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