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   BGH, 28.06.2005 - 3 StR 176/05   

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BGH, 28.06.2005 - 3 StR 176/05 (https://dejure.org/2005,3929)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2005 - 3 StR 176/05 (https://dejure.org/2005,3929)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05 (https://dejure.org/2005,3929)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3508 (Ls.)
  • NStZ 2005, 703
  • NStZ-RR 2005, 353
  • StV 2005, 536
  • StV 2007, 620
  • JZ 2006, 204
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.08.1997 - 1 StR 441/97

    Verwertung von Aüßerungen des Rechtsanwalts zur Sache als Einlassung des

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 3 StR 176/05
    Das Landgericht hat dies als ein "nicht persönlich, aber in zulässiger Weise (vgl. BGH StV 1998, 59) durch seine Verteidigerin abgegebenes Geständnis" (UA S. 7) gewertet.

    Die Verwertbarkeit setzt vielmehr voraus, daß der Angeklagte den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat (vgl. hierzu Park StV 1998, 59 f.).

  • BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach

    Zwar kann auch darin eine eigene, geständige Einlassung des Angeklagten liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05 -, juris).
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 69/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Erklärungen des Verteidigers

    (2) Schriftliche und mündliche Erklärungen des Verteidigers können ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ 2005, 703).

    Bei in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 199 mwN).

  • LG Essen, 04.02.2022 - 25 KLs 11/21

    Sexueller Missbrauch

    Der Bundesgerichtshof hat entsprechend bereits entschieden, dass Erklärungen, die ein/e Verteidiger-/in abgibt, dann als eigene Einlassung des Angeklagten verstanden werden können, wenn dies ausdrücklich durch eine entsprechende Erklärung des Angeklagten (oder seines Verteidigers) in der Hauptverhandlung klargestellt wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2001, Az.: 4 StR 506/01, Rn. 5, BGH, Beschluss vom 28.06.2005, Az.: 3 StR 176/05).
  • BGH, 28.11.2018 - 5 StR 379/18

    Niedrige Beweggründe (Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik

    Damit hat sich der Angeklagte selbst zur Sache eingelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; näher MüKoStPO/Arnoldi, § 243 Rn. 66 mwN).
  • BGH, 20.06.2007 - 2 StR 84/07

    Besorgnis der Befangenheit (Parteilichkeit; Voreingenommenheit; Willkür; Irrtum;

    Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Reichsgerichts und mit Stimmen in der Literatur, wonach die Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mündlich erfolgt und er sich nicht durch seinen Verteidiger vertreten lassen kann (vgl. RGSt 44, 284; BGHSt 3, 368; BGH NStZ 2000, 439; NStZ 2004, 163, 164; NStZ 2004, 392; NStZ 2007, 349; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 243 Rdn. 30; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 243 Rdn. 88, 100; Tolksdorf in KK StPO 5. Aufl. § 243 Rdn. 44, 45; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 243 Rdn. 10 f.; Schlüchter in SK StPO § 243 Rdn. 48; Beulke in Festschrift zu Ehren des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, 2006, S. 87, 92; Olk, JZ 2006, 204, 206 f.; Meyer-Mews JR 2003, 361, 362; Michel MDR 1994, 658; Fezer JR 1980, 82, 83; a.A. OLG Hamm JR 1980, 82; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 182; Salditt StV 1993, 442; Park StV 1998, 59, 60; vgl. auch Beulke a.a.O. S. 93 f. m.w.N.; Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 403).
  • KG, 05.12.2022 - 3 Ws (B) 310/22

    Wertung von Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Erklärungen

    (2) Schriftliche und mündliche Erklärungen des Verteidigers können ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ 2005, 703).

    Bei in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 199 mwN).

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03
    Die Verwertbarkeit von Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten, der selbst keine Erklärung zur Sache abgibt, setzt voraus, dass der Angeklagte den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05 -, NStZ 2005, S. 703 f.).
  • OLG Stuttgart, 17.05.2021 - 1 Rv 26 Ss 334/21

    Differenzierung zwischen Verteidigererklärung und Einlassung des Angeklagten

    (2) Schriftliche oder mündliche Erklärungen des Verteidigers können ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05 -? juris, NStZ 2005, 703).

    Bei in der Hauptverhandlung getätigten Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19 -, juris Rn. 22, NStZ 2021, 180, 182; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; MüKo-StPO/Miebach, 1. Aufl., § 261 Rn. 199, m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 19.08.2010 - 1 SsBs 26/09

    Verfallsanordnung wegen Anordnung und Zulassung von Lkw-Fahrten mit Überladung:

    Die Verwertbarkeit als solche setzt vielmehr voraus, dass der Mandant den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder sich die Erklärung durch nachträgliche Genehmigung ausdrücklich zu eigen macht (BGH NStZ 2005, 703, OLG Koblenz Beschluss vom 10.07.2007 - 2 Ss 160/07, zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 2 RVs 11/12

    Vertretung des Angeklagten im Berufungsrechtszug außerhalb der gesetzlichen

    Die Verwertbarkeit von Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten, der selbst keine Erklärung zur Sache abgibt, setzt voraus, dass der Angeklagte den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05 -, NStZ 2005, S. 703 f.).
  • OLG Hamm, 23.07.2013 - 3 RVs 49/13

    Vertretung des nicht erschienenen Angeklagten in der Berufungsverhandlung und

  • OLG Hamm, 01.06.2021 - 5 RVs 33/21

    Anforderungen an freisprechendes Berufungsurteil; Unzulässigkeit wortwörtlicher

  • OLG Koblenz, 10.07.2007 - 2 Ss 160/07

    Pflicht des Betroffenen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung bei

  • OLG Hamm, 01.02.2006 - 1 Ss 395/05

    Erklärung; Einlassung des Angeklagten; Erklärung des Verteidigers;

  • AG Saarbrücken, 09.09.2016 - 36 C 195/15

    Reparaturangebot muss zu den angeblichen Schäden passen

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