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   BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07   

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BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07 (https://dejure.org/2009,90)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07 (https://dejure.org/2009,90)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 (https://dejure.org/2009,90)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 274 StPO
    Zulässigkeit der Rügeverkümmerung im Revisionsverfahren (Beachtlichkeit nachträglicher Protokollberichtigungen; BGH GSSt 1/06); Verlesung des Anklagesatzes; Recht auf Verfahrens...">1 StR 466/05); verfassungsrechtliche Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Vorrang des Gesetzes); ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Rügeverkümmerung

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen neue Rechtsprechung des BGH zur Frage der "Rügeverkümmerung" im Strafverfahren (vgl BGHSt 51, 298) - Zum Umfang der richterlichen Kompetenz zur Rechtsfortbildung

  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung der Beweiskraft eines ursprünglichen Protokolls im Fall der Erhebung einer Verfahrensrüge nach dem "Verbot der Rügeverkümmerung"; Zulässigkeit nachträglicher Protokollberichtigungen zugunsten als auch zu Lasten des Revisionsführers; Erfordernis einer ...

  • Judicialis

    StPO § 274; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 274; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rügeverkümmerung nach Protokollberichtigung im Strafverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "Rügeverkümmerung" im Strafverfahren verfassungsgemäß

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BGH-Rechtsprechung zur "Rügeverkümmerung" verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rügeverkümmerung im Strafverfahren

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Rechtsprechung zur "Rügeverkümmerung" im Strafverfahren verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    "Rügeverkümmerung" im Strafverfahren verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä. (2)

  • faz.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Richter ohne Grenzen (Prof. Dr. Bernd Rüthers; FAZ)

  • strafverteidiger-stv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 274 StPO
    Die Etablierung der Rügeverkümmerung durch den BGH und deren Tolerierung durch das BVerfG: 140 Jahre Rechtsprechung werden zu Makulatur (Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann; StV 9/2010, S. 538-544)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 122, 248
  • NJW 2009, 1469
  • NJ 2009, 298
  • StV 2010, 497
  • StV 2010, 503
  • AnwBl 2009, 181
  • JR 2009, 245
  • JZ 2009, 675
 
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Wird zitiert von ... (390)Neu Zitiert selbst (103)

  • RG, 13.10.1909 - II 312/09

    Ist die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls vom Revisionsgerichte zu

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
    Der Rechtssatz, dass eine nachträgliche Protokollberichtigung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nicht den Boden entziehen darf, findet sich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts - aufbauend auf der Judikatur der preußischen Obergerichte (vgl. hierzu RGSt 43, 1 ) - schon seit dem Jahr 1880 (vgl. RGSt 2, 76 ).

    Die Vereinigten Strafsenate hielten jedoch an der bisherigen Rechtsprechung fest und bestätigten das Verbot der Rügeverkümmerung (RGSt 43, 1).

    a) Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende ständige Rechtsprechung der Revisionsgerichte in Strafsachen, der zufolge eine nachträgliche Protokollberichtigung ohne zeitliche Beschränkung möglich und geboten ist, geht davon aus, dass die Strafprozessordnung in Bezug auf die Zulässigkeit nachträglicher Protokollberichtigungen eine planwidrige Regelungslücke aufweist (vgl. RGSt 43, 1 ; BGHSt 2, 125; 51, 298 ).

    Vielmehr hat die Rechtsprechung das Verbot der Rügeverkümmerung - unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze - aus dem Gesamtzusammenhang der revisionsrechtlichen Vorschriften der Strafprozessordnung hergeleitet (vgl. RGSt 43, 1).

    Ausnahmen von dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit einer Protokollberichtigung im Revisionsverfahren erkannte die Rechtsprechung nur dann an, wenn die Berichtigung vor Eingang der Revisionsbegründung - und damit vor Gebrauchmachen vom Beweismittel des Hauptverhandlungsprotokolls - oder zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt war (vgl. RGSt 21, 323 ; 43, 1).

    Anders als nach der Strafprozessordnung, die mit § 274 StPO eine Beweisführung gegen das Protokoll - jenseits erwiesener Fälschung - ausschließt, war nach der Reichsmilitärgerichtsordnung von 1898 der allgemeine Nachweis der Unrichtigkeit des Protokolls zugelassen und das Gericht daher ohne Bindung an Beweismittel unbeschränkt zu einer Rekonstruktion der Hauptverhandlung ermächtigt (vgl. RGSt 43, 1 ).

    Auch die Revisionsgerichte haben eine mögliche Diskrepanz zwischen beurkundetem und tatsächlichem Sachverhalt seit jeher als Konsequenz der dem § 274 StPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung betrachtet (vgl. etwa RGSt 43, 1 ; OGHBrZ, Urteil vom 1. Februar 1949 - StS 99/48 -, NJW 1949, S. 434 ; BGHSt 2, 125 ; 26, 281 ; 36, 354 ; BGH, Beschluss vom 18. März 1992 - 3 StR 63/92 -, juris, Abs.-Nr. 5; BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 5 StR 126/92 -, NStZ 1993, S. 51 ; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 4 StR 249/01 -, NStZ 2002, S. 219).

    Auch die Rechtsprechung musste das Problem der Ausnutzung des Rekonstruktionsverbots frühzeitig aufgreifen: Die grundlegende Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (vgl. RGSt 43, 1 ) stammt aus dem Jahr 1909.

    Zum anderen hat der Gesetzgeber im engen Anwendungsbereich wesentlicher Förmlichkeiten Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit den Vorzug vor der Erforschung der Wahrheit gegeben (vgl. RGSt 43, 1 ; BGHSt 2, 125 ; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -, NStZ-RR 2006, S. 273).

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
    Von dieser Rechtsprechung, die schlagwortartig als das "Verbot der Rügeverkümmerung" bezeichnet wird, ist der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23. April 2007 (- GSSt 1/06 -, BGHSt 51, 298) abgerückt.

    a) Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende ständige Rechtsprechung der Revisionsgerichte in Strafsachen, der zufolge eine nachträgliche Protokollberichtigung ohne zeitliche Beschränkung möglich und geboten ist, geht davon aus, dass die Strafprozessordnung in Bezug auf die Zulässigkeit nachträglicher Protokollberichtigungen eine planwidrige Regelungslücke aufweist (vgl. RGSt 43, 1 ; BGHSt 2, 125; 51, 298 ).

    Sie soll nach der Vorstellung des Großen Senats der Erfolgsaussicht bewusst unwahrer Verfahrensrügen Grenzen setzen und zudem der Tendenz zur Ausweitung der Rechtsprechung zu offensichtlichen Mängeln des Protokolls begegnen (vgl. BGHSt 51, 298 ).

    Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat mit der Einführung des Verfahrens nachträglicher Protokollberichtigung in seinem Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06 - unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers übergegriffen.

    Die Unterscheidung zwischen materieller und prozessualer Wahrheit, die der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs als der Wahrheitspflicht widersprechend ablehnt (vgl. BGHSt 51, 298 ), ergibt sich deshalb unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. auch Beulke, in: Festschrift für Böttcher, 2007, S. 17 ; Fezer, StV 2006, S. 290 ; Tepperwien, in: Festschrift für Meyer-Goßner, 2001, S. 595 ).

    b) Die Effekte des bisherigen Normverständnisses, die den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Etablierung des Protokollberichtigungsverfahrens bewegten - das Auseinanderfallen von beurkundetem und tatsächlichem Sachverhalt und die daraus resultierende Gefahr "unwahrer" Verfahrensrügen (vgl. BGHSt 51, 298 ) -, sind in der Regelungskonzeption des Gesetzes begründet.

    a) Die "Ausnutzung" der absoluten Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls, die der Große Senat für Strafsachen maßgeblich zur Rechtfertigung des neuen Verfahrens anführt (vgl. BGHSt 51, 298 ), ist nicht erst ein Phänomen der neueren Zeit.

    Danach genügen hier folgende Feststellungen, um einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG zu verneinen: Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06 - eine kontroverse Frage des strafprozessualen Revisionsrechts nach Austausch gegensätzlicher Stellungnahmen und unter Abwägung der widerstreitenden Gesichtspunkte abweichend von einer jahrzehntelangen Praxis beurteilt und die für eine rechtsstaatliche Berücksichtigung von Protokollberichtigungen gebotenen Sicherungen formuliert.

  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
    Dem schloss sich später auch der Bundesgerichtshof an und führte damit die ursprüngliche Rechtsprechung des Reichsgerichts fort (vgl. BGHSt 2, 125).

    a) Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende ständige Rechtsprechung der Revisionsgerichte in Strafsachen, der zufolge eine nachträgliche Protokollberichtigung ohne zeitliche Beschränkung möglich und geboten ist, geht davon aus, dass die Strafprozessordnung in Bezug auf die Zulässigkeit nachträglicher Protokollberichtigungen eine planwidrige Regelungslücke aufweist (vgl. RGSt 43, 1 ; BGHSt 2, 125; 51, 298 ).

    Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Überarbeitung der Vorschriften über die Protokollführung auch die bis dahin auf Rechtsprechungsgrundsätzen beruhende Protokollberichtigung in anderen Verfahrensordnungen ausdrücklich geregelt hat, ist nicht notwendig zu schließen, dass im Strafprozess entgegen gefestigter Rechtsprechung (vgl. RGSt 19, 367 ; BGHSt 2, 125) nunmehr eine nachträgliche Protokollberichtigung ausgeschlossen sein solle.

    Diese Zweifel sind nachvollziehbar, da gerade wesentliche Förmlichkeiten - mögen sie auch gerade diejenigen Verlaufsstrukturen sein, die dem Strafprozess ein rechtsstaatliches Gepräge geben (vgl. Kahlo, in: Festschrift für Meyer-Goßner, 2001, S. 447 ) - von den Beteiligten in der Praxis oftmals als Routinevorgänge wahrgenommen und erlebt werden (vgl. Lindemann/Reichling, StV 2007, S. 152 ; ebenso schon BGHSt 2, 125 ).

    Außerhalb des Revisionsverfahrens mag, wie der Senat annimmt (B. I. 2.), in Bezug auf die nachträgliche Protokollberichtigung eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke bestehen; spätestens mit Eingang der Revisionsbegründung und Erhebung der auf das Protokoll gestützten Verfahrensrüge greift jedoch die klare Regelung des § 274 StPO (vgl. in diesem Sinne schon BGHSt 2, 125 unter maßgeblichem Hinweis auf den zwischen Herstellung der Sitzungsniederschrift und Eingang der Revisionsrechtfertigung in der Regel liegenden erheblichen Zeitraum und die daraus resultierende - gesteigerte - Gefahr der Unsicherheit der Erinnerung der Urkundspersonen; jüngst ebenso BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006- 4 ARs 3/06 -, NStZ-RR 2006, S. 273 ).

    Die revisionsgerichtliche Praxis nach 1945 knüpfte, einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone aus dem Jahre 1949 (vgl. Urteil vom 1. Februar 1949 - StS 99/48 -, NJW 1949, S. 434) folgend, an das bis 1936 allgemeine Normverständnis wieder an (vgl. BGHSt 2, 125 ), das dann auch bis zuletzt bestimmend blieb (vgl. BGHSt 26, 281 ; 36, 354 ).

    Auch die Revisionsgerichte haben eine mögliche Diskrepanz zwischen beurkundetem und tatsächlichem Sachverhalt seit jeher als Konsequenz der dem § 274 StPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung betrachtet (vgl. etwa RGSt 43, 1 ; OGHBrZ, Urteil vom 1. Februar 1949 - StS 99/48 -, NJW 1949, S. 434 ; BGHSt 2, 125 ; 26, 281 ; 36, 354 ; BGH, Beschluss vom 18. März 1992 - 3 StR 63/92 -, juris, Abs.-Nr. 5; BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 5 StR 126/92 -, NStZ 1993, S. 51 ; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 4 StR 249/01 -, NStZ 2002, S. 219).

    Zum anderen hat der Gesetzgeber im engen Anwendungsbereich wesentlicher Förmlichkeiten Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit den Vorzug vor der Erforschung der Wahrheit gegeben (vgl. RGSt 43, 1 ; BGHSt 2, 125 ; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -, NStZ-RR 2006, S. 273).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle, auch soweit es um die Wahrung der Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 111, 54 ).

    Mit diesen Vorgaben wäre es unvereinbar, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben, also objektiv betrachtet sich der Bindung an Gesetz und Recht entziehen würden (vgl. BVerfGE 87, 272 ; 96, 375 ; 109, 190 - abw. M.).

    Der Vorrang des Gesetzes verbietet dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE 96, 375 ).

    Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 96, 375 ).

    d) Soweit der Gesetzgeber nach Erlass der Norm untätig geblieben ist, lässt sich aus diesem Umstand weder ohne Weiteres darauf schließen, er akzeptiere eine bestimmte beziehungsweise die gerade aktuelle Normanwendungspraxis (vgl. BVerfGE 78, 20 ), noch kann gar daraus gefolgert werden, er habe unter Verzicht auf sein Gestaltungsprimat (vgl. BVerfGE 96, 375 ) eine Lösung des Sachproblems der Rechtsprechung überantwortet.

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat bereits früher betont, dass bei einer richterlichen Rechtsfortbildung im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG jedenfalls zu prüfen ist, ob das Fachgericht die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert hat und den anerkannten Methoden gefolgt ist (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 96, 375 ).

    Alles andere konterkarierte die im Demokratieprinzip und im Gewaltenteilungsgrundsatz verankerte Zwecksetzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 96, 375 ) und machte ihn im Ergebnis zu einem "Getriebenen" der Judikative.

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
    Dies betrifft auch die strafrechtliche Revision (vgl. etwa zur Ausweitung des revisionsgerichtlichen Kontrollumfangs auf die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung und die Strafzumessung BVerfGK 118, 212 [richtig: BVerfGE 118, 212 - d. Red.] ; BVerfGK 1, 145 ; Hanack, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Vor § 333 Rn. 4 ff.).

    Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Revisionsführers (vgl. BVerfGE 118, 212 zur verfassungskonformen Auslegung des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO) ist durch die vom Großen Senat für Strafsachen entwickelte neue Rechtsprechung ausreichend gewahrt.

    Dass Auslegungsspielräume von Verfassungs wegen weiter oder enger gezogen sein können je nachdem, ob es darum geht oder nicht darum geht, Verfassungsgeboten - die auch die Rechtsstellung des Einzelnen betreffen können - im Wege der verfassungskonformen Auslegung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 65, 182 ; zum Erfordernis und zu den Grenzen verfassungskonformer Auslegung vgl. auch BVerfGE 86, 288 ; 99, 341 ; 118, 212 ), steht auf einem anderen Blatt und spielt hier keine Rolle.

    Verfahrensrechtliche Gestaltungen, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen, können, soweit sie verfassungsrechtlich nicht anderweit erfasst werden, jedenfalls den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berühren (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ).

    Insgesamt stellt sich die Aufgabe des Verbots der Rügeverkümmerung damit als Teil einer Gesamtentwicklung des Revisionsrechts dar, durch die die Gesichtspunkte der materiellen Wahrheit und der Einzelfallgerechtigkeit in den Vordergrund der revisionsgerichtlichen Überprüfung gerückt wurden (vgl. BVerfGE 118, 212 ; BVerfGK 1, 145 ; Hanack, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Vor § 333 Rn. 4 ff.).

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 14. Juni 2007 festgestellt, dass eine richterliche Rechtsfortbildung, die den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt wird, unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingreift (vgl. BVerfGE 118, 212 ).

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
    Ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen Anwendungsbereich auf die vollziehende Gewalt beschränkt ist (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 185 ), garantiert sie vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 112, 185 ).

    Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 185 ).

    Das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 112, 185 ).

    Das Rechtsstaatsgebot verbietet es den Gerichten also, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 112, 185 ).

    Ein Teil dieser Strategien waren eine restriktive Auslegung des Begriffs der wesentlichen Förmlichkeiten (vgl. Kahlo, a.a.O., S. 455), eine großzügige Anwendung der Grundsätze zur Lückenhaftigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1962 - 1 StR 125/62 -, NJW 1962, S. 1308; BGH, Urteil vom 20. April 1982 - 1 StR 833/81 -, NJW 1982, S. 2739; Lindemann/Reichling, a.a.O., S. 155 f.; Fezer, NStZ 2002, S. 272 f.) und eine - vom Bundesverfassungsgericht in jüngerer Zeit beanstandete - Steigerung der Anforderungen an den Rügesachverhalt bei der Verfahrensrüge (vgl. BVerfGE 112, 185 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
    Verfahrensrechtliche Gestaltungen, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen, können, soweit sie verfassungsrechtlich nicht anderweit erfasst werden, jedenfalls den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berühren (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ).

    a) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt - wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie - im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 57, 250 ), und den Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

    An dem Recht auf ein faires Verfahren sind diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte nicht erfasst werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 109, 13 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ).

    Unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage; sie beeinträchtigen auch das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 750/06 u.a. -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
    Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Strafverfahren - unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" (vgl. BVerfGE 110, 226 m.w.N.) - in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssten (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 63, 380 ).

    Auch dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 63, 45 ).

    Der Gedanke der Waffengleichheit bezieht sich jedoch in erster Linie auf das Verhältnis der Verteidigung zur Staatsanwaltschaft und gebietet selbst in diesem Verhältnis keinen umfassenden Ausgleich verfahrensspezifischer Unterschiede in der Rollenverteilung (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 63, 380 ).

    Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt deshalb den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BverfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967).

  • BGH, 03.05.2006 - 4 ARs 3/06

    Anfrageverfahren zur Rügeverkümmerung (Erheblichkeit einer Protokollberichtigung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
    Der 4. und der 5. Strafsenat hingegen hielten an ihrer bisherigen Rechtsprechung zum Verbot der Rügeverkümmerung fest (BGH, Beschluss des 4. Strafsenats vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -, NStZ-RR 2006, S. 273; Beschluss des 5. Strafsenats vom 9. Mai 2006 - 5 ARs 13/06 -, BGH-Nack).

    Außerhalb des Revisionsverfahrens mag, wie der Senat annimmt (B. I. 2.), in Bezug auf die nachträgliche Protokollberichtigung eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke bestehen; spätestens mit Eingang der Revisionsbegründung und Erhebung der auf das Protokoll gestützten Verfahrensrüge greift jedoch die klare Regelung des § 274 StPO (vgl. in diesem Sinne schon BGHSt 2, 125 unter maßgeblichem Hinweis auf den zwischen Herstellung der Sitzungsniederschrift und Eingang der Revisionsrechtfertigung in der Regel liegenden erheblichen Zeitraum und die daraus resultierende - gesteigerte - Gefahr der Unsicherheit der Erinnerung der Urkundspersonen; jüngst ebenso BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006- 4 ARs 3/06 -, NStZ-RR 2006, S. 273 ).

    Zum anderen hat der Gesetzgeber im engen Anwendungsbereich wesentlicher Förmlichkeiten Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit den Vorzug vor der Erforschung der Wahrheit gegeben (vgl. RGSt 43, 1 ; BGHSt 2, 125 ; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -, NStZ-RR 2006, S. 273).

    An diese Grundentscheidung des Gesetzgebers sind die Gerichte gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 5 StR 126/92 -, NStZ 1993, S. 51 ; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 4 StR 249/01 -, NStZ 2002, S. 219; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -, NStZ-RR 2006, S. 273; vgl. auch Lampe, a.a.O., S. 367), mag dies auch in Einzelfällen zu unerwünschten Ergebnissen führen.

  • BGH, 06.02.1990 - 2 StR 29/89

    Protokollierung der Erörterung gerichtskundiger Tatsachen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
    Die revisionsgerichtliche Praxis nach 1945 knüpfte, einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone aus dem Jahre 1949 (vgl. Urteil vom 1. Februar 1949 - StS 99/48 -, NJW 1949, S. 434) folgend, an das bis 1936 allgemeine Normverständnis wieder an (vgl. BGHSt 2, 125 ), das dann auch bis zuletzt bestimmend blieb (vgl. BGHSt 26, 281 ; 36, 354 ).

    Auch die Revisionsgerichte haben eine mögliche Diskrepanz zwischen beurkundetem und tatsächlichem Sachverhalt seit jeher als Konsequenz der dem § 274 StPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung betrachtet (vgl. etwa RGSt 43, 1 ; OGHBrZ, Urteil vom 1. Februar 1949 - StS 99/48 -, NJW 1949, S. 434 ; BGHSt 2, 125 ; 26, 281 ; 36, 354 ; BGH, Beschluss vom 18. März 1992 - 3 StR 63/92 -, juris, Abs.-Nr. 5; BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 5 StR 126/92 -, NStZ 1993, S. 51 ; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 4 StR 249/01 -, NStZ 2002, S. 219).

    Weitergehend haben sie punktuell diese Grundentscheidung - mehr oder weniger offen - als gesetzgeberische Fehlleistung kritisiert, sich aber im Wissen, dass es nicht zu den Aufgaben der Judikative gehört, dort für missglückt gehaltene gesetzgeberische Modelle durch eigene zu ersetzen, auf Appelle an den Gesetzgeber zur Änderung der Norm beschränkt, wenn das Regelungsmodell des § 274 StPO trotz (erheblicher) Zweifel an der Richtigkeit des protokollierten Sachverhalts zur Aufhebung des Urteils zwang (vgl. BGHSt 36, 354 ; jüngst sehr plastisch: BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 -, juris, Abs.-Nr. 2: "Daß damit dem Revisionsgericht zugemutet wird, ersichtlich unzutreffende Tatsachen rechtlich zu bewerten und ein sonst nicht zu beanstandendes Urteil aufheben zu müssen, vermag nicht zu befriedigen; der in § 274 StPO festgeschriebene Grundsatz der absoluten Beweiskraft des Protokolls könnte aber nur durch eine Gesetzesänderung aufgegeben werden [...]").

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BGH, 23.10.2001 - 4 StR 249/01

    Einnahme des Augenscheins; Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung);

  • BGH, 17.02.1976 - 1 StR 863/75

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Absoluter Revisionsgrund der vorschriftswidrigen

  • BGH, 18.03.1992 - 3 StR 63/92

    Anforderungen an Verlesung einer Urkunde - Fehlerhaftes Sitzungsprotokoll als

  • BGH, 30.05.2001 - 1 StR 99/01

    Letztes Wort des Angeklagten; Beruhen (vorherige Nichteinlassung); Wesentliche

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 01.02.1949 - StS 99/48

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit

  • BGH, 18.08.1992 - 5 StR 126/92

    Beweiskraft des Protokolls bei Schweigen über wesentliche Förmlichkeiten -

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

  • RG, 12.07.1889 - 1663/89

    Kann, wenn das Sitzungsprotokoll von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber

  • BGH, 12.01.2005 - 2 StR 138/04

    Letztes Wort; Beweiskraft des Protokolls (Erschütterung durch dienstliche

  • BGH, 23.08.2007 - 1 StR 466/05

    Rügeverkümmerung nach Protokollberichtung (Umsetzung von GSSt 1/06); Verlesung

  • RG, 11.07.1936 - 1/36

    Eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift hat das Revisionsgericht auch dann zu

  • RG, 31.05.1880 - 1264/80

    1. Begründet die Benützung einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BGH, 11.04.2007 - 3 StR 108/07

    Inbegriff der Hauptverhandlung (nicht protokollierte Einlassung); negative

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1926/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Rückforderung von

  • BGH, 07.07.1997 - 5 StR 307/97

    Revisionsrechtliche Erheblichkeit der Abwesenheit des Verteidigers bei

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BGH, 19.07.2007 - 3 StR 163/07

    Beweiserhebung in Abwesenheit des Angeklagten (absoluter Revisionsgrund;

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

  • BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 157/03

    Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsgebot (ausreichende Berücksichtigung bei der

  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86

    Nachträgliche Berichtigung des Protokolls - Beweiskraft der Sitzungsniederschrift

  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 750/06

    (Keine) Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei der

  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 504/90

    Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BGH, 29.08.2007 - 1 StR 387/07

    Verlesung einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung (Beruhen; Ausnahme bei

  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 125/62
  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75

    Baader-Meinhof

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

  • BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

    Zu den von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu

  • BGH, 18.09.1987 - 3 StR 398/87

    Art und Weise der Einlassung zur Sache

  • BGH, 15.12.2005 - 3 StR 243/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Versuch trotz "verzweifelter

  • BGH, 26.11.1997 - 5 StR 561/97

    Verkündung eines Urteils in Abwesenheit des Verteidigers - Haftbefehl wegen des

  • BGH, 11.03.1997 - 5 StR 77/97

    Unzulässigkeit der Revision wegen Verwirkung der Verfahrensrüge

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

  • BGH, 21.07.1999 - 3 StR 268/99

    Verletzung des Rechts des Angeklagten auf das letzte Wort; Auswirkungen auf die

  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 441/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

  • BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 411/07

    Faires Verfahren (Konfrontationsrecht; Fragerecht; Berücksichtigung der EMRK);

  • BGH, 20.04.1982 - 1 StR 833/81

    Entfallen der formelle Beweiskraft eines mehrdeutigen Protokollvermerks eines

  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 338/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 462/03

    Verlesung des Anklagesatzes; Beweiskraft des Protokolls (wesentliche

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • EGMR, 15.07.1982 - 8130/78

    Eckle ./. Deutschland

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • BGH, 08.10.1953 - 5 StR 245/53

    Beweiskraft eines Protokolls bei nachträglicher Unrichtigerklärung durch eine der

  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

  • BGH, 09.12.1955 - 2 StR 348/55
  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

  • RG, 10.02.1891 - 283/91

    Findet die Beschränkung der Regel, daß das Sitzungsprotokoll durch nachfolgende

  • RG, 30.10.1923 - I 562/23

    1. Entzieht der von einer der beiden Urkundspersonen erklärte Widerruf einer im

  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

  • BGH, 13.10.2005 - 1 StR 386/05

    Schwere Vergewaltigung; Hinweispflicht (Änderung des anwendbaren Strafgesetzes;

  • BGH, 27.06.2006 - 3 StR 174/06

    Beweiskraft des Protokolls; Protokollberichtigung (Widersprüchlichkeit des

  • BGH, 09.05.2006 - 5 ARs 13/06

    Rügeverkümmerung; Recht auf ein faires Verfahren

  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

  • BGH, 31.05.2006 - 2 ARs 53/06

    Anfrageverfahren; Rügeverkümmerung nach Protokollberichtigung (Beweiskraft des

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 156, 63 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auf das Verfahrensrecht sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80, 367 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Betroffenen dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

    Das Beschleunigungsgebot ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen, denn unnötige Verfahrensverzögerungen stellen auch die mit der Ahndung verfolgten Zwecke infrage (vgl. im Zusammenhang mit der Kriminalstrafe BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

    Auch müssen unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 122, 248 ).

    Dass das Amtsgericht dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnte (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ), kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.

  • BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 725/13

    Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit

    Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85 mwN, BVerfGE 122, 248) .
  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 155/18

    Gewohnheitsrechtliches Wegerecht auf Nachbargrundstücken

    a) Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BVerfGE 22, 114, 121; 28, 21, 28 f.; 34, 293, 303; 122, 248, 269; Senat, Urteil vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208, 1209; Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08, NJW-RR 2009, 311 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14, BGHZ 213, 30 Rn. 23; BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 29; Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, WM 2017, 1011 Rn. 24; VGH Mannheim, VBlBW 2019, 207 Rn. 55).
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