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   BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11   

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https://dejure.org/2012,36093
BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11 (https://dejure.org/2012,36093)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 (https://dejure.org/2012,36093)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2012 - IV ZR 97/11 (https://dejure.org/2012,36093)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nr E.1.3 AKB 2008, Nr E.6.1 AKB 2008, Nr E.6.2 AKB 2008, § 142 Abs 2 StGB
    Kfz-Kaskoversicherung: Auswirkungen des Verlassens des Unfallorts nach einem Verkehrsunfall für den Versicherungsschutz

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verletzung der Aufklärungspflicht bei Meldung des Unfalls bei der Versicherung trotz unerlaubten Entfernens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufklärungsobliegenheitsverletzung gegenüber einer Kfz-Kaskoversicherung bei Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen

  • rewis.io

    Kfz-Kaskoversicherung: Auswirkungen des Verlassens des Unfallorts nach einem Verkehrsunfall für den Versicherungsschutz

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB 08 Nr. E.1.3; AKB 08 Nr. E.6.2; StGB § 142 Abs. 2
    Anforderungen an eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach erlaubtem Entfernen vom Unfallort bei zeitnaher Information nur des Versicherers. Mit Anmerkung von Tomson/Kirmse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 142 Abs. 1
    Aufklärungsobliegenheitsverletzung gegenüber einer Kfz-Kaskoversicherung bei Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach Unfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (38)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 StGB

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unfallflucht und Kaskoversicherung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Informationspflicht gegenüber Versicherungen - Strafbarkeit der Fahrerflucht schützt nur Geschädigten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten bei unerlaubten Entfernen vom Unfallort

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei erlaubtem Entfernen vom Unfallort nach Ablauf der Wartefrist durch unverzüglich nachträgliche Meldung beim Versicherer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nach Unfall Polizei nicht verständigt - Darf deshalb der Kfz-Versicherer wegen Unfallflucht die Leistung verweigern?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB bedeutet nicht immer eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kaskoversicherung: keine Leistungsfreiheit trotz Unfallflucht des Versicherten

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer bei unerlaubten Entfernens vom Unfallort

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufklärungsobliegenheiten gegenüber der Kaskoversicherung

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB führt nicht notwendigerweise zu einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

  • schadenfixblog.de (Pressemitteilung)

    Unfallflucht - trotzdem Versicherungsschutz !

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Unfallflucht versus Versicherungsschutz

  • ra-frese.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Unfallflucht - trotzdem Versicherungsschutz !

  • captain-huk.de (Pressemitteilung)

    Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 StGB

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallfluch) und die Folgen für den Versicherungsschutz

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Aufklärungsobliegenheit ggü. KfZ-Versicherer bei Verstoß gegen § 142 II StGB

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Möglicherweise unerlaubtes Entfernen vom Unfallort lässt Versicherung nicht automatisch entfallen

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Zu Folgen einer Unfallflucht - Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Kfz-Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unfallflucht lässt Versicherungsschutz nicht automatisch entfallen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Versicherungsschutz trotz Aufklärungsverspätung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kaskoversicherung: Trotz Unfallflucht kann der Versicherte Anspruch auf Schadenersatz haben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fahrerflucht: Leistungsfreiheit der Versicherung bei unerlaubten Entfernen vom Unfallort

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Regress nach Fahrerflucht bei Schadensmeldung an die Versicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrerflucht: Leistungsfreiheit der Versicherung bei unerlaubten Entfernen vom Unfallort?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrerflucht - Versicherung muss trotzdem zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrerflucht: Regress der Versicherung vermeiden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrerflucht und Versicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kaskoversicherung: Fahrerflucht keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versicherungsfall auch bei Unfallflucht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfallflucht ist nicht immer ein vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    "Unfallflucht" muss nicht zwangsläufig zu einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führen // Es kann ausreichend sein, dass der Versicherungsnehmer unverzüglich seinen Versicherer vom Unfall informiert

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kann der Versicherungsschutz trotz Fahrerflucht nach einem Unfall bestehen bleiben?

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Nicht jede Unfallflucht schließt die Zahlung der Versicherung aus

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fahrerflucht: Leistungsfreiheit der Versicherung bei unerlaubten Entfernen vom Unfallort?

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fahrerflucht und Versicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 936
  • MDR 2013, 214
  • NZV 2013, 179
  • NJ 2014, 27
  • VersR 2013, 175
  • JR 2014, 162
  • JZ 2013, 130
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.11.1979 - 4 StR 624/78

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei nicht unverzüglicher nachträglicher

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11
    aa) Der Zweck des § 142 StGB besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 7/2434 S. 4 f.; BGH, Beschluss vom 29. November 1979 - 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2).

    Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das dazu führen, dass dem Unfallbeteiligten, der die Einschaltung der Polizei oder einer anderen Person vermeiden will und sich deshalb unmittelbar an den Geschädigten wenden möchte, dieser Weg verschlossen ist, weil er den Geschädigten nicht innerhalb einer Frist, die diesem Gebot gerecht wird, erreichen kann (BGH, Beschluss vom 29. November 1979 - 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2).

  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11
    Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Fortführung von Senatsurteil vom 1. Dezember 1999, IV ZR 71/99, VersR 2000, 222).

    Dies deckt sich regelmäßig mit dem Interesse des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen, das mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt wird (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 1).

  • OLG Karlsruhe, 07.02.2002 - 12 U 223/01

    Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Kaskoversicherung: Unterrichtung des

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11
    Dann aber sind die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende Mitteilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten (so zutreffend OLG Karlsruhe VersR 2002, 1021 unter I 2 c; ebenso Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB E.1 Rn. 140).
  • BayObLG, 14.02.1980 - 1 St 16/80
    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11
    Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat (vgl. OLG Köln VRS 64, 116, 118 f.; OLG Hamm VRS 61, 263, 265; BayObLG VRS 58, 406, 407 f.; VRS 58, 408, 409 f.; VRS 58, 410, 411 f.; siehe zum Ganzen ferner MünchKomm-StGB/Zopfs 2. Aufl. § 142 Rn. 108 ff. m.w.N.).
  • BayObLG, 18.02.1980 - 1 St 469/79
    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11
    Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat (vgl. OLG Köln VRS 64, 116, 118 f.; OLG Hamm VRS 61, 263, 265; BayObLG VRS 58, 406, 407 f.; VRS 58, 408, 409 f.; VRS 58, 410, 411 f.; siehe zum Ganzen ferner MünchKomm-StGB/Zopfs 2. Aufl. § 142 Rn. 108 ff. m.w.N.).
  • BayObLG, 17.03.1980 - 1 St 117/80

    Unverzüglichkeitsgebot; Unfall; Leitplanke; Feststellungen

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11
    Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat (vgl. OLG Köln VRS 64, 116, 118 f.; OLG Hamm VRS 61, 263, 265; BayObLG VRS 58, 406, 407 f.; VRS 58, 408, 409 f.; VRS 58, 410, 411 f.; siehe zum Ganzen ferner MünchKomm-StGB/Zopfs 2. Aufl. § 142 Rn. 108 ff. m.w.N.).
  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 76/06

    Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs; Heilung eines in dem Vergleich

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11
    Diese Schlussfolgerung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens bei der Beurteilung des Sachverhalts; sie verstößt nicht gegen Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 26 und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, NJW-RR 2008, 643 Rn. 20).
  • BGH, 04.05.2009 - IV ZR 62/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Leistungsfreiheit des

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11
    Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2009 - IV ZR 62/07, VersR 2009, 968 Rn. 9).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZR 252/08

    Rückforderungsdurchgriff bei einem verbundenen Geschäft bei Bestehen

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11
    Diese Schlussfolgerung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens bei der Beurteilung des Sachverhalts; sie verstößt nicht gegen Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 26 und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, NJW-RR 2008, 643 Rn. 20).
  • OLG Hamm, 14.01.1981 - 4 Ss 2639/80
    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11
    Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat (vgl. OLG Köln VRS 64, 116, 118 f.; OLG Hamm VRS 61, 263, 265; BayObLG VRS 58, 406, 407 f.; VRS 58, 408, 409 f.; VRS 58, 410, 411 f.; siehe zum Ganzen ferner MünchKomm-StGB/Zopfs 2. Aufl. § 142 Rn. 108 ff. m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14

    Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unerlaubten Entfernens des

    Denn in der Kaskoversicherung geht es stets auch darum, zu prüfen, ob der Versicherer (teilweise) gemäß § 81 VVG leistungsfrei ist, weil eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ; Senat, Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 424/08 - VersR 2009, 1355 ; OLG Celle, Schaden-Praxis 2010, 118; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; siehe auch Kreuter-Lange in Halm/Kreuter/Schwab, AKB , 2010, Rdn. 2008).

    Das steht - anders als das OLG Stuttgart (ZfS 2015, 96) offenbar meint - auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, der unter Geltung einer - bis auf das Fehlen der Bezugnahme auf einen Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallfahrers - identischen Klausel in den AKB angenommen hat, dass der Versicherungsnehmer, der nach einem Unfallgeschehen um 1.00 Uhr morgens auf einer Landstraße das Abschleppen seines Fahrzeugs durch den ADAC veranlasst hatte, sich "mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernen durfte" (Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175).

    Denn auch die unverzügliche nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen kann unter Umständen noch eine Aufklärung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers ermöglichen (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175).

    Für eine dem Streitfall entsprechende Konstellation eines nächtlichen Unfalls mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat, wobei ihm innerhalb der Grenzen der Unverzüglichkeit ein Wahlrecht zwischen einer Information des Berechtigten oder der Polizei zusteht (§ 142 Abs. 3 StGB ) (Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; OLG München, DAR 2014, 469; OLG Karlsruhe, VersR 2002, 1021: keine Pflicht, nachträglich die Polizei vom Unfall zu informieren).

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Kausalitätsgegenbeweis des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG , Buchst. D.3.2 AKB 2014 nicht schon von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden, weil der Kläger arglistig gehandelt habe (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG , Buchst. D.3.2 Satz 2 AKB 2014), also einen gegen die Interessen der Beklagten gerichteten Zweck verfolgt und dabei gewusst habe, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; Urt. v. 4.5.2009 - IV ZR 62/07 - VersR 2009, 968 ).

    Soweit die Beklagte sich in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 8.5.2015 darauf berufen hat, dass es dem Kläger beim Verlassen der Unfallstelle und dem "späteren Abtauchen" nicht nur darum gegangen sei, einen Entzug der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahrtüchtigkeit zu vermeiden, sondern auch darum, seinen Versicherungsschutz zu erhalten, verkennt sie, dass es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem dieser die Obliegenheit verletzt, hier also die Zeit, zu der der Kläger seiner Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB noch hätte nachkommen können (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175).

    Soweit es dem Kläger folglich zusteht, den Kausalitätsgegenbeweis zu führen, genügt hierfür im Streitfall schon die Feststellung, dass die Beachtung der aus § 142 Abs. 2 StGB folgenden Rechtspflichten durch den Kläger der Beklagten keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175).

  • OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14

    Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verlassen der

    (2) Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, auch hinsichtlich der in E.1.3 AKB 2008 formulierten Obliegenheit weiterhin an das Erfüllen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB anzuknüpfen (so ausdrücklich aber Maier in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB E Rn. 124; HK-VVG/Halbach, 2. Aufl. AKB 2008 E Rn. 14 - 16; Kornas, NJW-Spezial 2013, 9 - letztere ohne sich näher mit dem geänderten Wortlaut der AKB 2008 auseinanderzusetzen; entsprechend hat auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 21. November 2012 - IV ZR 97/11, NJW 2013, 936 auf die Eigenständigkeit der beiden Tatbestände abgestellt, vgl. die Anmerkung von Omlor/Spies, NJW 2013, 938 f.).

    (2) Zugunsten des Klägers lässt sich insofern nichts aus der Entscheidung des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 21. November 2012 - IV ZR 97/11, NJW 2013, 936, ableiten.

  • OLG Dresden, 27.11.2018 - 4 U 447/18

    Umfang der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung nach

    Der Zweck des § 142 StGB bestehe darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (so BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - juris).

    cc) Wie ausgeführt war der Kläger anschließend nicht gehalten, nach erlaubtem Entfernen vom Unfallort den Versicherer zu einem Zeitpunkt über den Unfall zu informieren, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwenden können (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - juris).

    Ein arglistiges Verhalten des Klägers - das die Beklagte zu beweisen hätte - würde voraussetzen, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und gewusst hätte, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11).

    Für den vom Versicherungsnehmer zu führenden Kausalitätsgegenbeweis genügt bereits die Feststellung, dass die Beachtung der aus § 142 StGB folgenden Rechtspflichten durch den Versicherungsnehmer dem Versicherer keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11).

  • BGH, 04.04.2018 - IV ZR 104/17

    Reiseabbruchversicherung: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen

    Entsprechend hat auch der Senat in seinem Urteil vom 21. November 2012 zur Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nicht erörtert, dass in den dort vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) der Hinweis auf § 28 Abs. 4 VVG fehlte (IV ZR 97/11, r+s 2013, 61).
  • OLG Celle, 25.04.2019 - 8 U 210/18

    Ansprüche aufgrund eines behaupteten Wildunfalls; Ersatz anteiliger

    Ein Schaden an einem Leasingfahrzeug stellt aber jedenfalls dann keinen Fremdschaden im Sinne von § 142 Abs. 1 StGB dar, wenn der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber verschuldensunabhängig für jeden Schaden und insbesondere auch für Zufall haftet (OLG Hamm, VersR 1998, 311; OLG Hamburg, r+s 1990, 362, 363; Gebhardt in StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 142 Rn. 72, 94; Klimke, a. a. O., Rn. 26; ebenso wohl BGH, VersR 2013, 175: Dort wird auf den Fremdschaden an einem Straßenbaum, nicht auf den Schaden am Leasingfahrzeug abgestellt.).

    Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des BGH (VersR 2013, 175) und des Senats (Urteil vom 6. Juni 2013 - 8 U 61/13, n. v.) gebieten keine andere Beurteilung.

    Für eine fehlende Kausalität der Obliegenheitsverletzung genügt bereits die Feststellung, dass die Beachtung der sich aus § 142 StGB folgenden Rechtspflichten dem Versicherer keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte (BGH, VersR 2013, 175, 177).

    Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich (vgl. BGH, VersR 2013, 175, 176 f.).

  • OLG Dresden, 17.04.2018 - 6 U 1480/17

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Entfernen vom Unfallort in der

    Eine Erweiterung der vertraglichen Pflichten über jene hinaus, die strafrechtlich nach § 142 StGB sanktioniert sind, wäre auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar, wonach es keine Obliegenheitsverletzung darstellt, wenn der Versicherte bei einem - im dort zugrunde liegenden Sachverhalt nächtlichen - Unfall nach Ablauf der angemessenen Wartezeit den Unfallort verlässt und im Nachgang rechtzeitig seine Versicherung unterrichtet (Urteil vom 21.12.2012, IV ZR 97/11, Rdn. 16 ff., juris).

    Verlässt jemand bei nächtlichen Unfällen und eindeutiger Haftungslage mangels Bereitstehens feststellungsbereiter Personen nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist den Unfallort, ist die Nachholung der entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Geschädigten bzw. der Polizei noch bis in die frühen Vormittagsstunden des darauffolgenden Tages als unverzüglich i.S.d. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2012, IV ZR 97/11, Rdn. 22, juris).

    Allerdings würde das Gesamtbild des Geschehensablaufs ein arglistiges Verhalten des Klägers, also eine Handlungsweise, mit der der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck in dem Wissen verfolgt, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2012, IV ZR 97/11, Rdn. 29), durchaus nahelegen.

  • OLG Hamm, 28.02.2018 - 20 U 188/17

    Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Unfallflucht des

    Der Senat teilt die Einschätzung, dass nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort pauschal auch als arglistig im Sinne der versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden kann, sondern dass stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11, r+s 2013, 61, Rn. 28 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 75/14, VersR 2016, 1368; LG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2017 - 20 S 101/16, r+s 2017, 523; weitergehend LG Trier, Beschluss vom 14.03.2017 - 1 S 4/17, juris ("in der Regel", noch weitergehend LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010 - 22 S 179/10, juris, Rn. 9 ("stets")).
  • OLG Koblenz, 11.12.2020 - 12 U 235/20

    Verlust des Kaskoschutzes bei Verlassen der Unfallstelle

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012, IV ZR 97/11 (NJW 2013, 936) kann der Kläger zu seinen Gunsten nichts herleiten.
  • LG Bonn, 29.10.2013 - 8 S 118/13

    Verkehrsunfall, Obliegenheitsverletzung, Regress

    So hat der Bundesgerichtshof in seinem jüngeren Urteil vom 21.11.2012 (IV ZR 97/11, juris Rz 32) ausgeführt, dass der Kausalitätsgegenbeweis nicht zwingend den Nachweis erfordert, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen ist (so auch schon LG Offenburg Urt. v. 23.08.2011 - 1 S 3/11, juris; LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 - 6 S 63/12, juris).

    Nach anderer Ansicht und insbesondere nach in jüngster Zeit ergangener Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11, juris Rz 29 ff.) kann bei Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht generell auf Arglist geschlossen werden.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem jüngeren Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - Kriterien für die hier entscheidenden Fragen betreffend die Voraussetzungen des Kausalitätsgegenbeweises gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG und der Annahme von Arglist i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG aufgestellt.

  • OLG Karlsruhe, 06.08.2020 - 12 U 53/20

    Kfz-Kaskoversicherung: Obliegenheitsverletzung durch Entfernen vom Unfallort

    Auch der BGH geht davon aus, dass sich ein Versicherungsnehmer, der sich nach Ablauf der Wartezeit oder sonst erlaubt vom Unfallort entfernt hat, dadurch noch nicht gegen Aufklärungsobliegenheiten verstoßen hat (BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 -, juris Rn. 24 [der Entscheidung des BGH lagen die AKB 2008 zugrunde]).

    Dabei sind die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn erfolgende Mitteilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 -, juris Rn. 22 und 24 m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 07.02.2002 - 12 U 223/01 -, juris Rn. 10).

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2020 - 12 U 120/19

    Leistungen aus einer Kaskoversicherung Leistungsfreiheit des Versicherers wegen

  • OLG Hamm, 09.08.2017 - 20 U 184/15

    Wirksamkeit der Klausel zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in

  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 2166/15

    Anforderungen an die Ermöglichung der Feststellungen an der Unfallstelle nach

  • OLG Frankfurt, 02.04.2015 - 14 U 208/14

    Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verstoßes gegen die

  • OLG Karlsruhe, 20.01.2022 - 12 U 267/21

    Ansprüche aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines Unfallereignisses

  • OLG Saarbrücken, 01.02.2017 - 5 U 26/16

    Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher

  • AG Emmendingen, 15.03.2016 - 7 C 326/15

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Regress nach Unfallflucht nicht immer!

  • AG Erkelenz, 14.09.2016 - 8 C 35/16

    Kein Regress bei einfachem Wegfahren

  • LG Stuttgart, 16.02.2022 - 4 S 276/20

    Kausalitätsgegenbeweis beim Kfz-Haftpflichtregress: Anforderungen an den

  • OLG Saarbrücken, 24.06.2015 - 2 U 73/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens: Wirksamkeit

  • LG Bielefeld, 18.02.2015 - 21 S 108/14

    Verletzung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten zur Aufklärung einer

  • AG Köln, 04.07.2014 - 269 C 72/13

    Regress von Regulierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall

  • OLG Stuttgart, 13.12.2018 - 7 U 188/18

    Kfz-Kaskoversicherung: Arglistige Obliegenheitsverletzung durch unerlaubtes

  • LG Wuppertal, 08.01.2015 - 9 S 143/14

    Arglistiges Verhalten eines Versicherten bei Verkehrsunfallflucht und

  • AG Rastatt, 25.09.2020 - 3 C 205/17
  • AG Dortmund, 30.01.2015 - 436 C 5546/13

    Regressanspruch eines Kfz-Haftpflichtversicherers bei

  • AG Mettmann, 12.09.2016 - 25 C 477/15

    Anforderungen an eine arglistige Verletzung der Aufklärungspflicht durch den

  • LG Osnabrück, 26.03.2020 - 9 S 166/19

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Arglistige Obliegenheitsverletzung, VVG

  • AG Hamm, 26.03.2014 - 17 C 305/13

    Regress, Kausalitätsgegenbeweis

  • OLG München, 25.04.2014 - 10 U 3357/13

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung der Obliegenheit zur

  • OLG Köln, 11.09.2017 - 15 U 100/17

    Schadensersatzanspruch eines Autovermieters wegen Beschädigung eines gemieteten

  • AG Papenburg, 10.03.2016 - 20 C 322/15

    Vollkaskoversicherung - Verkehrsunfall durch Benutzung von Sommerreifen im Winter

  • AG Oldenburg/Holstein, 16.06.2015 - 30 C 65/14

    Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsausschluss bei der Verletzung von folgenlosen

  • OLG Köln, 28.12.2021 - 9 U 24/21

    Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung; Nicht angezeigte Gefahrerhöhung;

  • KG, 15.07.2014 - 6 U 197/13

    Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Verlassen des

  • AG Bergisch Gladbach, 15.09.2017 - 63 C 172/16

    Regressanspruch eines Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Mofasturz und

  • LG Berlin, 10.05.2023 - 46 S 58/22

    Verstoß gegen versicherungsvertragliche Obliegenheiten, Berufen auf den

  • LG Karlsruhe, 07.07.2021 - 21 O 510/17
  • LG Hechingen, 11.10.2017 - 3 S 24/17

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Regress bei Verkehrsunfallflucht

  • LG Nürnberg-Fürth, 01.06.2017 - 8 O 1980/16

    Infotainment bei 200 Stundenkilometern - das kann teuer werden

  • AG Berlin-Mitte, 17.09.2014 - 21 C 3207/13

    Regress aus einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung nach unerlaubtem Entfernen

  • LG Trier, 14.03.2017 - 1 S 4/17

    Verkehrsunfallflucht - arglistige Obliegenheitsverletzung durch den

  • LG Potsdam, 24.05.2022 - 13 S 18/21

    Zettel an der Windschutzscheibe

  • LG Wuppertal, 27.10.2016 - 9 S 130/16

    Schadensersatzanspruch eines Bestellers einer Doppel-Betonfertiggarage wegen

  • OLG Bremen, 19.04.2023 - 3 U 41/22

    Hinweis auf beabsichtigte Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer

  • LG Limburg, 02.11.2018 - 3 S 81/18

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Regress bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

  • LG Bielefeld, 07.11.2017 - 6 O 283/15

    Erstattung der Reparaturkosten eines Versicherungsnehmers wegen der Beschädigung

  • KG, 31.10.2014 - 6 U 200/13

    Vollbeweis des Fahrzeugsdiebstahls in der Kfz-Kaskoversicherung nach

  • LG Duisburg, 13.04.2017 - 6 O 396/15

    Vollkaskoversicherung - Verletzung Aufklärungsobliegenheit

  • LG Bonn, 26.05.2017 - 10 O 132/16
  • LG Essen, 26.06.2017 - 18 O 117/17

    Kaskoversicherung - Obliegenheitsverletzung bei Eigenschaden

  • AG Hamburg, 13.07.2015 - 35a C 487/14

    Verkehrsunfallflucht - vorsätzlicher Verstoß gegen bestehende Aufklärungspflicht

  • LG Köln, 23.01.2014 - 24 O 396/13

    Erforderlichkeit eines Fremdschadens für den Einwand einer

  • LG Essen, 14.04.2020 - 13 S 101/19

    Leistungsfreiheit - Verletzung Aufklärungspflicht durch Versicherungsnehmer

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Rechtsprechung
   BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40121
BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10 (https://dejure.org/2012,40121)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2012 - X ZR 108/10 (https://dejure.org/2012,40121)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2012 - X ZR 108/10 (https://dejure.org/2012,40121)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Friedhofserweiterung

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 17 Abs 1 Nr 3 VOB/A, § 26 Nr 1 Buchst c VOB/A 2006
    Schadensersatzklage eines übergangenen Bieters im Vergabeverfahren: Auslegung von Vergabeunterlagen hinsichtlich der Pflicht des Bieters zu einer rechtsverbindlichen Angebotsunterzeichnung; Schadensersatzanspruch bei Aufhebung einer Ausschreibung - Friedhofserweiterung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Ausschreibung wegen "deutlicher" Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Schadensersatzklage eines übergangenen Bieters im Vergabeverfahren: Auslegung von Vergabeunterlagen hinsichtlich der Pflicht des Bieters zu einer rechtsverbindlichen Angebotsunterzeichnung; Schadensersatzanspruch bei Aufhebung einer Ausschreibung - Friedhofserweiterung

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    VOB/A § 26 Nr. 1 Buchst. c a. F.
    Aufhebung einer Ausschreibung wegen "deutlicher" Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts

  • rechtsportal.de

    VOB/A § 26 Nr. 1 Buchst. c a. F.
    Aufhebung einer Ausschreibung wegen "deutlicher" Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Was ist eine "rechtsverbindliche" Unterschrift?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebung einer Ausschreibung wegen Überschreitung des geschätzten Auftragswerts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom öffentlichen Auftraggeber vorformulierten Vergabeunterlagen

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Was ist eine "rechtsverbindliche" Unterschrift?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Aufhebung einer Ausschreibung bei fehlerhafter Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Zur rechtsverbindlichen Unterschrift bei der Vergabe

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Budgetüberschreitung ist nicht stets ein Aufhebungsgrund! (IBR 2013, 93)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    "Rechtsverbindlich" unterschriebenes Angebot gefordert: Wer darf (muss) unterschreiben? (IBR 2013, 92)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 136
  • NZBau 2013, 180
  • BauR 2013, 649
  • JZ 2013, 130
  • VergabeR 2013, 208
  • ZfBR 2013, 154
 
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Wird zitiert von ... (159)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 48/97

    Aufwendungsersatzanspruch des voraussichtlich erfolgreichen Bieters nach

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10
    Wann die Aufhebung einer Ausschreibung wegen "deutlicher" Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen werden, die Aufhebung andererseits aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf (Fortführung BGH, 8 September 1998, X ZR 48/97, BGHZ 139, 259 und BGH, 12. Juni 2001, X ZR 150/99, VergabeR 2001, 293).

    Ein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch eines Bieters setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass dem Bieter bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen und dass der ausgeschriebene oder ein diesem wirtschaftlich gleichzusetzender Auftrag vergeben worden ist (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 48/97, BGHZ 139, 259; Urteil vom 26. Januar 2010 - X ZR 86/08, VergabeR 2010, 855 Rn. 16 - Abfallentsorgung I).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass § 26 Nr. 1 VOB/A aF (§ 17 Abs. 1 VOB/A nF) nach Sinn und Zweck der Regelung eng auszulegen ist (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 48/97, BGHZ 139, 259, 263) und dass auch mit angemessener Sorgfalt durchgeführte Schätzungen nur Prognoseentscheidungen sind, von denen die nachfolgenden Ausschreibungsergebnisse erfahrungsgemäß mitunter nicht unerheblich abweichen.

  • BGH, 10.06.2008 - X ZR 78/07

    Nachunternehmererklärung

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10
    Welcher Erklärungswert dem Inhalt von Vergabeunterlagen zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung des Umstands zu ermitteln, dass die Vergabeunterlagen von der Vergabestelle vorformuliert sind (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, VergabeR 2008, 782 Rn. 10 - Nachunternehmererklärung).

    Maßgeblich für das Verständnis ist dabei der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64; BGH, VergabeR 2008, 782 Rn. 10; BGH, Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10, VergabeR 2012, 724 Rn. 10 - Straßenausbau).

    Jedenfalls wäre es mit dem Gebot der klaren und eindeutigen Abfassung von Vergabeunterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, VergabeR 2008, 782 Rn. 10 - Nachunternehmererklärung; BGH, VergabeR 2012, 724 Rn. 9) unvereinbar, der Klausel aufgrund der Hinzufügung des Attributs "rechtsverbindlich" (unterschrieben) nach dem Empfängerhorizont den Erklärungsgehalt beizulegen, mit dem Angebot müsse die Bevollmächtigung des Unterzeichners dokumentiert werden, wenn nicht die gesetzlichen Vertreter oder Prokuristen des bietenden Unternehmens unterschrieben haben (dagegen auch Prieß, aaO Rn. 12).

  • BGH, 03.04.2012 - X ZR 130/10

    Straßenausbau

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10
    Maßgeblich für das Verständnis ist dabei der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64; BGH, VergabeR 2008, 782 Rn. 10; BGH, Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10, VergabeR 2012, 724 Rn. 10 - Straßenausbau).

    Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der Unterschriftsklausel selbst vornehmen (vgl. BGH, VergabeR 2012, 724 Rn. 10 - Straßenausbau).

    Jedenfalls wäre es mit dem Gebot der klaren und eindeutigen Abfassung von Vergabeunterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, VergabeR 2008, 782 Rn. 10 - Nachunternehmererklärung; BGH, VergabeR 2012, 724 Rn. 9) unvereinbar, der Klausel aufgrund der Hinzufügung des Attributs "rechtsverbindlich" (unterschrieben) nach dem Empfängerhorizont den Erklärungsgehalt beizulegen, mit dem Angebot müsse die Bevollmächtigung des Unterzeichners dokumentiert werden, wenn nicht die gesetzlichen Vertreter oder Prokuristen des bietenden Unternehmens unterschrieben haben (dagegen auch Prieß, aaO Rn. 12).

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96

    Rechtsfolgen der berechtigten Aufhebung einer Ausschreibung; Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10
    a) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann es einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung der Vergabestelle aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Gebote deutlich darüber liegen (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, BGHZ 139, 280).

    Soweit die Beklagte die Aufhebungsentscheidung mit der nicht gewährleisteten Sicherung der Finanzierung begründet hat, bemerkt der Senat, dass eine Aufhebung der Ausschreibung regelmäßig dann nicht vergaberechtskonform ist, wenn die fehlende Finanzierung auf Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen ist (BGHZ 139, 280, 286).

  • BGH, 12.06.2001 - X ZR 150/99

    Vertrauensschutz bei Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10
    Wann die Aufhebung einer Ausschreibung wegen "deutlicher" Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen werden, die Aufhebung andererseits aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf (Fortführung BGH, 8 September 1998, X ZR 48/97, BGHZ 139, 259 und BGH, 12. Juni 2001, X ZR 150/99, VergabeR 2001, 293).

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, VergabeR 2001, 293, 298).

  • BGH, 11.11.1993 - VII ZR 47/93

    Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10
    Maßgeblich für das Verständnis ist dabei der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64; BGH, VergabeR 2008, 782 Rn. 10; BGH, Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10, VergabeR 2012, 724 Rn. 10 - Straßenausbau).
  • BGH, 26.01.2010 - X ZR 86/08

    Abfallentsorgung

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10
    Ein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch eines Bieters setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass dem Bieter bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen und dass der ausgeschriebene oder ein diesem wirtschaftlich gleichzusetzender Auftrag vergeben worden ist (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 48/97, BGHZ 139, 259; Urteil vom 26. Januar 2010 - X ZR 86/08, VergabeR 2010, 855 Rn. 16 - Abfallentsorgung I).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2004 - Verg 81/04

    Anforderungen an die Eignung bei Nachunternehmereinsatz

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10
    Der mit der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 (VergabeR 2005, 222) entschiedene Fall wies die Besonderheit auf, dass sich die Vertretungsbefugnis des Bieters, eines städtischen Eigenbetriebs, aus einer gesetzlichen Vorschrift, der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, ergab und das Angebot nicht von der danach vertretungsberechtigten Person unterschrieben war.
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2009 - 15 Verg 3/09

    Vergabenachprüfungsverfahren: Auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung;

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10
    Dass die Baumaßnahme zum Preis von 242.000 EUR durchgeführt wurde, rechtfertigt unter diesen Voraussetzungen nicht die Annahme, dass dieser Preis der Marktpreis (vgl. OLG Karlsruhe, VergabeR 2010, 96, 100) war.
  • OLG Celle, 10.03.2016 - 13 Verg 5/15

    Entscheidung der Vergabekammer über die Aufhebung eines ausgeschriebenen

    a) Die Aufhebung einer Ausschreibung ist regelmäßig dann nicht vergaberechtskonform, wenn die fehlende Finanzierung auf Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, juris Tz. 19; Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10, juris Tz. 24; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 Verg 15/10, juris Tz. 21).

    Er hat deshalb für eine realistische Ermittlung des Kostenbedarfs einen ganz beträchtlichen Aufschlag auf den sich nach der Kostenschätzung ergebenden Betrag vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20. November 2012, a. a. O. Tz. 20 f.; Senat, a. a. O.; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Verg 9/13, juris Tz. 44).

    Der Vergabestelle ist nicht gestattet, nach Gutdünken nachträglich bestimmte Auftragssummen für allein noch finanzierbar zu erklären (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10, juris Tz. 24), weshalb die pauschale Behauptung einer internen Budgetüberschreitung ohne substantiierte Darlegung und Begründung nicht ausreichend ist (BKartA, Beschluss vom 13. Februar 2012 - VK 2 - 124/11, juris Tz. 118).

    Dies kommt in Betracht, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung der Vergabestelle aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Gebote deutlich darüber liegen (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10, juris Tz. 18).

    Mangels hinreichend dargelegter Vertretbarkeit der Kostenschätzung wäre der angemessene Wert der ausgeschriebenen Leistung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10, juris Tz. 23).

  • BGH, 18.06.2019 - X ZR 86/17

    Straßenbauarbeiten - Schadensersatz wegen Vergaberechtsverstoßes auch ohne

    In Anbetracht der Bindung des öffentlichen Auftraggebers namentlich an die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) liegt aus der maßgeblichen objektiven Sicht der potenziellen Bieter (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10, VergabeR 2013, 208 Rn. 9 - Friedhofserweiterung; Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, VergabeR 2008, 782 Rn. 10 - Nachunternehmererklärung) an sich die Annahme fern, die mit den Vergabeunterlagen vom Auftraggeber vorgegebenen Bestimmungen wie etwa die Allgemeinen, Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen (§ 8a EU VOB/A) oder ähnliche ergänzende Regelungen dürften bieterseitig durch eigene Klauseln oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ersetzt oder sonst abgewandelt werden.
  • VK Sachsen, 17.01.2019 - 1/SVK/033-18

    Mehrkosten sind kein Aufhebungsgrund!

    Entscheidend ist vielmehr stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12, X ZR 14/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,34288
BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12, X ZR 14/12 (https://dejure.org/2012,34288)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2012 - X ZR 12/12, X ZR 14/12 (https://dejure.org/2012,34288)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, X ZR 14/12 (https://dejure.org/2012,34288)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004
    Fluggastrechteverordnung: Prüfung der Anwendbarkeit bei Flugreise aus zwei oder mehr Flügen auch bei gemeinsamer Buchung als Anschlussverbindung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesonderte Prüfung der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden Flug bei aus mehreren Flügen bestehender Flugreise

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung ist für jeden Flug gesondert zu prüfen, VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1

  • reise-recht-wiki.de

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht anwendbar bei außereuropäischen Anschlussflügen

  • rewis.io

    Fluggastrechteverordnung: Prüfung der Anwendbarkeit bei Flugreise aus zwei oder mehr Flügen auch bei gemeinsamer Buchung als Anschlussverbindung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Definition des Begriffs des "Fluges" / Verspätung / Anschlussflug / Ausgleichsanspruch / Internationale Zuständigkeit

  • VersR (via Owlit)

    Verordnung Nr. 261/2004 Art. 3 Abs. 1; Verordnung Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1; Verordnung Nr. 261/2004 Art. 7 Abs. 1
    Gesonderte Prüfung der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden (Teil-)Flug mit eigener Flugnummer

  • rechtsportal.de

    VO2004 Art. 3 Abs. 1 261//EG
    Gesonderte Prüfung der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden Flug bei aus mehreren Flügen bestehender Flugreise

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Fluggastrechten - Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verspäteter Anschlussflug außerhalb Europas - Keine Entschädigung für Fluggäste, weil die EU-Fluggastrechteverordnung nur in der EU gilt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspätete außereuropäische Anschlussflüge

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch bei Verspätung eines außereuropäischen Anschlussflugs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung kann für jeden Flug einzeln zu prüfen sein

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Keine EU-Ausgleichszahlung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspätete außereuropäische Anschlussflüge

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspätete außereuropäische Anschlussflüge

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für Flugverspätungen außerhalb der EU

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung nach der Fluggastverordnung auch bei verspäteten Anschlussflug außerhalb Europas?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Ausgleich nach der EU-Verordnung bei verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung wegen verspätetem Anschlussflug

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

Besprechungen u.ä.

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtslage gilt für jeden Flug gesondert - Flieger kommt verspätet - keine Entschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 682
  • MDR 2013, 137
  • NZV 2013, 183
  • VersR 2013, 1066
  • WM 2013, 954
  • JZ 2013, 130
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12
    Die Definition des Flugs ist daher aus Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung und insbesondere derjenigen Vorschriften der Verordnung zu entwickeln, die sich dieses Begriffs bedienen (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07, Slg. 2008 I-5252 = NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 28 - Emirates/Schenkel).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Sprachfassungen der Verordnung (so bereits EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07 Rn. 24 f. - Emirates/Schenkel), die zwar - etwa in der englischen oder französischen Fassung - in Art. 3 Abs. 1 selbst den Begriff des Fluges nicht erwähnen, jedoch in Art. 3 Abs. 2 auf ihn Bezug nehmen ("the flight concerned"; "le vol concerné").

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies dahin ausgedrückt, dass es bei einem Flug im Sinne der Verordnung im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvorgang handele, der in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstelle, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt werde, das die entsprechende Flugroute festlege (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07 Rn. 40 - Emirates/Schenkel).

    Eine einheitliche Buchung wirkt sich auf die Eigenständigkeit zweier Flüge nicht aus (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07 Rn. 51 - Emirates/Schenkel).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Verordnung davon ausgehe, dass die Störungen des vorgesehenen Flugablaufs, an die die Verpflichtungen des Luftverkehrsunternehmens anknüpfen, bei einem Flug nur einmal auftreten könnten, und die Fluggäste deshalb den ihnen gewährten Schutz nur einmal in Anspruch nehmen könnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07 Rn. 36 - Emirates/Schenkel); auch dazu stünde es in Widerspruch, wenn bei einer Anschlussverbindung die Verspätungen des Erst- und des Zweitfluges als zwei Verspätungen ein- und desselben Flugs gewertet würden oder die zweite Verspätung als nicht den Abflug eines einheitlichen Flugs betreffend außer Betracht gelassen werden müsste.

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28. Mai 2009, Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743).

    Die Verordnung bezieht sich damit auf die (Gesamtheit der) Fluggäste eines Fluges, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Flugroute ausgeführt wird und mit dem die Fluggäste von einem Flughafen A zu einem Flughafen B befördert werden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743).

  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12
    Eine entsprechende Ausgleichsleistung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2010, 93 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C581/10 - Nelson/Lufthansa), der der Bundesgerichtshof beigetreten ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93), gegenüber den Fluggästen eines verspäteten Fluges zu erbringen, wenn diese infolge der Verspätung einen erheblichen Zeitverlust bei der Ankunft an ihrem letzten Zielort erleiden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12
    Eine entsprechende Ausgleichsleistung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2010, 93 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C581/10 - Nelson/Lufthansa), der der Bundesgerichtshof beigetreten ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93), gegenüber den Fluggästen eines verspäteten Fluges zu erbringen, wenn diese infolge der Verspätung einen erheblichen Zeitverlust bei der Ankunft an ihrem letzten Zielort erleiden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO).
  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11

    Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

    Flug im Sinne der Verordnung ist vielmehr, wie der Bundesgerichtshof im Einzelnen begründet hat, der Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftverkehrsunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Luftbeförderungsvorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743).

    Hiermit trägt die Verordnung dem Umstand Rechnung, dass die Annullierung oder Verspätung eines Flugs die einzelnen Fluggäste unterschiedlich stark beeinträchtigen kann, je nachdem, wie sie sich auf die Erreichung des individuellen Endziels ihrer Flugreise auswirkt (BGH, Urteil vom 13. November 2012, aaO Rn. 15).

    Hingegen kann eine Störung, die erst bei einem Anschlussflug auftritt, für den die Verordnung nach Art. 3 Abs. 1 nicht gilt, einen Ausgleichsanspruch auch dann nicht begründen, wenn sie dazu führt, dass das Endziel mit erheblicher Verspätung erreicht wird (BGH, Urteil vom 13. November 2012, aaO Rn. 17).

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach entschieden hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einen bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13).
  • BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Ausgleichsansprüchen wegen

    Es geht mithin um einen Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftfahrtunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Vorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (BGH NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 10; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8).

    Ob mehrere Flüge in einer einheitlichen Buchung aufgeführt sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (EuGH NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 51 - Emirates Airlines; NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; BGH NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 9).

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf diesen Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist hingegen nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von Bedeutung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293).

    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37).

  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12

    Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

    Ansprüche wegen einer großen Verspätung (am Endziel) setzen deshalb nach der Fluggastrechteverordnung voraus, dass diese Verspätung durch einen Flug (mit-)verursacht wurde, der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung in deren Anwendungsbereich fällt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, MDR 2013, 137 Rn. 13, 14).
  • LG Bremen, 05.06.2015 - 3 S 315/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Umsteigeverbindung / Gerichtsstand

    Dies gelte - so das Amtsgericht - sogar dann, wenn die Flüge von der derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und die Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden kann (AG Bremen unter Hinweis auf BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12).

    Im Rahmen der Fluggastrechteverordnung kommt es zunächst darauf an, ob diese nach deren Art. 3 anwendbar ist; Teilflugstrecken, die vollständig außerhalb Europas stattfinden, sollen danach nicht zu Ansprüchen auf Verspätungsschäden nach der Fluggastrechteverordnung führen (so in dem Fall, der BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12 zugrunde lag).

    Allein aus BGH, Urteil vom 13.11.2012 - X ZR 12/12 lässt sich entnehmen, dass der BGH bei Anschlussflügen (damals zu § 29 ZPO gegen eine Beklagte aus einem Nichtmitgliedstaat) Zweifel an der Erfüllungsortszuständigkeit hatte und die Zuständigkeit "jedenfalls aus § 39 ZPO" ableitete.

  • AG Hamburg, 08.01.2015 - 20a C 219/14

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Verspätung eines im Wege des Code-Sharing

    Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO wird deshalb bei der Ermittlung der für die Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblichen Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast (hier und nur hier verwendet die Verordnung im erörterten Zusammenhang den Singular) infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt (BGH, NJW 2013, 682 (683)).
  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37).
  • LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16

    Anschlussflug verpasst - Ausgleichanspruch

    Für Ansprüche aus diesem Flug sei ein Erfüllungsort in Frankfurt am Main nicht gegeben, wobei sich das Amtsgericht insoweit auf ein Urteil des BGH vom 30.11.2012 (Az. X ZR 12/12; NJW 13, 682) beruft, wonach die Anwendbarkeit der VO für jeden einzelnen Flug gesondert zu prüfen sei.

    Fälschlicherweise sich hat das Amtsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass jeder Flug gesondert zu prüfen sei, mit der Folge, dass ein Erfüllungsort nur dort belegen sein könne, wo der streitgegenständliche (verspätete) Flug gestartet bzw. gelandet sei, auf ein Urteil des BGH vom 13.11.2012 (Az. X ZR 12/12) berufen.

    Hinsichtlich der Anwendbarkeit der VO ist auf jeden Flug gesondert abzustellen (vgl. nur BGH NJW 13, 682).

  • AG Nürnberg, 20.10.2015 - 22 C 1502/15

    Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung

    Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR 12/12, zitiert in Juris, ausdrücklich festgestellt, dass die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen ist, wenn eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen besteht, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können.
  • LG Frankfurt/Main, 20.08.2015 - 24 S 31/15

    Ausgleichsansprüche bei aufeinanderfolgenden Flügen verschiedener

  • LG Stuttgart, 03.08.2017 - 5 S 30/17

    Fluggastrechteverordnung: Anwendbarkeit auf einen im Rahmen einer Pauschalreise

  • LG Stuttgart, 20.07.2017 - 5 S 30/17

    Anwendbarkeit der FluggastrechteVO

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussfug / Einheitliche Buchung /

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 43/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • AG Königs Wusterhausen, 20.07.2017 - 4 C 390/17

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung:

  • LG Frankfurt/Main, 26.03.2013 - 24 S 16/13

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussflug / Umsteigeflughafen im

  • AG Köln, 23.02.2017 - 118 C 412/16
  • LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14

    Verspätung einer Flugreise mit zwei Flügen durch drei Mitgliedstaaten

  • AG Düsseldorf, 23.07.2020 - 18 C 444/19
  • AG Düsseldorf, 06.07.2020 - 18 C 444/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ersatzbeförderung / Flugstrecke

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 92/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art.

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 41/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 42/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art.

  • LG Darmstadt, 20.05.2015 - 7 S 185/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Zubringerflug außerhalb der EU

  • LG Berlin, 05.09.2017 - 88 S 196/16
  • AG München, 10.11.2016 - 261 C 13238/16

    Folgenschwerer Austausch der Fluggesellschaft

  • LG Frankfurt/Main, 26.07.2013 - 24 S 147/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung eines Zubringerfluges /

  • AG Düsseldorf, 15.12.2017 - 49 C 343/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Internationale- und örtliche Zuständigkeit /

  • AG Gießen, 23.04.2013 - 49 C 381/12

    Fluggastrechte: Geltendmachung einer Ausgleichsentschädigung am Gericht des

  • AG Düsseldorf, 12.12.2019 - 58 C 335/19
  • AG Köln, 10.10.2016 - 113 C 311/16

    Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen bei Annulierung eines Fluges

  • AG Frankfurt/Main, 27.11.2014 - 31 C 3804/13

    Fluggastrechte - internationale und örtliche Zuständigkeit bei segmentierten Flug

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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40831
BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11 (https://dejure.org/2012,40831)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2012 - V ZR 234/11 (https://dejure.org/2012,40831)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2012 - V ZR 234/11 (https://dejure.org/2012,40831)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 3 WoEigG
    Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Wohnungseigentümer; Beschluss über eine aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein nicht erreichbare Maßnahme

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 20 Abs. 3
    Beschluss über Maßnahmen zur Beendigung eines zwischen Gemeinschaft und Mitglied geschlossenen Vertrages; ordnungsgemäße Verwaltung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Scheitern der ordnungsgemäßen Verwaltung i.R.e. Beschlusses seitens einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. der Beendigung eines zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Mitglieder geschlossenen Vertrages

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Gleichbehandlungsgrundsatz eines WEG-Verbandes bei Kündigung eines an einen Miteigentümer vermieteten Stellplatzes wegen unerlaubter Untervermietung; § 20 Abs. 3 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ordnungsgemäße Verwaltung bei Beendigung eines Vertrages zwischen der Gemeinschaft und einem Wohnungseigentümer; unerlaubte Untervermietung eines im Gemeinschaftseigentums stehenden Stellplatzes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 21 Abs. 3, 4
    Rechtmäßige Beschlussfassung zur Beendigung eines Untermietverhältnisses trotz fehlender Vollmacht bei vorangegangener Kündigung

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Wohnungseigentümer; Beschluss über eine aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein nicht erreichbare Maßnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 540 Abs. 1 S. 1
    Scheitern der ordnungsgemäßen Verwaltung i.R.e. Beschlusses seitens einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. der Beendigung eines zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Mitglieder geschlossenen Vertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Beendigung eines Vertrags zwischen WEG und einem Eigentümer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die WEG-Gemeinschaft und die unberechtigte Untervermietung eines Kfz-Stellplatzes

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beendigung eines Vertrags zwischen WEG und einem Eigentümer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Beendigung des Mietvertrags über einen Garagenplatz wegen Untervermietung durch die Wohnungseigentümerin

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Beendigung des Verwaltervertrags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer können Mietvertrag über Stellplatz bei unerlaubter Untervermietung kündigen

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Gleichbehandlungsgrundsatz beachten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentümern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentümern

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Anspruch auf Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer durch die Eigentümerversammlung

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung und Treue im Wohnungseigentumsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung in der Eigentümergemeinschaft

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Beschlussfassung: Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentum: Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer bei Beschlussfassung! (IMR 2013, 68)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 335
  • MDR 2013, 209
  • NZM 2013, 195
  • ZMR 2013, 288
  • NJ 2013, 380
  • JZ 2013, 130
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auszug aus BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11
    Hierfür ist aber erforderlich, dass aus diesen der Wille des Berufungsgerichts klar und eindeutig hervorgeht, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, ZWE 2011, 331; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, Grundeigentum 2012, 962 f., Rn. 5 mwN).

    Da die beschlossene Genehmigung der Kündigung und deren gerichtliche Durchsetzung in einem besonders engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, führte ein Erfolg der Beschlussmängelklage hinsichtlich der Genehmigung jedenfalls nach § 139 BGB (dazu Senat, Urteil vom 11. Mai 2012, aaO, Rn. 10 mwN) zur Beanstandung des Beschlusses insgesamt.

  • OLG Frankfurt, 12.08.1998 - 7 U 191/97

    Klage auf Auszahlung des Rückkaufwertes einschließlich einer

    Auszug aus BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11
    Entgegen einer von dem Oberlandesgericht Celle vertretenen Rechtsauffassung (OLGR 1999, 97 f.) erfasse § 180 Satz 2 BGB nach Wortlaut und Sinn und Zweck auch Kündigungserklärungen.

    Das gilt insbesondere für die höchstrichterlich noch nicht geklärte Problematik, ob und ggf. mit welchen Folgen die vollmachtlose Kündigung eines Mietvertrages nach § 180 Satz 2 BGB genehmigungsfähig ist (generell ablehnend bei Gestaltungsrechten OLG Celle OLGR 1999, 97 f.; bejahend für die Kündigung eines Darlehensvertrages OLG Brandenburg, OLG-NL 2006, 121, 124; ebenso für die Kündigung eines Arbeitsvertrages, allerdings unter Einschränkung der Rückwirkungsfiktion nach § 184 BGB BAG, NJW 1987 1038, 1039; ähnlich für das gesetzliche Vorkaufsrecht Senat, Urteil vom 15. Juni 1960 - V ZR 191/58, NJW 1960, 1805, 1807 und für die Nachfristsetzung nach § 326 BGB aF Urteil vom 22. Oktober 1989 - V ZR 401/98, WM 2000, 150, 151; ebenso BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR 4/90, BGHZ 114, 360, 366; ohne jede Einschränkung für die Anspruchsanmeldung nach § 651g Abs. 1 BGB dagegen BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950, 2951 f.), und für die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 545 BGB bei einer Untervermietung zur Anwendung gelangt (zu § 568 BGB aF vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1986 - VIII ZR 100/85, NJW-RR 1986, 1020 f.).

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen eines Abstehens vom Urkundenprozess;

    Auszug aus BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11
    aa) Dass der Kläger in seiner den Anforderungen nach § 520 ZPO genügenden Berufungsbegründung nicht auch auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich zurückgekommen ist, entbindet das Berufungsgericht unabhängig von einer Rüge nicht von einer Berücksichtigung dieses Parteivortrags (grundlegend Senat, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278 ff.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 35/10, WM 2012, 1692, 1694 mwN; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rn. 28 mwN; vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn 40).
  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11

    Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch eines Sondereigentümers wegen

    Auszug aus BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11
    Jedenfalls mit Rücksicht auf die auch dem Verband gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern bestehende Treuepflicht (Senat, Urteile vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, juris Rn. 19; vgl. auch Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, WM 2007, 132, 133) gilt dies auch dann, wenn es - wie hier - um Verträge geht, die der Verband mit einzelnen Mitgliedern geschlossen hat.
  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 175/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung des Hauptantrags

    Auszug aus BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11
    Hierfür ist aber erforderlich, dass aus diesen der Wille des Berufungsgerichts klar und eindeutig hervorgeht, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, ZWE 2011, 331; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, Grundeigentum 2012, 962 f., Rn. 5 mwN).
  • BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlussfassungskompetenz über besondere

    Auszug aus BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11
    aa) Das mit dem Beschluss verfolgte Anliegen geht bei der gebotenen nächstliegenden Auslegung (grundlegend dazu Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.; vgl. auch Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 1) dahin, dass das Mietverhältnis mit der Klägerin wegen der Untervermietung beendet werden soll.
  • BGH, 01.10.2010 - V ZR 220/09

    Wohnungseigentum: Begriff der "besonderen Nutzungen"; Festsetzung einer

    Auszug aus BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11
    Der insbesondere bei Mehrheitsbeschlüssen zum Tragen kommende Gleichbehandlungsgrundsatz lässt Differenzierungen jedoch nur zu, wenn dafür ein ausreichender Sachgrund besteht (Senat, Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 220/09, NJW 2010, 3508, 3509 Rn. 12).
  • BGH, 26.05.2010 - Xa ZR 124/09

    Zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter

    Auszug aus BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11
    Das gilt insbesondere für die höchstrichterlich noch nicht geklärte Problematik, ob und ggf. mit welchen Folgen die vollmachtlose Kündigung eines Mietvertrages nach § 180 Satz 2 BGB genehmigungsfähig ist (generell ablehnend bei Gestaltungsrechten OLG Celle OLGR 1999, 97 f.; bejahend für die Kündigung eines Darlehensvertrages OLG Brandenburg, OLG-NL 2006, 121, 124; ebenso für die Kündigung eines Arbeitsvertrages, allerdings unter Einschränkung der Rückwirkungsfiktion nach § 184 BGB BAG, NJW 1987 1038, 1039; ähnlich für das gesetzliche Vorkaufsrecht Senat, Urteil vom 15. Juni 1960 - V ZR 191/58, NJW 1960, 1805, 1807 und für die Nachfristsetzung nach § 326 BGB aF Urteil vom 22. Oktober 1989 - V ZR 401/98, WM 2000, 150, 151; ebenso BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR 4/90, BGHZ 114, 360, 366; ohne jede Einschränkung für die Anspruchsanmeldung nach § 651g Abs. 1 BGB dagegen BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950, 2951 f.), und für die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 545 BGB bei einer Untervermietung zur Anwendung gelangt (zu § 568 BGB aF vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1986 - VIII ZR 100/85, NJW-RR 1986, 1020 f.).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11
    aa) Dass der Kläger in seiner den Anforderungen nach § 520 ZPO genügenden Berufungsbegründung nicht auch auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich zurückgekommen ist, entbindet das Berufungsgericht unabhängig von einer Rüge nicht von einer Berücksichtigung dieses Parteivortrags (grundlegend Senat, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278 ff.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 35/10, WM 2012, 1692, 1694 mwN; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rn. 28 mwN; vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn 40).
  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 62/06

    Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11
    Jedenfalls mit Rücksicht auf die auch dem Verband gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern bestehende Treuepflicht (Senat, Urteile vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, juris Rn. 19; vgl. auch Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, WM 2007, 132, 133) gilt dies auch dann, wenn es - wie hier - um Verträge geht, die der Verband mit einzelnen Mitgliedern geschlossen hat.
  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

  • BGH, 29.01.2004 - V ZR 244/03

    Teilweise Zulassung der Revision

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

  • BGH, 22.10.1999 - V ZR 401/98

    Aufwendungsersatz im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines

  • BGH, 29.05.1991 - VIII ZR 214/90

    Keine Genehmigung einer unwirksamen Nachfristsetzung

  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 585/84

    Vertretungsmacht - Außerordentliche Kündigung - Genehmigung - Ausschlußfrist -

  • BGH, 15.06.1960 - V ZR 191/58

    Wirksamkeit der Erklärung einer Gemeinde, sie übe ein Vorkaufsrecht aus

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

  • BGH, 09.04.1986 - VIII ZR 100/85

    Fortsetzung des Pachtverhältnisses

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    Die Beklagte erhält durch die Geltendmachung auch Kenntnis von dem Angebot auf Abänderung des Vertrages und kann die ihrer Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen treffen, mithin das Verlangen zurückweisen, weil beispielsweise die Voraussetzungen der §§ 174, 180 BGB vorliegen oder das Angebot annehmen, das sich innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens der Sparrate bewegt (vgl. BGH aaO; offen gelassen für die Kündigung eines Mietvertrages BGH, Urteil vom 30. November 2015 - V ZR 234/11 NJW-RR 2013, 335,verneinend für die Kündigung eines Agenturverhältnisses BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14 z.V.b. BGHZ obiter dictum).
  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem

    Zwar können Unterscheidungen zwischen einzelnen Wohnungseigentümern bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ohne sachlichen Grund eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 234/11, NJW-RR 2013, 355 Rn. 19).
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 278/17

    Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Abschluss eines

    Den in aller Regel nicht mit besonderen Rechtskenntnissen ausgestatteten Wohnungseigentümern wird man nicht ansinnen können, diese AGB-rechtliche Überprüfung des von dem Verwalter vorgeschlagenen Verwaltervertrags vor der Beschlussfassung vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 234/11, ZfIR 2013, 239 Rn. 14 für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung).
  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 183/13

    Verjährungsbeginn für Ansprüche einer Wohnungeigentümergemeinschaft:

    Das kann der Senat nachholen, weil Beschlüsse nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn auszulegen sind, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Textes ergibt, weil Umstände außerhalb des Beschlusstextes nur herangezogen werden dürfen, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f. und Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 234/11, NJW-RR 2013, 335 Rn. 13) und weil zusätzliche danach verwertbare Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
  • LG Karlsruhe, 17.11.2015 - 11 S 38/15

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Nachrüstung von Wohnungen mit

    Bei Verwaltungsentscheidungen der Gemeinschaft ist zudem das Gleichbehandlungsgebot zu beachten (BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 234/11 - MDR 2013, 203), das verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und wesentliches Ungleiches gleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 -, BVerfGE 133, 377).
  • AG Hamburg-St. Georg, 24.09.2021 - 980a C 46/19

    Schon geringste Geräusche einer Klimaanlage wirken störend für die Nachbarn

    Der bei Mehrheitsbeschlüssen zum Tragen kommende Gleichbehandlungsgrundsatz lässt Differenzierungen zwar nur dann zu, wenn dafür ein ausreichender Sachgrund besteht (vgl. dazu nur BGH, NZM 2013, 195, 196, Rn. 19 = ZMR 2013, 288; LG Hamburg ZMR 2018, 358, 359).
  • LG Hamburg, 27.01.2016 - 318 S 5/15

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Einstimmigkeitserfordernis für

    Zu Recht geht das Amtsgericht insoweit davon aus, dass es sich insbesondere im Hinblick auf das bestehende Haftungsrisiko der Wohnungseigentümergemeinschaft und die Gefahr einer Verwirklichung der einem Trampolin innewohnenden Gefahr erheblicher Verletzungen nicht um solche juristische Detail- oder Streitfragen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.11.2012 - V ZR 234/11, Rn. 14, juris) handelt, deren Klärung von der Mehrheit der Wohnungseigentümer pauschal einer Anwaltskanzlei übertragen werden kann.
  • LG Stuttgart, 23.04.2020 - 19 S 23/20

    Wohnungseigentum: Gültigkeit eines Vergemeinschaftungsbeschlusses;

    Hierbei kann von den in der Regel nicht mit besonderen Rechtskenntnissen ausgestatteten Wohnungseigentümern nicht ohne weiteres angesonnen werden, im Hinblick auf juristische Detail- oder Streitfragen von auf die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechten abzielenden Maßnahmen abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 234/11 zur Beendigung eines Mietverhältnisses).

    Hierzu gehört vor einer Klageerhebung die Prüfung, ob vorsorglich andere oder weitere Maßnahmen zu ergreifen sind oder ob im Hinblick auf zutage getretene besondere Umstände die Wohnungseigentümerversammlung (erneut) mit der Frage der Weiterverfolgung des eingeschlagenen Weges zu befassen ist (vgl. auch: BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 234/11).

  • LG Karlsruhe, 18.12.2015 - 11 S 49/15

    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Pflicht zur Installation

    Bei Verwaltungsentscheidungen der Gemeinschaft ist zudem das Gleichbehandlungsgebot zu beachten (BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 234/11 - MDR 2013, 203), das verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und wesentliches Ungleiches gleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 -, BVerfGE 133, 377).
  • LG Karlsruhe, 20.07.2023 - 11 S 82/22

    Rechtsschutzbedürfnis von Anfechtungsklage gegen undurchführbaren WEG-Beschluss

    Dem steht nicht entgegen, dass diese auch scheitern können, solange (was im konkreten Fall nicht ersichtlich ist) der Misserfolg nicht von vornherein fest steht (BGH v. 30.11.2012 - V ZR 234/11, NZM 2013, 195).

    Ein solcher Beschluss kann - wozu hier allerdings nichts ersichtlich ist - aber durchaus wegen Formfehlern der Beschlussfassung, weniger aus materiellen Gründen erfolgreich angefochten werden (BGH Urt. v. 30.11.2012 - V ZR 234/11, NZM 2013, 195, Rn 15; Kammer, Urt. v. 09.07.2021, Az. 11 S 72/19; LG München I Urt. v. 17.3.2017 - 36 S 22212/15, ZMR 2017, 504 = LSK 2017, 115068, Rn. 37; BGH Urt. v. 5.4.2019 - V ZR 339/17, NZM 2019, 630 zum Abmahnbeschluss; zum Ganzen: BeckFormB WEG, 4. Auflage 2020, Form.

  • LG Landau/Pfalz, 17.05.2013 - 3 S 134/12

    Wohnungseigentum: Übergang des Verwalteramts bei Verschmelzung der ursprünglichen

  • LG Köln, 23.07.2019 - 11 S 470/17
  • AG Hamburg-St. Georg, 01.12.2023 - 980b C 20/23

    Was genehmigt werden soll, muss vor Beschlussfassung feststehen!

  • OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 3 W 80/15

    Gerichtliche Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Streitwert bei

  • LG Aurich, 24.07.2017 - 4 S 49/17

    Wohnungseigentumssache: Beschluss über die Vergemeinschaftung von

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2022 - 24 U 98/21

    Feststellung eines durch ein verbundenes Unternehmen gegebenen Darlehens als

  • AG Bonn, 17.01.2019 - 27 C 111/18

    Abmahn- und Vorbereitungsbeschlüsse sind nicht anfechtbar!

  • AG Hamburg-St. Georg, 28.02.2020 - 980b C 47/18

    Ignoranz hilft nicht: Unwirksam bleibt unwirksam!

  • AG München, 22.04.2016 - 483 C 6753/11

    Bestimmtheit eines auf Rückbau gerichteten Klageantrages; Gleichbehandlung bei

  • LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 S 14/16

    Entfernen einer Hofkette stellt bauliche Veränderung dar

  • AG Rheinbach, 28.07.2017 - 5 C 158/16

    WEG-Beschluss - Austausch defekter Außenfenster

  • AG Hamburg-St. Georg, 26.11.2021 - 980b C 23/21

    Gläubigerstellung der Gemeinschaft hinsichtlich einer

  • AG Berlin-Charlottenburg, 25.04.2018 - 75 C 7/18

    Zulässigkeit einer Prozessstandschaft durch einen Vorbereitungsbeschluss

  • AG Hamburg-St. Georg, 28.04.2017 - 980b C 69/16

    Anfechtung WEG-Beschluss - Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht

  • LG Dortmund, 16.12.2019 - 1 S 174/19

    Kein Recht im Unrecht bei genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen; §§ 22

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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42795
BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 (https://dejure.org/2012,42795)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 (https://dejure.org/2012,42795)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 (https://dejure.org/2012,42795)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 81 Abs 6 GWB vom 18.12.2007
    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zweckwidriger Gebrauch eines Rechtsmittels nicht durch Art 19 Abs 4 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 81 Abs 6 GWB vom 18.12.2007
    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zweckwidriger Gebrauch eines Rechtsmittels nicht durch Art 19 Abs 4 ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der in § 81 Abs. 6 GWB geregelten Verzinsung einer durch Bußgeldbescheid der Kartellbehörde festgesetzten Geldbuße mit dem Grundgesetz

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verzinsung von Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zweckwidriger Gebrauch eines Rechtsmittels nicht durch Art 19 Abs 4 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der in § 81 Abs. 6 GWB geregelten Verzinsung einer durch Bußgeldbescheid der Kartellbehörde festgesetzten Geldbuße mit dem Grundgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kartellrecht - Verzinsungspflicht von Geldbußen verfassungsgemäß

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verzinsung von Kartellgeldbußen ist verfassungsgemäß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zinsen auf Geldbußen im Kartellrecht sind verfassungsgemäß

  • bista.de (Kurzinformation)

    Unternehmen müssen Kartellbußen sofort zahlen oder verzinsen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Zinsen auf Kartellbußen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß - Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen soll Unternehmen von rechtsmissbräuchlichen Einspruchserhebungen zur Erzielung finanzieller Vorteile abhalten

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 81 Abs. 6 GWB
    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verzinsung kartellrechtlicher Geldbußen verfassungsgemäß

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 133, 1
  • NJW 2013, 1418
  • ZIP 2013, 476
  • WM 2013, 279
  • BB 2013, 194
  • DÖV 2013, 278
  • JZ 2013, 130
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 122, 210 ; 129, 49 ; stRspr).

    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 129, 49 m.w.N.).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 129, 49 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvL 21/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 257 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvL 21/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 257 ).

    Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfGE 129, 49 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
    Die Unschuldsvermutung ist nicht nur kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland, vielmehr kommt ihr als einer besonderen Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 110, 1 ).

    Solange der gesetzliche Nachweis der Schuld nicht geführt ist, sind die Betroffenen auch vor Nachteilen geschützt, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 110, 1 m.w.N.).

    An Art. 103 Abs. 2 GG sind zwar auch Sanktionen zu messen, die keine Strafe sind, aber wie eine Strafe wirken (vgl. BVerfGE 35, 311 ; 74, 358 ; 110, 1 ).

    Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
    Die Unschuldsvermutung ist nicht nur kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland, vielmehr kommt ihr als einer besonderen Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 110, 1 ).

    Aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung ergibt sich hier, dass den Betroffenen Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 74, 358 ).

    Solange der gesetzliche Nachweis der Schuld nicht geführt ist, sind die Betroffenen auch vor Nachteilen geschützt, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 110, 1 m.w.N.).

    An Art. 103 Abs. 2 GG sind zwar auch Sanktionen zu messen, die keine Strafe sind, aber wie eine Strafe wirken (vgl. BVerfGE 35, 311 ; 74, 358 ; 110, 1 ).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Der Beschluss des Sozialgerichts genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 105, 61 ; 127, 335 ; 133, 1 ).

    Grundsätzlich ist insoweit die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, soweit diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 77 ; 127, 224 ; 131, 1 ; 133, 1 ; 138, 1 ).

    Das Sozialgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten entscheidungserheblichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 136, 127 ) ausreichend begründet.

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Sie genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen (vgl. hierzu BVerfGE 105, 61 ; 133, 1 ).

    Der Bundesfinanzhof hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften ausreichend begründet (zu den Anforderungen hierfür vgl. BVerfGE 133, 1 ).

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 - BVerfGE 133, 1 RdNr 44 mwN; BVerfG vom 30.3.2007 - 1 BvR 3144/06 - SozR 4-2700 § 9 Nr. 10 RdNr 18 mwN) .
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Rechtsprechung
   BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40622
BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10 (https://dejure.org/2012,40622)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10 (https://dejure.org/2012,40622)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 (https://dejure.org/2012,40622)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 3 S 3 KiZusVKSa, § 63 KiZusVKSa, § 64 KiZusVKSa, § 305c Abs 1 BGB, § 315 Abs 1 BGB
    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Höhe des Sanierungsgeldes als Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien; Zahlungsverpflichtung von Beteiligten in einer Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbestimmung (hier: sog. "Beitragszuschuss Ost") als überraschende Klausel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestimmung der Höhe des Sanierungsgeldes einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse; Regelung einer Zahlungsverpflichtung von Beteiligten in einer Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbestimmung als eine überraschende Klausel

  • rewis.io

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Höhe des Sanierungsgeldes als Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien; Zahlungsverpflichtung von Beteiligten in einer Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbestimmung (hier: sog. "Beitragszuschuss Ost") als überraschende Klausel

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    KZVKS § 55 Abs. 3 S. 3; KZVKS § 63; KZVKS § 64; BGB § 315 Abs. 1
    Satzungsregelungen einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse über von den Beteiligten zu tragendes Sanierungsgeld und Zuschüsse

  • rechtsportal.de

    BGB § 305c Abs. 1
    Anforderungen an die Bestimmung der Höhe des Sanierungsgeldes einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse; Regelung einer Zahlungsverpflichtung von Beteiligten in einer Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbestimmung als eine überraschende Klausel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Sozialrecht - Sanierungsgeld einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sanierungsgeld für eine Kirchliche Zusatzversorgungskasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 342
  • VersR 2013, 219
  • JZ 2013, 130
  • NZA-RR 2013, 327
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 189/08

    Geschäftsraummietvertrag: Vorliegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache,

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10
    Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rn. 10; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109 unter 2 a).

    Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 aaO; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 16 f.).

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10
    Soweit hiernach § 55 und § 63 KZVKS nur einer Überprüfung an Hand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegt, verstößt er hiergegen nicht; ebenso sind die Grenzen der Satzungsänderungsbefugnis nicht überschritten (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 63 ff.).

    Dabei muss sich die Beklagte über ihre Beteiligungsvereinbarung im Rahmen der AGB-Prüfung den ATV-K und den AVP 2001 entgegenhalten lassen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 aaO Rn. 59 ff.).

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsrente ist § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (BAG NZA-RR 2008, 520).
  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10
    Das Revisionsgericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (BGH, Urteil vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50, BGHZ 9, 101; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 545 Rn. 9).
  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10
    Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rn. 10; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109 unter 2 a).
  • BGH, 11.10.2006 - VIII ZR 270/05

    Kontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10
    So liegt bei einer Preisanpassungsklausel nur dann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor, wenn dem Leistungserbringer bei der Preisgestaltung ein Ermessensspielraum zusteht; dies ist nicht der Fall, wenn vertraglich die Berechnungsfaktoren im Einzelnen bestimmt sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 19).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10
    (1) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08

    Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10
    aa) § 315 Abs. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.2009 - IV ZR 47/09

    Wirksamkeit einer Klausel in einer Neuwertversicherung; Weniger als 40% des

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10
    aa) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (Senatsurteile vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 16; vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZR 109/08

    Zulässigkeit der Festlegung einer Umlage von "Kosten der kaufmännischen und

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10
    Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 aaO; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 16 f.).
  • BGH, 21.07.2011 - IV ZR 42/10

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Anwendbarkeit der

  • BGH, 26.07.2012 - VII ZR 262/11

    Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet - Branchenverzeichnis

  • BAG, 12.10.1961 - 5 AZR 423/60

    Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber im betriebsratslosen Betrieb

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    (a) § 315 Abs. 1 BGB setzt für seine Anwendbarkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Vertragspartei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH, Urteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 21; vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33 mwN).

    Dementsprechend ist auch Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB stets, dass der Bestimmungsberechtigte die Leistung einseitig bestimmen darf und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zustehen soll (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, WM 2007, 40 Rn. 19; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, aaO).

    So verhält es sich auch, wenn die Vertragsparteien objektive Maßstäbe, namentlich etwa bestimmte Berechnungsfaktoren für eine Preisanpassung, vereinbaren, aus denen sich die Kriterien für die danach zu bestimmende Leistung ohne Eröffnung von Ermessensspielräumen unmittelbar ableiten lassen (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, aaO; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 117/90, WM 1991, 1854 unter II 2 a).

  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

    Die Vorschrift setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung - nach billigem Ermessen - bestimmen kann (Senatsurteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 27; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 21).
  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines

    Mit Urteilen vom 5. Dezember 2012 (IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 und IV ZR 111/10, juris) wies der erkennende Senat die Revisionen gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm zurück und verneinte auf den Beschluss vom 16. April 2002 gestützte Sanierungsgeldansprüche der Beklagten wegen Unbilligkeit der im Beschluss festgesetzten Sanierungsgeldhöhe.

    Beide Vorschriften bilden einen einheitlichen Sanierungsgeldtatbestand (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012  IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 18; IV ZR 111/10, juris Rn. 18).

    Soweit sie danach einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegen, verstoßen sie hiergegen nicht (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 19; IV ZR 111/10 aaO Rn. 19).

    Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB sind die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 19; IV ZR 111/10 aaO Rn. 19; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 50 ff. jeweils m.w.N.).

    a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 21 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 21 f.) sieht das Berufungsgericht in dem Verwaltungsratsbeschluss eine einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB.

    Eine gerichtliche Festsetzung schied hier aus, weil bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes die Leistungsbestimmung zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 35; IV ZR 111/10 aaO Rn. 35; BAGE 125, 11 Rn. 38).

    Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beklagten sind Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Versicherungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 KZVKS (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 24; IV ZR 111/10 aaO Rn. 24).

    Zudem hat die Beklagte in den damaligen Revisionsverfahren versucht, den Beschluss vom 20. Mai 2010 zum Gegenstand der Prüfung zu machen (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 23 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 23 f.).

    a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Festsetzung des Sanierungsgeldes einer Billigkeitskontrolle anhand des § 315 Abs. 1 BGB unterworfen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 20 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 20 f.).

    Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend nachprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 26 f. m.w.N.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 26 f.).

  • BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 12/20

    Leistungsbestimmung - billiges Ermessen - Durchführungsanspruch

    Dies erfordert, dass für die Bestimmung der Leistung ein Ermessensspielraum verbleibt (vgl. BGH 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 - Rn. 21 mwN) .
  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 206/13

    Beginn der Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche;

    Sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.03.2010 - 20 U 45/09 -, juris; Urteil vom 26.04.2013 -20 U 98/12 -, juris) gehen ebenso wie der Senat (Urteil vom 13.12.2007 - 7 U 22/07 - Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 -, veröffentlicht in Juris) von einer auch im Verhältnis der Parteien zu beachtenden tarifvertraglichen Grundentscheidung (§ 17 AVT-K und Ziffer 4.1 AVP 2001) aus.

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof dies zuletzt mit seinem Urteile vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10 bzw. IV ZR 111/10 - klar gestellt.

    Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt aber ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwaltungsrat der Beklagten vorbehalten, was unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten bedenkenfrei ist, da damit ihm die Leistungsbestimmung, die nach § 315 BGB ("Bestimmung nach billigen Ermessens") zu erfolgen hat, obliegt (BGH, Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt hat, ist § 315 Abs. 3 BGB daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10 unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520).

    Neben sachfremden Motiven ist daher auch zu prüfen, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzbedarfs ausgegangen ist (vgl. BGH 5.12.2012 IV ZR 110/10) bzw. bestimmte Umstände zu Unrecht herangezogen oder außer Betracht gelassen hat (Staudinger-Rieble, BGB Neubearbeitung 2009, § 315 Rz. 327).

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 85/20

    Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine im

    Einer darüberhinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB ist § 63 EZVKS mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 17; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 19; IV ZR 111/10, juris Rn. 19; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 50 ff. jeweils m.w.N.).

    (1) Unerheblich ist, dass - anders als in den bislang vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 7 f., 27; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 4 f., 22; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 111/10, juris Rn. 4 f., 22) - die Satzung der Beklagten nicht lediglich einen Rahmen für das Sanierungsgeld vorsieht und die Festlegung der Sanierungsgeldhöhe dem Verwaltungsrat überlässt.

    (1) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 26).

    Demgemäß hatte das Berufungsgericht auch zu prüfen, ob der Entscheidung über die Festsetzung des Sanierungsgeldes ein unzutreffender Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarfs zugrunde lag (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 aaO Rn. 27).

    Dazu gehören mangels anderslautender Bestimmung auch Anwartschaften beitragsfrei Versicherter, welche die Wartezeit noch nicht erfüllt haben (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 29 zu einer abweichenden Satzungsbestimmung, nach der nur unverfallbare Anwartschaften zu berücksichtigen waren).

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 499/12

    Rückzahlung des sog. Sanierungsgelds und Beitragszuschusses Ost durch die

    Dies ergebe sich für das Sanierungsgeld dem Grunde nach bereits aus der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10.

    Dagegen verstoßen sie jedoch nicht (BGH Urt. v. 05.12.2012, IV ZR 110/10).

    Die Kammer schließt sich der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, an, nach der die Bestimmung des Hebesatzes für das Sanierungsgeld nach § 64 KZVKS eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB darstellt.

    Der BGH hat in dem Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520 bereits festgestellt, dass § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann.

    Bei der Beurteilung des § 64 KZVKS in der Fassung vom 01.10.2006 wendet die Kammer die in der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, aufgestellten Grundsätze an, auch soweit damit eine Aufgabe der Rechtsprechung der Kammer in der Sache 20 O 642/05 verbunden ist.

    Die von der Klägerin gewählte Form der Erhebung des Beitragszuschusses Ost sei für den Beteiligten daher ungewöhnlich und erfolgt in einer Art und Weise, mit der dieser nicht zu rechnen brauche (BGH, Urt. v. 05.12.2012 - IV ZR 110/10).

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 501/12

    Rückforderung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses Ost von einer

    Dies ergebe sich für das Sanierungsgeld dem Grunde nach bereits aus der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10.

    Dagegen verstoßen sie jedoch nicht (BGH Urt. v. 05.12.2012, IV ZR 110/10).

    Die Kammer schließt sich der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, an, nach der die Bestimmung des Hebesatzes für das Sanierungsgeld nach § 64 KZVKS eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB darstellt.

    Der BGH hat in dem Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520 bereits festgestellt, dass § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann.

    Bei der Beurteilung des § 64 KZVKS in der Fassung vom 01.10.2006 wendet die Kammer die in der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, aufgestellten Grundsätze an, auch soweit damit eine Aufgabe der Rechtsprechung der Kammer in der Sache 20 O 642/05 verbunden ist.

    Die von der Klägerin gewählte Form der Erhebung des Beitragszuschusses Ost sei für den Beteiligten daher ungewöhnlich und erfolgt in einer Art und Weise, mit der dieser nicht zu rechnen brauche (BGH, Urt. v. 05.12.2012 - IV ZR 110/10).

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 495/12

    Rückforderung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses Ost von einer

    Dies ergebe sich für das Sanierungsgeld dem Grunde nach bereits aus der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10.

    Dagegen verstoßen sie jedoch nicht (BGH Urt. v. 05.12.2012, IV ZR 110/10).

    Die Kammer schließt sich der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, an, nach der die Bestimmung des Hebesatzes für das Sanierungsgeld nach § 64 KZVKS eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB darstellt.

    Der BGH hat in dem Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520 bereits festgestellt, dass § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann.

    Bei der Beurteilung des § 64 KZVKS in der Fassung vom 01.10.2006 wendet die Kammer die in der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, aufgestellten Grundsätze an, auch soweit damit eine Aufgabe der Rechtsprechung der Kammer in der Sache 20 O 642/05 verbunden ist.

    Die von der Klägerin gewählte Form der Erhebung des Beitragszuschusses Ost sei für den Beteiligten daher ungewöhnlich und erfolgt in einer Art und Weise, mit der dieser nicht zu rechnen brauche (BGH, Urt. v. 05.12.2012 - IV ZR 110/10).

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 503/12

    Rückforderung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses Ost von einer

    Dies ergebe sich für das Sanierungsgeld dem Grunde nach bereits aus der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10.

    Dagegen verstoßen sie jedoch nicht (BGH Urt. v. 05.12.2012, IV ZR 110/10).

    Die Kammer schließt sich der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, an, nach der die Bestimmung des Hebesatzes für das Sanierungsgeld nach § 64 KZVKS eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB darstellt.

    Der BGH hat in dem Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520 bereits festgestellt, dass § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann.

    Bei der Beurteilung des § 64 KZVKS in der Fassung vom 01.10.2006 wendet die Kammer die in der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, aufgestellten Grundsätze an, auch soweit damit eine Aufgabe der Rechtsprechung der Kammer in der Sache 20 O 642/05 verbunden ist.

    Die von der Klägerin gewählte Form der Erhebung des Beitragszuschusses Ost sei für den Beteiligten daher ungewöhnlich und erfolgt in einer Art und Weise, mit der dieser nicht zu rechnen brauche (BGH, Urt. v. 05.12.2012 - IV ZR 110/10).

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 504/12

    Rückforderung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses Ost von einer

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 496/12

    Rückforderung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses Ost von einer

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 498/12

    Rückforderung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses Ost von einer

  • BAG, 27.02.2019 - 10 AZR 341/18

    Sonderzuwendungen - Anwendungsbereich von § 315 BGB

  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 205/13

    Rückforderung von Sanierungsgeldern in der Kirchlichen Zusatzversorgung

  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 196/13
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2021 - 12 U 11/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der

  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 192/13

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch die Zusatzversorgung der

  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 197/13

    Rückforderung von an die Kommunale Zusatzversorgung gezahlten Sanierungsgeldern

  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 194/13

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern und Beitragszuschüssen Ost

  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 195/13

    Rückforderung von an die Kommunale Zusatzversorgung gezahlten Sanierungsgeldern

  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 198/13

    Rückforderung von an die Kommunale Zusatzversorgung gezahlten Sanierungsgeldern

  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 199/13

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern und Beitragszuschüssen Ost

  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 193/13

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch die Zusatzversorgung der

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 12 U 99/18

    Erhebung von Sanierungsgeld durch die VBL

  • OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines

  • LG Dortmund, 12.11.2015 - 2 O 129/14

    Offenlegung von Berechnungsgrundlagen einer zusätzlichen Altersvorsorge von

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 471/11

    Rückforderung von an die kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der

  • LG Dortmund, 01.09.2016 - 2 O 27/16

    Offenlegung der Berechnungsgrundlagen für das Sanierungsgeld; Tarifvertrag über

  • OLG Hamm, 31.08.2016 - 20 U 69/16

    Formularmäßige Vereinbarung einer Entschädigungsgrenze für Wertsachen in der

  • LG Dortmund, 12.11.2015 - 2 O 130/14

    Rückzahlung von Sanierungsgeldern i.R.e. Bereicherungsanspruchs

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 211/15

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse; Satzung; Leistungsbestimmung; Unbilligkeit;

  • OLG Hamm, 12.10.2018 - 20 U 98/18

    Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Restschuldversicherung

  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 20 U 98/12

    Erhebung eines Sanierungsgeldes durch eine kirchliche Zusatzversorgungskasse

  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 20 U 84/12
  • OLG Karlsruhe, 04.05.2021 - 12 U 355/20

    Anspruch auf Versicherungsleistung aus fondsgebundener Lebensversicherung mit

  • OLG Hamm, 31.01.2014 - 20 U 91/13

    Zahlung des Sanierungsgeldes i.R.d. Festsetzung der zusatzversorgungspflichtigen

  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16

    Anspruch einer kirchlichen Einrichtung der Alters-, Erwerbsminderungs- und

  • LAG Köln, 11.03.2022 - 10 Sa 769/20

    Auskunft; Datenschutz; Jahressonderzuwendungen

  • OLG Hamm, 13.03.2019 - 20 U 183/18

    Wirksamkeit der Einschränkung von Auszahlungen in den Allgemeinen Bedingungen

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 212/15

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse auf Zahlung eines Sanierungsbeitrags

  • BGH, 09.09.2014 - IV ZR 35/12

    Unzulässigkeit einer unbeschränkt eingelegten Revision mangels Zulassung

  • LAG Düsseldorf, 20.04.2023 - 13 Sa 535/22

    Gewährung von Leistungen ohne nachvollziehbare Kriterien; Gehaltsanpassung bei

  • OLG Hamm, 08.11.2022 - 20 U 287/22

    Formularmäßige Vereinbarung einer Haftungsgrenze von 1000 EUR im Rahmen des

  • OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21

    Berücksichtigung drittstaatlicher Sanktionsnormen bei Kaufvertrag

  • LG Darmstadt, 10.04.2017 - 9 O 154/16
  • OLG Hamm, 20.01.2023 - 20 U 387/21

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine Einrichtung der

  • OLG Hamm, 20.01.2023 - 20 U 86/22
  • LG Darmstadt, 29.11.2019 - 28 O 137/16
  • BGH, 18.11.2014 - EnVZ 23/14

    Bemessung des Baukostenvorschusses durch den Gasnetzbetreiber:

  • OLG Nürnberg, 04.05.2021 - 8 U 91/21

    Definition einer "Kopfverletzung" in der Dread-Disease-Versicherung

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 340/14

    Rückzahlungsbegehren eines Beschäftigten des kirchlichen und

  • OLG Hamm, 14.11.2018 - 20 U 136/18

    Erstattung von Zahnbehandlungskosten aus einer privaten

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 344/14

    Rückzahlungsbegehren eines Beschäftigten des kirchlichen und

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 338/14

    Rückzahlungsbegehren einer kirchlichen Einrichtung bzgl. gezahlten

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 337/14

    Rückzahlungsbegehren einer kirchlichen Einrichtung bzgl. gezahlten

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 339/14

    Rückzahlungsbegehren einer kirchlichen Einrichtung bzgl. gezahlten

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 345/14

    Rückzahlungsbegehren eines Beschäftigten des kirchlichen und

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 346/14

    Rückzahlungsbegehren eines Beschäftigten des kirchlichen und

  • VG Freiburg, 08.07.2015 - 1 K 849/13

    Prämienanspruch eines ärztlichen Direktors eines Universitätsklinikums;

  • LG Münster, 25.11.2021 - 115 O 130/17

    Sanierungsgeld

  • LG Münster, 09.06.2016 - 115 O 17/16

    Festsetzung der Erhebung eines Sanierungsgeldes durch den Verwaltungsrat i.R.e.

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Rechtsprechung
   BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40372
BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10 (https://dejure.org/2012,40372)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2012 - EnVR 101/10 (https://dejure.org/2012,40372)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2012 - EnVR 101/10 (https://dejure.org/2012,40372)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    E.ON Hanse AG

    § 6 Abs 2 ARegV, § 11 Abs 2 S 1 Nr 4 ARegV, § 4 Abs 1 GasNEV, § 4 Abs 6 GasNEV, § 5 Abs 1 GasNEV
    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Kosten der Lastflusszusage als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen; Korrekturnotwendigkeit für die Festlegung der Erlösobergrenzen; neues Tatsachen- und Beweismittelvorbringen nach Ablauf ...

  • IWW
  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    "E.ON Hanse AG" - dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 ARegV

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit von einem dem Betreiber eines Gasverteilernetzes für eine Lastflusszusage entstandenen Kosten nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 und 6 sowie § 5 Abs. 1 GasNEV; Notwendigkeit der Korrektur eines Ergebnisses der nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehenden ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Kosten für Lastflusszusagen sind keine aufwandsgleichen Netzkosten (E.ON Hanse AG)

  • rewis.io

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Kosten der Lastflusszusage als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen; Korrekturnotwendigkeit für die Festlegung der Erlösobergrenzen; neues Tatsachen- und Beweismittelvorbringen nach Ablauf ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ARegV § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
    Berücksichtigungsfähigkeit von einem dem Betreiber eines Gasverteilernetzes für eine Lastflusszusage entstandenen Kosten nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 und 6 sowie § 5 Abs. 1 GasNEV; Notwendigkeit der Korrektur eines Ergebnisses der nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehenden ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Energierecht - Kosten für Speicherung von Gas

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    E.ON Hanse AG - Festlegung von Erlösobergrenzen - Berücksichtigung der Kosten für eine Lastflusszusage

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    "E.ON Hanse AG" - dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 ARegV

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 6, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV, §§ 4 Abs. 1 und 6, 5 Abs. 1 GasNEV, § 78 Abs. 4 Nr. 2 EnWG
    "E.ON Hanse AG" - Lastflußzusagen in Kostenprüfung und Anreizregulierung sowie prozessuale Geltendmachung nach Ablauf der Begründungsfrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JZ 2013, 130
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10

    EnBW Regional AG

    Auszug aus BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10
    (2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen allerdings zu korrigieren, soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG).

    Die Anpassung an später ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung soll verhindern, dass eine rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortgeschrieben wird (BGH RdE 2011, 308 Rn. 11 - EnBW Regional AG).

    Eine umfassende Überprüfung oder Neuvornahme der Kostenprüfung anlässlich der Festlegung der Erlösobergrenzen ist nach dem Zweck der genannten Vorschrift ausgeschlossen (BGH RdE 2011, 308 Rn. 12 - EnBW Regional AG).

    bb) Die Bundesnetzagentur wird deshalb im Rahmen der vorzunehmenden Neubescheidung die Rechtsprechung des Senats zur Verzinsung des einen Anteil von 40 Prozent übersteigenden Eigenkapitals zu berücksichtigen haben und gegebenenfalls auch die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend anpassen müssen (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie; Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 14 - EnBW Regional AG).

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs kann die Anfechtung eines Steuerbescheides auf einen Teil des festgesetzten Steuerbetrages beschränkt werden (BVerwG, Urteil vom 26. April 1974 - VII C 30.72, BStBl 1975 II 17, juris Rn. 24 f.; BFH, Beschluss vom 23. Oktober 1989 - GrS 2/87, BFHE 159, 4, juris Rn. 42).
  • BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04

    Arealnetz

    Auszug aus BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10
    Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Regulierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden sind, von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - EnVR 12/08, RdE 2010, 29 Rn. 20; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 300 - Arealnetz mwN).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

    Auszug aus BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10
    bb) Die Bundesnetzagentur wird deshalb im Rahmen der vorzunehmenden Neubescheidung die Rechtsprechung des Senats zur Verzinsung des einen Anteil von 40 Prozent übersteigenden Eigenkapitals zu berücksichtigen haben und gegebenenfalls auch die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend anpassen müssen (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie; Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 14 - EnBW Regional AG).
  • BGH, 21.07.2009 - EnVR 12/08

    Zulässigkeit der Rückwirkung einer Entgeltgenehmigung für den Netzzugang;

    Auszug aus BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10
    Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Regulierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden sind, von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - EnVR 12/08, RdE 2010, 29 Rn. 20; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 300 - Arealnetz mwN).
  • BVerwG, 26.04.1974 - VII C 30.72

    Gerichtliche Nachprüfung - Umfang - Teilweise Anfechtung - Ablauf der

    Auszug aus BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs kann die Anfechtung eines Steuerbescheides auf einen Teil des festgesetzten Steuerbetrages beschränkt werden (BVerwG, Urteil vom 26. April 1974 - VII C 30.72, BStBl 1975 II 17, juris Rn. 24 f.; BFH, Beschluss vom 23. Oktober 1989 - GrS 2/87, BFHE 159, 4, juris Rn. 42).
  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 34.99

    Berufung gegen ein Bescheidungsurteil, mit dem der Dienstherr zur Neuerstellung

    Auszug aus BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10
    (1) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts ist das Gericht nur an das Ziel einer Klage oder eines Rechtsmittels gebunden, nicht aber an die rechtliche Begründung, die der Kläger bzw. Rechtsmittelführer dafür anführt (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34/99, BVerwGE 111, 318, 320).
  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 15.10

    Anmeldung; Berechtigter; Beschwer; Bindungswirkung; Genossenschaft;

    Auszug aus BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10
    Dieser ist gekennzeichnet durch die erstrebte, im Rechtsmittelantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15/10, BVerwGE 140, 290 Rn. 20 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10 - E.ON Hanse AG -) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 210/15

    Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft

    Dies ist bei den einzelnen über die Regulierungsformel nach Anlage 1 zu § 7 ARegV in die Erlösobergrenzen einfließenden Kostenbestandteilen und Kalkulationsgrundlagen nicht der Fall (BGH, Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, Rn. 29 juris - E.ON Hanse AG; Beschluss vom 14.04.2015, EnVR 16/14, Rn. 14).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Betroffenen zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, Rn. 31 ff. juris - E.ON Hanse AG).

    Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs zur Beschränkung der Anfechtung eines Steuerbescheids auf einen Teil des festgesetzten Steuerbetrages lediglich ausgeführt, dass die angewendeten Grundsätze auf die Anfechtung der Bestimmung von Erlösobergrenzen nach § 4 ARegV übertragbar sein dürften (BGH, Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, Rn. 31 ff. juris - E.ON Hanse AG; Beschluss vom 14.04.2015, EnVR 16/14, Rn. 21 juris).

    c) Die Betroffene kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV a.F. maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen zu korrigieren ist, soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10, Rn. 9 ff. juris - EnBW Regional AG; Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, Rn. 16 juris - E.ON Hanse AG).

    Entscheidende Voraussetzung ist stets, dass sich eine der Kostenprüfung zugrunde liegende Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (BGH, Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 16 juris - Festlegung Tagesneuwerte II; Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, Rn. 18 juris - E.ON Hanse AG).

  • BGH, 14.04.2015 - EnVR 16/14

    Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bereinigung

    Dieser ist gekennzeichnet durch die erstrebte, im Rechtsmittelantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 27 f. mwN - E.ON Hanse AG).

    Es hat mithin auch solche Elemente des dem Beschwerdebegehren zugrundeliegenden Sachverhalts zu berücksichtigen, auf die sich der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gestützt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 29 - E.ON Hanse AG).

    Eine Präklusionswirkung des Inhalts, dass der Beschwerdeführer gehindert wäre, nach Ablauf der Begründungsfrist weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen, kann hingegen - was der Senat ebenfalls bereits entschieden hat - weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Sinn und Zweck oder aus sonstigen für die Auslegung relevanten Umständen abgeleitet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 30 - E.ON Hanse AG).

    Aufgrund dessen war sie aus den oben genannten Gründen nicht gehindert, ihr Begehren nachträglich auf andere tatsächliche Gesichtspunkte zu stützen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 33 - E.ON Hanse AG).

    (3) Keiner Entscheidung bedarf schließlich die Frage, ob die Betroffene den Streitgegenstand konkludent auf einen bestimmten Betrag beschränkt hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 31 ff. - E.ON Hanse AG).

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 113/13

    Ermittlung der Erlösobergrenzen eines Gasnetzbetreibers

    Dies ist bei den einzelnen über die Regulierungsformel nach Anlage 1 zu § 7 ARegV in die Erlösobergrenzen einfließenden Kostenbestandteilen und Kalkulationsgrundlagen nicht der Fall (BGH, Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, juris RN 29 - E.ON Hanse AG; Beschluss vom 14.04.2015, EnVR 16/14, RN 14 zur Erlösobergrenzenfestsetzung; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2007, VI-3 Kart 8/07, juris RN 114 zur Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Betroffenen zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, RN 31 ff. - E.ON Hanse AG).

    Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs zur Beschränkung der Anfechtung eines Steuerbescheids auf einen Teil des festgesetzten Steuerbetrages lediglich ausgeführt, dass die angewendeten Grundsätze auf die Anfechtung der Bestimmung von Erlösobergrenzen nach § 4 ARegV übertragbar sein dürften (BGH, Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, RN 31 ff. - E.ON Hanse AG; Beschluss vom 14.04.2015, EnVR 16/14, RN 21).

    Es wäre ihm aber in dieser Konstellation nicht verwehrt, das dem Betrag nach beschränkte Begehren nachträglich auf andere tatsächliche Gesichtspunkte zu stützen (BGH, Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, RN 33).

  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann sich die Betroffene nicht auf die Rechtsprechung des Senats berufen, wonach das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen zu korrigieren ist, soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht (vgl. nur Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG; Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, N&R 2013, 89 Rn. 16 - E.ON Hanse AG).

    Entscheidende Voraussetzung ist stets, dass sich eine der Kostenprüfung zugrunde liegende Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (Senatsbeschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, N&R 2013, 89 Rn. 18 - E.ON Hanse AG).

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 26/14

    Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von

    Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Rechtsmittelantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 27 f. mwN - E.ON Hanse AG und vom 14. April 2015 - EnVR 16/14, EnWZ 2015, 331 Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

    Aus der von der Betroffenen zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 06.11.2012 - EnVR 101/10 "E.ON Hanse AG") ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2014 - 3 Kart 180/09

    Berücksichtigung einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Zählpunkten bei der

    Der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts, wonach das Gericht nur an das Ziel einer Klage oder eines Rechtsmittels, nicht aber an die rechtliche Begründung gebunden ist, gilt auch für das Beschwerdeverfahren nach §§ 75 ff. EnWG (BGH, Beschl. v. 06.11.2012, EnVR 101/10).

    Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Regulierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden sind, von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.11.2012, EnVR 101/10; v. 21.07.2009, EnVR 12/08; v. 28.06.2005, KVR 27/04).

    Eine Präklusionswirkung des Inhalts, dass der Beschwerdeführer gehindert wäre, nach Ablauf der Begründungsfrist weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen, kann hingegen weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Sinn und Zweck oder aus sonstigen für die Auslegung relevanten Umständen abgeleitet werden (BGH, Beschl. v. 06.11.2012, EnVR 101/10 mwN).

  • BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

    Diese Auffassung steht in Einklang mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - ergangenen Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 10 ff. - E.ON Hanse AG).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Korrektur des nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehenden Ergebnisses der Kostenprüfung allerdings ausgeschlossen, wenn die Genehmigungsbehörde von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist und die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen allenfalls im Einzelfall unzutreffend beurteilt hat (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 18 ff. - E.ON Hanse AG).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 117/21

    Die Vertragskonformität des Verhaltens eines Netzbetreibers unterliegt nicht

    Die Wahrung des Begründungserfordernisses kann auch nicht mit der - für sich genommen zutreffenden - Erwägung gestützt werden, dass § 78 Abs. 4 Nr. 2 EnWG die Festlegung des Streitgegenstands bezweckt (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, juris Rn. 30; wohl nur begrifflich anders Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht 6. Auflage § 66 GWB Rn. 14: "Klarstellung des Streitstoffs") und den Beschwerdeführer nicht daran hindert, sich auf solche Elemente des dem Beschwerdebegehren zugrunde liegenden Sachverhalts zu berufen, auf die er sich erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 78 Abs. 3 Satz 2 EnWG gestützt hat (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 aaO Rn. 29).

    Deren Streitgegenstand ist gekennzeichnet durch das Begehren des Beschwerdeführers, die Verwaltungsentscheidung aufzuheben und eine ihm günstigere Entscheidung zu veranlassen, und durch den Sachverhalt, der dem Bescheid zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 - EnVR 16/14, EnWZ 2015, 331 Rn. 17; vom 6. November 2012 aaO Rn. 29; siehe hierzu auch Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG 3. Auflage § 78 Rn. 6).

    Denn § 78 Abs. 4 Nr. 2 EnWG ist der Grundsatz zu entnehmen, dass das Gericht nicht gehalten ist, nicht angegriffene Feststellungen der Regulierungsbehörde von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, juris Rn. 30).

  • BGH, 23.11.2021 - EnVR 94/20

    Verpflichtung zur Gewährung bzw. Angebot zur Bestellung von Netzreservekapazität;

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2014 - 3 Kart 181/09

    Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung der Erlösobergrenzen durch die

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Recht auf Akteneinsicht;

  • BGH, 30.04.2013 - EnVR 64/10

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Bestimmung der Erlösobergrenzen des

  • BGH, 12.11.2019 - EnVR 109/18

    Dortmunder Netz GmbH - Festlegung der Erlösobergrenzen für zweite

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2013 - 3 Kart 19/13

    Berücksichtigung volatiler Kosten im Rahmen der Anreizregulierung

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 75/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Vertragskonformität des

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2021 - 3 Kart 3/21

    Reichweite eines Akteneinsichtsrechts; Kein Anspruch auf Beziehung und

  • BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20

    Netzreservekapazität II - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Pflicht

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

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