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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7547
BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07 (https://dejure.org/2013,7547)
BVerfG, Entscheidung vom 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07 (https://dejure.org/2013,7547)
BVerfG, Entscheidung vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 (https://dejure.org/2013,7547)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • DFR

    Antiterrordateigesetz

  • openjur.de

    Artt. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG; §§ 4, 2 Nr. 3 Satz 1, 6 Abs. 2, 5 Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 ATDG
    Antiterrordatei ist in ihren Grundstrukturen mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht jedoch in ihrer Ausgestaltung im Einzelnen

  • Bundesverfassungsgericht

    Gemeinsame Antiterrordatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste in ihrer Grundstruktur verfassungsrechtlich unbedenklich, in ihrer Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig - informationelles Trennungsprinzip verbietet grundsätzlich Datenaustausch zwischen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 1 GG
    Gemeinsame Antiterrordatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste in ihrer Grundstruktur verfassungsrechtlich unbedenklich, in ihrer Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig - informationelles Trennungsprinzip verbietet grundsätzlich Datenaustausch zwischen ...

  • R&W Online

    Errichtung einer Antiterrordatei grundsätzlich rechtlich zulässig

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Errichtung der Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus; Gesteigerte verfassungsrechtliche Anforderungen für Regelungen zur Ermöglichung des Austauschs von Daten der ...

  • rewis.io

    Gemeinsame Antiterrordatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste in ihrer Grundstruktur verfassungsrechtlich unbedenklich, in ihrer Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig - informationelles Trennungsprinzip verbietet grundsätzlich Datenaustausch zwischen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Errichtung der Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus; Gesteigerte verfassungsrechtliche Anforderungen für Regelungen zur Ermöglichung des Austauschs von Daten der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Antiterrordatei ist in ihren Grundstrukturen mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht jedoch in ihrer Ausgestaltung im Einzelnen

  • heise.de (Pressebericht, 24.04.2013)

    Urteil zur Anti-Terror-Datei: Zentrale Frage ungelöst

  • heise.de (Pressebericht, 24.04.2013)

    Gesetz zur Errichtung der Anti-Terror-Datei mit Grundgesetz grundsätzlich vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Antiterrordatei - ja, aber nicht so!

  • lto.de (Kurzinformation)

    Antiterrordatei gebilligt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Antiterrordatei: Gesetzgeber muss nachbessern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Errichtung einer Antiterrordatei ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar

  • spiegel.de (Pressebericht, 24.04.2013)

    Gesetzgeber muss Anti-Terror-Datei nachbessern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtliche Zulässigkeit der Antiterrordatei

  • anwalt-strafverteidiger.de (Kurzinformation)

    Anti-Terror-Datei zum Teil verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Antiterrordatei teilweise abgelehnt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Antiterrordatei als Verbunddatei

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Antiterrordatei: Gesetzgeber muss nachbessern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Antiterrordatei ist in Grundstrukturen verfassungsgemäß - Ausgestaltung im Einzelnen genügt jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 12.04.2013)

    Urteilsverkündung in Sachen "Antiterrordatei"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Antiterrordatei"

  • internet-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.08.2012)

    BVerfG verhandelt über Antiterrordatei

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.11.2012)

    Karlsruhe sieht "verfassungsrechtliche Probleme" bei Antiterrordatei

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.11.2012)

    Antiterrordatei: Wenn alle Daten fließen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.11.2012)

    BVerfG verhandelt über Antiterrordatei: Wer weiß was von wem wozu

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.09.2012)

    Daten von Rechtsextremen: Anti-Terror-Datei

Besprechungen u.ä. (9)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsanmerkung)

    Kampfansagen gegen den EuGH - aus Karlsruhe und München

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Ausgestaltung der Antiterrordatei teilweise verfassungswidrig

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Antiterrordatei-Urteil: Fäusteschütteln in Richtung Luxemburg

  • faz.net (Pressekommentar, 24.04.2013)

    Antiterrordatei: Das letzte Wort

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10, Art. 13 GG
    Ihrer Ausgestaltung im Einzelnen

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Anti-Terror-Datei-Gesetzes (Jan-Willem Prügel; ZIS 2013, 529)

  • taz.de (Interview mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.05.2012)

    Antiterrordatei: "Ich lehne die Terrordatei ab"

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Volkszählungsurteil 2.0: Herkulesaufgabe ante portas

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 133, 277
  • NJW 2013, 1499
  • NVwZ 2013, 1335
  • StV 2013, 673
  • DVBl 2013, 783
  • K&R 2013, 381
  • DÖV 2013, 567
  • JZ 2013, 317
 
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Wird zitiert von ... (186)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, erlangt der Betroffene jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 122, 63 ; 125, 260 ; stRspr).

    Die angegriffenen Vorschriften sind schon deshalb an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen, weil sie nicht durch Unionsrecht determiniert sind (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 121, 1 ; 125, 260 ; 129, 78 ).

    Im Sinne eines kooperativen Miteinanders zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof (vgl. BVerfGE 126, 286 ) darf dieser Entscheidung keine Lesart unterlegt werden, nach der diese offensichtlich als Ultra-vires-Akt zu beurteilen wäre oder Schutz und Durchsetzung der mitgliedstaatlichen Grundrechte in einer Weise gefährdete (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), dass dies die Identität der durch das Grundgesetz errichteten Verfassungsordnung in Frage stellte (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 125, 260 ; 126, 286 ; 129, 78 ).

    Soweit die von der Speicherung und Verwendung betroffenen Daten durch Eingriff in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 GG erhoben wurden, ist auch deren Folgeverwendung an diesen Grundrechten zu messen (vgl. BVerfGE 125, 260 ; stRspr).

    Die Regelung des Umfangs solcher zweckändernder Bereitstellung von Daten für andere Aufgabenträger ist kraft Sachzusammenhangs Teil der jeweiligen Kompetenz für die Datenerhebung und den hiermit korrespondierenden Datenschutz (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Vielmehr setzt § 5 Abs. 1 und 2 ATDG bei sachgerechtem Verständnis für die Nutzung der Datei seitens der jeweils Zugriff nehmenden Behörden eigene Datenerhebungsvorschriften, gegebenenfalls auf Landesebene, voraus (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Soweit der Gesetzgeber die Erhebung personenbezogener Daten ausnahmsweise anlasslos vorsorglich oder zur bloßen Verhütung von Gefahren oder Straftaten erlaubt, ist dies besonders rechtfertigungsbedürftig und unterliegt gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Im Strafverfahren zeigt sich dies beispielhaft an den zahlreichen Anhörungs-, Akteneinsichts- und Verteidigungsrechten des Beschuldigten, an der offenen Durchführung von Wohnungsdurchsuchungen (vgl. § 106 StPO), den Vorgaben für die Nutzung von vorsorglich gespeicherten Daten (vgl. BVerfGE 125, 260 ) sowie der grundsätzlich öffentlichen und mündlichen Verhandlung am Ende des Anklagevorwurfs im Strafverfahren.

    Allerdings entspricht die Regelung der Datei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne nur, wenn sie hinsichtlich der zu erfassenden Daten sowie deren Nutzungsmöglichkeiten normenklar und in der Sache hinreichend begrenzt ausgestaltet ist sowie hierbei qualifizierte Anforderungen an die Kontrolle gestellt und beachtet werden (BVerfGE 125, 260 ).

    a) Bei der Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten für die behördliche Aufgabenwahrnehmung hat der Gesetzgeber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle zu beachten (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Indem sie den Einzelnen Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden Datenverarbeitung verschafft, setzt sie sie in die Lage, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen - erforderlichenfalls auch gerichtlich - prüfen zu lassen und etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ; 125, 260 ; stRspr).

    Ebenso ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 125, 260 ; ähnlich bereits BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Allerdings sind die dem Bund insoweit zugewiesenen Kompetenzen durch die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Übrigen geprägt und berechtigen den Gesetzgeber nicht, dem Bundesnachrichtendienst allein deshalb, weil es sich um Fälle mit Auslandsbezug handelt, Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Taten als solche gerichtet sind (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Vielmehr müssen Regelungen, damit sie auf die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden können, in einen Regelungs- und Verwendungszusammenhang eingebettet sein, der auf die Auslandsaufklärung bezogen ist und der politischen Information der Bundesregierung dient (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, zwischen Individual- und Allgemeininteresse herzustellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 120, 378 ; stRspr).

    Allerdings schließt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Zweckbindung von Daten Zweckänderungen durch den Gesetzgeber nicht aus, wenn diese durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt sind, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass die Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsmäßig ist, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ), und hat zur Gewährleistung dieser Anforderungen verfahrensrechtliche Sicherungen wie Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 124, 43 ).

    Nach § 5 G 10 darf der Bundesnachrichtendienst zur Informationsgewinnung in bestimmten Fällen mit dem Instrument der strategischen Überwachung internationale Telekommunikationsbeziehungen nach bestimmten Suchbegriffen durchfiltern (vgl. BVerfGE 100, 313 zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 G 10 a.F.).

    In Form von Lageberichten, Analysen und Berichten über Einzelerkenntnisse soll die Bundesregierung in den Stand gesetzt werden, Gefahrenlagen rechtzeitig zu erkennen und ihnen - politisch - zu begegnen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Indem sie den Einzelnen Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden Datenverarbeitung verschafft, setzt sie sie in die Lage, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen - erforderlichenfalls auch gerichtlich - prüfen zu lassen und etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ; 125, 260 ; stRspr).

    Dass auch Anforderungen an die aufsichtliche Kontrolle zu den Voraussetzungen einer verhältnismäßigen Ausgestaltung der Datenverarbeitung gehören können (vgl. BVerfGE 100, 313 unter Verweis auf BVerfGE 30, 1 ; 65, 1 ; 67, 157 ), trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten um Eingriffe handelt, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen kommt.

    So darf etwa die Schwelle für die Übermittlung von Daten, die im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen durch eine Wohnraumüberwachung erlangt wurden, nicht unter diejenige abgesenkt werden, die bei der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe gilt, da durch eine Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden nicht umgangen werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    Ebenso ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 125, 260 ; ähnlich bereits BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Erfordert das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 1, 97 ; 109, 279 ; stRspr).

    Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat oder als möglicher Verursacher einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Allerdings schließt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Zweckbindung von Daten Zweckänderungen durch den Gesetzgeber nicht aus, wenn diese durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt sind, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

    Ausgeschlossen ist eine Zweckänderung danach dann, wenn mit ihr grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Ermittlungsmethoden umgangen werden, also die Informationen für den geänderten Zweck selbst auf entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass die Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsmäßig ist, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ), und hat zur Gewährleistung dieser Anforderungen verfahrensrechtliche Sicherungen wie Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 124, 43 ).

    Indem sie den Einzelnen Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden Datenverarbeitung verschafft, setzt sie sie in die Lage, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen - erforderlichenfalls auch gerichtlich - prüfen zu lassen und etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ; 125, 260 ; stRspr).

    So darf etwa die Schwelle für die Übermittlung von Daten, die im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen durch eine Wohnraumüberwachung erlangt wurden, nicht unter diejenige abgesenkt werden, die bei der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe gilt, da durch eine Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden nicht umgangen werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    Ebenso ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 125, 260 ; ähnlich bereits BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in den Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 113, 348 ; 120, 378 ; stRspr).

    Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat oder als möglicher Verursacher einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, zwischen Individual- und Allgemeininteresse herzustellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 120, 378 ; stRspr).

    Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Im Datenschutzrecht sind die Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hoch (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 120, 378 ) - und dies muss insbesondere für die Antiterrordatei gelten, die den Datenaustausch von Sicherheitsbehörden noch im Vorfeld von Ermittlungen regelt.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Allerdings schließt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Zweckbindung von Daten Zweckänderungen durch den Gesetzgeber nicht aus, wenn diese durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt sind, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass die Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsmäßig ist, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ), und hat zur Gewährleistung dieser Anforderungen verfahrensrechtliche Sicherungen wie Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 124, 43 ).

    Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Ebenso ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 125, 260 ; ähnlich bereits BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Im Datenschutzrecht sind die Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hoch (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 120, 378 ) - und dies muss insbesondere für die Antiterrordatei gelten, die den Datenaustausch von Sicherheitsbehörden noch im Vorfeld von Ermittlungen regelt.

    Das Bestimmtheitsgebot verbietet nicht von vornherein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (BVerfGE 118, 168 ).

    Erforderlich ist, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodenlehre hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 118, 168 ; 120, 274 ; stRspr).

    Indem sie den Einzelnen Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden Datenverarbeitung verschafft, setzt sie sie in die Lage, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen - erforderlichenfalls auch gerichtlich - prüfen zu lassen und etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ; 125, 260 ; stRspr).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in den Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 113, 348 ; 120, 378 ; stRspr).

    Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat oder als möglicher Verursacher einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, zwischen Individual- und Allgemeininteresse herzustellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 120, 378 ; stRspr).

    Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass die Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsmäßig ist, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ), und hat zur Gewährleistung dieser Anforderungen verfahrensrechtliche Sicherungen wie Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 124, 43 ).

    Im Datenschutzrecht sind die Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hoch (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 120, 378 ) - und dies muss insbesondere für die Antiterrordatei gelten, die den Datenaustausch von Sicherheitsbehörden noch im Vorfeld von Ermittlungen regelt.

    Dass auch Anforderungen an die aufsichtliche Kontrolle zu den Voraussetzungen einer verhältnismäßigen Ausgestaltung der Datenverarbeitung gehören können (vgl. BVerfGE 100, 313 unter Verweis auf BVerfGE 30, 1 ; 65, 1 ; 67, 157 ), trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten um Eingriffe handelt, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen kommt.

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Vielmehr setzt § 5 Abs. 1 und 2 ATDG bei sachgerechtem Verständnis für die Nutzung der Datei seitens der jeweils Zugriff nehmenden Behörden eigene Datenerhebungsvorschriften, gegebenenfalls auf Landesebene, voraus (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Auch hier beschränkt sich die Aufgabe der Dienste auf eine Berichtspflicht gegenüber den politisch verantwortlichen Staatsorganen beziehungsweise der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Wenn der Kreis dieser Behörden sich unmittelbar aus dem Gesetz hinreichend bestimmt erschließen lässt, kann es unschädlich sein, wenn hierbei die konkreten Behörden nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Ausgeschlossen ist eine Zweckänderung danach dann, wenn mit ihr grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Ermittlungsmethoden umgangen werden, also die Informationen für den geänderten Zweck selbst auf entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ).

    Indem sie den Einzelnen Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden Datenverarbeitung verschafft, setzt sie sie in die Lage, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen - erforderlichenfalls auch gerichtlich - prüfen zu lassen und etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ; 125, 260 ; stRspr).

    Einschränkungen der Auskunftspflicht setzen voraus, dass sie gegenläufigen Interessen von größerem Gewicht dienen und die gesetzlichen Ausschlusstatbestände sicherstellen, dass die betroffenen Interessen einander umfassend und auch mit Blick auf den Einzelfall zugeordnet werden (vgl. BVerfGE 120, 351 ).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • OVG Sachsen, 25.09.1998 - 3 S 379/98

    Streitigkeiten des Sächsischen Datenschutzbeauftragten; Sächsische

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08

    Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92

    Benachrichtigung von observierten "Begleitpersonen"

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    In der weiteren Verwendung von Daten kann eine eigene Grundrechtsverletzung liegen; maßgeblich sind insoweit die Grundrechte, die jeweils für deren Erhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 125, 260 ; 133, 277 ; stRspr).

    In solchen Fällen steht ihnen die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zu (vgl. BVerfGE 133, 277 ; stRspr).

    Angesichts der Streubreite der angegriffenen Vorschriften, die nicht von vornherein auf einen begrenzten spezifischen Personenkreis zugeschnitten sind, sondern nach § 4a BKAG der Abwehr des internationalen Terrorismus allgemein dienen und hierbei in weitem Umfang auch gutgläubige Dritte mit erfassen können, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten dargetan (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 133, 277 ).

    Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 133, 277 ; stRspr).

    Die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ).

    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    Angesichts der schon grundsätzlich hohen Anforderungen an die Anordnung solcher Maßnahmen und der großen Bedeutung einer effektiven Terrorismusabwehr für die demokratische und freiheitliche Ordnung (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ), die Sicherheit der Menschen sowie mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der in Ausgleich zu bringenden Gesichtspunkte und zugleich die Notwendigkeit, Missbrauchsmöglichkeiten zu begrenzen, ist der Gesetzgeber in der Regel nicht verpflichtet, bestimmte Personengruppen von Überwachungsmaßnahmen von vornherein gänzlich auszunehmen (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt auch Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (BVerfGE 133, 277 ; vgl. auch BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 125, 260 ; stRspr; vgl. ähnlich auch Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr vom 25. Januar 2012, KOM[2012] 10 endgültig - Stand nach Abschluss des Trilogs, 16. Dezember 2015: 15174/15; Stand 28. Januar 2016: 5463/16, Anlage).

    Die insoweit geltenden Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Grundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ).

    Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung soll dazu beitragen, dass Vertrauen und Rechtssicherheit entstehen können und der Umgang mit Daten in einen demokratischen Diskurs eingebunden bleibt (BVerfGE 133, 277 ).

    Je weniger die Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes möglich ist, desto größere Bedeutung erhalten dabei Anforderungen an eine wirksame aufsichtliche Kontrolle und an die Transparenz des Behördenhandelns gegenüber der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Wenn dann aber dennoch die praktische Wirksamkeit solcher Auskunftsrechte angesichts der Art der Aufgabenwahrnehmung - wie bei der heimlichen Datenverarbeitung zur Abwehr von Gefahren durch den internationalen Terrorismus - sehr begrenzt bleibt, ist das verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt für tief in die Privatsphäre reichende Überwachungsmaßnahmen deshalb an eine wirksame Ausgestaltung dieser Kontrolle sowohl auf der Ebene des Gesetzes als auch der Verwaltungspraxis gesteigerte Anforderungen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Es muss durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Daten der Datenschutzbeauftragten in praktikabel auswertbarer Weise zur Verfügung stehen und die Protokollierung hinreichende Angaben zu dem zu kontrollierenden Vorgang enthält (BVerfGE 133, 277 ).

    Dies ist bei der Ausstattung der Aufsichtsinstanz zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle obliegt dem Gesetzgeber und den Behörden gemeinsam (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Sie sind erforderlich und müssen hinreichend gehaltvoll sein, um eine öffentliche Diskussion über Art und Ausmaß der auf diese Befugnisse gestützten Datenerhebung, einschließlich der Handhabung der Benachrichtigungspflichten und Löschungspflichten, zu ermöglichen und diese einer demokratischen Kontrolle und Überprüfung zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Zu den übergreifenden Verhältnismäßigkeitsanforderungen gehört auch die Regelung von Löschungspflichten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Gemeint sind hier im gesetzlichen Zusammenhang mit der Terrorismusabwehr vielmehr etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Das gilt bei einem hier geboten engen, auf den Zusammenhang der Terrorismusabwehr bezogenen Verständnis auch für "Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist" (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Soweit es demgegenüber um die Abstimmung mit Überwachungsmaßnahmen anderer Behörden geht, ist zu berücksichtigen, dass Beschränkungen des Informationsflusses zwischen den Sicherheitsbehörden auch eine grundrechtsschützende Dimension haben (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Dass dabei im Zusammenhang mit Ermittlungen des Bundeskriminalamts zur Terrorismusabwehr häufig die Ausnahmetatbestände des § 19 Abs. 4 BDSG greifen dürften, nimmt diesen Rechten in tatsächlicher Hinsicht zwar erheblich an Wirksamkeit, ist aber für eine effektive Aufgabenwahrnehmung unvermeidlich und verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Zwar ist nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch die Bundesdatenschutzbeauftragte eröffnet und verfügt diese insoweit auch über ausreichende Befugnisse (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Es fehlt jedoch an einer hinreichenden gesetzlichen Vorgabe zu turnusmäßigen Pflichtkontrollen, deren Abstand ein gewisses Höchstmaß, etwa zwei Jahre, nicht überschreiten darf (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Auch fehlt es an einer umfassenden Protokollierungspflicht, die es ermöglicht, die jeweiligen Überwachungsmaßnahmen sachhaltig zu prüfen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    d) Schließlich fehlt es für eine verhältnismäßige Ausgestaltung der angegriffenen Überwachungsbefugnisse auch an Berichtspflichten gegenüber Parlament und Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    a) Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht, in das durch die Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Informationen, die durch besonders eingriffsintensive Maßnahmen erlangt wurden, können auch nur zu besonders gewichtigen Zwecken benutzt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 133, 277 m.w.N.).

    Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 , und findet sich unter der Bezeichnung "hypothetischer Ersatzeingriff" auch in BVerfGE 130, 1 ).

    Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings nicht schematisch abschließend und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Hierin liegt keine Verschärfung der Maßstäbe, sondern eine behutsame Einschränkung, indem das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nicht strikt angewandt (vgl. bereits BVerfGE 133, 277 ), sondern in Blick auf die - die zu fordernde Aktualität der Gefahrenlage bestimmenden - Eingriffsschwellen gegenüber früheren Anforderungen (vgl. insbesondere BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ) teilweise zurückgenommen wird.

    Die Vorschrift eröffnet somit Grundrechtseingriffe, die jeweils an den Grundrechten zu messen sind, in die bei Erhebung der übermittelten Daten eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Verfassungsrechtlich geboten ist jedoch, dass nur Daten übermittelt werden dürfen, die aus Sicht des Bundeskriminalamts als konkrete Ermittlungsansätze für die Aufdeckung von Straftaten oder Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zugleich konkrete Erkenntnisse zu einer Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter erkennen lassen (vgl. für die Datenübermittlung von Nachrichtendiensten an das Bundeskriminalamt BVerfGE 133, 277 ), die für die Lagebeurteilung nach Maßgabe der Aufgaben des Verfassungsschutzes bedeutsam sind.

    Demgegenüber ist eine Protokollierungspflicht, wie verfassungsrechtlich geboten, in § 14 Abs. 7 Satz 3 BKAG vorgesehen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Sie ist dort vornehmlich aber im Blick auf die spezifischen Grundrechtsgefährdungspotenziale der elektronischen Datenverarbeitung sowie die Breitenwirkung bestimmter Maßnahmen entwickelt worden, etwa in den Entscheidungen zur Antiterrordatei als Verbunddatei, sowie zur Vorratsdatenspeicherung, die die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten bei den Netzbetreibern vorsah (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ).

    Die gegenteilige Auffassung des Senats ist zwar in seiner jüngeren Spruchpraxis angelegt, dort aber vornehmlich zu Sachverhalten entwickelt worden, die spezifische Grundrechtsgefährdungen zum Gegenstand hatten, welche sich bei der Vernetzung großer Dateien (Antiterrordatei als Verbunddatei) oder der Verwendung anlasslos in großer Breite von Netzbetreibern erhobener und vorzuhaltender Daten ergeben (vgl. BVerfGE 125, 260; 133, 277).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Dies darf auch durch eine übermäßig weite Auslegung des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    bb) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde von der Rechtsprechung zunächst als Schutz gegenüber der Datenerhebung und -verarbeitung des Staates und seiner Behörden entwickelt (vgl. nur BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 118, 168 ; 133, 277 ; 141, 220 ; 150, 244 ).

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

    1. Durch das 2006 beschlossene Antiterrordateigesetz wurde die Rechtsgrundlage für die Antiterrordatei geschaffen, eine der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienende Verbunddatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Damit einher gingen eine Reihe von Änderungen im Antiterrordateigesetz, nachdem auf eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - (BVerfGE 133, 277 ff.) mehrere Vorschriften der ursprünglichen Gesetzesfassung (im Folgenden: ATDG a.F.) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte.

    Er beruft sich dabei im Wesentlichen auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im ATDG-Urteil aus dem Jahre 2013 (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Eine Parallele zu der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten "unerlässlichen" Eilfallregelung (BVerfGE 133, 277 ) bestehe damit gerade nicht.

    Das Gericht habe seine Ausführungen seinerzeit nur als "angesichts der großen Streubreite der von der Speicherung in der Antiterrordatei möglicherweise erfassten Personen noch ausreichend" bezeichnet (BVerfGE 133, 277 ).

    Darin habe es zu § 5 ATDG ausgeführt, dass die Zugriffsbefugnis auf die in der Antiterrordatei gespeicherten personenbezogenen Daten unter anderem deshalb verfassungsgemäß sei, da sie lediglich Einzelabfragen erlaube, nicht aber auch eine Rasterung, Sammelabfragen oder die übergreifende Ermittlung von Zusammenhängen zwischen Personen durch Verknüpfung von Datenfeldern (BVerfGE 133, 277 ).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt auch vor der Verknüpfung von Datenbeständen (vgl. zum Gewährleistungsgehalt BVerfGE 133, 277 ), wie sie § 6a Abs. 1 bis 3 ATDG im Wege der erweiterten projektbezogenen Datennutzung vorsieht.

    Der Beschwerdeführer erlangt hier durch ein an das Bundeskriminalamt oder eine beteiligte Behörde zu richtendes Auskunftsverlangen nach § 10 Abs. 3 ATDG weder von den über ihn gespeicherten Daten selbst noch über deren erweiterte Nutzung verlässlich Kenntnis (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 150, 309 ).

    Insoweit sind Darlegungen, durch die sich Beschwerdeführende selbst einer Straftat bezichtigen müssten, zum Beleg der Selbstbetroffenheit ebenso wenig erforderlich wie der Vortrag, für sicherheitsgefährdende oder nachrichtendienstlich relevante Aktivitäten verantwortlich zu sein (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 133, 277 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 75 - Bestandsdatenauskunft II).

    Die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz zu erheben, das zu heimlichen Maßnahmen berechtigt, entfällt jedenfalls in der Regel nur dann, wenn die Betroffenen durch eine aktive Informationspflicht des Staates rechtlich gesichert von der Maßnahme später Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes ist eröffnet, da § 6a ATDG kein zwingendes Unionsrecht in deutsches Recht umsetzt (vgl. bereits BVerfGE 133, 277 ).

    Das gilt unabhängig davon, ob und wieweit die angegriffenen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugleich als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh angesehen werden könnten (vgl. dazu aber BVerfGE 133, 277 ) und deshalb daneben auch die Unionsgrundrechte Geltung beanspruchen könnten (vgl. BVerfGE 152, 152 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 87, 261 - Bestandsdatenauskunft II).

    § 6a ATDG dient offensichtlich nicht der Umsetzung dieser Maßgaben, die weiterhin keine Vorgaben für die Einrichtung und Ausgestaltung einer Antiterrordatei und die Verarbeitung dieser Daten enthalten (vgl. bereits BVerfGE 133, 277 ).

    § 6a Abs. 1 bis 3 ATDG greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein, indem er den beteiligten Behörden eine erweiterte projektbezogene Nutzung der in der Datei nach § 3 ATDG gespeicherten Datenarten erlaubt (zum Eingriffscharakter der Weiterverwendung von Daten BVerfGE 133, 277 ; stRspr).

    Eine Rasterung, Sammelabfragen oder die übergreifende Ermittlung von Zusammenhängen zwischen Personen durch Verknüpfung von Datenfeldern sah das Antiterrordateigesetz bislang gerade nicht vor (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Hierunter fällt auch die durch das Antiterrordateigesetz vorgesehene Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Der Begriff "Kriminalpolizei" in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a GG schließt nicht aus, dass der Bund eine Zusammenarbeit auch zur Verhinderung von Straftaten regeln kann, sondern dient lediglich der Beschränkung auf Regelungen, die sich auf bedeutsame Straftaten von Gewicht beziehen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erlaubt solche fachübergreifenden Regelungen (vgl. ausführlich BVerfGE 133, 277 m.w.N.).

    Soweit das Antiterrordateigesetz als weitere Behörden den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst, das Zollkriminalamt und die Bundespolizei einbezieht, ordnet Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und 5 GG die Gesetzgebungskompetenz dem Bund zu (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Der Gesetzgeber gestaltet hierdurch den Bundesnachrichtendienst nicht in eine vorgelagerte Polizeibehörde um (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Die Vorschriften tragen auch die Eröffnung eines Zugriffs dieser Behörden auf die Daten der Antiterrordatei (vgl. BVerfGE 133, 277 ; hierzu auch BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    b) Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 123 - Bestandsdatenauskunft II; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 91; EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 99).

    a) Die Antiterrordatei ist auf ein legitimes Ziel gerichtet (BVerfGE 133, 277 ).

    Die Vorschrift zielt darauf ab, effektiv den Terrorismus zu bekämpfen (siehe dazu BTDrucks 18/1565, S. 19) und damit einhergehend den Bestand und die Sicherheit des Staates sowie Leib, Leben und Freiheit der Bevölkerung zu schützen (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Die Bereitstellung wirksamer Aufklärungsmittel zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ; 141, 220 m.w.N.).

    Dabei hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch bei der Nutzung der Daten zu neuen Zwecken oder durch andere Stellen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

    Verfassungsrechtliche Voraussetzungen für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Behörden, für die aufgrund ihrer Aufgabenstellung weniger strenge Anforderungen gelten, Daten im Wege der Übermittlung an Behörden weiterleiten, die ihrerseits strengeren Anforderungen unterliegen (BVerfGE 133, 277 ).

    Maßgeblich ist insoweit nach dem Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 216).

    101 (b) Regelungen, die den Austausch von Daten zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, unterliegen dabei besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17-, Rn. 218 f.; "informationelles Trennungsprinzip").

    Die Datenverarbeitung setzt grundsätzlich einen konkreten Anlass wie Anhaltspunkte für einen Tatverdacht oder eine Gefahr voraus (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Entsprechend dieser Aufgabe politischer Vorfeldaufklärung verfügen sie über weitreichende, nur an geringe Eingriffsschwellen geknüpfte Befugnisse zur Datensammlung (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 150 ff.).

    Die Weite der Datenerhebungsbefugnisse der Nachrichtendienste wird grundsätzlich dadurch kompensiert, dass ihnen über die Aufgabe der Vorfeldaufklärung hinaus keine operative Verantwortung zukommt (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Das entspricht dem Erfordernis eines herausragenden öffentlichen Interesses und hinreichend konkreter und qualifizierter Übermittlungsschwellen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 218 f.).

    Die erweiterte Nutzung einer Verbunddatei gemeinsam durch Nachrichtendienste und Polizeibehörden nach § 6a Abs. 5 ATDG hat, insbesondere im Vergleich zur einfachen Nutzung nach § 5 ATDG (vgl. dazu BVerfGE 133, 277 ), gesteigerte Belastungswirkung.

    (aa) Das Eingriffsgewicht der Antiterrordatei war ursprünglich dadurch gemindert, dass sie als Verbunddatei in ihrem Kern auf die Informationsanbahnung beschränkt war und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in dringenden Ausnahmefällen vorsah (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Solche Daten können regelmäßig nur unter strengen Maßgaben erhoben werden (vgl. BVerfGE 133, 277 m.w.N.).

    Der Informationsgehalt der erweiterten Grunddaten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ATDG reicht inhaltlich weit und kann höchstpersönliche sowie die Biographie der Betreffenden nachzeichnende Informationen enthalten (BVerfGE 133, 277 ).

    116 (a) Bei diesem Eingriffsgewicht muss die Erzeugung neuer Erkenntnisse und Zusammenhänge durch Verknüpfung von in einer Datei gespeicherten Daten aus verschiedenen nachrichtendienstlichen und polizeilichen Quellen einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen (vgl. BVerfGE 133, 277 ) und ist daher nur zum Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern wie Leib, Leben und Freiheit der Person sowie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes zulässig (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 221).

    117 (b) Der Eingriff durch erweiterte Nutzung muss an hinreichend konkretisierte Eingriffsschwellen für die erweiterte Nutzung zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung sowie der Aufgabenerfüllung von nicht operativ tätig werdenden Behörden wie den Nachrichtendiensten auf der Grundlage normenklarer Regelungen gebunden sein (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 197 - Bestandsdatenauskunft II).

    118 (aa) Für die erweiterte Nutzung der Antiterrordatei zum Zwecke der Gefahrenabwehr muss wegen der beschriebenen Belastungswirkung eine wenigstens hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne gegeben sein, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr vorliegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 222; zu den weniger strengen Anforderungen für den einfachen Zugriff nach § 5 Abs. 1 ATDG vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Zum einen haben diese von vornherein die Aufgabe, besonders gewichtige Rechtsgüter zu schützen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 133, 277 ).

    (5) Die in § 6a Abs. 7 und 8 ATDG normierten Anforderungen an individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle genügen den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Bereich der informationellen Selbstbestimmung folgenden Maßgaben (vgl. BVerfGE 133, 277 m.w.N.).

    Dabei ergänzen sich administrative und gerichtsähnliche Rechtskontrolle (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 274).

    Hier erscheint eine vorherige Rechtskontrolle allerdings insbesondere in Eilfällen nicht unbedingt erforderlich (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 254 - Bestandsdatenauskunft II).

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Rechtsprechung
   EuGH, 11.04.2013 - C-636/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6191
EuGH, 11.04.2013 - C-636/11 (https://dejure.org/2013,6191)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - C-636/11 (https://dejure.org/2013,6191)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - C-636/11 (https://dejure.org/2013,6191)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Verbraucherschutz - Lebensmittelsicherheit - Information der Öffentlichkeit - Inverkehrbringen eines für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten, aber gesundheitlich unbedenklichen Lebensmittels

  • Europäischer Gerichtshof

    Berger

    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Verbraucherschutz - Lebensmittelsicherheit - Information der Öffentlichkeit - Inverkehrbringen eines für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten, aber gesundheitlich unbedenklichen Lebensmittels

  • EU-Kommission

    Berger

    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Verbraucherschutz - Lebensmittelsicherheit - Information der Öffentlichkeit - Inverkehrbringen eines für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten, aber gesundheitlich unbedenklichen Lebensmittels“

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Information der Öffentlichkeit über nicht zum menschlichen Verzehr geeignete Lebensmittel unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens

  • rechtsportal.de

    Information der Öffentlichkeit über nicht zum menschlichen Verzehr geeignete Lebensmittel unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Karl Berger/Freistaat Bayern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach dem Unionsrecht dürfen nationale Behörden bei einer Information der Öffentlichkeit über nicht gesundheitsschädliche, aber für den Verzehr ungeeignete Lebensmittel identifizierende Angaben machen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Warnung vor nicht gesundheitsschädlichen Lebensmitteln

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutsche Lebensmittelwarnungen gebilligt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Behörden dürfen vor - nicht gesundheitsschädlichen - ungenießbaren Lebensmitteln warnen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angaben über für den Verzehr ungeeignete Lebensmittel

  • kwg-lebensmittelrecht.de (Kurzinformation)

    EuGH betont die Grenzen von Art. 7 der VO (EG) Nr. 882/2004 (Vertrauensschutz)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Amtliche Verbraucherwarnungen der Öffentlichkeit zulässig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Gammelfleischskandal

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ekelfleisch-Warnung erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Behörden dürfen Verbraucher über Firmennamen und Produktbezeichnung bei ungenießbaren Lebensmitteln informieren - Information der Öffentlichkeit über nicht gesundheitsschädliche, aber für den Verzehr ungeeignete Lebensmittel nicht zu beanstanden

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Württemberg zu Hygienemängeln - "Internet-Pranger" vorerst unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • ernaehrung-nutrition.at PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Öffentliche Warnung nur bei gesundheitsschädlichen Lebensmitteln? (RA Dr. Andreas Natterer; Ernährung 2012, 433)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Berger

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht München I - Auslegung von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1725
  • NVwZ 2013, 1002
  • GRUR 2013, 853
  • EuZW 2013, 423
  • K&R 2013, 570
  • DÖV 2013, 525
  • JZ 2013, 317
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-636/11
    Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben, hält der Gerichtshof auch die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 für angebracht, obwohl diese Bestimmung in den ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. insoweit u. a. Urteil vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Der Normenkontrolle steht auch nicht entgegen, dass teilweise angenommen wurde, das Unionsrecht regele die Öffentlichkeitsinformation hier abschließend und entfalte gegenüber weitergehenden mitgliedstaatlichen Informationsregelungen Sperrwirkung, so dass die Informationspflicht nach § 40 Abs. 1a LFGB nicht mit dem europäischen Sekundärrecht vereinbar sei (vgl. inzwischen aber EuGH, Urteil vom 11. April 2013, Rs. C-636/11, Berger, juris - zu § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LFGB).
  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17

    Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 10 der Verordnung allein eine Informationspflicht der Behörden bei einem entsprechenden Verdachtsfall entnommen, so dass es den Behörden nicht untersagt ist, die Öffentlichkeit, wie es in Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 vorgesehen ist, zu informieren, wenn ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet, aber nicht gesundheitsschädlich ist, wobei die Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu beachten sind (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-636/11 - [ECLI:EU:C:2013:227], Berger gegen Freistaat Bayern - Rn. 29 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 1891/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass Art. 10, 17 Abs. 2 VO 178/2002/EG und Art. 7 VO 882/2004/EG keine abschließenden Regelungen treffen (EuGH, Urteil vom 11.04.2013 - C-636/11 - NVwZ 2013, 1002 = NJW 2013, 1725 Tz. 29 ff.).
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Rechtsprechung
   EuGH, 11.04.2013 - C-645/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6192
EuGH, 11.04.2013 - C-645/11 (https://dejure.org/2013,6192)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - C-645/11 (https://dejure.org/2013,6192)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - C-645/11 (https://dejure.org/2013,6192)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Nr. 1 - Begriff 'Zivil- und Handelssache' - Rechtsgrundlos geleistete Zahlung einer staatlichen Stelle - Rückforderung der Zahlung in einem Gerichtsverfahren - Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit im Fall ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sapir u.a.

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Nr. 1 - Begriff "Zivil- und Handelssache" - Rechtsgrundlos geleistete Zahlung einer staatlichen Stelle - Rückforderung der Zahlung in einem Gerichtsverfahren - Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit im Fall der ...

  • EU-Kommission

    Sapir u.a.

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Nr. 1 - Begriff ‚Zivil- und Handelssache‘ - Rechtsgrundlos geleistete Zahlung einer staatlichen Stelle - Rückforderung der Zahlung in einem Gerichtsverfahren - Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei Rückforderung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen einer staatlichen Stelle zur Wiedergutmachung staatlichen Unrechts; Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit im Fall eines engen Zusammenhangs zwischen den Klagen und bei ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorabentscheidung zur internationalen Zuständigkeit innerhalb der EU: Zuständigkeit für Klage auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Wiedergutmachungsbeträge einer staatlichen Stelle im Zusammenhang mit dem NS-Regime; Klage gegen mehrere Personen mit Wohnsitzen in ...

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei Rückforderung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen einer staatlichen Stelle zur Wiedergutmachung staatlichen Unrechts; gerichtliche Zuständigkeit im Fall des engen Zusammenhangs zwischen den Klagen und bei Wohnsitz der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer öffentlichen Stelle anwendbar, die nach dem Verkauf eines Grundstücks, das zuvor Gegenstand einer Enteignung durch ein totalitäres Regime war, den ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwendbarkeit der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit auf Restitutionsansprüche

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGVVO
    EuGH zur Klage des Landes Berlin nach NS-Wiedergutmachung - Berliner Gericht nicht für in Israel lebende Erben zuständig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Sapir u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof (Deutschland) - Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1661
  • EuZW 2013, 503
  • JZ 2013, 317
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-645/11
    Nach der Zuständigkeitsregel des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, Slg. 201, I-12533, Randnr. 73).

    Diese Sonderregel, die von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 dieser Verordnung abweicht, ist in der Weise eng auszulegen, dass sie eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus nicht zulässt (vgl. Urteil Painer, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich dieses Zusammenhangs hat der Gerichtshof entschieden, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. Urteile Freeport, Randnr. 40, und Painer, Randnr. 79).

    Eine solche Übereinstimmung ist nur einer von mehreren relevanten Faktoren (vgl. Urteil Painer, Randnrn.

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-645/11
    Für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich dieses Zusammenhangs hat der Gerichtshof entschieden, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. Urteile Freeport, Randnr. 40, und Painer, Randnr. 79).

    Zweitens wird, wie bereits ausgeführt, in Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung eine Sonderregel aufgestellt, die in der Weise eng auszulegen ist, dass sie eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus nicht zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Freeport, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-271/00

    Baten

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-645/11
    Ob dies in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens der Fall ist, ist daher anhand der Grundlage der erhobenen Klage und der Modalitäten ihrer Erhebung zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 31, und vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 23).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-645/11
    Ob dies in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens der Fall ist, ist daher anhand der Grundlage der erhobenen Klage und der Modalitäten ihrer Erhebung zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 31, und vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 23).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-645/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird dieser Anwendungsbereich im Wesentlichen durch die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder durch dessen Gegenstand abgegrenzt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, Slg. 2007, I-1519, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-645/11
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen können, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, Slg. 2009, I-3571, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, Randnr. 56).
  • EuGH, 18.10.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-645/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens, da die Verordnung Nr. 44/2001 nunmehr im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle dieses Übereinkommens getreten ist, auch für die Verordnung gilt, soweit deren Vorschriften und die des Brüsseler Übereinkommens als gleichwertig angesehen werden können (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, Slg. 2011, I-9773, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-645/11
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen können, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, Slg. 2009, I-3571, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, Randnr. 56).
  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Danach liegt die erforderliche Konnexität der Klagen vor, wenn bei derselben Sach- und Rechtslage die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-645/11, NJW 2013, 1661, Rn. 43 - Sapir; Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-8340, Rn. 40 - Freeport; BGH, Beschluss vom 30. November 2009 - II ZR 55/09, WM 2010, 378; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 4).
  • OLG München, 15.01.2015 - U 1110/14

    Zwischen Claudia P. und dem Internationalen Fachverband für Eisschnelllauf (ISU)

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend i. S. d. Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt; vielmehr muss diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. EuGH NJW 2013, 1661 - Land Berlin/Ellen Mirjam Sapir Tz. 43 m. w. N. zur Parallelvorschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Nach der Zuständigkeitsregel von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Urteile Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 73, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 40).

    Für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist somit zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 39, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 42).

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 43).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Um festzustellen, ob ein Rechtsgebiet in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, müssen das zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsverhältnis bestimmt und die Grundlage der erhobenen Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35).
  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

    Sie gebieten, die besonderen Zuständigkeitsregelungen, zu denen auch Art. 6 EuGVVO gehört (vgl. Art. 3 Abs. 1 EuGVVO), eng auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-103/05, Slg. 2006, I-06827 Rn. 23 - Reisch Montage; vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 35 - Freeport; speziell zu Art. 6 Nr. 1 EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-645/11, NJW 2013, 1661 Rn. 41 - Sapir u.a.; vom 22. Mai 2008 - C-462/06, Slg. 2008, I-03965 Rn. 28 - Glaxosmithkline; vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 Rn. 74 - Painer/Standard).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    27 - Vgl. u. a. in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung Urteile Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 31 und 32) sowie ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 28 und 29), in Bezug auf ihren Art. 6 Nr. 1 Urteile Freeport (C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 39) sowie Saphir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 31 und 42) und in Bezug auf ihren Art. 23 Urteil Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19).

    75 - Urteil Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 - Vgl. u. a. Urteile Sapir u. a. (EU:C:2013:228, Rn. 44) sowie Painer (EU:C:2011:798, Rn. 84).

    83 - Im Urteil Sapir u. a. (EU:C:2013:228, Rn. 47 und 48) hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ungeachtet dessen besteht, dass sich die Klage im Fall eines Beklagten auf eine andere Rechtsgrundlage stützt als im Fall der anderen Beklagten, wenn die mit den verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche alle auf dasselbe Interesse gerichtet sind.

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die im Rahmen einer gegen mehrere Beklagte, zu denen auch Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat gehören, gerichteten Klage verklagt werden, wäre Art. 6 Nr. 1 LugÜ dagegen nicht anwendbar (zu Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 11. April 2013, C-645/11 - Sapir u. a., NJW 2013, 1661 Rn. 55 f.).

    Soweit in der Literatur unter Berufung auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union Sapir u. a. (NJW 2013, 1661 Rn. 55 f.) die Ansicht vertreten wird, es genüge nicht, wenn nur eine von mehreren gemeinsam verklagten Personen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat habe, vielmehr müssten für Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO alle im Einzelfall verklagten Personen in einem Mitgliedstaat ansässig sein (Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO [EG] 1215/2012 Art. 8 Rn. 10), wird dies nicht dahingehend verstanden, dass der (Wohn-)Sitz der Antragsgegner zu 2), 3) und 5) in der Schweiz, mit der die Europäische Union das der Brüssel-I-VO entsprechende LugÜ abgeschlossen hat, der Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO entgegenstünde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich -

    5 - Vgl. hierzu die Übersicht in den Schlussanträgen von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2012:757, Nrn. 47 bis 69).

    9 - Urteile Draka NK Cables u. a. (C-167/08, EU:C:2009:263, Rn. 20), SCT Industri (C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 22), German Graphics Graphische Maschinen (C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 27), Realchemie Nederland (C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 38), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 31) und Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 32).

    11 - Vgl. u a. Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 29), Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 21), Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 30), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 42), Realchemie Nederland (C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32), Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 33) und Schneider (C-386/12, EU:C:2013:633, Rn. 18).

    12 - Urteile Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 31), Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 23), Frahuil (C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 20), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34) und Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35).

    13 - Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 8), Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 30), Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 22), Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 31), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 43), Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 56), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 33) und Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 34).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Um zu klären, ob ein Bereich in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen und dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen können, es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 34).

    Ob dies in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens der Fall ist, ist daher anhand der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehung sowie der Grundlage der erhobenen Klage und der Modalitäten ihrer Erhebung zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 23, vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35).

    Überdies wurde der im Ausgangsverfahren fragliche Betrag - im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. April 2013, Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228), ergangen ist, in der es um eine Klage auf Herausgabe eines von einer Verwaltungsbehörde irrtümlich zu viel gezahlten Betrags ging - nicht irrtümlich an Siemens gezahlt, sondern die entsprechende Forderung ist aufgrund des Gesetzes entstanden, das auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verwaltungsverfahren anwendbar ist.

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Um zu klären, ob ein Bereich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt oder nicht, sind die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sunico u. a., EU:C:2013:545, Rn. 33 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gewiss hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter den Begriff der Zivil- und Handelssache fallen können, dass es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (Urteile Sapir u. a., EU:C:2013:228, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sunico u. a., EU:C:2013:545, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

  • BGH, 27.09.2013 - V ZR 232/10

    Internationale Zuständigkeit: Bereicherungsklage des Landes Berlin auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15

    Gogova - Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in Verfahren betreffend

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • OLG Köln, 06.02.2014 - 18 U 89/08

    Inhalt eines Architektenvertrages

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13

    Fahnenbrock - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-551/15

    Pula Parking

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 16.07.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a.

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2015 - 20 U 68/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine unionsweite Klage

  • LG Kleve, 23.02.2015 - 4 O 62/13

    Vereinbarung über den Gerichtsstand hinsichtlich Zuständigkeit i.R.v.

  • EuGH, 05.12.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

  • OLG Köln, 20.05.2022 - 8 U 52/21

    Kaufpreiszahlung für Keramikfliesen; Fehlende internationale Zuständigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-417/15

    Schmidt - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-423/21

    Grand Production - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-1/17

    Petronas Lubricants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-4/14

    Bohez - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001-

  • LG Freiburg, 17.10.2016 - 12 O 70/14

    Internationale Zuständigkeit: Klage gegen einen in Deutschland ansässigen

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Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.2013 - C-419/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3848
EuGH, 14.03.2013 - C-419/11 (https://dejure.org/2013,3848)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2013 - C-419/11 (https://dejure.org/2013,3848)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2013 - C-419/11 (https://dejure.org/2013,3848)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 - Begriffe 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' und 'Vertrag oder Ansprüche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ceská sporitelna

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 - Begriffe "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" und "Vertrag oder Ansprüche aus ...

  • EU-Kommission

    Ceská sporitelna

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 - Begriffe ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ und ‚Vertrag ...

  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht für Ansprüche aus Blankowechsel einer Gesellschaft gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Geschäftsführer als Wechselbürgen; Vorabentscheidungsersuchen eines tschechischen Stadtgerichts

  • rechtsportal.de

    Zuständiges Gericht für Ansprüche aus Blankowechsel einer Gesellschaft gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Geschäftsführer als Wechselbürgen; Vorabentscheidungsersuchen eines tschechischen Stadtgerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Mestský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 10. August 2011 - Ceská sporitelna, a.s./Gerald Feichter

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Mestský soud v Praze - Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JZ 2013, 317
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung Nr. 44/2001 - insbesondere in Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33, vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527, Randnr. 55, sowie vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, Randnr. 28).

    20 und 22, vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 15, vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, Slg. 2005, I-439, Randnr. 35, sowie Engler, Randnr. 34).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die durch die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens geschaffene Sonderregelung für Verbraucherverträge die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als des Vertragspartners zu sorgen, der gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren angesehen wird (vgl. u. a. Urteile Gruber, Randnr. 34, und Engler, Randnr. 39).

    22 und 23, sowie Engler, Randnr. 50).

    Demzufolge setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. entsprechend Urteil Engler, Randnr. 51).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung Nr. 44/2001 - insbesondere in Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33, vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527, Randnr. 55, sowie vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, Randnr. 28).

    Sodann ist hervorzuheben, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Urteile Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 53, sowie Mühlleitner, Randnr. 26).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem mit dieser Verordnung errichteten System, wie sich aus ihrem 13. Erwägungsgrund ergibt, denselben Platz einnimmt und dieselbe Funktion, den Verbraucher als schwächere Partei zu schützen, hat wie Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 41, Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 57, sowie Mühlleitner, Randnr. 29).

    Was die erste Anwendungsvoraussetzung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 angeht, ist dessen Wortlaut zwar nicht in jeder Hinsicht mit dem des Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens identisch, doch betreffen die Änderungen Anwendungsvoraussetzungen, die Verbraucherverträge erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 59), und nicht die Definition des Begriffs des Verbrauchers, so dass dieser Begriff im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 dieselbe Bedeutung wie im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens haben muss.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung Nr. 44/2001 - insbesondere in Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33, vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527, Randnr. 55, sowie vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, Randnr. 28).

    Sodann ist hervorzuheben, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Urteile Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 53, sowie Mühlleitner, Randnr. 26).

    Somit ist dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mühlleitner, Randnr. 27).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem mit dieser Verordnung errichteten System, wie sich aus ihrem 13. Erwägungsgrund ergibt, denselben Platz einnimmt und dieselbe Funktion, den Verbraucher als schwächere Partei zu schützen, hat wie Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 41, Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 57, sowie Mühlleitner, Randnr. 29).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    20 und 22, vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 15, vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, Slg. 2005, I-439, Randnr. 35, sowie Engler, Randnr. 34).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die durch die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens geschaffene Sonderregelung für Verbraucherverträge die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als des Vertragspartners zu sorgen, der gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren angesehen wird (vgl. u. a. Urteile Gruber, Randnr. 34, und Engler, Randnr. 39).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass nur Verträge, die eine Einzelperson außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die das Brüsseler Übereinkommen zum Schutz des Verbrauchers vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. Urteil Gruber, Randnr. 36, und in diesem Sinne Urteil Benincasa, Randnr. 17).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Angesichts des hohen Stellenwerts, der dem Parteiwillen in den nationalen Regelungen des Vertragsrechts im Allgemeinen eingeräumt wird, genügt es im Übrigen, wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort bestimmen können, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, die Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zu begründen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 1980, Zelger, 56/79, Slg. 1980, 89, Randnr. 5, vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, Slg. 1997, I-911, Randnr. 30, sowie GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 28).

    Auch wenn es den Vertragsparteien freisteht, den Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen zu vereinbaren, so dürfen sie doch nicht mit dem alleinigen Ziel, den Gerichtsstand festzulegen, einen Erfüllungsort bestimmen, der keinen tatsächlichen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist und an dem die vertraglichen Verpflichtungen nach dem Vertrag nicht erfüllt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil MSG, Randnr. 31).

  • EuGH, 28.09.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Es ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Begriff "Verpflichtung" in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Verpflichtung aus dem Vertrag verweist, deren Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 6. Oktober 1976, De Bloos, 14/76, Slg. 1976, 1497, Randnr. 13, vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 9, und vom 19. Februar 2002, Besix, C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 44), und dass zum anderen der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den für diese Verpflichtung maßgeblichen Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 6. Oktober 1976, Tessili, 12/76, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13, vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 32, sowie Besix, Randnrn.

    Angesichts des hohen Stellenwerts, der dem Parteiwillen in den nationalen Regelungen des Vertragsrechts im Allgemeinen eingeräumt wird, genügt es im Übrigen, wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort bestimmen können, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, die Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zu begründen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 1980, Zelger, 56/79, Slg. 1980, 89, Randnr. 5, vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, Slg. 1997, I-911, Randnr. 30, sowie GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 28).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Insoweit ist in Anknüpfung an Randnr. 27 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass angesichts dessen, dass der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 mit dem von Art. 5 Nr. 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens identisch ist, der erstgenannten Vorschrift die gleiche Bedeutung wie der zweitgenannten beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnrn.

    Somit sind für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 weiterhin die Grundsätze heranzuziehen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch, Randnr. 57).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    20 und 22, vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 15, vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, Slg. 2005, I-439, Randnr. 35, sowie Engler, Randnr. 34).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass nur Verträge, die eine Einzelperson außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die das Brüsseler Übereinkommen zum Schutz des Verbrauchers vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. Urteil Gruber, Randnr. 36, und in diesem Sinne Urteil Benincasa, Randnr. 17).

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Der Gerichtshof hat zu Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens bereits entschieden, dass sich diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnrn.

    Diese Funktion impliziert, dass die im Brüsseler Übereinkommen insoweit vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Shearson Lehman Hutton, Randnr. 19).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-553/11

    Rintisch - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 25. Oktober 2012, Rintisch, C-553/11, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 77, und Rintisch, Randnr. 16).

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

  • EuGH, 17.01.1980 - 56/79

    Zelger / Salinitri

  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

  • EuGH, 05.02.2004 - C-265/02

    Frahuil

  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Zum anderen sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. Urteil Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 30).

    Somit ist dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig eng auszulegen (vgl. Urteil Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr ist sie unter Heranziehung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteile Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10, und Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 45).

    Somit setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die in der genannten Bestimmung vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. Urteil Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-215/18

    Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das

    Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" in dieser Bestimmung kann somit nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteil vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind die Vorschriften dieses Abschnitts 4 notwendigerweise eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Zur Beantwortung des ersten Teils der zweiten Frage ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltene Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer zwischen den Parteien aus freiem Willen eingegangenen Verpflichtung voraussetzt (vgl. Urteil Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46).
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