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   EuGH, 26.02.2013 - C-617/10   

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https://dejure.org/2013,2363
EuGH, 26.02.2013 - C-617/10 (https://dejure.org/2013,2363)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2013 - C-617/10 (https://dejure.org/2013,2363)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - C-617/10 (https://dejure.org/2013,2363)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 50 GRC; Art. 50 GRC; Art. 103 Abs. 3 GG; § 370 AO; § 18 UStG; Art. 1 EMRK; Art. 4 des 7. ZP zur EMRK; Art. 22 RL 77/388/EWG
    Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Strafverfahren (ne bis in idem: Steuerstraftaten und Verwaltungssanktionen; Durchführung des Unionsrechts: Bekämpfung von Gefährdungen der Eigenmittel der Union; Vorrang des Unionsrechts); ...

  • lexetius.com

    Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Art. 51 - Durchführung des Unionsrechts - Bekämpfung von die Eigenmittel der Union gefährdenden Verhaltensweisen - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Nationale Regelung, die bei der Ahndung ein und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Åkerberg Fransson

    Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Art. 51 - Durchführung des Unionsrechts - Bekämpfung von die Eigenmittel der Union gefährdenden Verhaltensweisen - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Nationale Regelung, die bei der Ahndung ein und ...

  • EU-Kommission

    Åkerberg Fransson

    Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Art. 51 - Durchführung des Unionsrechts - Bekämpfung von die Eigenmittel der Union gefährdenden Verhaltensweisen - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Nationale Regelung, die bei der Ahndung ein und ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Straf- und Verwaltungsverfahren zur Ahndung derselben Verstöße gegen Erklärungspflichten zur Mehrwertsteuer; Verhältnis zwischen Europäischer Menschenrechtskonvention und mitgliedstaatlicher Rechtsordnung; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Haparanda tingsrätt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straf- und Verwaltungsverfahren zur Ahndung derselben Verstöße gegen Erklärungspflichten zur Mehrwertsteuer; Verhältnis zwischen Europäischer Menschenrechtskonvention und mitgliedstaatlicher Rechtsordnung; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Haparanda tingsrätt

  • datenbank.nwb.de

    Steuerhinterziehung: Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DDLH - Der Gerichtshof präzisiert den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte und legt den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung aus

  • lto.de (Pressebericht)

    Grundrechtecharta - Mitgliedstaaten halten Luxemburg nicht für zuständig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbots der Doppelbestrafung

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Schnelles Ende des Straffreiheits-Zuschlags?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Grundrechte gelten nur im Streit um europäisches Recht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Mitgliedsstaaten dürfen wegen derselben Tat der Steuerhinterziehung nacheinander steuerliche und strafrechtliche Sanktion verhängen - EuGH legt Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung aus

Besprechungen u.ä. (13)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Ende des Vollstreckungselements im (teil-)europäischen Doppelbestrafungsverbot? (PD Dr. Nina Nestler; HRRS 2013, 337)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Anwendbarkeit von EU-Grundrechten im prozessualen und materiellen Strafrecht (Maria Martina Risse; HRRS 2014, 93)

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    Wo das Unionsrecht hinreicht, da reicht auch die Grundrechtecharta hin

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Von Karlsruhe nach Bückeburg - auf dem Weg zur europäischen Grundrechtsgemeinschaft

  • lehofer.at (Kurzanmerkung)

    Zu Anwendungsbereich und Durchsetzung der Grundrechtecharta

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 50, 51 EU-GR-Charta
    Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mangold Reloaded?

  • strafverteidiger-stv.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Radu - Melloni - Åkerberg Fransson: »Staatsstreich« in Luxemburg?

  • Universität des Saarlandes (Entscheidungsbesprechung)

    Die "Åkerberg Fransson"-Entscheidung des EuGH - "Ne bis in idem" als Wegbereiter für einen effektiven Grundrechtsschutz in der EU? (Oskar Josef Gstrein und Sebastian Zeitzmann; ZEuS 2013, 239-260)

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Im Netz des Unionsrechts (PD Dr. Ken Eckstein; ZIS 2013, 220-225)

  • jean-monnet-saar.eu PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die EU und ihre Reidentifikation als Hüterin der Menschenrechte (Oskar Josef Gstrein)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Definitionsmacht und ambivalente justizielle Entscheidungen: Der Dialog der europäischen Gerichte über Grundrechtsschutzstandards und Belange der nationalen Verfassungsidentität (Prof. Dr. Sabine Swoboda; ZIS 2018, 276-295)

  • humanistische-union.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der EuGH erweitert die Anwendung der Grundrechtecharta - Erweiterung oder Absenkung des Grundrechtstandards?

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Haparanda tingsrätt (Schweden), eingereicht am 27. Dezember 2010 - Åklagaren/Hans Åkerberg Fransson

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    MRKZProt Art 4, EUGrdRCh Art 50
    Doppelbestrafung; Grundrechtecharta; Menschenrechte; Sanktion; Schweden; Steuervergehen; Steuerzuschlag

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    MRKZProt Art 4, EUGrdRCh Art 50
    Steuervergehen, Verbot der Doppelbestrafung

  • welt.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 28.04.2013)

    Grundrechtsschutz: Erbitterter Machtkampf zwischen Karlsruhe und EU

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1415
  • NVwZ 2013, 561
  • EuZW 2013, 302
  • NZA 2013, 498
  • DVBl 2013, 577
  • DÖV 2013, 438
  • DÖV 2014, 301
  • JZ 2013, 613
 
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Wird zitiert von ... (344)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg. 2011, I-7611, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise ausgeräumt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Paint Graphos u. a., Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist die fünfte Frage für unzulässig zu erklären, da die dem Gerichtshof im Rahmen des Art. 267 AEUV übertragene Aufgabe darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. u. a. Urteil Paint Graphos u. a., Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
    21 und 24, vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-11049, Randnr. 81, sowie vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 43).

    Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen ist nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führt, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
    Die Mitgliedstaaten können, um die Erhebung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in ihrer Gesamtheit und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, die anwendbaren Sanktionen frei wählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, Slg. 1989, 2965, Randnr. 24, vom 7. Dezember 2000, de Andrade, C-213/99, Slg. 2000, I-11083, Randnr. 19, und vom 16. Oktober 2003, Hannl-Hofstetter, C-91/02, Slg. 2003, I-12077, Randnr. 17).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob die nach nationalem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen anhand der nationalen Schutzstandards im Sinne von Randnr. 29 des vorliegenden Urteils zu prüfen ist, was das Gericht unter Umständen zu dem Ergebnis führen kann, dass diese Kumulierung gegen diese Standards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 24, vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, vom 15. Januar 2004, Penycoed, C-230/01, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36, und vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565 Randnr. 65).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
    Sobald dagegen eine solche Vorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42, vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 15, vom 18. Dezember 1997, Annibaldi, C-309/96, Slg. 1997, I-7493, Randnr. 13, vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25, vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 34, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 72, sowie vom 7. Juni 2012, Vinkov, C-27/11, Randnr. 58).

    Ebenso dehnt die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 2 den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben (vgl. Urteil Dereci u. a., Randnr. 71).

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob die nach nationalem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen anhand der nationalen Schutzstandards im Sinne von Randnr. 29 des vorliegenden Urteils zu prüfen ist, was das Gericht unter Umständen zu dem Ergebnis führen kann, dass diese Kumulierung gegen diese Standards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 24, vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, vom 15. Januar 2004, Penycoed, C-230/01, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36, und vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565 Randnr. 65).
  • EuGH, 10.07.1990 - 326/88

    Strafverfahren gegen Hansen

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob die nach nationalem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen anhand der nationalen Schutzstandards im Sinne von Randnr. 29 des vorliegenden Urteils zu prüfen ist, was das Gericht unter Umständen zu dem Ergebnis führen kann, dass diese Kumulierung gegen diese Standards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 24, vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, vom 15. Januar 2004, Penycoed, C-230/01, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36, und vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565 Randnr. 65).
  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
    Folglich regelt das Unionsrecht nicht das Verhältnis zwischen der EMRK und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimmt auch nicht, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch die EMRK gewährleisteten Rechten und einer nationalen Rechtsvorschrift zu ziehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, Randnr. 62).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob die nach nationalem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen anhand der nationalen Schutzstandards im Sinne von Randnr. 29 des vorliegenden Urteils zu prüfen ist, was das Gericht unter Umständen zu dem Ergebnis führen kann, dass diese Kumulierung gegen diese Standards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 24, vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, vom 15. Januar 2004, Penycoed, C-230/01, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36, und vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565 Randnr. 65).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
    21 und 24, vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-11049, Randnr. 81, sowie vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 43).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
    Was sodann die Konsequenzen betrifft, die das nationale Gericht aus einem Widerspruch zwischen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts und den durch die Charta verbürgten Rechten zu ziehen hat, so ist dieses Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, nach ständiger Rechtsprechung gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnrn.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 15.01.2004 - C-230/01

    Penycoed

  • EuGH, 07.06.2012 - C-27/11

    Vinkov - Vorabentscheidungsersuchen - Im nationalen Recht fehlende Anerkennung

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

  • EuGH, 12.07.2012 - C-466/11

    Currà u.a.

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi

  • EuGH, 17.07.2008 - C-132/06

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE ITALIENISCHE MEHRWERTSTEUERAMNESTIE

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

  • EuGH, 07.12.2000 - C-213/99

    de Andrade

  • EuGH, 15.11.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • EuGH, 16.10.2003 - C-91/02

    Hannl + Hofstetter

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in der EMRK niedergelegten Grundrechte zwar, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden; die EMRK stellt jedoch, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 22).
  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Dies schließt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 152, 152 m.w.N. - Recht auf Vergessen I) und des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29) eine Überprüfung am Maßstab des Grundgesetzes nicht aus.
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Allerdings ist dabei dafür Sorge zu tragen, dass das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, nicht beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; siehe auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.).

    (1) Soweit es um Regelungsbereiche geht, für die den Mitgliedstaaten unionsrechtlich ein Umsetzungsspielraum zukommt und die damit unterschiedlicher Gestaltung unterliegen, zielt das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.) zu wahrende Schutzniveau der Charta regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes.

    Es kann dabei für die Umsetzung mitgliedstaatlicher Gestaltungsspielräume grundrechtliche Maßgaben enthalten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.), die jedoch nach dem Subsidiaritätsgrundsatz (oben Rn. 48) regelmäßig Grundrechtsvielfalt zulassen.

    aa) Zwar kann in Übereinstimmung mit der auf Vielfalt ausgerichteten Anlage der Charta davon ausgegangen werden, dass dort, wo den Mitgliedstaaten fachrechtlich Spielräume belassen sind, in der Regel auch grundrechtlich verschiedene Wertungen zum Tragen kommen können; jedoch kann das Fachrecht ausnahmsweise auch für Umsetzungsspielräume engere grundrechtliche Maßgaben enthalten und damit die Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes als nationale Schutzstandards im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29) bei Durchführung von Unionsrecht insoweit weiter beschränken (siehe oben Rn. 59).

    Inwiefern die - im Umsetzungsspielraum weiterhin anwendbaren - Grundrechte des Grundgesetzes den unionsrechtlichen Maßgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.) entsprechen, ist dann näher zu prüfen.

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   BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18924
BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12 (https://dejure.org/2013,18924)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 (https://dejure.org/2013,18924)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2013 - XII ZB 269/12 (https://dejure.org/2013,18924)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1603 BGB, § 88 Abs 1 Nr 1 BSHG, § 88 Abs 2 Nr 8 BSHG, § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12
    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt: Behandlung einer selbstgenutzten Immobilie, sonstigen Vermögens und eines sog. Notgroschens

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1603
    Elternunterhalt: Wert einer selbstgenutzten Immobilie unberücksichtigt; sonstiges "Schonvermögen"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Werts einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen; Zustehen eines sog. Notgroschens für einen Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtberücksichtigung des Wertes einer selbstgenutzten Immobilie bei Benennung des Altersvorsorgevermögens von auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen; sonstiges Vermögen; Notgroschen bei Elternunterhalt

  • rewis.io

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt: Behandlung einer selbstgenutzten Immobilie, sonstigen Vermögens und eines sog. Notgroschens

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung des Werts einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen; Zustehen eines sog. Notgroschens für einen Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Elternunterhalt: Was zählt zum Altersvorsorgevermögen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (37)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt und der "Notgroschen"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbstgenutzte Immobilie und Altersvorsorgevermögen beim Elternunterhalt

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Verwertung der Immobilie für pflegebedürftige Eltern?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt - Eigenes Wohnhaus ist wie "Notgroschen"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Zahlung von Elternunterhalt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Elternunterhalt und selbstgenutzte Immobilie des Unterhaltspflichtigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Selbstgenutzte Immobilie ist grundsätzlich nicht beim Elternunterhalt zu berücksichtigen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Zum Elternunterhalt: Angemessenes Eigenheim bleibt bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Elternunterhalt - BGH billigt Kindern Notgroschen zu

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Zum Elternunterhalt

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Das 1×1 der Leistungsfähigkeit

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Einbeziehung eines angemessenen Eigenheims bei der Berechnung des Elternunterhaltes

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Wenn Eltern die Kosten für das Pflegeheim nicht aufbringen können - Müssen ihre Kinder dann aus ihrem Einkommen und/oder Vermögen zahlen? - Wann eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögen nicht in Betracht kommt

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Muss das eigene Vermögen für Elternunterhalt verwertet werden?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kinder müssen für ihre Eltern nicht "das letzte Hemd" geben

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt- Leistungsfähigkeit

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Kein Zugriff auf die selbstgenutzte Immobilie beim Elternunterhalt

  • bista.de (Kurzinformation)

    Eigenheim muss nicht für Elternunterhalt verwendet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Wert der selbst genutzten Immobilie des Unterhaltspflichtigen bleibt unberücksichtigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Welches Vermögen muss ich einsetzen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Schonvermögen der Kinder bei Immobilienbesitz präzisiert

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Angemessene selbstbewohnte Immobilie fällt nicht in die Rücklage zur Altersvorsorge

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt Teil I: Einsetzbarkeit des Vermögens bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

Besprechungen u.ä.

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bemessung des Altersvorsorgevermögens beim Elternunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3024
  • MDR 2013, 1101
  • DNotZ 2014, 230
  • FamRZ 2013, 1554
  • JZ 2013, 613
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Es steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden können (Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 17; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514).

    Hierzu außer Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteile BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33).

    Eine Verwertung des Vermögensstamms kann deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteile BGHZ 169, 59, 68 = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 34).

    b) Zu dem eigenen Unterhalt sind auch Leistungen für eine angemessene Altersversorgung zu rechnen, die neben der primären Altersversorgung auch solche für eine zusätzliche Altersversorgung umfasst (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 59, 69 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514; vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38 und vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182).

    Ist dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können, soweit sie hierfür tatsächlich erforderlich sind (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 70 = FamRZ 2006, 1511, 1514).

    c) Das Beschwerdegericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 169, 59, 76 f. = FamRZ 2006, 1511, 1516) ein dem Antragsgegner zustehendes Altersvorsorgevermögen von 104.767,45 EUR errechnet.

    Der Senat hat seiner Berechnung eine Rendite von 4 % zugrunde gelegt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 76 = FamRZ 2006, 1511, 1516).

    In die Beurteilung ist zwar einzubeziehen, dass der Unterhaltspflichtige im Alter keine Mietkosten zu bestreiten hat und seinen Lebensstandard dann mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 75 = FamRZ 2006, 1511, 1515).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 150/10

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils;

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflegeheim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 15; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).

    Die Notwendigkeit der Kosten hat der Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt (zu den Anforderungen an die Darlegungslast in diesem Fall vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15).

    Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 16 und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 24).

    Hierzu außer Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteile BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33).

    Eine Verwertung des Vermögensstamms kann deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteile BGHZ 169, 59, 68 = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 34).

    b) Zu dem eigenen Unterhalt sind auch Leistungen für eine angemessene Altersversorgung zu rechnen, die neben der primären Altersversorgung auch solche für eine zusätzliche Altersversorgung umfasst (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 59, 69 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514; vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38 und vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182).

    Wenn und soweit es hierfür nicht benötigt wird, steht es für Unterhaltszwecke zur Verfügung (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38).

  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 mwN).

    Der Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff. und vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 19).

    b) Zu dem eigenen Unterhalt sind auch Leistungen für eine angemessene Altersversorgung zu rechnen, die neben der primären Altersversorgung auch solche für eine zusätzliche Altersversorgung umfasst (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 59, 69 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514; vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38 und vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182).

    Insofern besteht aber jedenfalls dann keine Verwertungspflicht, wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181).

  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 17/11

    Elternunterhalt: Minderung der Leistungsfähigkeit durch Kosten des Besuchs des

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Es steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden können (Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 17; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514).

    Der Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff. und vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 19).

    Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, mindern angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für solche Besuche entstehen, grundsätzlich seine Leistungsfähigkeit, weil ihr Zweck auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung beruht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 30 f.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Miteigentum an einer kleineren Eigentumswohnung Aufwendungen für die zusätzliche Altersversorgung nicht wegen anderweit bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen lässt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 17).

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflegeheim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 15; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).

    Es steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden können (Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 17; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514).

  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflegeheim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 15; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).

    Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 16 und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 24).

  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, hat der Senat die Meinung geteilt, nach der regelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu belassen ist (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 371).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZR 272/02

    Unterhaltsbedürftigkeit eines Elternteils gegenüber einem Abkömmling

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflegeheim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 15; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Das ist für den Antragsteller günstig und entspricht hinsichtlich des in Abzug gebrachten Aufwands auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 33 ff.).
  • OLG Nürnberg, 26.04.2012 - 9 UF 1747/11

    Elternunterhalt: Höhe des Schonvermögens; Vermögensverwertungspflicht; Berechnung

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FF 2012, 314 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Denn der Unterhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39).

    bb) Nach der Gegenauffassung sollen Tilgungsaufwendungen für eine selbstgenutzte Immobilie nicht auf die Altersvorsorgequote angerechnet werden, jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige die Verbindlichkeiten vor Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist (Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 993; Hauß FamRZ 2016, 521 ff.; ders. FamRB 2016, 153, 157 f.; ders. FamRZ 2013, 870; Palandt/Brudermüller 76. Aufl. § 1601 Rn. 9; Thormeyer FamRB 2013, 310, 311).

    Diese Auffassung sieht sich durch die bisherige Senatsrechtsprechung bestätigt (vgl. etwa Hauß FamRZ 2013, 870; Thormeyer FamRB 2013, 310, 311).

    Dem steht die Senatsentscheidung vom 7. August 2013 (XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39), wonach der Vermögenswert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, nicht entgegen.

  • BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 mwN).

    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 20).

  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14

    Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des

    Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurteil BGH, 30. August 2006, XII ZR 98/04, BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 und Senatsbeschluss vom 7. August 2013, XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554).

    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 34 und vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 f.; s. aber auch Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 22 dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen aus dem Wohnwert der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie keine Mittel zur Verfügung stehen, die er für den Unterhalt einsetzen könnte).

    Für die Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist auf den Beginn der Erwerbstätigkeit abzustellen, weil dem Unterhaltsschuldner für die gesamte Zeit des Erwerbslebens die Möglichkeit zuzubilligen ist, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013- XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 29).

    Der Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist zudem eine Rendite zugrunde zu legen, die der Senat für ein lang andauerndes Berufsleben auf 4 % bemessen hat, da sich der Renditerückgang erst in den letzten Jahren vollzogen hat (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 30).

    Im Falle eines alleinstehenden, kinderlosen Unterhaltsschuldners, der über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, hat der Senat einen Betrag von 10.000 EUR als ausreichend erachtet (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 36 f.).

  • OLG Hamm, 09.07.2015 - 14 UF 70/15

    Ermittlung des geldwerten Vorteils eines auch zur privaten Nutzung überlassenen

    Dieser ist beim Elternunterhalt nicht nach dem tatsächlichen Mietwert der bewohnten Immobilie zu ermitteln, sondern nach dem unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzins (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179; FamRZ 2013, 1554, Juris-Rn. 20).
  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 364/18

    Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des

    Denn hinsichtlich des Miteigentumsanteils an der selbst genutzten Eigentumswohnung traf diesen neben der bestehenden Nutzungsobliegenheit keine Obliegenheit zur Vermögensverwertung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39 mwN), was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt.
  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14

    Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven

    Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über Barmittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 365/18

    Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des

    Denn hinsichtlich des Miteigentumsanteils an der selbst genutzten Eigentumswohnung traf diese neben der bestehenden Nutzungsobliegenheit keine Obliegenheit zur Vermögensverwertung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39 mwN), was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt.
  • OLG Köln, 17.04.2014 - 21 UF 210/13

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt

    Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Unterhaltspflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Urteile 30.08.2006 - XII ZR 98/04 - BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N. und vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 24 f.) grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen muss.

    Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass der Immobilienbesitz der Antragsgegnerin in Gestalt des Objektes L Straße 33 in C eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nicht begründen kann, da er unterhaltsrechtliches Schonvermögen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868, Rn. 17; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 39).

    Eine derartige Vermögensreserve für Notfälle, die beim Unterhaltsberechtigten anerkannt ist und regelmäßig zumindest dem Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung entspricht (BGH, Urteil vom 17.12.2003 - XI ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 371), ist auch dem Unterhaltspflichtigen zu belassen, da sich auch bei ihm aus den Wechselfällen des Lebens ein unerwarteter Bedarf ergeben kann, den er aus seinem laufenden Einkommen nicht zu befriedigen vermag (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 37).

    Sichert der Unterhaltspflichtige den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon beim Elternunterhalt jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge bis zu 5 % des Bruttoeinkommens mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4 % bis zum Renteneintritt ergibt (BGH, Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04 - BGHZ 169, 59, Rn. 43; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn. 29 f.).

    Der Verwendungszweck des der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Vermögens tritt vielmehr erst mit Beginn des eigenen Rentenbezugs ein, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt vom Unterhaltspflichtigen erwartet werden kann, dass er sein Kapital seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend sukzessive verbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203, Rn. 38, und Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn.39).

    Wegen der bis dahin bestehenden Ungewissheit braucht er Vermögen in der Höhe, wie es sich aus der Anlage der ihm zuzugestehenden zusätzlichen Altersversorgung ergibt, noch nicht für Unterhaltszwecke einsetzen (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn. 40).

    Dass die Antragsgegnerin bei ihrem Eintritt ins Erwerbsleben noch nicht verheiratet war, spielt hierbei entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Rolle, da auch bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen die zusätzliche sekundäre Altersversorgung in Höhe von 5 % seines letzten Jahresbruttoeinkommens bezogen auf seine gesamte Erwerbstätigkeit bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn. 40).

  • OLG Frankfurt, 19.05.2021 - 4 UF 41/21

    Vermögensverwertungspflicht des Unterhaltspflichtigen

    Zwar können angemessene Aufwendungen für die Altersvorsorge unterhaltsrechtlich als Abzugsposition zu berücksichtigen sein, bei laufenden Einkünften immerhin bis zu einer Höhe von 24 % des Bruttoerwerbseinkommens (vgl. Wendl/Dose/ Gerhardt , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. A., § 1, Rn. 1033 ff.); für die Pflicht zu Verwertung des Vermögensstamms im Mangelfall dagegen gilt, dass nur kleinere Vermögen(steile) geschont werden können, damit dem Unterhaltspflichtigen eine Reserve für Notfälle oder als Altersvorsorge bleibt (vgl. BGH FamRZ 2013, 1554 Rn. 26 ff. zur selbstgenutzten Immobilie).
  • AG Büdingen, 15.05.2014 - 53 F 65/14

    Entscheidung zur Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Bestattungskosten

    Beim Elternunterhalt ist der angemessene Wohnvorteil nicht nach der tatsächlich genutzten Wohnfläche, sondern anhand der für die unterhaltspflichtige Person angemessenen Wohnfläche zu berechnen, die mit dem am Wohnort üblichen Mietzins pro Quadratmeter zu multiplizieren ist ( vgl. BGH, Beschl. v. 07.08.2013, XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554, Rdnr. 20; BGH, Urt. v. 17.10.2012 - XII ZR 17/11, FamRZ 2013, 868 ff., Rdnr. 19 ).
  • OLG Nürnberg, 03.12.2014 - 7 UF 988/14

    Teilerfolg der Beschwerde- Zahlung von Unterhaltsrückstand

  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

  • OLG Celle, 13.05.2020 - 15 UF 154/19

    Beschwerde gegen einen Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt;

  • OLG Koblenz, 25.03.2020 - 9 UF 276/19

    Auswirkungen eines Obhutswechsels eines Kindes auf ein laufendes

  • AG Bergheim, 15.11.2013 - 60 F 289/12

    Leistungsfähigkeit der Tochter hinsichtlich des ungedeckten Bedarfs des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 8 SO 253/17
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Rechtsprechung
   BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22071
BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12 (https://dejure.org/2013,22071)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2013 - VI ZR 389/12 (https://dejure.org/2013,22071)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12 (https://dejure.org/2013,22071)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 S 1 StVG, § 6 Abs 1 EntgFG
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz des auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteils des Urlaubsentgelts; Berechnung des anteiligen Urlaubsentgelts

  • verkehrslexikon.de

    Zum Anspruch des unfallgeschädigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Urlaubsgeldes

  • verkehrslexikon.de

    Zum Anspruch des unfallgeschädigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Urlaubsgeldes

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersetzen des entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit und des anteiligen Urlaubsentgelts bei Verursachen der Arbeitsunfähigkeit eines Geschädigten durch einen Schädiger; Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall auch für gezahltes Urlaubsentgelt des Arbeitgebers; §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG, 115 VVG, 6 Abs. 1 EntgFG

  • rabüro.de

    Zur Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz des auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteils des Urlaubsentgelts; Berechnung des anteiligen Urlaubsentgelts

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 11 S. 1
    Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit eines abhängig beschäftigten Geschädigten (Anmerkung von Bernd Rudolphy und Hans-Josef Schwab)

  • rechtsportal.de

    Ersetzen des entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit und des anteiligen Urlaubsentgelts bei Verursachen der Arbeitsunfähigkeit eines Geschädigten durch einen Schädiger; Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz des auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteils des Urlaubsentgelts; Berechnung des anteiligen Urlaubsentgelts

  • ibr-online

    Arbeitsrecht - Arbeitsunfähigkeit: Schädiger muss auch Urlaubsgeld ersetzen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • heise.de (Pressebericht, 08.10.2013)

    Unfallverursacher muss für Verdienstausfall und Urlaubsgeld aufkommen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz für das auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit entfallende Urlaubsentgelt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Autounfall: Schädiger muss auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts ersetzen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Regressanspruch des Arbeitgebers auf anteiliges Urlaubsentgelt nach § 6 EFZG

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ersatz des anteiligen Urlaubsentgelts bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schädiger kann nach einem Verkehrsunfall auch einen Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen haben

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers - Zur Berechnung des auf den Zeitraum einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteils des Urlaubsentgelts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 300
  • MDR 2013, 1160
  • NZA 2014, 91
  • NZV 2013, 585
  • VersR 2013, 1274
  • VersR 2014, 390
  • JZ 2013, 613
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 4/06

    Übertragung auf den Einzelrichter in der Berufungsinstanz als Revisionsrüge

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12
    Denn gemäß § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine unterlassene Vorlage an die Kammer gestützt werden (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 99, 89 f.; Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben wäre (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, aaO mwN).

    Anders als dem originären Einzelrichter im Rahmen des § 568 ZPO ist dem nicht originären Einzelrichter im Rahmen des § 526 Abs. 1 ZPO, der ihm zugewiesene Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ohne weiteres an das Kollegium zurückübertragen kann, die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung nicht versagt (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, aaO; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO; vgl. zu § 348 ZPO: Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, GesR 2013, 405, Rn. 15; anders dagegen BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 18 - jeweils obiter dicta).

  • BGH, 04.07.1972 - VI ZR 114/71

    Abtretung des Anspruchs eines Angestellten auf bezahlten Urlaub

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12
    Es hat auch zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Kläger übergegangen ist, soweit dieser der Geschädigten für die Zeit ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff.; vom 13. Mai 1986 - VI ZR 80/85, VersR 1986, 968, 969; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 9).

    War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfähig, muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die Jahresarbeitstage aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, aaO, S. 115; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, aaO).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95

    Umfang des Schadensersatzes bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12
    Es hat auch zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Kläger übergegangen ist, soweit dieser der Geschädigten für die Zeit ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff.; vom 13. Mai 1986 - VI ZR 80/85, VersR 1986, 968, 969; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 9).

    War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfähig, muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die Jahresarbeitstage aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, aaO, S. 115; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, aaO).

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12
    Mit ihrer Entscheidung hat die Einzelrichterin insbesondere nicht die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286 Rn. 3).

    Anders als dem originären Einzelrichter im Rahmen des § 568 ZPO ist dem nicht originären Einzelrichter im Rahmen des § 526 Abs. 1 ZPO, der ihm zugewiesene Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ohne weiteres an das Kollegium zurückübertragen kann, die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung nicht versagt (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, aaO; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO; vgl. zu § 348 ZPO: Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, GesR 2013, 405, Rn. 15; anders dagegen BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 18 - jeweils obiter dicta).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12
    Die Anschlussrevision hat übersehen, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d.h. erst am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C 214/10 - KHS, NJW 2012, 290 Rn. 44; BAG, NJW 2012, 3529; DB 2013, 1418 Rn. 11).
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12
    Die Anschlussrevision hat übersehen, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d.h. erst am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C 214/10 - KHS, NJW 2012, 290 Rn. 44; BAG, NJW 2012, 3529; DB 2013, 1418 Rn. 11).
  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 80/85

    Substantiierung von Schadenposten - Mehraufwendungen - Unfall - Baustelle

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12
    Es hat auch zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Kläger übergegangen ist, soweit dieser der Geschädigten für die Zeit ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff.; vom 13. Mai 1986 - VI ZR 80/85, VersR 1986, 968, 969; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 9).
  • BGH, 18.09.1986 - I ZR 179/84

    "Aussageprotokollierung"; Anforderungen an den Tatbestand im Berufungsurteil;

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die an sich notwendige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme aber durch deren Wiedergabe im Urteil ersetzt werden, wenn bei der Wiedergabe klar zwischen dem Inhalt und der Würdigung der Aussage unterschieden wird und wenn der gesamte Inhalt der Aussagen, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, VersR 2003, 1556; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200, 1201 jeweils mwN).
  • BGH, 22.05.2001 - X ZR 21/00

    Einverständnis mit Entscheidung durch den Einzelrichter

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12
    Zwar sind die Voraussetzungen eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne des § 547 Nr. 1 ZPO zu bejahen, wenn der Einzelrichter unbefugt allein entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - X ZR 21/00, BGHZ 147, 397, 398; Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 43/05, NJW 2007, 515 Rn. 8, insoweit in BGHZ 168, 201 nicht abgedruckt).
  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 309/02

    Zulassung der Revision wegen Unterzeichnung des Berufungsurteils durch einen an

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die an sich notwendige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme aber durch deren Wiedergabe im Urteil ersetzt werden, wenn bei der Wiedergabe klar zwischen dem Inhalt und der Würdigung der Aussage unterschieden wird und wenn der gesamte Inhalt der Aussagen, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, VersR 2003, 1556; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200, 1201 jeweils mwN).
  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 232/02

    Mitverschulden des Kontoinhabers bei Schadensersatzansprüchen gegen die Bank

  • BGH, 13.01.2005 - III ZR 238/04

    Wirksamkeit einer Provisionsvereinbarung zwischen einem Versicherungsmakler und

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 66/05

    Besetzung des Gerichts bei Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der

  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 43/05

    Rechtswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

  • BGH, 15.06.2011 - II ZB 20/10

    Zulassung der Berufung: Konkludente Entscheidung des originären Einzelrichters

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines

  • BGH, 16.04.2013 - VI ZR 44/12

    Arzthaftungsprozess wegen Querschnittlähmung nach Bandscheibenoperation: Grenzen

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 325/11

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung;

  • BAG, 12.03.2013 - 9 AZR 532/11

    Urlaubsabgeltung - Tod des Arbeitnehmers

  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 40/16

    Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verletzung eines Arbeitnehmers als

    (a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt Entgelte für die geleistete Arbeit darstellen, die zum Verdienst des Arbeitnehmers gehören und die der Arbeitgeber deshalb im Wege des Schadensersatzes - sobald die Forderung auf ihn übergegangen ist bzw. ihm übertragen wurde - gegen den Schädiger geltend machen kann (Senatsurteile vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 15 [Urlaubsentgelt]; vom 28. Januar 1986 - VI ZR 30/85, VersR 1986, 650, 651 [Urlaubsgeld]; vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff. [Urlaubsentgelt]).

    c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ohne Bedeutung ist damit, ob der in der vornehmlich arbeitsrechtlichen Literatur (vgl. etwa Reinhard, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Auflage, EFZG, § 6 Rn. 10; BeckOK ArbR/Ricken, EFZG, § 6 Rn. 18 [Stand der Bearbeitung: 1. September 2016]; Rudolphy/Schwab, VersR 2014, 390; Schlünder, NZA 2012, 1126, 1130 ff.) an der weiten Auslegung von § 6 Abs. 1 EFZG durch den erkennenden Senat (vgl. etwa Senatsurteil vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 15 mwN) geübten Kritik zu folgen ist.

    - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, aaO, 9; vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 115).

  • LG Saarbrücken, 15.07.2016 - 13 S 51/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beweis der unfallbedingten Verletzung bei

    Dieses Verständnis der Entscheidung vom 16.10.2001 wird nicht zuletzt durch das danach ergangene Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.08.2013 - VI ZR 389/12 (veröffentlicht u.a. in: VersR 2013, 1274) bestätigt.
  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 328/11

    Auskunftsverfahren zur Vorbereitung von Ersatzansprüchen aus Arzneimittelhaftung:

    Sie ist vom Revisionsgericht nicht nach anderen Maßstäben zu überprüfen als die Überzeugungsbildung für das Beweismaß des § 286 ZPO oder des § 287 ZPO (vgl. zu § 287 ZPO Senatsurteile vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 18; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946).
  • OLG München, 27.05.2015 - 3 U 545/15

    Schädiger, Arbeitgeber, Urlaubsentgelt, Arbeitnehmer, Vorläufige

    3) Die Klägerin hat demgegenüber auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.08.2013 (VI ZR 389/12) verwiesen, aus der sich ergeben soll, dass der Schädiger auch die Urlaubsabgeltungsansprüche dem Arbeitgeber aufgrund der Legalzession des § 6 EFZG unmittelbar schulde.

    10) Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist, liegen im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des BGH vom 13.08.2013 ersichtlich nicht vor.

  • AG Tübingen, 17.07.2015 - 2 C 723/14

    Arbeitgeberansprüche bei Verletzung eines Arbeitnehmers durch Dritte

    1.199,56EUR erhalten, welche die Bekl. Ziff. 2 nun ersetzen müsse, da dies von § 6 I EFZG umfasst sei (BGH Urteil vom 13.08.2013, VI ZR 389/12), zumindest jedoch in entsprechender Anwendung (Münchener Kommentar zum BGB, § 6 EFZG, Rn. 9) oder durch die Abtretungsvereinbarung zwischen Herrn ... und der Klägerin.

    Die Berechnung über die Anteile der Urlaubsvergütung ist nicht zu beanstanden, sie richtet sich nach der Vorgehensweise des BGH, Urteil vom 13.08.2013, VI ZR 389/12.

    Zudem handelt es sich bei Urlaubsentgelt um Sonderzahlungen, weil diese ja nur für die Urlaubsdauer und nicht regelmäßig anfallen, weshalb § 6 EFZG generell nicht geeignet ist, im Wege der cessio legis auf den AG überzuleiten, da es sich nicht um einen regelmäßig zu zahlenden Vergütungsbestandteil handelt (siehe hierzu LAG Baden-Württemberg, 13. Kammer, Urteil vom 27.07.2011, AZ 13 Sa 15/11 und Anmerkung zum o.g. BGH-Urteil von Bernd Rudolphy und Hans-Josef Schwab unter juris.com oder abgedr. in VersR 2013, 1274, S.4; außerdem Erfurter Kommentar z. ArbeitsR, § 6 EFZG, Rn. 10).

  • AG Tübingen, 04.04.2019 - 9 C 876/17

    Verkehrsunfall - Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Unfallverursacher

    a) Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesamtjahresverdienst auf die Jahresarbeitstage unter Abzug der Urlaubstage umzulegen (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.1972, VI ZR 114/71, BGH, Urteil v. 13.08.2013, Az. VI ZR 389/12).

    War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfähig, muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die Jahresarbeitstage aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.08.2013, Az. VI ZR 389/12, - juris Rn. 17; BGH, 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, juris, Rn. 14).

    Er hat es lediglich als rechtsfehlerhaft angesehen, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts Limburg in seiner Berechnung krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitstage mit Kalendertagen ins Verhältnis gesetzt hat (BGH, Urteil v. 13.08.2013, Az. VI ZR 389/12, - juris, Rn. 23).

    Vielmehr ist der Betrag nur zu reduzieren, wenn ein Teil des Urlaubs nicht in Anspruch genommen wird (vgl. BGH v. 13.08.2013, aaO, Rn. 19 und 21).

  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 63/14

    Arzneimittelhaftung eines Anbieters eines Generikums mit dem Wirkstoff

    Denn die revisionsrechtliche Überprüfung ist nicht deshalb anderen Maßstäben unterworfen, weil der Gesetzgeber geringere Anforderungen an das Beweismaß stellt (vgl. zu § 287 ZPO: Senatsurteile vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 18; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946).
  • BGH, 17.11.2022 - VII ZR 297/21

    Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage des Rechtsstreits an

    Durch die Nichtbeachtung der Vorlagepflicht gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat der Einzelrichter die erneute Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - VII ZB 71/21 Rn. 10, juris; Urteil vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12 Rn. 8 m.w.N., NJW 2014, 300; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, juris Rn. 3).

    Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - unbefugt allein, ist der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Gerichtsbesetzung gemäß § 547 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 Rn. 10, NJW-RR 2016, 388; Urteil vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12 Rn. 7, NJW 2014, 300).

  • LG Frankfurt/Main, 30.09.2019 - 16 S 183/18
    Dieses Verständnis der Entscheidung vom 16.10.2001 wird nicht zuletzt durch das zeitlich später ergangene Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.08.2013 - VI ZR 389/12 zit. n. juris - bestätigt.

    Dort ließ der Senat gerade unbeanstandet, dass das Berufungsgericht den Beweismaßstab des § 286 ZPO für den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 EFZG herangezogen hat und stellte klar, dass auch ein Verletzungsverdacht nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO einer Verletzung nicht gleich steht (BGH Urt. v. 13.08.2013 - VI ZR 389/12 Rn. 8, 11 zit n. juris).

  • OLG Saarbrücken, 24.03.2021 - 5 U 26/20

    Versicherungsschutz bei zwei Verträgen für dieselbe Gefahr

    Der Versicherungsnehmer wird deshalb annehmen, mit der Zusatzklausel bekräftige die Klägerin lediglich deren Geltung auch gegenüber kollidierenden Klauseln (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - VI ZR 389/12, VersR 2014, 450).
  • OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 14 O 215/19

    Eine Klausel in den Bedingungen einer Auslandsreisekrankenversicherung, wonach

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Rechtsprechung
   BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18067
BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12 (https://dejure.org/2013,18067)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2013 - X ZR 111/12 (https://dejure.org/2013,18067)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12 (https://dejure.org/2013,18067)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 7 und Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste i

    Art 7 EGV 261/2004, Art 8 Abs 1 EGV 261/2004, Art 12 EGV 261/2004, EWGV 295/91, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung: Anrechnung eines durch nationales Recht gewährten Schadensersatzanspruchs auf den Ausgleichsanspruch; Abdeckungsbereich der Ausgleichszahlung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 7 und Art. 12 VO 261/2004/EG über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen; Anrechnung eines national gewährten ...

  • reise-recht-wiki.de

    Abdeckungsbereich der Ausgleichszahlung

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung: Anrechnung eines durch nationales Recht gewährten Schadensersatzanspruchs auf den Ausgleichsanspruch; Abdeckungsbereich der Ausgleichszahlung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Vorabentscheidungsverfahren / Annullierung / Ausgleichsanspruch / Anrechnung von Schadensersatz

  • rechtsportal.de

    Auslegung von Art. 7 und Art. 12 VO 261/2004/EG über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen; Anrechnung eines national gewährten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz und Ausgleichsanspruch wegen Flugannullierung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte-Verfahren - Ausgleich für selbst organisierte Reise nach Flugannullierung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    EuGH soll entscheiden - Flug gecancelt, Schiff verpasst - wer zahlt?

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation und Leitsatz)

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-VO? - Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

  • spiegel.de (Pressebericht, 30.07.2013)

    EuGH-Richter müssen Entscheidung zu Flugannullierung treffen

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: BGH legt EuGH Frage zur Anrechnung von Schadenersatz auf Ausgleichszahlungen vor

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz und Verspätungspauschale bei Flugausfällen

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JZ 2013, 613
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12
    Auch in diesem Fall ständen die Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens und der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 nebeneinander (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Juni 2011 in der Rs. C-83/10 Rn. 64).

    Es handelt sich bei dem Anspruch auf Ersatz des durch die Verletzung der Pflicht aus Art. 8 der Verordnung (und gegebenenfalls Art. 9 der Verordnung) entstandenen Schadens nicht um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf einen Ausgleichsanspruch anrechenbar wäre (EuGH, Urteile vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 44 - Sousa Rodríguez u.a./Air France und vom 31. Januar 2013 - Rs. C-12/11, NJW 2013, 921 Rn. 20 bis 24 - McDonagh/Ryanair Ltd).

  • BGH, 06.06.1997 - V ZR 115/96

    Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bei einem Grundstücksverkauf

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12
    Die Anrechnung erfolgt dabei hinsichtlich einzelner Schadenspositionen, wenn der Vorteil mit einem bestimmten Nachteil korrespondiert, der Schadensposten bei wertender Betrachtung dem Vorteil zuordenbar ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 1997 - V ZR 115/96, NJW 1997, 2378 mwN).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12
    Es handelt sich bei den in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, und damit auch bei der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung, um standardisierte Maßnahmen, durch die sofort - ohne die Mühen gerichtlicher Geltendmachung - der Schaden wieder gutgemacht werden soll, den die Annullierung oder die erhebliche Verspätung zur Folge hat (EuGH, Rodríguez, aaO Rn. 39; Urteil vom 10. Januar 2006 - C-34/04, The Queen, auf Antrag von International Air Transport Association, European Low Fares Airline Association / Department for Transport, NJW 2006, 351 - Rn. 45, 82; Nelson, aaO Rn. 46).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12
    Dies ergibt sich aus der Begründung der Vorschrift, die bei deren Auslegung zu berücksichtigen ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, C432/07, NJW 2010, 43 Rn. 42 - Sturgeon/Condor Flugdienst-GmbH und Böck/Air France SA).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12
    Zwar ist Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, der nach seinem Wortlaut lediglich vorsieht, dass die gemäß Art. 7 der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung angerechnet werden kann, eine Ausnahmebestimmung, die die Ansprüche der Fluggäste einschränkt, und deshalb generell eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C22/11, NJW 2013, 361 Rn. 38 - Finnair Oyi/Lassooy).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12
    Es handelt sich bei dem Anspruch auf Ersatz des durch die Verletzung der Pflicht aus Art. 8 der Verordnung (und gegebenenfalls Art. 9 der Verordnung) entstandenen Schadens nicht um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf einen Ausgleichsanspruch anrechenbar wäre (EuGH, Urteile vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 44 - Sousa Rodríguez u.a./Air France und vom 31. Januar 2013 - Rs. C-12/11, NJW 2013, 921 Rn. 20 bis 24 - McDonagh/Ryanair Ltd).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12
    (2) Demgegenüber spricht gegen eine Anrechnung, dass der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung im Fall der Annullierung des Fluges gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dem Ausgleich der Unannehmlichkeiten dient, die die Fluggäste durch den eintretenden Zeitverlust erleiden (EuGH, Sturgeon, aaO Rn. 51 bis 54; Nelson, aaO Rn. 34; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 Rn. 32, 39 - Air France SA/Folkerts).
  • BGH, 09.03.1982 - VI ZR 317/80

    Berücksichtigung einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12
    Ebenso wenig kann umgekehrt ein eingetretener Vermögensschaden mit immateriellen Vorteilen ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 9. März 1982 - VI ZR 1317/80, NJW 1982, 1589, 1590).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-34/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fanglizenzen

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12
    Es handelt sich bei den in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, und damit auch bei der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung, um standardisierte Maßnahmen, durch die sofort - ohne die Mühen gerichtlicher Geltendmachung - der Schaden wieder gutgemacht werden soll, den die Annullierung oder die erhebliche Verspätung zur Folge hat (EuGH, Rodríguez, aaO Rn. 39; Urteil vom 10. Januar 2006 - C-34/04, The Queen, auf Antrag von International Air Transport Association, European Low Fares Airline Association / Department for Transport, NJW 2006, 351 - Rn. 45, 82; Nelson, aaO Rn. 46).
  • BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18

    Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und

    a) Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig gehalten, ob eine Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht, und deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12); das Verfahren hat sich jedoch anderweitig erledigt.
  • BGH, 06.08.2019 - X ZR 165/18

    Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und

    a) Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig gehalten, ob eine Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht, und deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12); das Verfahren hat sich jedoch anderweitig erledigt.
  • AG Düsseldorf, 16.03.2019 - 12c C 340/18
    a) Das deutsche Recht enthält zur Frage der Anrechnung einer Ausgleichszahlung auf weitergehende Schadensersatzansprüche oder umgekehrt keine ausdrückliche Regelung (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 33).

    Den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts zufolge sind Vorteile, welche der Geschädigte durch einen Schadensfall erlangt, unter bestimmten Voraussetzungen mit den Nachteilen, welche dem Geschädigten durch den Schadensfall entstehen, zu verrechnen (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 34).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 34).

    Die Anrechnung darf zum einen den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und zum anderen den Schädiger nicht unbillig begünstigen (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 34).

    Die Anrechnung erfolgt, wenn der einzelne Vorteil mit einem bestimmten Nachteil korrespondiert und der jeweilige Nachteil bei wertender Betrachtung einem bestimmten Vorteil zuordenbar ist (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 34).

    Mangels Zuordenbarkeit scheidet eine Anrechnung aus, wenn dies dem Sinn und Zweck des jeweiligen Schadensausgleichs nicht entspricht (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 34).

    Davon ausgehend können Ersatzleistungen für einen materiellen Schaden nicht auf immaterielle Nachteile angerechnet werden und umgekehrt (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 34).

    b) Maßgeblich ist somit, welche Beeinträchtigung die Ausgleichszahlung kompensieren soll (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 33).

    Für die Ausgleichswürdigkeit des Zeitverlustes sowie des Ärgernisses und der Unannehmlichkeiten, welche die Ausgleichsleistung im Fall der Annullierung oder Verspätung eines Fluges rechtfertigen, kommt es nicht darauf an, ob der Fluggast darüber hinaus einen Vermögensaufwand getätigt hat oder ihm ein Vermögenszuwachs entgangen ist, weil er sein Endziel verspätet erreicht hat (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 20).

  • LG Frankfurt/Main, 20.08.2018 - 24 S 109/17
    Sowohl die vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ZR 111/12, RRa 2013, 233 und Beschluss vom 30. Juli 2013, X ZR 113/12, BeckRS 2013, 14699) als auch die von der hiesigen Kammer (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Juni 2013, 2-24 S 208/12) hierzu zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtssachen sind vom Europäischen Gerichtshof aufgrund vorheriger Erledigung nicht zur Entscheidung gelangt.

    Es ist nicht anzunehmen, dass dieser Vorschrift eine im autonomen deutschen Recht verankerte Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Schäden zugrunde liegt (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ZR 111/12).

  • LG Frankfurt/Main, 20.08.2018 - 24 S 111/18

    Entschädigung bei Flugverspätung - Anrechnung

    Sowohl die vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ZR 111/12, RRa 2013, 233 und Beschluss vom 30. Juli 2013, X ZR 113/12, BeckRS 2013, 14699) als auch die von der hiesigen Kammer (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Juni 2013, 2-24 S 208/12) hierzu zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtssachen sind vom Europäischen Gerichtshof aufgrund vorheriger Erledigung nicht zur Entscheidung gelangt.

    Dabei kommt es nicht auf die im autonomen deutschen Recht verankerte Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Schäden an (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ZR 111/12).

  • BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18

    Anrechnung von Ausgleichsleistungen eines Reiseveranstalters als Entschädigung

    Dies wäre nicht sachgerecht (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12, RRa 2013, 233 Rn. 10 f.).

    cc) Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig gehalten, ob eine Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht, und deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12, RRa 2013, 233), die der Gerichtshof wegen anderweitiger Erledigung des Verfahrens nicht beantworten konnte.

  • LG Berlin, 16.03.2017 - 57 S 58/16

    Fluggastrechte: Ausführendes Luftfahrtunternehmen bei CodeSharing; Treuwidrige

    Der BGH hat die Frage, ob die Anrechnung nur für immaterielle oder auch für materielle Schadensersatzansprüche in Betracht kommt, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (EuGH-Vorlagebeschlüsse vom 30.07.2013 - X ZR 111/12 und X ZR 113/12).

    Der EuGH hat über die Vorlagefrage letztlich nicht entscheiden müssen, weil das Verfahren vorher durch ein Anerkenntnis der beklagten Fluggesellschaft beendet wurde (BGH, Anerkenntnisurteil vom 27.05.2014 - X ZR 111/12 - juris).

  • LG Köln, 02.04.2019 - 11 S 151/18
    In analoger Anwendung diese Vorschrift ist auch eine Anrechnungsmöglichkeit in umgekehrter Richtung zu bejahen (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12, juris, Rn. 9 ff.; AG Rüsselsheim, Urteil vom 10. August 2011 - 3 C 237/11 (36), juris, Rn. 6 ff.; AG Rüsselsheim, Urteil vom 17. August 2011 - 3 C 374/11 (36), juris, Rn. 21 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015 - 55 S 2/14, juris, Rn. 14 ff.; Staudinger/ Staudinger (2016), BGB, § 651d Rn. 8; HK-FluggastVO/ Bollweg , 1. Aufl. 2016, Art. 12 Rn. 74; a.A. AG Frankfurt, Urteil vom 17. Januar 2014 - 30 C 2462/13 (68), juris, Rn. 23; LG Darmstadt, Urteil vom 06. April 2011 - 7 S 122/10, juris, Rn. 19; LG Darmstadt, Urteil vom 01. Dezember 2010 - 7 S 66/10, juris, Rn. 36).

    Dieses Ziel erfordert, auch den gewährten Ersatz weitergehenden Schadens auf die Ausgleichsleistung anzurechnen, weil der Fluggast andernfalls (zumindest teilweise) doppelt entschädigt werden würde (BGH, EuGH-Vorlage vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12, juris, Rn. 10).

    Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich (BGH, EuGH-Vorlage vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12, juris, Rn. 11; LG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015 - 55 S 2/14, juris, Rn. 16).

  • OLG Bremen, 31.03.2021 - 1 U 62/20

    Höhe des Schadensersatzes wegen Verspätung einer Luftbeförderung Eintrittspflicht

    Vielmehr ergibt sich ausdrücklich aus Erwägungsgrund 36 und Art. 14 Abs. 5 der Pauschalreise-RL (Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates), dass die Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechte-VO auch in Bezug auf Ansprüche auf den Ersatz immaterieller Schäden stattfindet (siehe so BGH, Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 128/18, juris Rn. 17, NJW 2020, 40; Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 165/18, juris Rn. 15, VuR 2020, 182; siehe auch EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-83/10, Sousa Rodríguez u.a., juris Rn. 46, NJW 2011, 3776; Staudinger/Keiler-Bollweg, a.a.O.; differenzierend dagegen BeckOGK-Steinrötter, a.a.O.; BeckOK-Maruhn, Ed. 01.01.2021, Art. 12 Fluggastrechte-VO Rn. 10; zweifelnd ebenso noch BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ZR 111/12, juris Rn. 34 f., RRa 2013, 233, dieses Vorabentscheidungsverfahren wurde ohne Entscheidung des EuGH erledigt).
  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2014 - 24 S 66/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / große Ankunftsverspätung / Ersatz der zusätzlichen

    Auch im Lichte der Ausführungen des BGH in den Vorlagebeschlüssen vom 30.07.2013 (Az. X ZR 111/12 u. X ZR 113/12; die Verfahren sind mittlerweile durch Anerkenntnisurteile v. 27.05.2014 erledigt) geht die Kammer davon aus, dass für die vorliegende Fallkonstellation die Anrechenbarkeit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO nicht ausgeschlossen ist.
  • AG Hamburg, 10.01.2014 - 36a C 251/13

    Ausgleichsleistungsanspruch Flugverzögerung - Haftungsausschluss

  • AG Hannover, 21.12.2016 - 406 C 5693/16

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen großer Flugverspätung am

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Rechtsprechung
   BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22073
BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11 (https://dejure.org/2013,22073)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2013 - XII ZB 559/11 (https://dejure.org/2013,22073)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2013 - XII ZB 559/11 (https://dejure.org/2013,22073)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1626 BGB, § 1631b BGB, § 1906 Abs 4 BGB, Art 6 GG
    Genehmigungsbedürftigkeit der nächtlichen Fixierung eines Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung; Analogie zur Unterbringung eines volljährigen Betreuten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Genehmigungsbedürftigkeit der nächtlichen Fixierung eines Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung; Analoge Anwendbarkeit des § 1906 Abs. 4 BGB im Kindschaftsrecht

  • rewis.io

    Genehmigungsbedürftigkeit der nächtlichen Fixierung eines Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung; Analogie zur Unterbringung eines volljährigen Betreuten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 1626; BGB § 1631b; BGB § 1906 Abs. 4
    Genehmigungsbedürftigkeit der nächtlichen Fixierung eines Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung; Analoge Anwendbarkeit des § 1906 Abs. 4 BGB im Kindschaftsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Betreuungsrecht - Eltern dürfen nächtliche Fixierung ihres Kindes erlauben!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nächtliche Fixierung eines Kindes

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nächtliche Fixierung eines Kindes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur nächtlichen Fixierung - Familiengerichte müssen nicht zustimmen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung muss nicht zusätzlich durch das Familiengericht genehmigt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener heilpädagogischer Einrichtung nicht förmlich genehmigungspflichtig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Okay der Eltern für Fixierung nötig

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kindschaftsrecht - Wenn ein in einer in offenen Einrichtung lebendes Kind zu seinem Schutz nachts fixiert werden muss - Einwilligung der Eltern reicht aus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Genehmigungsfreie Einwilligung der Eltern in Fixierung ihres Kindes

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung

Besprechungen u.ä.

  • betrifftjustiz.de PDF, S. 37 (Entscheidungsbesprechung)

    "Eure Elterliche Sorge fesselt mich"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2969
  • MDR 2013, 1166
  • FGPrax 2013, 280
  • FamRZ 2013, 1646
  • FamRZ 2013, 1719
  • JZ 2013, 613
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11
    Sie schränken die Rechtsmacht des Betreuers ein, stellen aber keinen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 27 f.).

    Hierbei ist zu beachten, dass der Eingriff in das Elterngrundrecht als solcher einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf und nicht umgekehrt mangels gesetzlicher Grundlage die in Ausübung des Elternrechts genehmigte Fixierungsmaßnahme unzulässig wäre (vgl. zur Zwangsbehandlung BVerfG FamRZ 2011, 1128 und Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366).

  • VG Ansbach, 25.03.2013 - AN 14 E 13.00553

    Kinder- und Jugendhilfe

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11
    a) Die Maßnahme unterfällt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht dem Genehmigungserfordernis des § 1631 b BGB (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1225 m. Anm. Moll-Vogel FamRB 2013, 220).

    Damit ist der Gesetzgeber einer Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB im Kindschaftsrecht ausdrücklich entgegen getreten (so auch OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1225).

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11
    Das Gesetz geht von einem engen Begriff der Unterbringung aus (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 146 und für das Betreuungsrecht Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 16, 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 f.).

    Eine freiheitsentziehende Unterbringung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 f. mwN).

  • OLG Naumburg, 30.06.2008 - 8 UF 12/08

    Aufhebung der elterlichen Sorge wegen Kommunikationsdefiziten unter den Eltern

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11
    Es geht dabei - anders als bei § 1906 BGB - nicht primär um einen Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit und Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit, sondern vielmehr um die Gewährleistung einer sinnvollen Ausübung des Sorgerechts (so auch AG Hamburg-Barmbek FamRZ 2009, 792 [LS] juris Rn. 9).

    Von einer planwidrigen Regelungslücke kann angesichts dieser klaren Aussagen nicht ausgegangen werden (so auch AG Hamburg-Barmbek FamRZ 2009, 792 [LS]; LG Essen FamRZ 1993, 1347; Palandt/Götz BGB 72. Aufl. § 1631 b Rn. 2; Hamdan in jurisPK-BGB 6. Aufl. [Stand: 18.12.2012] § 1631 Rn. 6; Hoffmann JAmt 2009, 473, 476; Hamdan/Hamdan ZFE 2010, 414, 415; DIJuF Rechtsgutachten JAmt 2010, 236, 237 f.; Kieninger jurisPR-FamR 1/2009 Anm. 3).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11
    Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569).
  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11
    Erforderlich ist ein hinreichend bestimmtes Gesetz, wobei die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit umso strenger sind, je schwerer die Auswirkungen seiner Regelung wiegen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 296, 300 mwN).
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11
    Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (BVerfG FamRZ 2010, 713 Rn. 33).
  • LG Essen, 12.03.1993 - 7 T 148/93
    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11
    Von einer planwidrigen Regelungslücke kann angesichts dieser klaren Aussagen nicht ausgegangen werden (so auch AG Hamburg-Barmbek FamRZ 2009, 792 [LS]; LG Essen FamRZ 1993, 1347; Palandt/Götz BGB 72. Aufl. § 1631 b Rn. 2; Hamdan in jurisPK-BGB 6. Aufl. [Stand: 18.12.2012] § 1631 Rn. 6; Hoffmann JAmt 2009, 473, 476; Hamdan/Hamdan ZFE 2010, 414, 415; DIJuF Rechtsgutachten JAmt 2010, 236, 237 f.; Kieninger jurisPR-FamR 1/2009 Anm. 3).
  • OLG Oldenburg, 26.09.2011 - 14 UF 66/11

    Familiengerichtliche Genehmigung für die Fixierung eines in einer

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11
    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2012, 39 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Zustimmung der Eltern zur nächtlichen Fixierung ihres Kindes unterliege keinem förmlichen Genehmigungsverfahren wie die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB.
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11
    (3) Überdies steht einer analogen Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB entgegen, dass die Situation des Minderjährigen im Kindschaftsrecht nicht vergleichbar ist mit der des Betroffenen im Betreuungsrecht (vgl. zur Vormundschaft BVerfG NJW 1960, 811, 813).
  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07

    Zulässigkeit der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

  • OLG Brandenburg, 17.02.2000 - 10 UF 45/99

    Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen - Antrag des sorgeberechtigten Elternteils -

  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    a) Die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 BGB geht von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus und erfasst nur solche Maßnahmen, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2015 - XII ZB 395/14 - FamRZ 2015, 567 Rn. 12; vom 7. August 2013 - XII ZB 559/11 - FamRZ 2013, 1646 Rn. 12; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 f.).
  • BGH, 07.01.2015 - XII ZB 395/14

    Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungserfordernis für eine

    Die Vorschrift geht von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus und erfasst nur solche Maßnahmen, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 7. August 2013 - XII ZB 559/11 - FamRZ 2013, 1646 Rn. 12; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 f.).
  • OLG Frankfurt, 19.11.2012 - 5 UF 187/12

    Unterbringung Minderjähriger

    Das Verfahren ist dort weiterhin anhängig (Az. XII ZB 559/11).
  • OLG Hamburg, 17.11.2020 - 12 UF 101/20

    Anforderungen an die familiengerichtliche Genehmigungsentscheidung zur Fixierung

    Dabei werde sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleide, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013, XII ZB 559/11, NJW 2013, 2969, juris Rn. 22ff).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - L 6 VG 2838/12

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - tätlicher Angriff - Rechtswidrigkeit

    Auch nach heutigem Rechtsverständnis liegt in der Fixierung eines (hier: in einer offenen Einrichtung lebenden) Kindes (hier: mittels Bauch- bzw. Fußgurtes oder eines Schlafsackes) keine Unterbringung (vgl. zum folgenden BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 559/11 - NJW 2013, 2969).
  • OVG Sachsen, 08.05.2015 - 1 A 238/13

    Feststellungsinteresse; Betriebserlaubnis; Widerruf; Kindeswohl

    (vgl. S. 17 letzter Absatz der Niederschrift vom 7. Juli 2014) ausgesagt haben und ob dies etwa mit Zustimmung der Eltern oder Sorgeberechtigten geschah (vgl. BGH, Beschl. v. 7. August 2013, FamRZ 2013, 1646, vgl. S. 615 ff. der Gerichtsakte), da der "Auszeitraum/Kriseninterventionsraum" nach dem 29. September 2009 ausweislich der Zeugenaussagen und im Wesentlichen auch des schriftlichen Berichts über den zweiten Besichtigungstermin nicht mehr genutzt wurde.
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Rechtsprechung
   BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23714
BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11 (https://dejure.org/2013,23714)
BGH, Entscheidung vom 14.08.2013 - XII ZB 614/11 (https://dejure.org/2013,23714)
BGH, Entscheidung vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 (https://dejure.org/2013,23714)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Betreuer im Unterbringungsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterbringung und der erforderliche Aufgabenkreis des Betreuers

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 1906 BGB, § 321 FamFG
    Genehmigung der Unterbringung nur durch dazu berechtigten Betreuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterbringung kann nicht aufgrund ärztlichen Zeugnisses angeordnet werden

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Die Genehmigungsfähigkeit einer Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Betreuungsrecht - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung eines Betreuten durch seinen Betreuer - Verfahrensfragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3781
  • MDR 2013, 1223
  • FGPrax 2013, 283
  • FamRZ 2013, 1726
  • AnwBl 2013, 829
  • AnwBl Online 2013, 407
  • Rpfleger 2013, 677
  • JZ 2013, 613
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.08.2012 - XII ZB 671/11

    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungsfähigkeit einer

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11
    Die gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen solchen Eingriff (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 9 f. mwN und vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 6 f.).

    Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage nicht genehmigungsfähig war, kam auch die Genehmigung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF nicht in Betracht, wenn absehbar war, dass die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden konnte (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 Rn. 13 und vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 12).

    Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. konnte nur in den Fällen ergehen, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen war, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen würde, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegenstand und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsah (Senatsbeschlüsse vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 13 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 395/12 - FamRZ 2013, 618 Rn. 11).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 306/12

    Unterbringungssache: Pflicht des Gerichts zur Einholung eines

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11
    Jedenfalls aber muss das Gutachten namentlich Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 19 ff. und vom 21. November 2012 - XII ZB 306/12 - FamRZ 2013, 211 Rn. 9).

    Das Beschwerdegericht tritt vielmehr in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 10 und vom 21. November 2012 - XII ZB 306/12 - FamRZ 2013, 211 Rn. 11).

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anhörung des Betroffenen in

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11
    Die gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen solchen Eingriff (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 9 f. mwN und vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 6 f.).

    Denn eine etwaige Heilung der Verfahrensfehler scheidet bereits deshalb aus, weil diese nach der Beendigung der Unterbringung nicht mehr möglich wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 28 ff.).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 383/10

    Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11
    Jedenfalls aber muss das Gutachten namentlich Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 19 ff. und vom 21. November 2012 - XII ZB 306/12 - FamRZ 2013, 211 Rn. 9).
  • BayObLG, 04.04.2003 - 3Z BR 41/03

    Rechtliches Gehör bei nicht nur vorläufiger Unterbringung

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11
    Im Anschluss an die Beweisaufnahme wird sicherzustellen sein, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten gegeben wird, wenn er sich - anders als bei vorheriger Übermittlung eines schriftlichen Gutachtens - nicht ausreichend hierauf vorbereiten konnte (vgl. BGH Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08 - NJW 2009, 2604 Rn. 8; vgl. auch BayObLG BtPrax 2003, 175, 176).
  • BGH, 21.10.1986 - VI ZR 15/85

    Haftungsausfüllende Kausalität - Haftungsbegründende Kausalität - Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11
    Dem Antrag auf mündliche Erläuterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ist auch im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren grundsätzlich zu entsprechen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2273 f.; BGH Urteil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - NJW-RR 1987, 339, 340).
  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 275/08

    Auswirkung der ausführlichen Anhörung eines Sachverständigen in der mündlichen

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11
    Im Anschluss an die Beweisaufnahme wird sicherzustellen sein, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten gegeben wird, wenn er sich - anders als bei vorheriger Übermittlung eines schriftlichen Gutachtens - nicht ausreichend hierauf vorbereiten konnte (vgl. BGH Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08 - NJW 2009, 2604 Rn. 8; vgl. auch BayObLG BtPrax 2003, 175, 176).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 184/09

    Abschiebehaftverfahren: Prüfung der Kommunikation des Dolmetschers mit dem

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11
    Nachdem sich die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Hauptsache erledigt hat, kann die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde auch die Feststellung verlangen, bereits durch die Genehmigung der Unterbringung durch das erstinstanzliche Gericht in ihren Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BGH Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 184/09 - FGPrax 2010, 152 Rn. 14 und vom 7. November 2011 - V ZB 94/11 - juris Rn. 5).
  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 9/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Persönliche Anhörung des Betroffenen vor Anordnung

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11
    Auch im Rahmen der förmlichen Beweisaufnahme im Unterbringungsverfahren kann die Beweiserhebung durch den beauftragten Richter vorgenommen werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 27 ff.; BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10 - InfAuslR 2010, 384, 385; Fröschle/Buckes Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren § 68 Rn. 16).
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 256/10

    Betreuungsverfahren: Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11
    Das Beschwerdegericht tritt vielmehr in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 10 und vom 21. November 2012 - XII ZB 306/12 - FamRZ 2013, 211 Rn. 11).
  • BGH, 07.11.2011 - V ZB 94/11

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines

  • BGH, 09.11.2011 - XII ZB 286/11

    Betreuungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an das einzuholende

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 395/12

    Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags auf mündliche

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 398/17

    Unterbringungssache: Voraussetzung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der

    Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung allerdings nur genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung durchgeführt werden kann (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17

    Gefährdungsbegriff auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung i.R.e.

    Es hat sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt, das - anders als die Rechtsbeschwerde meint - den Anforderungen des § 321 FamFG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 15 mwN) genügt und die tatrichterlichen Feststellungen zum Vorliegen einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB trägt.
  • BGH, 30.07.2014 - XII ZB 169/14

    Betreuungs- und Unterbringungssache: Voraussetzungen einer gerichtlichen

    Sofern sich ein Betroffener nicht behandeln lassen will, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen und diese rechtswirksam genehmigt wird (Fortführung von Senatsbeschluss vom 14. August 2013, XII ZB 614/11, FamRZ 2013, 1726).

    Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung allerdings nur genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung durchgeführt werden kann (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 26 mwN).

  • LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22

    Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens

    - der Gewährung rechtlichen Gehörs der Betroffenen durch Mitteilung der Person des Sachverständigen sowie dem Zweck der Untersuchung und der Beweisfragen vor der Untersuchung durch den Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2021 - 1 BvQ 103/21; BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11; FamRZ 2010, 1726 Rn. 20).

    - Prüfung ob das Gutachten den inhaltlichen Anforderungen gerecht wird, namentlich ob Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte der Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse dargestellt und wissenschaftlich begründet ist (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1726 Rn. 15) und ob der Sachverständige die Betroffene vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt hat.

    Dies dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs und ermöglicht dem Betroffenen, gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch zu machen (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2021 - 1 BvQ 103/21; BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11).

    Andernfalls kann der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, nicht sinnvoll ausüben (BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11).

    Ein Gutachten i.S.v. § 321 FamFG muss Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte des Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung des Sachverständigen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründet (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1726 Rn. 15), wobei der Sachverständige den Betroffenen vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt haben muss (BGH FamRZ 2013, 1725).

  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 342/16

    Unterbringungssache: Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung

    aa) Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung allerdings nur genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung durchgeführt werden kann (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15

    Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch beauftragtes

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 30 f. mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 40 für die förmliche Beweisaufnahme im Unterbringungsverfahren).
  • BGH, 07.10.2020 - XII ZB 349/20

    Anhörung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren ohne Gelegenheit der Teilnahme

    Allerdings hat das Gericht zu prüfen, ob die Unterbringung von dem Aufgabenkreis des Betreuers erfasst wird und - bei einer vorläufigen Bestellung des Betreuers - ob auch die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum seiner Bestellung umfasst ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11, FamRZ 2013, 1726).

    Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Beschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden, etwa indem für den Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Aufgabenbereiche Befugnis zur Unterbringung oder Aufenthaltsbestimmungsrecht einerseits und Gesundheitssorge andererseits zugewiesen werden (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 22 mwN).

    Zudem hat das Gericht bei einer vorläufigen Bestellung des Betreuers zu prüfen, ob die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum seiner Bestellung erfasst wird (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 23).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 1 W 71/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung eines

    a) Das Beschwerdegericht tritt gemäß § 68 Abs. 3 FamFG in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu (BeckOK FamFG/Obermann, 41. Ed. 1.1.2022, FamFG § 69 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 -, Rn. 43, juris).
  • BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14

    Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über die Zusammensetzung des

    Die Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11, FGPrax 2013, 283 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 11.07.2023 - XIII ZA 3/23

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren;

    b) Zwar steht die inzwischen erfolgte Abschiebung des Betroffenen der Zulässigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde nicht entgegen, da auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG der Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss umgestellt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9; vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11, FamRZ 2013, 1726 Rn. 10).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16600
BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12 (https://dejure.org/2013,16600)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2013 - V ZR 85/12 (https://dejure.org/2013,16600)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12 (https://dejure.org/2013,16600)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 355 Abs 1 ZPO, § 1 Abs 1 S 1 VerkFlBerG, § 1 Abs 1 S 5 VerkFlBerG, § 2 Abs 2 Nr 5 VerkFlBerG, § 2 Abs 3 S 1 VerkFlBerG
    Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Verwertbarkeit protokollierter Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises; Begrünung einer Teilfläche eines privaten Hinterhofs als Inanspruchnahme für eine Verwaltungsaufgabe; Ankaufsanspruch des öffentlichen Nutzers für einen ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwertung der in einem anderen Verfahren protokollierten Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises durch das Gericht; Vernehmung der Zeugen durch das Gericht bei Beantragung einer Partei; Begrünung einer Teilfläche eines privaten Hinterhofs als ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Ankaufsrecht des öffentlichen Nutzers nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz; begrünter privater Hinterhof; "Hirschhof"; Überwiegen der öffentlichen Nutzung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den materiell- und (beweis-)rechtlichen Voraussetzungen eines Ankaufsrechts nach VerkFlBerG

  • rewis.io

    Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Verwertbarkeit protokollierter Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises; Begrünung einer Teilfläche eines privaten Hinterhofs als Inanspruchnahme für eine Verwaltungsaufgabe; Ankaufsanspruch des öffentlichen Nutzers für einen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verwertung der in einem anderen Verfahren protokollierten Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises durch das Gericht; Vernehmung der Zeugen durch das Gericht bei Beantragung einer Partei; Begrünung einer Teilfläche eines privaten Hinterhofs als ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Wann dürfen Aussagen aus anderen Verfahren verwertet werden?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ankaufsrecht des Landes an begrünten privaten Innenhöfen im früheren Ostteil von Berlin - Bundesgerichtshof klärt die Ankaufsbedingungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Begrünte Innenhöfe in Ost-Berlin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Zeugenaussage in einem anderen Verfahren

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wann dürfen Aussagen aus anderen Verfahren verwertet werden?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Ankaufsrecht des Landes an begrünten privaten Innenhöfen im früheren Ostteil von Berlin

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ankaufsrecht des Landes an begrünten privaten Innenhöfen im früheren Ostteil von Berlin - Bundesgerichtshof klärt die Ankaufsbedingungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schriftliche Zeugenaussage zu Ankaufsumständen darf bei Vernehmungsantrag nicht als Urkundenbeweis dienen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zivilprozess - Wann liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ankaufsrecht des Landes an begrünten privaten Innenhöfen im früheren Ostteil von Berlin

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann dürfen Zeugenaussagen aus anderen Verfahren verwertet werden? (IBR 2013, 1266)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1184
  • NJ 2013, 473
  • AnwBl 2013, 241
  • JZ 2013, 613
  • ZfBR 2013, 766
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 25/52

    Erbbiologisches Gutachten

    Auszug aus BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
    aa) Die Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist zwar grundsätzlich zulässig (BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 121 f. und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215; Senat, Beschluss vom 17. November 2005 - V ZR 68/05, juris).

    bb) Unzulässig wird die Verwertung der früheren Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises anstelle von deren Vernehmung im anhängigen Verfahren aber dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt (BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 122, vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215, vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94, VersR 1995, 1370, 1371 und vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421 f.; Senat, Beschluss vom 17. November 2005 - V ZR 68/05, juris).

    Die Parteien haben nach §§ 355, 373 ZPO einen gesetzlichen Anspruch auf eine mit den Garantien des Zeugenbeweises ausgestattete Vernehmung (BGH, Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 122).

  • BGH, 17.11.2005 - V ZR 68/05

    Vernehmung von Zeugen nach Verwertung einer schriftlichen Zeugenaussage

    Auszug aus BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
    aa) Die Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist zwar grundsätzlich zulässig (BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 121 f. und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215; Senat, Beschluss vom 17. November 2005 - V ZR 68/05, juris).

    bb) Unzulässig wird die Verwertung der früheren Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises anstelle von deren Vernehmung im anhängigen Verfahren aber dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt (BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 122, vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215, vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94, VersR 1995, 1370, 1371 und vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421 f.; Senat, Beschluss vom 17. November 2005 - V ZR 68/05, juris).

    Wollte das Berufungsgericht das anders sehen, musste es die Beklagten darauf hinweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2005 - V ZR 68/05, juris), was vor der mündlichen Verhandlung nicht geschehen ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2011 - 11 B 31.10

    Der sog. "Hirschhof" in Berlin-Pankow ist keine öffentliche Grünanlage

    Auszug aus BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
    Davon sei es auf Grund der urkundenbeweislich verwerteten Aussagen von Zeugen in einem Parallelverfahren gegen die Eigentümer des benachbarten Hinterhofs und auf Grund des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. September 2011 (OVG 11 B 31.10, juris) in einem Rechtstreit über die Frage, ob es sich bei dem Hinterhof um eine Grünanlage im Sinn des Berliner Grünanlagengesetzes handelt, überzeugt.

    b) Von der Vernehmung der Zeugen durfte das Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf die Beweiskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2011 (OVG 11 B 31.10, juris) absehen.

    Die Widmung einer Grünfläche als Grünanlage gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GrünAnlG, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 29. September 2011 (11 B 31.10, juris) für die Grünfläche im Hirschhof verneint hat, ist nur dafür erheblich, ob die Bezirke von Berlin hierfür Schutz- und Pflegepläne aufzustellen haben (§ 4 GrünAnlG), ob das Land Berlin die Verkehrssicherungspflicht hat (§ 5 GrünAnlG) und ob die Verhaltensvorschriften des § 6 GrünAnlG gelten, deren Nichteinhaltung nach § 7 GrünAnlG einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht.

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

    Auszug aus BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
    bb) Unzulässig wird die Verwertung der früheren Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises anstelle von deren Vernehmung im anhängigen Verfahren aber dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt (BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 122, vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215, vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94, VersR 1995, 1370, 1371 und vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421 f.; Senat, Beschluss vom 17. November 2005 - V ZR 68/05, juris).

    Diesen Anspruch macht das Gesetz wegen der offenkundigen Schwächen der urkundenbeweislichen Verwertung von Zeugenaussagen - fehlender persönlicher Eindruck von den Zeugen, fehlende Möglichkeit, Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen, fehlende Möglichkeit der Gegenüberstellung (BGH, Urteil vom 30. November 1999 - IV ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421) - nicht von der näheren Darlegung von Gründen abhängig.

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 215/91

    Vorrang beantragter Zeugenvernehmung gegenüber Protokollurkunde aus anderem

    Auszug aus BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
    aa) Die Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist zwar grundsätzlich zulässig (BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 121 f. und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215; Senat, Beschluss vom 17. November 2005 - V ZR 68/05, juris).

    bb) Unzulässig wird die Verwertung der früheren Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises anstelle von deren Vernehmung im anhängigen Verfahren aber dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt (BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 122, vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215, vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94, VersR 1995, 1370, 1371 und vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421 f.; Senat, Beschluss vom 17. November 2005 - V ZR 68/05, juris).

  • BGH, 12.05.1999 - IV ZR 207/98

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
    Diesen Anspruch macht das Gesetz wegen der offenkundigen Schwächen der urkundenbeweislichen Verwertung von Zeugenaussagen - fehlender persönlicher Eindruck von den Zeugen, fehlende Möglichkeit, Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen, fehlende Möglichkeit der Gegenüberstellung (BGH, Urteil vom 30. November 1999 - IV ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421) - nicht von der näheren Darlegung von Gründen abhängig.
  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 122/05

    Abgrenzung von Verkehrs- und unbebauter Fläche; Abgrenzung von öffentlichen

    Auszug aus BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
    Richtig ist zwar, dass die eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage prägende Funktion, soweit hier relevant, darin besteht, gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung der Bevölkerung zu erschließen, und dass es für die Einordnung darauf ankommt, ob die Anlage ihrem Gesamtcharakter nach eine Gartenanlage oder, was hier auch in Betracht kommt, ein Kinderspielplatz ist (Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 NJW-RR 2006, 805, 807 Rn. 17, 19).
  • BGH, 27.08.1963 - 5 StR 260/63
    Auszug aus BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
    Auf diese erstreckt sich die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde über eine Entscheidung weder bei einem Urteil noch bei einer anderen Entscheidung einer öffentlichen Stelle (BGH, Urteil vom 27. August 1963 - 5 StR 260/63, BGHSt 19, 87, 88; OLG Neustadt/Weinstraße, NJW 1964, 2162, 2163; OLG Frankfurt/Main, NStZ 1996, 234, 235; OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2006 - 7 U 40/06, juris Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 4. Aufl., § 417 Rn. 6).
  • BGH, 19.12.1969 - VI ZR 128/68

    Beweispflichtige Partei - Urkundenbeweis - Vernehmungsprotokolle - Zeuge

    Auszug aus BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
    Auch der Widerspruch einer Partei gegen die Verwertung einer protokollierten Aussage steht deren Auswertung im Wege des Urkundenbeweises nicht entgegen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68, VersR 1970, 322, 323).
  • BGH, 19.04.1983 - VI ZR 253/81

    Zustimmungsbedürftigkeit der Verwertung einer Zeugenaussage aus einem anderen

    Auszug aus BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
    Sie setzt die Zustimmung der Parteien nicht voraus (BGH, Urteil vom 19. April 1983 - VI ZR 253/81, VersR 1983, 667, 668).
  • BGH, 13.06.1995 - VI ZR 233/94

    Würdigung einer in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussage

  • BGH, 06.10.2006 - V ZR 138/05

    Anwendbarkeit des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes bei Nutzung eines Gebäudes

  • BGH, 20.06.2008 - V ZR 149/07

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Ankaufspreises für Verkehrsflächen nach

  • OLG Brandenburg, 21.07.2006 - 7 U 40/06

    Haftung des Geschäftsführers einer kommunalen Wohnungs- und Baugesellschaft

  • OLG Frankfurt, 01.09.1995 - 1 Ws 198/94
  • RG, 19.11.1935 - II 121/35

    1. Kann im Tatbestandsberichtigungsverfahren eine Beweisaufnahme zum Zwecke der

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Allerdings ist die grundsätzlich zulässige Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises unzulässig, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, MDR 2013, 1184 Rn. 7 f.).
  • BGH, 13.12.2013 - V ZR 58/13

    Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe

    Das setzte voraus, dass die Vorschrift in der vorliegenden Fallkonstellation eine unbeabsichtigte Lücke aufwiese, die nach dem Plan des Gesetzes durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf diese Konstellation ausgefüllt werden müsste (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 2013, V ZR 85/12, ZfBR 2013, 766, 768 Rn. 26 und vom 19. März 2004 - V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375).
  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Insbesondere setzte die Beiziehung der Akte 22 AR 2/17 Kap und die Verwertung der dort vorgelegten Urkunden keine Zustimmung der Beklagten voraus (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, MDR 2013, 1184) voraus.
  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 5 U 311/12

    Pflegefall nach Stromschlag - Fehler bei Montage einer Außenbeleuchtung können

    Dass eine private Hoffläche auch dann befriedetes Besitztum ist, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus ohne Überwindung von Hindernissen betreten werden kann, ist in der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zu § 123 StGB, aber auch in der Zivilrechtsprechung anerkannt (BGH, Urteil vom 12.07.2013 - V ZR 85/12).
  • BGH, 11.04.2014 - V ZR 17/13

    Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Tatsächliche Inanspruchnahme der begrünten

    Das ist vielmehr möglich (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 15).

    cc) Es kommt auch weder für die Frage, ob die Innenhoffläche vor dem 3. Oktober 1990 als Verkehrsfläche in der Form einer öffentlichen Grünanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VerkFlBerG tatsächlich in Anspruch genommen worden ist, noch für die Frage, ob die Hoffläche diesem Zweck weiterhin dient, auf eine förmliche Widmung als Grünanlage oder für einen anderen öffentlichen Zweck an (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 16-18).

    Eine solche Inanspruchnahme setzt vielmehr voraus, dass die zuständigen staatlichen Stellen vor dem 3. Oktober 1990 die Sachherrschaft über den begrünten Teil eines solchen Hinterhofs ausgeübt und diesen für einen Außenstehenden erkennbar dem öffentlichen Verkehr geöffnet haben, dass dieser tatsächlich als solcher wahrgenommen worden ist und dass dieser Zustand heute noch besteht (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 19).

    Denn zur Benutzung eines in diesem Sinne "bewohneröffentlichen" Innenhofs ist ebenfalls nicht jeder zugelassen, sondern nur, wer zu dem Kreis der Bewohner zählt (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 20).

    Einer solchen privatöffentlichen Nutzung fehlt das entscheidende Element, welches die öffentliche Nutzung eines privaten Grundstücks zu einer Inanspruchnahme des Grundstücks für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VerkFlBerG werden lässt: die öffentliche Sachherrschaft (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 21).

    Andernfalls wäre der Hinterhof damals ein privates Refugium geblieben oder wieder ein solches Refugium geworden, für das ein Ankaufsrecht öffentlicher Nutzer nicht vorgesehen ist und auch nicht gerechtfertigt wäre (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 22).

    Hier genügt das Bestehen von Volkseigentum jedenfalls deshalb nicht für die Annahme, die öffentliche Hand habe die öffentliche Sachherrschaft über diese Fläche ergriffen, weil sich der Hirschhof auf den Teilflächen mehrerer Grundstücke befindet (unter anderem auf der Fläche, die Gegenstand des Verfahrens V ZR 85/12 war) und das Ergreifen öffentlicher Sachherrschaft nur für die Anlage insgesamt bejaht oder verneint werden kann.

    Auf diese Fallgestaltung ist die Vorschrift aber entsprechend anzuwenden (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 26 f.).

    (2) Für die Beantwortung der Frage nach einem Überwiegen der öffentlichen Nutzung kommt es auf die Verhältnisse am 3. Oktober 1990 an (Senat, Urteile vom 6. Oktober 2006 - V ZR 138/05, LKV 2007, 190 Rn. 8 und vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 28).

    Auch insoweit kommt es auf die Verhältnisse am 3. Oktober 1990 und darauf an, ob der damalige Zustand heute noch besteht (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 29).

  • LG Berlin, 25.09.2019 - 65 S 132/19

    Mietverhältnis: Umlagefähigkeit von Kosten für die Pflege von zur Nutzung durch

    Soweit die ZK 63 sich insoweit auf eine Entscheidung des V. Zivilsenates des BGH bezieht (Urt. v. 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, NJW 2013, 473, nach beck-online) betrifft diese einen völlig anders gelagerten Sachverhalt, nämlich das Vorkaufsrecht des Landes Berlin nach dem VerkFlBerG.
  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

    Das Landesarbeitsgericht, das im Einverständnis mit den Parteien die Zeugenaussage des Betriebsratsmitglieds G in dem vor dem Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 8 Sa 329/15 - geführten Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat (zur Verwertung schriftlicher Aussagen und von Protokollen über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises vgl. etwa: BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - Rn. 20 mwN; BGH 12. Juli 2013 - V ZR 85/12 - Rn. 7 f. mwN), ist zu der Überzeugung gelangt, das Betriebsratsmitglied G habe die Ladung zur Betriebsratssitzung am 4. Juni 2014 unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens am 3. Juni 2014 erhalten und sei deshalb rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Betriebsratssitzung geladen worden.
  • BGH, 26.04.2022 - X ZR 3/20

    Anforderungen an die Darlegung von Geschäftsunfähigkeit wegen einer Störung der

    Sie vermag die Vernehmung dieser Person als Zeugen aber nicht zu ersetzen, wenn eine Partei diese gegenbeweislich beantragt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, MDR 2013, 1184 Rn. 8; Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 443/16, NJW-RR 2018, 1534 Rn. 13).
  • BAG, 25.03.2021 - 8 AZR 120/20

    Schadensersatz - Ansprüche aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht -

    Unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten Anhörung nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - aaO; BGH 12. Juli 2013 - V ZR 85/12 - Rn. 8; 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - zu II 2 a der Gründe) .

    Der Widerspruch einer Partei gegen die Verwertung einer protokollierten Aussage steht deren Auswertung im Wege des Urkundenbeweises demgegenüber nicht entgegen (BGH 12. Juli 2013 - V ZR 85/12 - Rn. 7; 12. April 2011 - VI ZB 31/10 - Rn. 13) .

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 6 U 96/13

    Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen der Kinder über einen zur

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 S. 1 ZPO; vgl. BGH, MDR 2013, 1184 [Rn. 6 ff.]) liegt darin schon deshalb nicht, weil das Landgericht die Zeugin N2 selbst vernommen und diese auf Befragen bestätigt hat, vor der Polizei das Geständnis abgelegt zu haben.
  • OLG Köln, 30.10.2015 - 19 U 20/15
  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 207/14

    Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet: Erlöschen des Besitzrechts einer

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2018 - 15 U 52/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Vorschubeinrichtung zum

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 858/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

  • BGH, 18.09.2013 - V ZR 286/12

    Die übergangene Sachverständigenanhörung - und das rechtliche Gehör

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 860/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 179/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Beweisaufnahme

  • OLG Celle, 19.12.2013 - 13 U 119/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit einer fachlich umstrittenen Behauptung

  • OLG Brandenburg, 18.02.2019 - 7 W 9/19

    Entscheidung über die Aussetzung eines Zivilprozesses bei Verdacht einer Straftat

  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 5 U 1024/13

    Umfang der Gefährdungshaftung für Stromschläge

  • LG Berlin, 25.07.2017 - 63 S 33/17

    Umlage der Kosten einer Gemeinschaftsanlage möglich?

  • OLG Frankfurt, 29.03.2017 - 12 U 193/15

    Versicherungsrecht: Beweis für das Vorliegen einer Brandstiftung durch den

  • OLG Frankfurt, 04.11.2021 - 6 U 59/20

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme: Verwertung von Zeugenaussagen im Wege des

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2014 - 24 U 119/13

    Verwertbarkeit eines Protokolls über die richterliche Augenscheinseinnahme einer

  • BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 49/17 B

    Anspruch auf Krankengeld

  • OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 14 U 111/14

    Haftung des Kapitalanlegevermittlers

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2016 - L 13 VG 47/13

    Versorgung nach dem Impfschadensrecht; Begriff des Impfschadens; Kausalität;

  • OLG München, 05.11.2014 - 7 U 4235/13

    - Nemetschek 6 -, wichtiger Grund, Verwendung betriebsinterner Daten des U,

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Rechtsprechung
   BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23845
BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12 (https://dejure.org/2013,23845)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2013 - XII ZB 673/12 (https://dejure.org/2013,23845)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2013 - XII ZB 673/12 (https://dejure.org/2013,23845)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 VersAusglG, § 11 Abs 1 Nr 1 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung; erforderlicher Inhalt der Beschlussformel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des internen Ausgleichs eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung; erforderlicher Inhalt der Beschlussformel

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 10; VersAusglG § 11
    Möglichkeit des internen Ausgleichs eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Interner Ausgleich von Anrechten nach Ehescheidung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die sicherungshalber abgetretene Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zur Sicherung eines Darlehens abgetretene Anrechte der privaten Altersversorgung sind intern auszugleichen

Besprechungen u.ä.

  • wolterskluwer-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auch abgetretene Lebensversicherungen fallen in den Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3173
  • MDR 2013, 1168
  • FamRZ 2013, 1715
  • JZ 2013, 613
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12
    Der bisher bezugsberechtigte Ehegatte bleibt jedoch gleichfalls Bezugsberechtigter, aber nunmehr im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers (BGHZ 156, 350, 353 f. = VersR 2004, 93, 94; BGH Urteile vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218, 219; vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - VersR 2001, 883, 884 und vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553, 555; BGHZ 109, 67 = VersR 1989, 1289, 1290; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 55).

    Nach einer Sicherungsabtretung behält nämlich der Versicherungsnehmer das Recht, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen (BGHZ 156, 350, 354 = VersR 2004, 93, 94; OLG Hamm VersR 1997, 1386; OLG Koblenz VersR 2007, 1257; OLG Köln VersR 1990, 1338; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 56; MünchKommVVG/Heiß § 159 Rn. 115).

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 89/08

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12
    Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011, XII ZB 89/08, FamRZ 2011, 963).

    Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 89/08 - FamRZ 2011, 963 Rn. 8 ff. mwN).

  • OLG Hamm, 19.11.1996 - 29 U 65/96

    Ansprüche aus einem Gütertrennungsvertrag; Sicherung einer Bezugsberechtigung aus

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12
    Nach einer Sicherungsabtretung behält nämlich der Versicherungsnehmer das Recht, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen (BGHZ 156, 350, 354 = VersR 2004, 93, 94; OLG Hamm VersR 1997, 1386; OLG Koblenz VersR 2007, 1257; OLG Köln VersR 1990, 1338; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 56; MünchKommVVG/Heiß § 159 Rn. 115).

    In einem solchen Fall muss außerdem der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden (OLG Hamm VersR 1997, 1386, 1387; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 56).

  • BGH, 25.04.2001 - IV ZR 305/00

    Bezugsrecht des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12
    Der bisher bezugsberechtigte Ehegatte bleibt jedoch gleichfalls Bezugsberechtigter, aber nunmehr im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers (BGHZ 156, 350, 353 f. = VersR 2004, 93, 94; BGH Urteile vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218, 219; vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - VersR 2001, 883, 884 und vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553, 555; BGHZ 109, 67 = VersR 1989, 1289, 1290; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 55).
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12
    Soweit der Gesetzgeber in das bestehende Recht eingreifen darf, was bei dem Teilungskostenabzug der Fall ist, muss dies auch der Sicherungsnehmer hinnehmen, zumal es sich hierbei lediglich um begrenzte Mehrkosten der Verwaltung des Sicherungsguts handelt, die zudem einer gerichtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).
  • OLG Koblenz, 01.02.2007 - 2 U 898/05

    Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung;

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12
    Nach einer Sicherungsabtretung behält nämlich der Versicherungsnehmer das Recht, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen (BGHZ 156, 350, 354 = VersR 2004, 93, 94; OLG Hamm VersR 1997, 1386; OLG Koblenz VersR 2007, 1257; OLG Köln VersR 1990, 1338; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 56; MünchKommVVG/Heiß § 159 Rn. 115).
  • OLG Schleswig, 16.04.2012 - 10 UF 322/11

    Abgetretene Versorgungsansprüche im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12
    Der Sicherungsnehmer muss auch nicht am Verfahren beteiligt werden, denn seiner Mitwirkung oder Beteiligung bedürfte es auch bei der Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht (aA OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220).
  • OLG Köln, 29.03.1990 - 5 U 151/89

    Abtretung der Rechte des Versicherungsnehmers aus einer Lebensversicherung i.R.

  • BGH, 16.12.2020 - XII ZR 28/20

    Ausgleich der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Versorgungsanrechte im

    Gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte können im Versorgungsausgleich durch interne Teilung ausgeglichen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715).

    Der Senat hat für den Fall der Sicherungsabtretung eines Versorgungsanrechts bereits entschieden, dass es einem sicherungshalber abgetretenen Anrecht nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG an der erforderlichen Ausgleichsreife fehlt und es deshalb im Versorgungsausgleich intern ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 11 ff.).

    Die Rechtsposition des Pfändungsgläubigers ist deshalb von vornherein solchen gesetzlichen Veränderungen und staatlichen Eingriffen in den Bestand der Forderung unterworfen, denen das Anrecht auch ohne die Beschränkungen durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgesetzt wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 21 zur Sicherungsabtretung).

  • OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16

    Private Altersvorsorge; Sicherungsvereinbarung; Darlehen; Versorgungsausgleich

    Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind solche Anrechte, welche wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 8).

    Denn mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der betroffene Ehegatte seiner Rechte aus der Versorgung noch nicht endgültig begeben (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 8 m.w.N.; Senat, FamRZ 2015, 583f, bei juris Langtext Rn. 13).

    Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 8 m.w.N.).

    Dem steht es hingegen nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten ist, da durch die Abtretung nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger infrage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt wird (vgl. BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 11f; BGH, FamRZ 2014, 279, 280 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 9).

    In einem solchen Fall muss außerdem der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1715, 1717 Rn. 17f).

    Auf diese Art und Weise wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 12; BGH, FamRZ 2013, 1715, 1717 Rn. 17; Senat, FamRZ 2015, 583f Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 900, bei juris Langtext Rn. 3ff).

  • OLG Hamm, 28.08.2014 - 2 UF 65/14

    Behandlung eines mit einem Policendarlehen belasteten Anrechts aus einer privaten

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 7.8.2013, Az. XII ZB 673/12, NJW 2013, 3173) findet auch Anwendung, wenn das Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung zur Sicherung für ein sog. Policendarlehen dient.

    Indes führt dies nicht dazu, den Versorgungsausgleich mit einem niedrigeren Ausgleichswert in Höhe von nur 7.419,07 EUR durchzuführen, sondern vielmehr dazu, dass die interne Teilung des Anrechts mit dem in dem angefochtenen Beschluss genannten Wert durchzuführen und gleichzeitig das aus der dem Darlehensvertrag innewohnenden Sicherungsabrede herrührende Recht auf Rückgewähr des Bezugsrechts bei Wegfall des Sicherungszwecks auf die Ehegatten als Mitgläubiger zu übertragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7.8.2013 - XII ZB 673/12 - NJW 2013, 3173).

  • OLG Hamm, 02.09.2015 - 13 UF 119/09

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zur Kreditsicherung einer

    Im Rahmen eines derartig angelegten Geschäftsmodells sind die Versorgungsanrechte daher unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu keiner Zeit der Disposition des geschiedenen Ehegatten entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 6.4.2011, Az.: XII ZB 89/08, FamRZ 2011, 963, juris, Rn. 11 ff.; zum neuen Recht auch BGH, Beschluss vom 7.8.2013, Az.: XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715).

    Das Bezugsrecht steht dem Sicherungsnehmer nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu, im Übrigen dem früheren Bezugsberechtigten (vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715, juris, Rn. 9 ff.).

  • OLG Frankfurt, 27.05.2014 - 2 UF 252/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des § 19 VersAusglG auf unverfallbare

    § 19 VersAusglG will damit Fälle erfassen, in denen es einem Versorgungsanrecht an Rechtsbeständigkeit mangelt, weil (noch) nicht alle Voraussetzungen für seine endgültige Begründung dem Grunde oder der Höhe nach erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 zu XII ZB 673/12, zitiert nach Juris, Rdnr. 13).

    Ebensowenig wie bei den zur Sicherheit abgetretenen Anrechten kann es daher auf formale Aspekte ankommen, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte sind ausschlaggebend (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 zu XII ZB 673/12, zitiert nach Juris, Rdnr. 14 ff.).

  • OLG Nürnberg, 22.05.2020 - 10 UF 51/20

    Versorgungsausgleich - Versorgungsanwartschaften im Insolvenzbeschlag

    Auch ein Fall des § 19 VersAusglG liegt nicht vor (BGH FamRZ 2013, 1715 Tz. 14; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 336, Tz. 38, 41 f.).

    b) Der Senat geht davon aus, dass ein Ausgleich in der Weise stattzufinden hat, dass das Anrecht entsprechend den Vorgaben des VersAusglG geteilt und der sich ohne Berücksichtigung der noch durchzuführenden Nachtragsverteilung ergebende Ausgleichswert übertragen wird, jedoch das für den Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht in entsprechender Anwendung von §§ 412, 401 BGB mit den darauf befindlichen Belastungen durch die Anordnung der Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren begründet wird (BGH FamRZ 2013, 1715, Tz. 17; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 336 Tz. 29, 41 f.).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. August 2013 (XII ZB 673/12, zitiert nach juris) für die Behandlung von sicherungshalber abgetretenen Anrechten nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs die Grundsätze seiner Entscheidung vom 6. April 2011(FamRZ 2011, 963) beibehalten.

  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 65/13

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Wie der Senat nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen werden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 8 ff.).

    Dies kann der Senat jedoch nachholen, weil es die Beteiligte zu 1 als Rechtsbeschwerdeführerin nicht benachteiligt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 17, 19).

  • OLG Brandenburg, 10.02.2021 - 13 UF 194/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer zur Sicherung eines

    Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 673/12 -, juris ; Beschluss vom 6. April 2011, XII ZB 89/08, FamRZ 2011, 963).

    Einer besonderen Erwähnung des bestehenden Sicherungsrechts als solches in der Beschlussformel bedarf es nicht, da der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers unabhängig von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen bleibt (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 673/12 -, Rn. 18, juris).

    In der Beschlussformel war aber auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 673/12 -, juris).

  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 613/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung eines sicherheitshalber abgetretenen

    Wie der Senat nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen werden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 8 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 18.10.2017 - 6 UF 80/17

    Versorgungsausgleich: Externer Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Auch ein (sicherungshalber) abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann intern ausgeglichen werden (BGH NJW 2013, 3173; OLG Hamm NZFam 2016, 509; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1221; OLG Saarbrücken NJW-RR, 1221; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kapitel I Rn 141 ff.); insbesondere steht dem Ausgleich eine fehlende Ausgleichsreifen nach § 19 VersAusglG nicht entgegen (BGH NJW 2013, 3173).

    Während bei einem internen Ausgleich die Rechte des Sicherungsnehmers unberührt bleiben (BGH NJW 2013, 3173), hat der Versorgungsträger bei der externen Teilung gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2024 - 18 UF 82/23

    Versorgungsausgleich: Entziehung von Anrechten durch Ausübung des

  • OLG Köln, 18.01.2022 - 14 UF 168/21

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Anrechts im Versorgungsausgleich;

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2015 - 18 UF 206/14

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung bei sicherheitshalber abgetretenen

  • LG Wiesbaden, 11.03.2020 - 5 S 9/19

    Schadensersatz gegen Drittschuldner wegen der Verletzung von

  • OLG Karlsruhe, 04.02.2021 - 20 UF 145/20

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer so genannten "Kinderrentenversicherung"

  • OLG Brandenburg, 11.03.2015 - 9 UF 27/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Lebensversicherungen auf das

  • OLG Bamberg, 02.11.2022 - 2 UF 136/22

    Grundrentenzuschlag im Versorgungsausgleich

  • OLG Nürnberg, 18.07.2017 - 7 UF 133/17

    Anrecht aus einer privaten Altersrentenversicherung bei Durchführung des

  • OLG Bamberg, 15.11.2022 - 7 UF 193/22

    Hinreichende Verfestigung des Grundrentenzuschlags; Prognose für Grenzwert gem. §

  • OLG Frankfurt, 06.11.2013 - 5 UF 125/13

    Versorgungsausgleich: Abtreten des Versorgungsanrechts während des Verfahrens als

  • OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 147/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Private

  • OLG Saarbrücken, 11.01.2016 - 9 UF 83/15

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts

  • OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 13 UF 27/13

    Externe Teilung im Versorgungsausgleichsverfahren; Ausgleich eines

  • OLG Hamm, 15.01.2014 - 8 UF 237/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherheitshalber

  • OLG Köln, 29.06.2021 - 14 UF 120/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Berechnung eines

  • OLG Frankfurt, 26.07.2017 - 3 UF 56/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife von gepfändeten Anrechten aus privater

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Rechtsprechung
   BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22370
BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12 (https://dejure.org/2013,22370)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2013 - XII ZB 552/12 (https://dejure.org/2013,22370)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2013 - XII ZB 552/12 (https://dejure.org/2013,22370)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 VersAusglG, § 14 Abs 4 VersAusglG, § 45 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG
    Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG § 5; VersAusglG § 14; VersAusglG § 45; BetrAVG § 4
    Keine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichswerts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verzinsung des Ausgleichsbetrages bei externer Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verzinsung des Ausgleichsbetrages bei externer Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Versorgungsrecht - Betriebliche Altersvorsorge: Ausgleichswert ist zinsfrei!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich - die Verzinsung des Ausgleichswerts

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersvorsorge und die Verzinsung des Ausgleichswerts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Verzinsung des Ausgleichswertes aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichswert aus fondsgebundener betrieblicher Altersversorgung ist nicht zu verzinsen

Besprechungen u.ä.

  • wolterskluwer-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verzinsung bei externer Teilung im Versorgungsausgleich bei fondsgebundener bAV

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3028
  • MDR 2013, 1351
  • FamRZ 2013, 1635
  • JZ 2013, 613
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12
    Der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung ist nicht zu verzinsen (Abgrenzung zu BGH, 7. September 2011, XII ZB 546/10, BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 und BGH, 6. Februar 2013, XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 773).

    Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert deshalb grundsätzlich eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 19 ff. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 20 ff.).

  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12
    Der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung ist nicht zu verzinsen (Abgrenzung zu BGH, 7. September 2011, XII ZB 546/10, BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 und BGH, 6. Februar 2013, XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 773).

    Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert deshalb grundsätzlich eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 19 ff. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 20 ff.).

  • OLG Nürnberg, 26.03.2012 - 9 UF 1939/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Offene Tenorierung bezüglich etwaiger

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12
    Darin unterscheidet sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage (entgegen OLG Nürnberg FamRZ 2013, 460).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2020 - 13 UF 42/17

    Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund

    Anders als bei einer fondsbasierten Anlage, deren Wertentwicklung nach dem Ehezeitende unsicher ist (vgl. BGH, NJW 2013, 3028, Rn. 16), nimmt der mit einem Zinsversprechen versehene Anteil der Versorgung des Ausgleichspflichtigen auch zwischen dem Ehezeitende und dem durch die Zahlung des Ausgleichsbetrages bewirkten Vollzug des Ausgleichs noch an dieser wertsteigernden Verzinsung teil.
  • OLG Nürnberg, 19.11.2015 - 11 UF 1032/15

    Interne Teilung von Rentenanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Wenn hinsichtlich dieses Teils keine Neuberechnung erfolgt, sondern letztlich eine Verzinsung (insoweit entgegen OLG Frankfurt a. a. O. Rn. 7; zu fondsgebundenen Anrechten BGH FamRZ 2013, 1635) angeordnet wird und eine Neuberechnung der Bewertungsreserven des auszugleichenden Anrechts vor Umsetzung der Entscheidung nicht erfolgt, so liegt dies noch im Rahmen der dem Versorgungsträger zuzubilligenden Gestaltungsspielräume.
  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Im Übrigen wäre auch deshalb keine Verzinsung des Ausgleichsbetrags anzuordnen, weil zur Ermittlung dieses Betrags fiktive Fondsanteile angesetzt wurden (BGH FamRZ 2013, 1635).
  • OLG Saarbrücken, 11.01.2022 - 6 UF 91/21

    Die einem Ehegatten anlässlich der Auflösung eine Arbeitsvertrages zugeflossene

    Aus diesem Grund sind die fondsorientierten Zusageteile wie Fondsanteile zu behandeln und ist eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichsbetrags insoweit - weil der Wertentwicklung keine Verzinsung zu Grunde liegt - nicht auszusprechen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635; 2012, 694; Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2021 - 6 UF 92/21 -, vom 30. August 2013 - 6 UF 133/13 - und vom 13. August 2013 - 6 UF 115/13 - Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2014 - 9 UF 32/14 -, vom 24. Juli 2014 - 9 UF 29/14 -, FamRZ 2015, 324, und vom 4. März 2014 - 9 UF 3/14 -, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsgebundenen

    Der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat (§ 14 Abs. 4 VersAusglG), ist nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen, wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung besteht (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635).

    Darin unterscheidet die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sich sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635).

  • OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18

    Versorgungsausgleich - Mögliche Bezugsgrößen bei externer Teilung fondsgebundener

    Der Ausgleich eines fondsgebundenen Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung kann, wenn der Ehezeitanteil der Bezugsgröße Kapitalbetrag berechnet worden ist, durch Teilung des Kapitalbetrages und Auszahlung des Kapitalbetrages an den von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bestimmten Zielversorgungsträger erfolgen (BGH FamRZ 2013, 1635).

    Wird ein fondsgebundenes Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung in der Weise extern geteilt, dass der zum Ehezeitende festgestellte Ehezeitanteil in der Bezugsgröße: Kapitalwert in Euro, festgestellt und dieser geteilt wird, darf allerdings nicht angeordnet werden, dass der gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG zu bezahlende Betrag zu verzinsen ist (BGH FamRZ 2013, 1635).

  • OLG Nürnberg, 15.12.2016 - 11 UF 1479/14

    Zur Neuberechnung eines extern zu teilenden Anrechtes bei Vorliegen einer

    Bei Ansatz von (fiktiven) Fondsanteilen, deren Wert nicht durch eine Abzinsung ermittelt wird, kommt eine Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft des Beschlusses zum Versorgungsausgleich nicht in Betracht (BGH FamRZ 2013, 1635).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswertes bei externer Teilung

    Dann ist allerdings auch nur insoweit, d. h. hier hinsichtlich der 262, 08 Euro für die Bewertungsreserven, ebenso wie bei den fondsbasierten Anrechten von einer Verzinsung abzusehen (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 1635, offen gelassen OLG Nürnberg aaO), während im Übrigen die Verzinsung des Ausgleichsbetrags von 4.330,73 Euro mit dem Rechnungszins von 4 % ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nachzuholen war (OLG Nürnberg aaO, BGH FamRZ 2011, 1785), und zwar auch mit Zinseszinsen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2015, 6 UF 343/13; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Auflage 2014, Rn. 465).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich fondsgebundener Anrechte

    Die weiter Beteiligte zu 1) macht zu Recht geltend, dass bei der externen Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht angeordnet werden darf (so BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 552/12).
  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 7 UF 32/19

    Versorgungsausgleich, Ausübung des Kapitalwahlrechts, grobe Unbilligkeit

    Über die - ursprünglich begründete - Beschwerde der N Lebensversicherungs-AG, wonach lediglich der auf das Deckungskapital entfallende Teil des Ausgleichswerts, nicht aber die Fondsgewinnguthaben zu verzinsen sind (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635 Rn. 16), hat der Senat nicht mehr zu entscheiden.
  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 4 UF 244/12

    Wertausgleich bei der Scheidung - externe Teilung

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22

    Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) im

  • OLG Nürnberg, 24.08.2020 - 7 UF 355/20

    Antrag auf externe Teilung durch den Versorgungsträger - nacheheliche

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2015 - 8 UF 23/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen

  • OLG Nürnberg, 18.10.2013 - 11 UF 462/13

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Tenorierung einer Beteiligung an den

  • OLG Nürnberg, 05.01.2021 - 11 UF 1171/20

    Versorgungsausgleich - vollstreckungsrechtliche Anforderungen an den externen

  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 9 UF 65/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

  • OLG Saarbrücken, 24.07.2014 - 9 UF 29/14

    Versorgungsausgleich: Verzinsung eines im Wege externer Teilung auszugleichenden

  • OLG Brandenburg, 18.12.2023 - 13 UF 52/23
  • OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13

    Frist für die Einlegung der Beschwerde für einen am erstinstanzlichen Verfahren

  • OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14

    Versorgungsausgleich: Anordnung einer Verzinsung des zu zahlenden

  • OLG München, 01.07.2020 - 2 UF 523/20

    Versorgungsausgleich - externen Teilung fondsgebundener Anrechte

  • OLG München, 22.06.2018 - 12 UF 567/18

    Betriebliche Altersversorgung, Versorgungsträger, Externe Teilung, Abgetrennter

  • OLG München, 08.12.2020 - 12 UF 1284/20

    Rentenversicherung, Versorgungsausgleich, Fonds, Beschwerde, Anrecht, Scheidung,

  • OLG Brandenburg, 05.10.2020 - 13 UF 92/20
  • OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsbasierten sog.

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2021 - 20 UF 103/20

    Verfassungsmäßigkeit der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen

  • OLG Brandenburg, 17.12.2020 - 9 UF 172/20
  • OLG Karlsruhe, 11.06.2019 - 20 UF 74/19

    Externe Teilung eines Anrechts aus betrieblicher Altersversorgung im Rahmen des

  • OLG Bremen, 11.07.2014 - 4 UF 66/14

    Verzinsung von extern geteilten Anrechten aus einem fondsbasierten

  • OLG Brandenburg, 16.12.2020 - 9 UF 172/20
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Rechtsprechung
   BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22369
BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13 (https://dejure.org/2013,22369)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2013 - XII ZB 211/13 (https://dejure.org/2013,22369)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2013 - XII ZB 211/13 (https://dejure.org/2013,22369)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 VersAusglG, § 18 Abs 1 VersAusglG
    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus der Beamtenversorgung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG § 10; VersAusglG § 18
    Anrechte aus gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung nicht gleichartig

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gleichartigkeit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen aus der Beamtenversorgung im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich nach Scheidung

  • rewis.io

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus der Beamtenversorgung

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1
    Gleichartigkeit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen aus der Beamtenversorgung im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich nach Scheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Versorgungsrecht - Anrechte aus Beamtenversorgung der Rente gleichzustellen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentenversicherung, Beamtenversorgung - und die Geringfügigkeit im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht als gleichartig mit solchen aus der Beamtenversorgung anzusehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1409
  • MDR 2013, 1224
  • NZS 2014, 68
  • FamRZ 2013, 1636
  • JZ 2013, 613
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11

    Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21).

    Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23).

    Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, so genannte Splitterversorgungen zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

    Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Erstmals im Jahre 1979 wurde die Anpassung der Renten von der Einkommensentwicklung der Versicherten teilweise entkoppelt und seither verschiedenen anderen Anpassungsmechanismen unterworfen, die einen insgesamt langsameren Anstieg der Rentenleistungen bewirkten (vgl. BVerfGK 11, 465, 466 f. = FamRZ 2007, 1957 Rn. 2 ff.).

    Ob die Reichweite des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht auf Rentenanpassungen umfasst, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (BVerfGK 11, 465, 469 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 50).

    Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienten, müssten allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein (BVerfGK 11, 465, 470 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 51 mwN).

    Zudem folge aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (BVerfGK 11, 465, 473 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 58).

  • OLG Celle, 11.01.2012 - 10 UF 194/11

    Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    bb) Nach anderer Ansicht sind die Anrechte nicht als gleichartig zu behandeln, weil sich die Finanzierungsverfahren unterschieden, die Zugangsvoraussetzungen für Invaliditätsleistungen nicht übereinstimmten, die Versorgungshöhe von divergierenden Faktoren abhinge und die Wertsteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1985 hinter der Wertentwicklung in der Beamtenversorgung zurückgeblieben seien (OLG Celle FamRZ 2012, 1058; Juris-PK/Breuers 6. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 38; FaFamR/Wick 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 9c; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis Kapitel VIII Rn. 54; zweifelnd auch Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 2).

    Die in § 16 Abs. 3 VersAusglG getroffene Regelung, wonach das Gericht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen hat, dient lediglich dem Vollzug der externen Teilung im System der gesetzlichen Rentenversicherung und ist kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber von einer strukturellen Vergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme ausgegangen ist (OLG Celle FamRZ 2012, 1058, 1060).

    Wie das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 2012, 1058, 1060) zutreffend ausführt, kann deswegen aus der Vorschrift des § 47 Abs. 3 VersAusglG nicht auf eine Gleichartigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Beamtenversorgung geschlossen werden.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Die Alimentation im Ruhestand ist eine Gegenleistung dafür, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256, 323 f. und 332 f.).

    Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256, 332 f.), wobei es eine Frage der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungsrechts ist, nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht (BVerfGK 8, 232, 235).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfG DVBl 2005, 1441, 1444 mwN).

    Der Gesetzgeber kann ferner im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441, 1447).

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Stehen sich jedoch gleichartige Anrechte gegenüber, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Soweit die dadurch erworbene rentenversicherungsrechtliche Position auf Beitragsleistungen beruht, genießt sie den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff. = FamRZ 1980, 326, 331 f.).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führten, begründeten ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl. BVerfGE 69, 272, 309), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehörten.
  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256, 332 f.), wobei es eine Frage der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungsrechts ist, nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht (BVerfGK 8, 232, 235).
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung hat sich der Besoldungsgesetzgeber an der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (BVerfGE 117, 330, 352).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

  • BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10

    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Grundsatz

  • BGH, 30.10.2019 - XII ZB 537/17

    Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer

    (b) Andererseits hat der Senat mehrfach darauf hingewiesen, dass sich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden (Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 12 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 385/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung geringfügiger Anrechte bei Tod eines

    Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).
  • BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14

    Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall, weil sich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

    Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz durch das Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).
  • OLG Hamm, 01.09.2016 - 5 UF 17/16

    Kinderrentenversicherung

    b)Die von den Eheleuten bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anrechte sind sämtlich fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge i.S.d. AltZertG und damit gleichartig i.S.d. § 18 I VersAusglG (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06. Juni 2012 - 6 UF 47/12 -, Rn. 10, juris), so dass sie einer Prüfung nach § 18 I VersAusglG zu unterziehen sind, die einer Einzelprüfung nach § 18 II VersAusglG vorgeht (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 211/13 -, Rn. 4, juris; J. Norpoth in: Erman BGB, Kommentar, § 18 VersAusglG, Rn. 6).
  • BGH, 08.01.2014 - XII ZB 366/13

    Versorgungsausgleich: Artgleichheit von Anrechten im Rahmen der Bagatellprüfung

    Dies ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, nicht der Fall, weil sich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.).
  • OLG Bremen, 17.10.2016 - 5 UF 105/16

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich von Anrechten gleicher Art, unangemessen

    Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der auch verfassungsrechtlich gebotene Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften sowie bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1636, 1639; 2012, 192, 195; 513, 514).

    Im Rahmen der Ermessensausübung sind daher die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH FamRZ 2013, 1636, 1639; 2012, 513, 514; jeweils zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

    Im Fall beiderseitiger gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit geringer Ausgleichswertdifferenz entsteht vielmehr regelmäßig kein besonderer Verwaltungsaufwand durch die Umbuchung (§ 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG) von Entgeltpunkten eines Ehegatten auf ein vorhandenes Versicherungskonto des anderen Ehegatten (vgl. Wick, a. a. O., Rn. 426; Weil, FamRB 2014, 326, 327; Bergner, FamFR 2012, 553, 554; in diesem Sinne wohl auch BGH FamRZ 2013, 1636, 1639).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2015 - 10 UF 64/14

    Ausgleich von Versorgungsanrechten aus der Beamtenversorgung des Bundes und des

    Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen, etwa dem Leistungsspektrum, der Finanzierungsart und der Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (BT-Drucks. 6/10144, S. 55; BGH, FamRZ 2013, 1636).

    Die Alimentierung der im aktiven Dienst befindlichen Beamten, von der sich der Höchstbetrag des Ruhegehalts durch einen Prozentsatz ableitet, verlangt, dass das Einkommen die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit des Beamten gewährleistet und einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht, der sich an der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse orientiert (BVerfGE 117, 330, 352; BVerfGE 119, 247, 269; BGH, FamRZ 2013, 1636).

    Übereinstimmend ist der Bezug der Beamtenversorgung im Bund und im Land Brandenburg an gewisse nachwirkende Amts- und Treuepflichten des Ruhestandsbeamten geknüpft (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1636, Rn. 21).

  • OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 5 UF 232/13

    Bagatellausschluss nach § 18 VersAusglG

    Auch wenn dieser Halbteilungsgrundsatz - wie sich beispielsweise in den Regelungen der §§ 18 und 27 VersAusglG zeigt - vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2013, 1636; FamRZ 2012, 513).

    Es sind daher die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH FamRZ 2013, 1636; FamRZ 2012, 513).

  • OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im

    Es kann vor dem Hintergrund der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung für einen abweichend vom Regelfall vorzunehmenden Ausgleich auch nicht genügen, dass dieser auf ein bestehendes Konto bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen wird (so aber wohl BGH FamRZ 2013, 1636 ff., Tz. 35).
  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 9 UF 151/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ungleichartige

  • OLG Brandenburg, 20.05.2014 - 10 UF 260/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

  • OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs: Ausgleich eines geringfügigen

  • OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 UF 226/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; gleichartige Anrechte

  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 6 UF 126/15

    Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 des § 18 VersAusglG

  • OLG Frankfurt, 11.08.2014 - 5 UF 156/14

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei gleichartigen Anrechten

  • OLG Saarbrücken, 02.07.2015 - 9 UF 19/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Saldierung mehrerer Versorgungen bei

  • OLG Brandenburg, 25.11.2013 - 3 UF 75/12

    Umfang der Anfechtung des Versorgungsausgleichs

  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 9 UF 65/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

  • OLG Brandenburg, 31.05.2021 - 15 UF 68/21

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringer Differenz beiderseitiger

  • OLG Brandenburg, 23.10.2018 - 10 UF 67/17

    Versorgungsausgleich: Wegfall des Ausgleichs geringfügiger Anrechte aus der

  • VG Bayreuth, 29.05.2018 - B 5 K 17.231

    Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen Verurteilung zu einer

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