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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13   

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https://dejure.org/2014,9065
BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13 (https://dejure.org/2014,9065)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2014 - V ZR 218/13 (https://dejure.org/2014,9065)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2014 - V ZR 218/13 (https://dejure.org/2014,9065)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 421 BGB, § 546a Abs 1 BGB, § 987 BGB, § 990 Abs 1 BGB, § 991 BGB
    Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf Herausgabe von Nutzungen gegen Mieter und Untermieter

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nutzungsentschädigung gegen einen auf Herausgabe verklagten Untermieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Herausgabe von Nutzungen gegenüber Untermieter nur nutzungsanteilig; gesamtschuldnerische Haftung von Mieter und Untermieter; Eigentum-Besitzverhältnis

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Ersatz gezogener Nutzungen für die von unrechtmäßigem/bösgläubigem unmittelbarem Besitzer tatsächlich genutzten Räume

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf Herausgabe von Nutzungen gegen Mieter und Untermieter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsentschädigung gegen einen auf Herausgabe verklagten Untermieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungsersatz vom Untermieter nur für den untervermieteten Teil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch des Vermieters auf Herausgabe von Nutzungen gegen Mieter und Untermieter

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bösgläubiger Untermieter muss nur Nutzungen in Bezug auf Räume herausgeben, an denen Besitz besteht

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Umfang der Nutzungsentschädigung gegen Untermieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ansprüche des Vermieters gegen den bösgläubigen Untermieter

Besprechungen u.ä. (4)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gesamtschuld analog bei Nutzungen im EBV-Dreieck

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Untermietzins nach Beendigung des Mietverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungswertersatz vom Untermieter nur für den tatsächlich untervermieteten Teil! (IMR 2014, 230)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 644
  • NZM 2014, 582
  • ZMR 2014, 780
  • WM 2014, 1445
  • JZ 2014, 398
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 06.11.1968 - V ZR 85/65

    Schadensersatz wegen verspäteter Räumung einer Mietwohnung - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13
    Nimmt der Eigentümer sowohl den mittelbaren als auch den unmittelbaren Besitzer auf Herausgabe von Nutzungen in Anspruch, finden die Vorschriften über die Gesamtschuld entsprechende Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 6. November 1968, V ZR 85/65, WM 1968, 1370).

    An Räumlichkeiten, an denen kein Besitz besteht, können Nutzungen nicht gezogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1968 - V ZR 85/65, WM 1968, 1370, 1371).

    Der Eigentümer wiederum darf keine doppelte Befriedigung erlangen (Senat, Urteil vom 6. November 1968 - V ZR 85/65, WM 1968, 1370; RGRK/Pickart, BGB, 12. Aufl., § 991 Rn. 6; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 987 Rn. 28; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 987 Rn. 27; Scheuer/Emmerich in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., V.A. Rn. 168).

    Mit der bloßen Inanspruchnahme des einen Schuldners erlischt die Haftung des anderen nicht; jeder von ihnen haftet vielmehr weiter, solange der Eigentümer nicht in voller Höhe befriedigt ist (Senat, Urteil vom 6. November 1968 - V ZR 85/65, aaO, 1370).

  • BGH, 13.12.2002 - V ZR 359/01

    Anforderungen an die Darlegung schlüssigen Klagevorbringens

    Auszug aus BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13
    Richtig ist zwar, dass es unzulässig ist, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 mwN).

    Bei der Annahme eines solch missbräuchlichen Beweisantritts ist jedoch Zurückhaltung geboten, da es oftmals einer Partei nicht erspart bleibt, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491).

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 77/08

    Erörterung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung

    Auszug aus BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13
    a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie eine Tatsache vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154 Rn. 4 st. Rspr.).

    Der Pflicht zur Substantiierung ist erst dann nicht entsprochen, wenn das Gericht anhand der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, aaO; BVerfG, WM 2012, 492, 493 jeweils mwN).

  • BGH, 08.05.1992 - V ZR 95/91

    Revisionsrechtliche Beurteilung von allgemeiner Bezugnahme auf Rechtsgrundlagen

    Auszug aus BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13
    Unerheblich ist dagegen, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung von Indizien beruht (Senat, Beschluss vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106 mwN).
  • BGH, 12.06.2008 - V ZR 223/07

    Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens

    Auszug aus BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13
    Misst das Gericht den Einzelheiten zu dem Inhalt und Ablauf des Gesprächs Bedeutung für die Zuverlässigkeit oder die Wahrscheinlichkeit der zu beweisenden Behauptung zu, sind diese Umstände durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZR 291/12, Rn. 15 juris; Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, Rn. 7, juris).
  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10

    Ungerechtfertigtes Übergehen eines Beweisangebots in Zivilprozess verletzt

    Auszug aus BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13
    Der Pflicht zur Substantiierung ist erst dann nicht entsprochen, wenn das Gericht anhand der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, aaO; BVerfG, WM 2012, 492, 493 jeweils mwN).
  • BGH, 12.09.2013 - V ZR 291/12

    Berücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes durch Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13
    Misst das Gericht den Einzelheiten zu dem Inhalt und Ablauf des Gesprächs Bedeutung für die Zuverlässigkeit oder die Wahrscheinlichkeit der zu beweisenden Behauptung zu, sind diese Umstände durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZR 291/12, Rn. 15 juris; Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, Rn. 7, juris).
  • BGH, 12.06.2008 - V ZR 221/07

    Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens

    Auszug aus BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13
    Eine Partei darf grundsätzlich auch Tatsachen behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (Senat, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 12.08.2009 - XII ZR 76/08

    Herausgabe einer Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des

    Auszug aus BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13
    Sie decken sich bei einer Abweichung des objektiven Mietwerts von dem jeweils vereinbarten Mietzins auch nicht in ihrer Höhe (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2009 - XII ZR 76/08, NJW-RR 2009, 1522 Rn. 24).
  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 82/94

    Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision;

    Auszug aus BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung finden die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen ist, und damit auch auf den infolge des Wegfalls des Hauptmietvertrags nicht mehr zum Besitz berechtigten Untermieter oder sonstigen Nutzer Anwendung (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 3. Juni 2005 - V ZR 106/04, NZM 2005, 830; Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 82/94, BGHZ 131, 95, 102 jeweils mwN).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 29/98

    Rechtsgrund eines vereinbarungsgemäß bestellten dinglichen Wohnungsrechts;

  • AG Köln, 28.11.1989 - 217 C 422/89
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2009 - 24 U 91/09

    Ansprüche des Hauptvermieters gegen den Untervermieter nach Beendigung des

  • BGH, 26.07.2005 - X ZR 109/03

    Bindungswirkung einer Verurteilung zur Herausgabe

  • BGH, 03.06.2005 - V ZR 106/04

    Anforderungen an die Beschlussfähigkeit einer Klage auf Zahlung des objektiven

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 142/95

    Wirksamkeit eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung einer Apotheke

  • BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96

    Haftung des Neuvermögens einer politischen Partei der ehemaligen DDR für

  • OLG Hamburg, 29.05.1996 - 4 U 190/95

    Anspruch des Vermieters gegen den Untermieter auf Nutzungsvergütung und Auskunft

  • BGH, 11.12.2020 - V ZR 26/20

    Herausgabe der untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nach Beendigung des

    a) Die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB finden auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen ist, und damit auch auf den infolge des Wegfalls des Hauptmietvertrags nicht mehr zum Besitz berechtigten Untermieter Anwendung (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 218/13, WM 2014, 1445 Rn. 6; BGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - XII ZR 221/98, NJOZ 2001, 282, 285; jeweils mwN).

    Durch die Rechtskraft des Räumungsurteils steht nämlich nicht fest, in welchem Umfang er Besitz an den herauszugebenden Räumen hatte (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 218/13, WuM 2014, 347 Rn. 10).

    Gibt ein unmittelbarer Besitzer eines Raums einer Wohnung diesen nicht heraus und ist es dem Eigentümer nicht zumutbar, nur Teile der Wohnung zu vermieten, so setzt der unmittelbare Besitzer des Raums die Ursache dafür, dass die gesamte Wohnung nicht vermietet werden kann und daher ein entsprechender Mietausfallschaden entsteht (§ 252 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1968 - V ZR 85/65, WM 1968, 1370, 1371; Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 218/13, aaO Rn. 9).

  • AG Brandenburg, 29.04.2016 - 31 C 266/15

    Keine Forderungsabtretung in Wohnraum-Untermietsverträgen!

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. u.a.: BGH , Urteil vom 14.03.2014, Az.: V ZR 218/13, u.a. in: NZM 2014, Seiten 582 ff; BGH , Urteil vom 12.08.2009, Az.: XII ZR 76/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1522 ff.; BGH , Urteil vom 26.07.2005, Az.: X ZR 109/03, u.a. in: NJW 2006, Seiten 63 f.; BGH , Urteil vom 03.06.2005, Az.: V ZR 106/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1542 ff.; BGH , Urteil vom 31.01.2001, XII ZR 221/98, u.a. in: NJOZ 2001, Seiten 282 f. = "juris"; BGH , Urteil vom 20.02.1998, Az.: V ZR 319/96, u.a. in: NJW 1998, Seiten 1709 f. BGH , Urteil vom 07.11.1997, Az.: LwZR 6/97, u.a. in: NJW 1998, Seite 1707; BGH , Urteil vom 19.10.1995, Az.: IX ZR 82/94, u.a. in: BGHZ 131, Seiten 95 ff; BGH , Urteil vom 14.07.1995, Az.: V ZR 45/94, u.a. in: NJW 1995, Seiten 2627 f.; BGH , Urteil vom 12.11.1992, Az.: V ZR 230/91, u.a. in: NJW 1993, Seiten 389 ff.; BGH , Urteil vom 06.11.1968, Az.: V ZR 85/65, u.a. in: MDR 1969, Seite 128; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 26.11.2009, Az.: I-24 U 91/09, u.a. in: ZMR 2010, Seiten 755 f.; OLG Hamburg , Urteil vom 19.08.1998, Az.: 4 U 28/97, u.a. in: NZM 1999, Seiten 1052 f.; OLG Naumburg , Urteil vom 16.07.1998, Az.: 11 U 40/98, u.a. in: JMBl LSA 1998, Seiten 457 ff.; LG Bonn , ZMR 2013, Seiten 959 ff.; LG Köln , Urteil vom 22.08.1996, Az.: 1 S 102/96, u.a. in: WuM 1997, Seite 46; LG Kiel , WuM 1995, Seite 540; LG Tübingen , Urteil vom 10.01.1990, Az.: 6 S 339/89, u.a. in: WuM 1990, Seiten 217 f.; LG Düsseldorf , Urteil vom 16.09.1986, Az.: 24 S 75/86, u.a. in: WuM 1988, Seite 163; LG Saarbrücken , Urteil vom 06.05.1965, Az.: 2 S 1/63, u.a. in: …

    Spätestens also mit der Rechtshängigkeit des zwischen der Klägerin/Eigentümerin und der (Haupt-)Mieterin/Untervermieterin Räumungs- und Herausgabe-Verfahrens (Az.: 31 C 15/14) und des dann in diesem Verfahren vor dem hiesigen Amtsgericht protokollierten Räumungs- und Herausgabevergleichs vom 15. April 2015 (Az.: 31 C 15/14) stand somit fest, dass auch dem hiesigen Beklagten/Untermieter als Besitzer der Wohnung ein Recht zum Besitz nicht mehr zur Seite stand ( BGH , Urteil vom 14.03.2014, Az.: V ZR 218/13, u.a. in: NZM 2014, Seiten 582 ff; BGH , Urteil vom 12.08.2009, Az.: XII ZR 76/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1522 ff.; BGH , Urteil vom 26.07.2005, Az.: X ZR 109/03, u.a. in: NJW 2006, Seiten 63 f.; BGH , Urteil vom 03.06.2005, Az.: V ZR 106/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1542 ff.; BGH , Urteil vom 31.01.2001, XII ZR 221/98, u.a. in: NJOZ 2001, Seiten 282 f. = "juris"; BGH , Urteil vom 20.02.1998, Az.: V ZR 319/96, u.a. in: NJW 1998, Seiten 1709 f. BGH , Urteil vom 07.11.1997, Az.: LwZR 6/97, u.a. in: NJW 1998, Seite 1707; BGH , Urteil vom 19.10.1995, Az.: IX ZR 82/94, u.a. in: BGHZ 131, Seiten 95 ff; BGH , Urteil vom 14.07.1995, Az.: V ZR 45/94, u.a. in: NJW 1995, Seiten 2627 f.; BGH , Urteil vom 12.11.1992, Az.: V ZR 230/91, u.a. in: NJW 1993, Seiten 389 ff.; BGH , Urteil vom 06.11.1968, Az.: V ZR 85/65, u.a. in: MDR 1969, Seite 128; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 26.11.2009, Az.: I-24 U 91/09, u.a. in: ZMR 2010, Seiten 755 f.; OLG Hamburg , Urteil vom 19.08.1998, Az.: 4 U 28/97, u.a. in: NZM 1999, Seiten 1052 f.; OLG Naumburg , Urteil vom 16.07.1998, Az.: 11 U 40/98, u.a. in: JMBl LSA 1998, Seiten 457 ff.; LG Bonn , ZMR 2013, Seiten 959 ff.; LG Köln , Urteil vom 22.08.1996, Az.: 1 S 102/96, u.a. in: WuM 1997, Seite 46; LG Kiel , WuM 1995, Seite 540; LG Tübingen , Urteil vom 10.01.1990, Az.: 6 S 339/89, u.a. in: WuM 1990, Seiten 217 f.; LG Düsseldorf , Urteil vom 16.09.1986, Az.: 24 S 75/86, u.a. in: WuM 1988, Seite 163; LG Saarbrücken , Urteil vom 06.05.1965, Az.: 2 S 1/63, u.a. in: …

    Zu Recht geht die Klägerseite hier auch davon aus, dass die Klägerin den hiesigen Beklagten mit der (Haupt-)Mieterin/Untervermieterin - d.h. von der Firma ... GmbH - wie Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann ( BGH , Urteil vom 14.03.2014, Az.: V ZR 218/13, u.a. in: NZM 2014, Seiten 582 ff. ).

    Der Eigentümer kann unter den Voraussetzungen der § 987, § 991 BGB nämlich sowohl den mittelbaren Besitzer - d.h. hier die Firma ... GmbH - auf Herausgabe der Rechtsfrüchte - wie etwa den Mietzins oder eine Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB aus dem Untermietverhältnis - in Anspruch nehmen als auch von dem unmittelbaren Besitzer - d.h. dem hiesigen Beklagten - unter den Voraussetzungen der § 987, § 990 BGB die tatsächlich gezogenen Nutzungen, also den objektiven Mietwert der innegehabten Räume ( BGH , Urteil vom 14.03.2014, Az.: V ZR 218/13, u.a. in: NZM 2014, Seiten 582 ff.; BGH , Urteil vom 22.10.1997, Az.: XII ZR 142/95, u.a. in: NJW-RR 1998, Seiten 803 ff. ), verlangen.

    Zwischen dem mittelbaren und dem unmittelbaren Besitzer liegt in diesen Fällen zwar keine Gesamtschuld vor ( BGH , Urteil vom 14.03.2014, Az.: V ZR 218/13, u.a. in: NZM 2014, Seiten 582 ff. ).

    Auch darf die Eigentümerin keine doppelte Befriedigung erlangen ( BGH , Urteil vom 14.03.2014, Az.: V ZR 218/13, u.a. in: NZM 2014, Seiten 582 ff.; BGH , Urteil vom 06.11.1968, Az.: V ZR 85/65, u.a. in: WM 1968, Seite 1370 ).

    Der Bundesgerichtshof räumt der Klägerin/Eigentümerin aber ein Wahlrecht dahingehend ein, welchen der beiden Schuldner sie in Anspruch nehmen will ( BGH , Urteil vom 14.03.2014, Az.: V ZR 218/13, u.a. in: NZM 2014, Seiten 582 ff. ).

    Mit der bloßen Inanspruchnahme des einen Schuldners erlischt die Haftung des anderen nämlich noch nicht ; jeder von ihnen haftet vielmehr weiter, solange die Eigentümerin nicht in voller Höhe befriedigt ist ( BGH , Urteil vom 14.03.2014, Az.: V ZR 218/13, u.a. in: NZM 2014, Seiten 582 ff.; BGH , Urteil vom 06.11.1968, Az.: V ZR 85/65, u.a. in: WM 1968, Seite 1370 ).

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 187/15

    Drittschuldnerklage - Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsanspruch -

    Die Klägerin begehrt von den Beklagten nicht die Zahlung "als Gesamtschuldner", sondern "wie Gesamtschuldner" und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass sie die Leistung - wie bei einer Gesamtschuld - nur einmal beanspruchen kann und vermeidet so die Gefahr einer unstatthaften doppelten Befriedigung (vgl. zur Haftung mehrerer Besitzer BGH 14. März 2014 - V ZR 218/13 - Rn. 14) .
  • OLG Dresden, 07.03.2013 - 10 U 1953/11

    Gefahr von einem Funkmast?

    Wie der Bundesgerichtshof in den beiden Entscheidungen vom 13. Februar 2004 (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, S. 1317 ff., Rn. 10, zitiert nach Juris, sowie die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 218/13, PatR 2005, S. 9 ff., Rn. 10, zitiert nach Juris) überzeugend herausgearbeitet hat, erfasst die 26. BImSchV nämlich - anders als die Kläger meinen - nicht nur die thermischen, sondern auch die athermischen Effekte elektromagnetischer Felder.

    Wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01, NJW 2002, S. 1638 ff = Anlage C 5; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05, BauR 2007, S. 1368 ff, Rz. 18, zitiert nach Juris) und - ihm folgend - der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, S. 1317 ff., Rn. 14, zitiert nach Juris, sowie die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 218/13, PatR 2005, S. 9 ff., Rn. 14, zitiert nach Juris) herausgearbeitet haben, "verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers (Anm.: der 26. BImSchV) unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen".

    Ergänzend kann auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2004 verwiesen werden (BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, S. 1317 ff.; BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 218/13, PatR 2005, S. 9 ff.; dem BGH folgend: OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2005 - 16 U 6/05, NJW-RR 2005, S. 1544 f.).

    Weder haben die Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, S. 1317 ff., sowie die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 218/13, PatR 2005, S. 9 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96, NJW 1997, S. 2509/10) noch einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB geltend gemacht.

  • OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16

    Anforderungen an die Darlegung fehlerhafter Anlageberatung

    Bei der Annahme eines solch missbräuchlichen Beweisantritts ist jedoch Zurückhaltung geboten, da es oftmals einer Partei nicht erspart bleiben wird, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 14. März 2014 - V ZR 218/13, juris Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2022 - 24 U 368/20

    Anspruch auf Mietzins aus einem gewerblichen Mietvertrag Unwirksamer endgültiger

    Allerdings setzen die letztgenannten Anspruchsgrundlagen allesamt stets voraus, dass der Mieter trotz Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich noch Nutzungen zog (BGH NJW 2017, 2997 Rn. 32 mwN; BGH NZM 2014, 582 Rn. 9 mwN).

    Demnach zog sie ab September 2018 keine Nutzungen iSv § 100 BGB mehr; der etwaig (aufgrund der Nichtrückgabe aller Schlüssel zum Mietobjekt) noch verbliebene bloße Besitz würde dafür jedenfalls nicht ausreichen (vgl. BGH NZM 2014, 582 Rn. 9).

  • OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18

    Anforderungen an die Begründung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

    Bei der Annahme eines solch missbräuchlichen Beweisantritts ist jedoch Zurückhaltung geboten, da es oftmals einer Partei nicht erspart bleibt, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann (vgl. z. B. BGH, Versäumnisurteil vom 14. März 2014 - V ZR 218/13, juris Rn. 18).
  • KG, 20.08.2018 - 8 U 118/17

    Beherbergung von Obdachlosen als gewerbliche Zimmervermietung

    Die Rückgabepflicht des Dritten gemäß § 546a BGB kann nicht weiter reichen als ihm der Gebrauch überlassen worden ist (ebenso LG Berlin, Beschluss vom 21.7.2015 - 67 T 149/15 - WuM 2015, 634; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 13. Auflage, § 546 BGB Rn. 100; s. a. BGH, Versäumnisurteil vom 14.3.2014 - V ZR 218/13 - NZM 2014, 582 zum Nutzungsersatz bei teilweiser Untervermietung).
  • LG Frankfurt/Main, 22.03.2016 - 11 S 51/16

    Räumungstitel ist auch bei gestatteter Untervermietung durchsetzbar!

    Aus diesem Grund ist auch die von dem Verfügungsbeklagten erwähnte Entscheidung des BGH vom 14.03.2015, Az. V ZR 218/13, nicht einschlägig.
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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4106
BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13 (https://dejure.org/2014,4106)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2014 - XII ZB 165/13 (https://dejure.org/2014,4106)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 (https://dejure.org/2014,4106)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1684 BGB, § 1837 Abs 3 S 2 BGB, § 89 FamFG
    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als Amtsvormund an einem Umgangsvergleich beteiligte Jugendamt; Abwendbarkeit der Vollstreckung durch das Jugendamt bei Ablehnung von Umgangskontakten durch das in einer Pflegefamilie lebende Kind

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Verstoß gegen eine Umgangsvereinbarung bzgl. eines Kindes und eines Elternteils

  • rewis.io

    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als Amtsvormund an einem Umgangsvergleich beteiligte Jugendamt; Abwendbarkeit der Vollstreckung durch das Jugendamt bei Ablehnung von Umgangskontakten durch das in einer Pflegefamilie lebende Kind

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    Auch gegen das Jugendamt kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn der Kindesumgang nicht zu Stande kommt.

  • rechtsportal.de

    FamFG § 89; BGB § 1837 Abs. 3 S. 2
    Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Verstoß gegen eine Umgangsvereinbarung bzgl. eines Kindes und eines Elternteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld auch gegen Jugendamt festsetzbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Umgangsvergleich, die Weigerung des Kindes - und das Ordnungsgeld gegen das Jugendamt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn das Jugendamt den vereinbarten Umgangskontakt verweigert ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zwangsgeld gegen Jugendamt bei Verstoß gegen Umgangsregelung nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zwangsgeld gegen Jugendamt bei Verstoß gegen Umgangsregelung nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 513
  • MDR 2014, 618
  • FGPrax 2014, 117 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 732
  • Rpfleger 2014, 371
  • JZ 2014, 398
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533).

    Die nach § 87 Abs. 4 FamFG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 6 f.) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

    a) Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).

    Das Oberlandesgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung (nur) hinsichtlich der ersten drei vereinbarten Termine (5. Juni 2012, 4. September 2012 und 4. Dezember 2012) einen für die Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat, während es für zwei weitere Termine an Angaben zum Datum beziehungsweise zur Uhrzeit fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 17 f.).

    Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

    Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN).

    Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292).

    Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/9733 S. 292).

    Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 23 mwN).

  • OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    aa) Dass nach § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen das Jugendamt als Amtsvormund im Gegensatz zum Einzelvormund kein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, steht dem nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7c Fn. 2; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 89 Rn. 8; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60; aA wohl Finke FamFR 2013, 142).

    Ob gegen das Jugendamt auch dann ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn es lediglich im Rahmen seiner Beteiligung nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG sein Einverständnis mit der Umgangsregelung erklärt und deren Unterstützung (§ 18 Abs. 3 SGB VIII) zugesichert hat (so OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809), erscheint zwar fraglich (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7d), bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung, weil das Jugendamt bereits in seiner Eigenschaft als Amtsvormund Beteiligter war.

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung nicht entgegen, dass die vereinbarten Umgangstermine verstrichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

    Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218) ist es demnach notwendig, dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2013 - 4 S 226/13

    Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Schließlich ist kein Hinderungsgrund, dass sich die Vollstreckung gegen eine Behörde richtet (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2013, 737 zu § 890 ZPO).
  • BVerfG, 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch gerichtliche Umgangsregelung -

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Insbesondere die Umgangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts auf Umgang (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433 mwN) einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung.
  • RG, 14.01.1937 - IV B 69/36

    Steht den leiblichen Eltern oder der unehelichen Mutter ein Rechtsanspruch auf

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Die vom Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 153, 238, 243) enthält hierzu keine abweichende Aussage.
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abändernde Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 26 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f.).

    Der familiengerichtlich gebilligte Vergleich ist gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sodann auch taugliche Grundlage einer Vollstreckung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Dagegen wird mit der vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge zugleich das Umgangsbestimmungsrecht entzogen und steht sodann dem bestellten Vormund zu (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 345/16

    Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: Auf

    Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - FamRZ 2005, 93, 95 f.).
  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 635/14

    Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels:

    (3) Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung liefe zudem dem Grundsatz zuwider, dass ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit bedarf (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 16 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292).

    Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26).

    Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines durch einstweilige Anordnung geschaffenen (und gemäß § 57 FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbaren) Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Entscheidung nach § 54 FamFG und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 55 FamFG gestützt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 26 mwN und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f. mwN).

    Deshalb können sie auch noch dann festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 62/17

    Gewaltschutz: Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Verstoßes gegen ein

    Im Hinblick auf einen Sanktionscharakter hat der Senat entsprechend für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG zur Vollstreckung einer Umgangsregelung bereits wiederholt entschieden, dass es rechtlich unbedenklich ist, wenn sowohl der Vollstreckungsantrag als auch die Festsetzungsentscheidung zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als die zu vollstreckende Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr geschuldet war (Senatsbeschlüsse vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 32; vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2019 - 6 WF 156/19

    Ordnungshaft gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung des Umgangsrechts

    Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2015, 2147; 2014, 732; 2012, 533).

    Das Ordnungsmittel darf dabei mit Blick auf seinen Sanktionscharakter (siehe dazu BGH FamRZ 2015, 2147; 2014, 732; 2011, 1729), die mit ihm zugleich bezweckte Beugewirkung und die Sicherung künftig titelkonformen Verhaltens nicht zu niedrig sein (vgl. EGMR FamRZ 2015, 469); zugleich muss es verhältnismäßig bleiben (Völker/Clausius, a.a.O., § 6, Rz. 35).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 251/16

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts;

    Als Amtsvormund ist das Jugendamt uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25).
  • BGH, 03.08.2016 - XII ZB 86/15

    Familiensache: Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine

    Auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 29.10.2014 - 6 WF 186/14

    Zuwiderhandlung gegen Umgangstitel: Erforderliche Maßnahmen des zur Gewährung des

    Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschluss vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, ständige Senatsrechtsprechung).

    Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung auch nicht entgegen, dass die festgelegten Umgangstermine verstrichen sind (BGH FamRZ 2014, 732; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 1729).

    Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschlüsse vom 26. November 2010 - 6 WF 118/10 -, ZKJ 2011, 104, vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, und vom 8. Oktober 2012 - 6 WF 381/12 -, ZKJ 2013, 79; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2012 - 9 WF 131/11 - Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 6, Rz. 16 und § 2, Rz. 27 f., jeweils m.w.N.).

    Unbeschadet dessen ist im Rahmen der hier in Rede stehenden Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - mithin auch des Kindeswohls (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533) einschließlich Kindeswillens - getroffen wurde.

  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20

    BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4; FamFG § 89 a) Gegen einen mitwirkungsbereiten

    Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion Beteiligter des Umgangsverfahrens war (Abgrenzung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13, FamRZ 2014, 732).

    Die Person oder Behörde (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 13 ff.), gegen die das Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, muss dabei Verpflichtete der Umgangsregelung sein.

    cc) Wenn das Jugendamt in anderer Funktion, etwa als Amtsvormund oder Ergänzungspfleger, am Umgangsverfahren beteiligt war, führt auch das nicht zu einer Erstreckung der diesem obliegenden Verpflichtung auf eine im familiengerichtlichen Verfahren darüber hinausgehend zugesagte Umgangsbegleitung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 20 mwN).

    Ein vom Familiengericht gegenüber dem Jugendamt ausgesprochener Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG bleibt in diesem Fall auf die gesetzlichen Aufgaben des Jugendamts im Hinblick auf die Durchführung des Umgangs beschränkt, wie sie diesem etwa in seiner Funktion als Amtsvormund obliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 13, 20).

  • OLG Schleswig, 25.05.2020 - 10 WF 77/20

    Umgangsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen eine

  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20

    Kein Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Aussetzung der Umgangsbegleitung

  • KG, 17.06.2015 - 18 WF 109/14

    Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem Umgangsverfahren: Vollstreckbarkeit der

  • OLG Jena, 24.03.2015 - 1 WF 60/15

    Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen

  • OLG Schleswig, 10.05.2021 - 13 WF 20/21

    Jugendamt als Ergänzungspfleger: Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund von

  • OLG Braunschweig, 20.07.2022 - 1 WF 165/21

    Festsetzung von Ordnungsmitteln; Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel;

  • OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 13 WF 174/19

    Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel: Missachtung der

  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 11 UF 71/21

    Antrag auf Rückführung eines Kindes in die Niederlande Nachträglich entstandenes

  • OLG Hamm, 17.02.2017 - 10 WF 24/17

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Ordnungsgeldanträgen;

  • OLG Oldenburg, 11.01.2017 - 11 WF 269/16

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Umgangsvereinbarung;

  • OLG Celle, 20.02.2023 - 10 WF 32/23

    Ordnungsgeld; wirksame erstinstanzliche Entscheidung

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Rechtsprechung
   BGH, 09.04.2014 - XII ZB 721/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9434
BGH, 09.04.2014 - XII ZB 721/12 (https://dejure.org/2014,9434)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2014 - XII ZB 721/12 (https://dejure.org/2014,9434)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2014 - XII ZB 721/12 (https://dejure.org/2014,9434)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1573 Abs 2 BGB
    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung eines neuen Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners nach Wohnungserwerb mit Geldmitteln aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils an der Ehewohnung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1573 Abs. 2
    Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Berechnung des Unterhalts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines Wohnvorteils im Zusammenhang mit einem nachehelichen Aufstockungsunterhalt; Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Einsatz des Erlöses aus dem früheren Miteigentumsanteil durch den gewichenen Ehegatten für den Erwerb einer neuen Wohnung

  • rewis.io

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung eines neuen Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners nach Wohnungserwerb mit Geldmitteln aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils an der Ehewohnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
    Berücksichtigung eines Wohnvorteils im Zusammenhang mit einem nachehelichen Aufstockungsunterhalt; Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Einsatz des Erlöses aus dem früheren Miteigentumsanteil durch den gewichenen Ehegatten für den Erwerb einer neuen Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wohnvorteil statt Zinsen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ehemalige Miteigentumsanteil an der Ehewohnung - und der nacheheliche Aufstockungsunterhalt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufstockungsunterhalt nach Übertragung eines Miteigentumsanteils

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach Übertragung eines Miteigentumsanteils der Ehewohnung von einen Ehegatten auf den anderen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Berechnung der unterhaltsrelevanten Einkünfte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Berechnung der unterhaltsrelevanten Einkünfte

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Wohnvorteil nach Verkauf der alten und Erwerb einer neuen Wohnung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Berechnung der unterhaltsrelevanten Einkünfte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1733
  • MDR 2014, 660
  • NZM 2014, 839
  • NJ 2014, 339
  • FamRZ 2014, 1098
  • JZ 2014, 398
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06

    Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - XII ZB 721/12
    Für den übernehmenden Ehegatten verbleibt es hingegen grundsätzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen, einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 13 mwN).

    b) Das unterhaltsrelevante Einkommen der Ehefrau ist somit erhöht um den vollen Nutzungswert des früheren Familienheims abzüglich ihrer Zinsaufwendungen aus dem aufgenommenen Darlehen sowie der Tilgungsaufwendungen, soweit diese als zusätzliche Altersvorsorge verstanden werden können (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 22 ff. mwN).

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 62/07

    Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs eines nachehelich adoptierten Kindes und

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - XII ZB 721/12
    Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. Oktober 2008, XII ZR 62/07, FamRZ 2009, 23).

    Setzt der gewichene Ehegatte den Erlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Rn. 17).

  • OLG Nürnberg, 16.07.2020 - 10 UF 1286/19

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt - Bewertung des Wohnvorteils einer

    Der Wegfall des Wohnwertes wird auch nicht durch die tatsächliche oder fiktive Verzinsung des Verkaufserlöses kompensiert, die nach Veräußerung der während der Ehe mietfrei bewohnten Immobilie an die Stelle des Wohnwertes treten (BGH NJW 2001, 2254 Tz. 38; NJW 2001, 2259 Tz. 28; FamRZ 2014, 1098).
  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

    In Änderung seiner früheren Rechtsprechung kürzen nach BGH bei Alleineigentum ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bzw. bei Gütertrennung ab der Trennung bzw. ab Vereinbarung der Gütertrennung in der Trennungszeit nur noch die Zinsen den eheprägenden Wohnwert, nicht mehr die Tilgung als einseitige Vermögensbildung (vgl. Gerhardt, a.a.O., Rdn. 111; BGH FamRZ 2007, 879; 2008, 963; 2009, 23; 2010, 1633; 2013, 191; 2014, 1098).
  • OLG Köln, 30.10.2017 - 25 UF 45/17

    Unterhaltsansprüche unter geschiedenen Ehegatten aufgrund unterschiedlicher

    Für den einen Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten übernehmenden Ehegatten verbleibt es bei einem Wohnvorteil, nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung und gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten (BGH, Beschluss vom 09.04.2014, XII ZB 721/12 - juris).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2016 - 10 UF 107/15

    Kindesunterhalt: Begründung eines Unterhaltsanspruchs durch Vereinbarung;

    An ihre Stelle treten aber die Vorteile, die der Veräußerer aus dem Erlös zieht oder ziehen könnte (BGH, FamRZ 2014, 1098).
  • AG Köln, 02.02.2017 - 321 F 9/15
    Steht eine Immobilie im Miteigentum der Eheleute und kauft der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Hälfteanteil nach der Trennung ab, so ist - wie einer Veräußerung an einen Dritten - bei einem Ehegatten der volle Wohnwert abzüglich der Zinsen aus den Hausschulden und den Zinsen des für die Veräußerung an den Ehegatten aufgenommenen Darlehens, und bei dem anderen Ehegatten die erzielten oder erzielbaren Zinsen aus dem Erlös als in der Ehe angelegt beim Bedarf anzusetzen (BGH, Beschluss vom 05.03.2008, XII ZR 22/06-, juris, Rz.13; BGH, Beschluss vom 09.04.2014 - XII ZB 721/12, juris, Rz.11).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4107
BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13 (https://dejure.org/2014,4107)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2014 - XII ZB 46/13 (https://dejure.org/2014,4107)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 (https://dejure.org/2014,4107)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1836 BGB, § 1915 BGB, Art 111 FGG-RG
    Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche rückwirkende Feststellung berufsmäßiger Amtsführung in einem Altfall

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung für einen anwaltlichen Ergänzungspfleger für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling; Nachträgliche rückwirkende Feststellung des berufsmäßigen Führens der Pflegschaft durch den Ergänzungspfleger

  • rewis.io

    Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche rückwirkende Feststellung berufsmäßiger Amtsführung in einem Altfall

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Abs. 1 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1
    Vergütung für einen anwaltlichen Ergänzungspfleger für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling; Nachträgliche rückwirkende Feststellung des berufsmäßigen Führens der Pflegschaft durch den Ergänzungspfleger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ergänzungspfleger - und die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berufsmäßigkeit einer Ergänzungspflegschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 855
  • FGPrax 2014, 117 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 736
  • Rpfleger 2014, 374
  • JZ 2014, 398
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01

    Umfang der Ansprüche des Berufsbetreuers; Aufwendungsersatz für Bürokraft

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, juris und vom 9. November 2005, XII ZB 49/01, FamRZ 2006, 111).

    Daraus folgt auch, dass der Feststellung der Berufsmäßigkeit für den Vergütungsanspruch eines Berufspflegers eine konstitutive Bedeutung zukommt (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris Rn. 15 f. mwN und vom 9. November 2006 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

    Indessen bleibt es nach den Maßgaben der im Jahr 2005 hierzu grundlegend ergangenen Senatsentscheidung (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114) auch unter der Geltung des alten Rechtszustands dabei, dass der im Bestellungsbeschluss getroffenen oder unterbliebenen Feststellung der Berufsmäßigkeit sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht eine konstitutive Bedeutung für den Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers zukommt und dass die Frage nach der Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungspflegschaft im eigentlichen Bestellungsverfahren zu klären ist, welches bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umgreifen kann.

  • BGH, 08.01.2014 - XII ZB 354/13

    Betreuervergütung: Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, juris und vom 9. November 2005, XII ZB 49/01, FamRZ 2006, 111).

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris Rn. 15 f. mwN und vom 9. November 2006 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

  • BayObLG, 03.05.2001 - 3Z BR 85/01

    Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Die Nachholung der im Bestellungsbeschluss unterbliebenen Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB war schon nach altem Recht nicht Teil des Vergütungsfestsetzungsverfahrens (vgl. BayObLGZ 2001, 19, 21), sondern sie stellte die Korrektur einer fehlerhaften Bestellungsentscheidung dar, zu der nur die dafür zuständigen (Rechtsmittel-)Gerichte berufen sind (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1484, 1485).
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Zwar kann diese Entscheidung - soweit sie die unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit betrifft - mit einer unbefristeten Beschwerde nach § 19 FGG angegriffen werden, woran das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) und die in diesem Zusammenhang erlassenen Übergangsvorschriften (Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG) nichts geändert haben (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 ff.; BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 ff.).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 10 WF 167/08

    Verfahrenspflegschaft: Anspruch eines zum Verfahrenspfleger bestellten

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Auch unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts kommt daher eine mit Rückwirkung versehene Feststellung der Berufsmäßigkeit im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht, wenn diese Feststellung auf ein Rechtsmittel im Bestellungsverfahren getroffen werden kann (offengelassen in der von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Brandenburg ZKJ 2009, 132, 133).
  • OLG Frankfurt, 10.01.2013 - 5 WF 215/11

    Vergütung des Berufsergänzungspflegers für Vertretung unbegleiteter

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Zur Begründung seiner in FamRZ 2013, 894 veröffentlichten Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bestellte anwaltliche Ergänzungspfleger wählen könne, ob er für seine berufsspezifischen Dienste Aufwendungsersatz nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verlangen oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden beanspruchen wolle.
  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Zwar kann diese Entscheidung - soweit sie die unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit betrifft - mit einer unbefristeten Beschwerde nach § 19 FGG angegriffen werden, woran das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) und die in diesem Zusammenhang erlassenen Übergangsvorschriften (Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG) nichts geändert haben (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 ff.; BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 ff.).
  • BayObLG, 01.02.2001 - 3Z BR 34/01

    Vergütung eines Betreuers, der nachträglich die Voraussetzungen eines

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Die Nachholung der im Bestellungsbeschluss unterbliebenen Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB war schon nach altem Recht nicht Teil des Vergütungsfestsetzungsverfahrens (vgl. BayObLGZ 2001, 19, 21), sondern sie stellte die Korrektur einer fehlerhaften Bestellungsentscheidung dar, zu der nur die dafür zuständigen (Rechtsmittel-)Gerichte berufen sind (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1484, 1485).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 487/17

    Vergütung des Ergänzungspflegers: Bindungswirkung eines fehlerhaft ergangen,

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 - FamRZ 2014, 736 Rn. 9 mwN).
  • OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23

    Nachlasspfleger, Festsetzung der Vergütung, Nachlaßpflegschaft, Geschäftswert des

    Eine nachträgliche Feststellung dahingehend, dass der Nachlasspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist jedenfalls im Vergütungsverfahren nicht möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13).

    Auch die nachträgliche Feststellung muss deshalb aber im Bestellungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren getroffen werden (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634).

    Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634; OLG Frankfurt, 20 W 271/18, ErbR 2023, 954).

  • BGH, 30.04.2014 - XII ZB 190/13

    Vergütung des Umgangspflegers: Nachträgliche Feststellung einer berufsmäßigen

    Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts mehrfach sowohl zur Bestellung eines Betreuers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 Rn. 11 ff. und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 9 ff.) als auch zur Bestellung eines Ergänzungspflegers (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 - FamRZ 2014, 736 Rn. 9) ausgeführt hat, entspricht die frühzeitige Klärung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung den Intentionen des Gesetzgebers.
  • OLG Schleswig, 26.11.2020 - 15 WF 142/20

    Voraussetzungen der Festsetzung der Vergütung eines Ergänzungspflegers gegen den

    bb) Entgegen der Ansicht der Ergänzungspflegerin ist die nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Feststellung bei der Bestellung nur versehentlich unterblieben ist (BGH, FamRZ 2018, 1006; 2014, 1283; 2014, 736; 2014, 468; ebenso im Übrigen die von der Ergänzungspflegerin zitierte Fundstelle Bettin in: BeckOK BGB Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 1836 BGB, Rn. 9).

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (BGH, FamRZ 2018, 1006; FamRZ 2014, 736).

    Der im Bestellungsbeschluss getroffenen oder unterbliebenen Feststellung der Berufsmäßigkeit kommt sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht eine konstitutive Bedeutung für den Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers zu (BGH, FamRZ 2014, 736).

  • OLG Dresden, 10.03.2017 - 20 WF 179/17

    Höhe der Vergütung des Vormundes; Rückforderung einer Überzahlung

    Voraussetzung für den Anspruch auf eine solche Vergütung ist, dass die berufsmäßige Führung der Vormundschaft bereits im Vorhinein festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, juris Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 08.01.2015 - 6 UF 292/14

    Bestellung eines Mitvormunds für Betreuung eines Jugendlichen in asyl- und

    Weder liegt es nahe, dass sich der Amtsvormund, der erklärtermaßen vom Asylrecht nicht genügend versteht und die Mitvormundschaftsregelung begehrt, in diesen Wirkungsbereich ohne Not einmischen wird, noch ist ein besonderes Interesse des Anwalts erkennbar, sich über seinen Wirkungsbereich hinaus in die ihm weniger geläufigen jugendhilferechtlichen und sonstigen Angelegenheiten einzumischen, zumal angesichts der - nur bei rechtzeitiger (siehe BGH vom 12.02.2014, XII ZB 46/13) berufsmäßiger Bestellung - zwar möglichen, aber dennoch kaum auskömmlichen Stundenvergütung von 33, 50 Euro vor Mehrwertsteuer.
  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 UF 239/14

    Mitvormund für die Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen in

    Weder liegt es nahe, dass sich der Amtsvormund, der erklärtermaßen vom Asylrecht nicht genügend versteht, in diesen Wirkungsbereich ohne Not einmischen wird, noch ist ein besonderes Interesse des Anwalts erkennbar, sich über seinen Wirkungsbereich hinaus in die ihm weniger geläufigen jugendhilferechtlichen und sonstigen Angelegenheiten einzumischen, zumal angesichts der - nur bei rechtzeitiger (siehe BGH vom 12.02.2014, XII ZB 46/13) berufsmäßiger Bestellung - zwar möglichen, aber dennoch kaum auskömmlichen Stundenvergütung von 33, 50 Euro vor Mehrwertsteuer.
  • OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18

    Zur Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen

    bb) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2014 jedoch für die Betreuervergütung und die Vergütungen des Ergänzungs- und des Umgangspflegers klargestellt, dass - von den Fällen einer Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG abgesehen - eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unzulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, Tz. 15 f. [zur Betreuervergütung]; vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, Tz. 8 [zur Vergütung eines Ergänzungsbetreuers]; vom 12.02.2014, Az. XII ZB 46/13, Tz. 12 [noch unter Geltung des FGG zur Vergütung des Ergänzungspflegers] und vom 30.04.20214, Az. XII ZB 190/13, Tz. 7 [zur Vergütung des Umgangspflegers]; jeweils zitiert nach juris).
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