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   EuGH, 02.08.1993 - C-259/91, C-331/91, C-332/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,835
EuGH, 02.08.1993 - C-259/91, C-331/91, C-332/91 (https://dejure.org/1993,835)
EuGH, Entscheidung vom 02.08.1993 - C-259/91, C-331/91, C-332/91 (https://dejure.org/1993,835)
EuGH, Entscheidung vom 02. August 1993 - C-259/91, C-331/91, C-332/91 (https://dejure.org/1993,835)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.

    EWG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2
    Freizuegigkeit; Arbeitnehmer; Gleichbehandlung; Beschäftigungsbedingungen; Nur für Fremdsprachenlektoren an Universitäten geltende Begrenzung der Arbeitsverträge auf ein Jahr; Versteckte Diskriminierung; Maßnahme, die in ihrer Allgemeinheit keine Rechtfertigung darin ...

  • EU-Kommission

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit zeitlich befristeter Arbeitsverträge für Fremdsprachenlektoren an italienischen Universitäten mit Gemeinschaftsrecht; Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei überwiegender Betroffenheit ausländischer Arbeitnehmer; Ordnungsgemäße Verwaltung der ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit zeitlich befristeter Arbeitsverträge für Fremdsprachenlektoren an italienischen Universitäten mit Gemeinschaftsrecht; Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei überwiegender Betroffenheit ausländischer Arbeitnehmer; Ordnungsgemäße Verwaltung der ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit zeitlich befristeter Arbeitsverträge für Fremdsprachenlektoren an italienischen Universitäten mit Gemeinschaftsrecht; Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei überwiegender Betroffenheit ausländischer Arbeitnehmer; Ordnungsgemäße Verwaltung der ...

  • Judicialis
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Einfluß der Grundfreiheiten des EWGV auf die nationalen Privatrechtsordnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177; EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2
    Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Beschäftigungsbedingungen - Nur für Fremdsprachenlektoren an Universitäten geltende Begrenzung der Arbeitsverträge auf ein Jahr - Versteckte Diskriminierung - Maßnahme, die in ihrer Allgemeinheit keine Rechtfertigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-freiburg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lektorenrechtsprechung des EuGH und Lehrfreiheit der Hochschulen (Prof. Dr. Dr. Manfred Löwisch; JZ 1994, 293)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JZ 1994, 94
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-259/91
    6 Im Rechtsstreit zwischen den Klägerinnen Allué und Coonan einerseits und der Università degli studi di Venezia andererseits hat der Gerichtshof am 30. Mai 1989 ein Vorabentscheidungsurteil erlassen (Rechtssache 33/88, Slg. 1989, 1591), in dem er insbesondere für Recht erkannt hat, daß Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Universitäten und den Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht.

    um eine Entscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag über die Auslegung seines Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, soweit er dort entschieden hat, daß "Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag... der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen[steht], die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Universitäten und den Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht"; dabei möge der Gerichtshof klarstellen, ob Artikel 48 Absatz 2 der Anwendung des Artikels 28 Absatz 3 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 382 vom 11. Juli 1980 auch entgegensteht, soweit dieser bestimmt, daß die Verträge sich nicht über ein Jahr hinaus erstrecken dürfen.

    um eine Entscheidung über die Bedeutung und Auslegung seines Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, soweit er dort entschieden hat (Nr. 2 des Tenors), daß "Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag... der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen[steht], die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Universitäten und den Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht",.

    und um die Beantwortung folgender Frage: Steht Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag, wie ihn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 ausgelegt hat, der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall des Artikels 28 Absatz 3 des italienischen DPR Nr. 382/1980) entgegen, soweit sie die Dauer eines als privatrechtlich eingestuften Vertrags auf ein Jahr begrenzt und demnach eine Befristung vorsieht, während für die anderen Arbeitnehmer des Mitgliedstaats durch das Gesetz Nr. 230 vom 18. April 1962 allgemein und grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses unbestimmter Dauer gewährleistet wird, während im vorliegenden Fall nicht darauf verwiesen werden kann, daß das Vertragsverhältnis Besonderheiten aufweist, die eine Ausnahme von dem erwähnten allgemeinen Grundsatz rechtfertigen?.

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-259/91
    11 Es ist daran zu erinnern, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz, der in Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag eine besondere Ausprägung gefunden hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung verbietet, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (siehe insbesondere Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Das bedeutet, dass unter diesem Gesichtspunkt erlassene nationale Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein müssen (in diesem Sinne Urteil vom 2. August 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-259/91, C-333/91 und C-332/91, Alluè u. a., Slg. 1993, I-4309, Randnr. 15).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    19 Anders verhält es sich nur dann, wenn diese Vorschriften durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (in diesem Sinn Urteile Bachmann, a. a. O., Randnr. 27, Kommission/Luxemburg, a. a. O., Randnr. 12, und vom 2. August 1993 in den Rechtssachen C-259/91, C-331/91 und C-332/91, Allué u. a., Slg. 1993, I-4309, Randnr. 15).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich nämlich entnehmen, dass eine das Recht auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. August 1993, Alluè u. a., C-259/91, C-331/91 und C-332/91, Slg. 1993, I-4309, Randnr. 15, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 91, und vom 26. November 2002, 0teiza Olazabal, C-100/01, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43).
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