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   BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 45.82   

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BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 45.82 (https://dejure.org/1985,899)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1985 - 1 C 45.82 (https://dejure.org/1985,899)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1985 - 1 C 45.82 (https://dejure.org/1985,899)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - DDR - Ordre-public-Klausel

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine von Behörden der DDR oder Ost-Berlins vorgenommene Einbürgerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 291
  • NJW 1986, 1506
  • MDR 1986, 610
  • NVwZ 1986, 569 (Ls.)
  • DVBl 1986, 516
  • DÖV 1986, 607
  • JuS 1987, 279
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 45.82
    Die im Grundgesetz verankerte deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 16, 116 Abs. 1 GG) ist gesamtdeutscher Natur und schließt demgemäß Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ein (BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]) Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, daß ein Staatsangehörigkeitserwerb in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit begründet.

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - (BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]) die Auffassung vertreten, (vom Bundesrecht abweichende) gesetzliche Erwerbstatbestände des Staatsangehörigkeitsrechts der Deutschen Demokratischen Republik vermittelten nicht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Anders als der Kläger der durch das Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - (a.a.O.) entschiedenen Sache, der in der Deutschen Demokratischen Republik kein Einbürgerungsverfahren betrieben hatte, macht er vielmehr geltend, er habe den Personalausweis erhalten, um seinem Wunsch entsprechend eingebürgert zu werden; ihm sei außerdem hierüber eine Einbürgerungsurkunde erteilt worden.

    Insbesondere kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - (a.a.O.) zur Konsequenz haben, daß ein Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund eines Einzelaktes über den in jenem Urteil behandelten Fall der bloßen Erteilung eines Personalausweises hinaus eine solche Wirkung nicht entfalten kann.

    Die deutsche Staatsangehörigkeit bezieht sich zwar auf Gesamtdeutschland, ist aber zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, so daß sich nach ihrer Rechtsordnung beurteilt, ob jemand deutscher Staatsangehöriger ist oder nicht (vgl. BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]).

    Dies stünde auch im Widerspruch dazu, daß das Staatsangehörigkeitsrecht Teil der staatlichen Selbstorganisation des Bundes ist (BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]).

    Diese Aussage bezieht sich auf Personen, die nach Bundesrecht Deutsche sind (vgl. BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]).

    Insbesondere kann der Kläger nicht aufgrund der vom Berufungsgericht angesprochenen Regelung des § 3 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. August 1967 (GBl. II S. 681/VOBl. Groß-Berlin I S. 1001), sollte sie als gesetzlicher Erwerbstatbestand zu werten sein, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland deutscher Staatsangehöriger geworden sein (BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]), und zwar unabhängig davon, daß er bei Inkrafttreten dieser Regelung nicht mehr in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in Berlin (Ost) lebte.

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 45.82
    Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und rügt die Verletzung der Artikel 16, 116 GG in Verbindung mit § 31 BVerfGG und dem Urteil des Bundesverfassungerichts zum Grundlagenvertrag vom 31. Juli 1973 (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]) im wesentlichen wie folgt: Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Personalausweises sei auch im hiesigen Jurisdiktionsbereich wirksam.

    Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Selbst wenn man auf einen späteren Zeitpunkt abheben wollte, käme übrigens nur der in Betracht, an dem der Kläger erstmals wieder "in den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung" geraten ist (vgl. BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]).

  • BGH, 23.02.1954 - 3 ARs 5/54
    Auszug aus BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 45.82
    Sollte die Staatsangehörigkeit, die jemand in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) erwirbt, der staatsangehörigkeitsrechtlichen Einheit wegen zugleich für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit begründen, ist demnach mit dem Bundesgerichtshof (BGHSt 5, 317 [BGH 23.02.1954 - 3 ARs 5/54]) daraus zu folgern, daß die Bundesrepublik Deutschland einen solchen Erwerb für sich nicht anerkennen kann, wenn ihm der ordre public in dem genannten Sinne entgegensteht.

    Er hatte aber keinen Anlaß zu der Annahme, die Bundesrepublik Deutschland werde gegen ihren ordre public verstoßende Einbürgerungen von Ausländern, die für sie ein Sicherheitsrisiko darstellen, als für sich wirksam anerkennen, zumal der Bundesgerichtshof bereits im Beschluß vom 23. Februar 1954 - 3 ARs 5/54 - (BGHSt 5, 317) klargestellt hatte, daß die ordre-public-Klausel in diesem Zusammenhang gilt.

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 45.82
    Insofern unterscheiden sich Fälle der vorliegenden Art von jenen, in denen Kompetenzen kraft Gesetzes auf eine andere Körperschaft übergehen und die damit verbundene Rechts- oder Funktionsnachfolge z.B. während eines Rechtsstreits in entsprechender Anwendung der §§ 239 ff. ZPO einen gesetzlichen Parteiwechsel bewirkt (vgl. u.a. BVerwGE 44, 148 [BVerwG 02.11.1973 - IV C 55/70]: 66, 298 ) Auch sonst läßt es die insoweit eindeutige Regelung des § 121 VwGO nicht zu, über die personellen Rechtskraftgrenzen hinwegzugehen (a.A. Groschupf, DVBl. 1963, 661 ) Namentlich gibt der Umstand, daß zum Vollzug von Bundesgesetzen ergangene Verwaltungsakte grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung haben (BVerfGE 11, 6 [BVerfG 15.03.1960 - 2 BvG 1/57]), für eine solche Ausdehnung der Rechtskraft nichts her.
  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 45.82
    Insofern unterscheiden sich Fälle der vorliegenden Art von jenen, in denen Kompetenzen kraft Gesetzes auf eine andere Körperschaft übergehen und die damit verbundene Rechts- oder Funktionsnachfolge z.B. während eines Rechtsstreits in entsprechender Anwendung der §§ 239 ff. ZPO einen gesetzlichen Parteiwechsel bewirkt (vgl. u.a. BVerwGE 44, 148 [BVerwG 02.11.1973 - IV C 55/70]: 66, 298 ) Auch sonst läßt es die insoweit eindeutige Regelung des § 121 VwGO nicht zu, über die personellen Rechtskraftgrenzen hinwegzugehen (a.A. Groschupf, DVBl. 1963, 661 ) Namentlich gibt der Umstand, daß zum Vollzug von Bundesgesetzen ergangene Verwaltungsakte grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung haben (BVerfGE 11, 6 [BVerfG 15.03.1960 - 2 BvG 1/57]), für eine solche Ausdehnung der Rechtskraft nichts her.
  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 106/78

    Anfechtung der Ehelichkeit und internationales Privatrecht; effektive

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 45.82
    Eine Einbürgerung durch Behörden in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in Berlin (Ost) ist mit dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann unvereinbar, wenn sie im Ergebnis in besonders schwerwiegender Weise dem Sinn und Zweck des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Einbürgerungsrechts widerspricht, d.h. zu den Grundgedanken dieses Rechts in so starkem Widerspruch steht, daß sie aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland untragbar erscheint (vgl. dazu BGHZ 75, 32 [BGH 20.06.1979 - IV ZR 106/78]) Das ist zumindest dann regelmäßig anzunehmen, wenn der Einbürgerungsbewerber eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Die im Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes enthaltene Wahrungspflicht gebietet es auch, die Einheit des deutschen Volkes als des Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zukunftsgerichtet auf Dauer zu bewahren (vgl. E. Klein, NJW 1983, S. 2289 ff.; derselbe, JuS 1987, S. 279 ff.).
  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 52.87

    Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen - Zustimmungserfordernis -

    Ein solcher Verstoß könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Folgen der iranischen Weigerung, dem Kläger den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, zu den Grundgedanken des deutschen Rechts in so starkem Widerspruch stünden, daß sie untragbar wären (vgl. dazu BVerwGE 72, 291 ).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 16.87

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der österreichischen

    Aus der Abweisung der Verpflichtungsklage gegen die Stadt Straubing ergibt sich nicht mit Bindungswirkung, daß auch die Beklagte nicht zu einem entsprechenden Verwaltungshandeln verpflichtet ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 1 C 45.82 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2000 - 8 A 1570/96

    Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Reisepasses wegen Verlustes der deutschen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 1 C 45.82 -, BVerwGE 72, 291 (296).
  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 32.84

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Wohnsitzverlegung -

    Ein damit vergleichbarer Übergang einer Verwaltungsaufgabe liegt nicht vor, wenn wie hier lediglich die Zuständigkeit im Einzelfall aufgrund einer Änderung der konkreten zuständigkeitsbegründenden Umstände wechselt (vgl. dazu Urteil vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 1 C 45.82 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 27; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O.).
  • OLG München, 23.06.1995 - 21 U 4786/94

    Vorenthaltung des Gebrauchs der Mietsache - Fristlose Kündigung

    Er hängt nicht davon ab, ob und wieviele Mieter des Anwesens - überwiegend ein Mietshaus -, dem die Garagenplätze zugeordnet sind, gerade einen tatsächlichen Bedarf an Garagenplätzen haben (BayVGH BayVerwBl. 1986, 438; Koch, Bayerische Bauordnung, RN 11 zu Art. 58 BayBO ; Mang-Simon, Bayerische Bauordnung, RN 58 zu Art. 55 BayBO ).

    Selbst eine zeitweise zweckfremde Nutzung etwa durch Vermietung an dritte private Personen kann im Einzelfall möglich sein (Bay-VH BayVerwBl 1986, 438).

  • VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408

    Feststellung der Staatsangehörigkeit; nichteheliches Kind eines Vaters mit

    In der vorliegenden Sache hatte der Kläger im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Legitimationshandlung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, U.v. 17.12.1985 - 1 C 45/82 - BVerwGE 72, 291) und die Jahre danach jedoch mit seinen Eltern in der UdSSR bzw. in Kasachstan gelebt und es ist nicht ersichtlich, dass es dem Vater des Klägers zu Lebzeiten schlechthin nicht möglich gewesen wäre, seinem Sohn nach hiesigem Recht wirksam die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen.
  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 16.88

    Rechtmäßigkeit des Abhängigmachens der Einbürgerung von der Aufgabe der

    Ein solcher Verstoß könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Folgen der iranischen Weigerung, dem Kläger den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, zu den Grundgedanken des deutschen Rechts in so starkem Widerspruch stünden, daß sie untragbar wären (vgl. dazu BVerwGE 72, 291 [BVerwG 17.12.1985 - 1 C 45/82]).
  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 28.88

    Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger auf Grund der allgemeinen Ermächtigung

    Ein solcher Verstoß könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Folgen der iranischer Weigerung, dem Kläger den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, zu den Grundgedanken des deutschen Rechts in so starkem Widerspruch stünden, daß sie untragbar wären (vgl. dazu BVerwGE 72, 291 [BVerwG 17.12.1985 - 1 C 45/82]).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 60.85

    Beamtenrecht - Gemeindebeamter - Entlassung - Zuständigkeit

    Die - dem grundsätzlich irrevisiblen Landesrecht angehörende - Vorschrift konnte deshalb vom Revisionsgericht im vorliegenden Zusammenhang ausgelegt werden (vgl. hierzu BVerwGE 70, 270 [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 29/83]; 72, 300 [BVerwG 17.12.1985 - 1 C 45/82]; Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - ).
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