Rechtsprechung
BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB
Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffen; Täuschung; objektive Gefährlichkeit; gefährliches Werkzeug) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 255 StGB
Schwerer Raub: Sporttasche als Drohmittel - rechtsprechung-im-internet.de
§ 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 255 StGB
Schwerer Raub: Sporttasche als Drohmittel - Wolters Kluwer
Drohung mit der Zündung einer sich angeblich in einer verschlossenen Sporttasche befindlichen Bombe als sonstiges Werkzeug oder Mittel i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Strafgesetzbuch (StGB)
- rewis.io
Schwerer Raub: Sporttasche als Drohmittel
- rewis.io
Schwerer Raub: Sporttasche als Drohmittel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Drohung mit der Zündung einer sich angeblich in einer verschlossenen Sporttasche befindlichen Bombe als sonstiges Werkzeug oder Mittel i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Strafgesetzbuch ( StGB )
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Scheinbombe
Besprechungen u.ä. (2)
- Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
Sporttasche und Handy als Bombenattrappe
- uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Sporttaschen-Fall
§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB
Schwere räuberische Erpressung, Scheinwaffen
Verfahrensgang
- LG Kassel, 10.03.2010 - 1 KLs 2610 Js 32738/09
- BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10
Papierfundstellen
- NStZ 2011, 278
- JuS 2011, 757
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96
Labello - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe
Auszug aus BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.;… weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a). - BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06
Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB: …
Auszug aus BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.;… weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a). - BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91
Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive …
Auszug aus BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.;… weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a). - BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung bisher …
Auszug aus BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.;… weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a).
- BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffe; Werkzeug oder Mittel um den …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278;… weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a). - BGH, 20.08.2015 - 3 StR 259/15
Schwere räuberische Erpressung durch Drohung mit einer in Wahrheit nicht …
Soweit die Rechtsprechung wegen der weiten Fassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB den Tatbestand einschränkend dahin auslegt, dass dieser nicht auf Fälle Anwendung finden soll, in denen die objektive Ungefährlichkeit des Werkzeugs oder Mittels schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt (s. etwa BGH, Urteil vom 18. August 2010 - 2 StR 295/10, NStZ 2011, 278 mwN), ist ein derartiger Sachverhalt hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben; denn ob der Koffer eine Bombe enthielt oder nicht, war nach seinem äußeren Erscheinungsbild gerade nicht erkennbar. - LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12
Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bankraub mit Schreckschusspistole …
In der Strafjustiz wird die Verwendung von Scheinwaffen schon seit langem der Bedrohung mit geladenen Waffen gleichgestellt (seit BGHSt 38, 116; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 18.08.2010 - 2 StR 295/10 - und 22.06.2011 - 2 StR 135/11 - Juris), wobei eine Drohungswirkung im Nachhinein verneint wird, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstandes schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt.Dabei kommt es nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte (zur Sporttasche, die der Täter täuschend als Bombe bezeichnet BGH, Urteil vom 18.08.2010, a.a.O.).
- LSG Baden-Württemberg, 13.02.2009 - L 6 VG 2210/12 In der Strafjustiz wird die Verwendung von Scheinwaffen schon seit langem der Bedrohung mit geladenen Waffen gleichgestellt (seit BGHSt 38, 116; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 18.08.2010 - 2 StR 295/10 - und 22.06.2011 - 2 StR 135/11 - Juris), wobei eine Drohungswirkung im Nachhinein verneint wird, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstandes schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt.
Dabei kommt es nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte (zur Sporttasche, die der Täter täuschend als Bombe bezeichnet BGH, Urteil vom 18.08.2010, a.a.O.).