Rechtsprechung
   OLG Celle, 05.05.2004 - 8 W 119/04   

Volltextveröffentlichungen (7)

mehr
  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Regelung des § 21 Abs. 1 KostO im Falle der Aufhebung und Löschung des Erbaurechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien - Geschäftswert für die Löschung eines Erbbaurechts

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Bürgerliches Recht

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Bewertung eines Erbbaurechts nach der Kostenordnung" von Dipl.-RPfleger u. Bezirksrevisor Norbert Bund, original erschienen in: Rpfleger 2005, 242 - 243.

Verfahrensgang

  • LG Hannover, 10.02.2004 - 16 T 6/03
  • OLG Celle, 05.05.2004 - 8 W 119/04

Zeitschriftenfundstellen

  • FGPrax 2005, 84
  • Rpfleger 2004, 652
  • JurBüro 2005, 268



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Wird zitiert von ...  

  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08  

    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines

    § 21 Abs. 1 KostO ist nämlich nur für die Bestellung des Erbbaurechts maßgebend, nicht aber für Verfügungen über das bestehende Erbbaurecht, wozu auch dessen Aufhebung gehört (vgl. die Nachweise bei Senat DNotZ 1978, 117; OLG Celle FGPrax 2005, 84).

    Für die Beurkundung der Aufhebung des Erbbaurechts, dem auch kostenrechtlich die Rechtsnatur eines grundstücksgleichen Rechts zukommt (§ 77 KostO), ist vielmehr der Wert aus der Vorschrift des § 19 KostO maßgebend (vgl. auch insoweit die Nachweise bei Senat DNotZ 1978, 117; OLG Celle FGPrax 2005, 84).

    Zutreffend ist zwar, dass das Oberlandesgericht Celle in der oben zitierten Entscheidung unter Hinweis auf die bezeichnete Rechtsprechung des Senats jedenfalls für den Fall, in dem der Erbbauberechtigte das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück ganz oder teilweise dazukauft, für den Wert des Erbbaurechts allein den Wert eines errichteten Bauwerks, nicht dagegen zusätzlich den anteiligen Wert des Grundstücks zugrunde gelegt hat, weil anderenfalls die Gefahr bestünde, dass in den Fällen des Zukaufs des Grund und Bodens durch den Erbbauberechtigten, der das Erbbaurecht durch die Errichtung des Bauwerks ausgenutzt hat, der Grundstücksanteil faktisch doppelt in Ansatz gebracht wird, nämlich zum einen bei der Bewertung des Geschäftswertes für den Grundstückskauf und zum anderen bei der damit verbundenen Bewertung der Aufhebung des Erbbaurechts (OLG Celle Celle FGPrax 2005, 84 zu Tz. 13, 14, zitiert nach juris).

    Ob sich in diesen Fällen der Geschäftswert lediglich nach dem Gebäudewert richtet (so etwa OLG Celle FGPrax 2005, 84; LG Bonn Rpfleger 2003, 48; wohl auch Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rz. 9.41; vgl. auch allgemein Bund Rpfleger 2005, 242 und JurBüro 2005, 268) oder dem nach § 19 KostO zu bemessenden Wert des Bauwerks und (höchstens) 80 % des Grundstückswerts (so etwa Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Erbbaurecht", Ziffer 8; Korintenberg/Schwarz, KostO, 18. Aufl., § 21 Rz. 36; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 21 Rz. 10; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl., Anhang II. Rz. 39; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl., Rz. 497, 492 ff., und MittBayNot 2005, 171), kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben.

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