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   LG Dortmund, 20.07.1989 - 9 T 407/89   

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https://dejure.org/1989,14780
LG Dortmund, 20.07.1989 - 9 T 407/89 (https://dejure.org/1989,14780)
LG Dortmund, Entscheidung vom 20.07.1989 - 9 T 407/89 (https://dejure.org/1989,14780)
LG Dortmund, Entscheidung vom 20. Juli 1989 - 9 T 407/89 (https://dejure.org/1989,14780)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 1990, 1364
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Behandlung eines Gläubigerantrages auf

    Vor diesem Hintergrund orientiert sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten zunächst regelmäßig an den üblichen Sätzen der Sozialhilfe, weil durch sie der jeweilige Mindestbedarf eines Menschen gekennzeichnet wird (vgl. LG Frankfurt Rpfleger 1988, 73; LG Münster JurBüro 1990, 1364; AG Hamm JurBüro 1990, 1366; Kammer, Beschluss vom 24.10.2003 - 3 T 508/03 -), wenngleich auch auf dieser Grundlage stets eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 20.11.2002 - 3 T 765/02 -); denn die weitergehende Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1995, 262; LG Erfurt JurBüro 1996, 553; LG Marburg JurBüro 1999, 662), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen von § 850c IV ZPO stets erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850c ZPO vollständig, und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, erscheint nicht in jeder Hinsicht überzeugend.
  • LG Kassel, 16.10.2000 - 3 T 482/00

    Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei Berechnung des unpfändbaren

    Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 850 c Abs. 4 ZPO am Sozialhilfebedarf der Person, ggfs. unter Berücksichtigung eines Zuschlages für Erwerbstätige und für vom Regelsatz nicht erfaßte Aufwendungen, zu orientieren hat (vgl. LG Frankfurt, Rpfl. 1988, 73; LG Münster, JurBüro 1990, 1364; AG Hamm, JurBüro 1990, 1366).
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