Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 10.02.1993

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.01.1993 - 20 W 482/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6781
OLG Frankfurt, 19.01.1993 - 20 W 482/92 (https://dejure.org/1993,6781)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.01.1993 - 20 W 482/92 (https://dejure.org/1993,6781)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Januar 1993 - 20 W 482/92 (https://dejure.org/1993,6781)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    KostO § 156 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1
    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in Notarkostensachen

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 9 T 569/92
  • OLG Frankfurt, 19.01.1993 - 20 W 482/92

Papierfundstellen

  • JurBüro 1993, 545
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 26.02.1998 - 3Z BR 242/97

    Anfechtung der Nichtzulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde

    Die Entscheidung über die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist ausschließlich dem Landgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Beteiligten als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1990, 1228 ; 1992, 1063; BayObLGZ 1980, 286/288; OLG Frankfurt JurBüro 1993, 545; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7.Aufl. § 64 FGG Rn. 50; Jansen FGG 2.Aufl. Vorbem. § 19 Rn. 16 m.w.N.; Keidel/ Kahl FGG 13.Aufl. Vorb §§ 19 - 30 Rn. 30 m.w.N.; Keidel/Kuntze § 64 Rn. 46).

    Insoweit genügt nicht schon jeder eindeutige und schwerwiegende Verstoß des Gerichts gegen Vorschriften des formellen oder materiellen Rechts (vgl. BGH NJW 1994, 2363/2364; BayObLG FamRZ 1996, 1159 ; OLG Frankfurt JurBüro 1993, 545).

  • OLG Frankfurt, 17.04.2003 - 20 W 135/03

    Unzulässige weitere Beschwerde: Unanfechtbare Versagung der Prozesskostenhilfe im

    Zwar war auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Rechtsgrundsatz bisher anerkannt, dass eine nicht anfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann mit der außerordentlichen Beschwerde anfechtbar sein muss, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. dazu BGH NJW 1997, 744; BayObLG JurBüro 1988, 362 und FGPrax 1999, 160; OLG Frankfurt JurBüro 1993, 545 und OLG-Report 2001, 118).
  • OLG Köln, 20.01.2000 - 16 Wx 187/99

    Schweigen des Beschwerdegerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung der

    Der Senat hat dies hinzunehmen, und zwar auch dann, wenn der Meinung des Landgerichts eine unzutreffende Bestimmung des Begriffs der "grundsätzlichen Bedeutung" zugrunde liegen, die Entscheidung auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen oder die Auffassung des Beschwerdegerichts aus einem sonstigen Grunde rechtsirrig sein sollte (vgl. BGH FamRZ 1990, 1228 und BayVerfGH FamRZ 1991, 462, jeweils für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO i. V. m. § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO; OLG Frankfurt OLGR 1993, 138 zu § 156 Abs. 2 S. 2 KostO sowie OLG Zweibrücken a.a.O. m. w. Nachw.).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 10.02.1993 - 1 W 1/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,10112
OLG Oldenburg, 10.02.1993 - 1 W 1/93 (https://dejure.org/1993,10112)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.02.1993 - 1 W 1/93 (https://dejure.org/1993,10112)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10. Februar 1993 - 1 W 1/93 (https://dejure.org/1993,10112)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • JurBüro 1993, 545
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 05.02.1991 - 4 W 2/91

    Geschäftswert bei Hofübergaben unter Vereinbarung von Gegenleistungen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.02.1993 - 1 W 1/93
    Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage ist demnach im vorliegenden Fall der Geschäftswert nach § 39 Abs. 2 KostO zu bestimmen (vgl. auch OLG Kalsruhe, JurBüro 1991, 1360 m.w.N.).
  • OLG Köln, 01.03.2000 - 2 Wx 10/00

    Geschäftswert der Beurkundung von Hofübergabeverträgen

    Demgegenüber ist die herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (BayObLG, MittBayNot 1999, 203; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1993, 99 [100]; OLG Karlsruhe, JurBüro 1991, 1360; OLG Oldenburg, JurBüro 1993, 545) und Schrifttum (Bengel in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 14. Auflage 1999, § 19 Rdnr. 88; Mümmler, JurBüro 1991, 1360; Mümmler, JurBüro 1993, 545; Mümmler, a.a.O., Stichwort "Grundbesitzwert" Anm. 6.1; Reimann, DNotZ 1990, 670 [671]; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 19 Rdnr. 55f, § 39 Rdnr. 11a) der Auffassung, bei einem Hofübertragungsvertrag, bei dem Gegenleistungen erbracht werden, die über den nach § 19 Abs. 4 KostO berechneten Gegenstandswert hinausgehen, bemesse sich der Geschäftswert trotz der Neuregelung in § 19 Abs. 4 KostO weiterhin nach § 39 Abs. 2 KostO.

    Diese Wertsystematik der Kostenordnung ist durch die im Jahre 1989 eingeführte Privilegierung in § 19 Abs. 4 KostO nicht geändert worden (BayObLG, MittBayNot 1999, 203; OLG Karlsruhe, JurBüro 1991, 1360; Bengel in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 19 Rdnr. 88; Mümmler, JurBüro 1991, 1360; Mümmler, JurBüro 1993, 545; Reimann, MittBayNot 1989, 117 [122]; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 19 Rdnr. 55 f).

    Auch wenn die gesetzliche Regelung im Hinblick auf die durch die Neuregelung des § 19 Abs. 4 KostO beabsichtigte Kostenentlastung der Land- und Forstwirtschaft zweckwidrig erscheinen mag, ist dies nicht durch richterliche Entscheidung korrigierbar (BayObLG, MittBayNot 1999, 203; OLG Oldenburg, JurBüro 1993, 545).

  • BayObLG, 09.12.1998 - 3Z BR 167/98

    Beurkundung eines Hofübergabevertrags

    Dem Beschwerdeführer ist auch zuzugeben, daß der eigentliche Gesetzeszweck im Fall der Nichtanwendung des § 19 Abs. 4 KostO auf die notarielle Beurkundung von Hofübergabeverträgen kaum zu erreichen ist (so auch OLG Oldenburg JurBüro 1993, 545).

    Mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 1360; OLG Oldenburg JurBüro 1993, 545; OLG Düsseldorf DNotZ 1993, 763 = JurBüro 1994, 172; Reimann MittBayNot 1989, 117/122; Göttlich/Mümmler KostO 13.Aufl. Stichwort "Grundbesitzwert" S. 499; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 13.Aufl. Rn.88, Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. Rn. 55 f, je zu § 19; a.A. Kreuzer AgrarR 1991, 145) ist festzustellen, daß Wortlaut und Systematik des Gesetzes eine Auslegung dahin, daß das in § 39 Abs. 2 KostO normierte .Prinzip durch § 19 Abs. 4 KostO für dessen Geltungsbereich beseitigt worden sei, nicht zulassen.

  • OLG Hamm, 13.12.2001 - 10 W 83/01

    Ermittlung des Geschäftswerts für ein Verfahren über die Genehmigung eines

    Hinsichtlich der notariellen doppelten Beurkundungsgebühr gemäß § 36 II KostO wird heute überwiegend vertreten, daß der Übergabevertrag ein Austauschvertrag im Sinne des § 39 II KostO ist, so daß statt des vierfachen Einheitswertes des Hofes (§ 19 IV KostO) die Gegenleistungen des Hofübernehmers den Wert bestimmen, wenn diese höher sind (OLG Köln AgrarR 2001, 55, JMBl. N. NRW 2000, 287; OLG Oldenburg RdL 1993, 75, JurBüro 1993, 545 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler; BayObLG, MittBayNot 1999, 203, RdL 1998, 48; Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Auflage § 36 Rdn. 58, 59; ablehnend: Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Auflage § 17 Rdn. 129; Kreuzer AgrarR 1991, 149).
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