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OLG Köln, 28.04.1995 - 2 W 81/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 807, § 903
Pflicht zur Ergänzung der Offenbarungsversicherung bei Einnahmen aus Schwarzarbeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Offenbarungspflicht bei Schwarzarbeit
Papierfundstellen
- FamRZ 1995, 1431 (Ls.)
- Rpfleger 1995, 469
- JurBüro 1996, 49
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 18.10.1993 - 2 W 17/93
Auszug aus OLG Köln, 28.04.1995 - 2 W 81/95
Eine ergänzende Offenbarungsversicherung, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, muß der Schuldner nur abgeben, wenn er bei der erstmaligen Abgabe gem. § 807 ZPO seiner Offenbarungspflicht noch nicht vollständig nachgekommen ist, insbesondere ein lückenhaftes oder unvollständiges Vermögensverzeichnis vorgelegt hat (vgl. Senat JurBüro 1994, 408 und Zöller/Stöber, 19. Aufl. (1995), § 903, Anm. 14 m.w.N.).
- LG Bochum, 15.01.1999 - 7 T 470/98
Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses; Pflicht des Schuldners zur …
Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vermögensverzeichnis unvollständig ist, oder es müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen können, dass weiteres verwertbares Vermögen vorhanden ist, auf das Zugriff genommen werden könnte (OLG Köln, JurBüro 1994, 408 und JurBüro 1996, 49).Hierfür fehlen jedoch nach dem Sachverhalt jegliche Anhaltspunkte und werden auch von der Gläubigerin nicht vorgetragen (vgl. hierzu OLG Köln, JurBüro 1996, 49).
- AG Bochum, 08.02.2018 - 51 M 134/18
Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft im Zwangsvollstreckungsverfahren
Anlass zur Nachfrage besteht hier insoweit, da sich aufgrund des angegebenen Gewinns und der Auftragslage Anhaltspunkte dafür ergeben, dass aus bestimmten Tätigkeiten nicht offenbarte Einkünfte erzielt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.04; 1995, Az. 2 W 81/95). - LG Wuppertal, 20.04.1999 - 6 T 323/99 Eine ergänzende eidesstattliche Versicherung zur Beantwortung der Frage, ob Einkünfte aus Schwarzarbeit erzielt werden, kann der Gläubiger dann verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, daß die allgemein gehaltenen Fragen im Vermögensverzeichnis (insbesondere nach Ansprüchen aus unselbständiger Tätigkeit) insoweit unvollständig beantwortet worden sind (vgl. den Beschluß der Kammer vom 17. November 1998, 6 T 951/98, in dem Verfahren 7 M 3575/98, AG Solingen; OLG Köln, JurBüro 1996, 49; LG Hamburg, JurBüro 1996, 331).