Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 29.01.1997

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 18.10.1996 - 5 S 998/93   

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https://dejure.org/1996,4969
VGH Baden-Württemberg, 18.10.1996 - 5 S 998/93 (https://dejure.org/1996,4969)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.10.1996 - 5 S 998/93 (https://dejure.org/1996,4969)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Oktober 1996 - 5 S 998/93 (https://dejure.org/1996,4969)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren durch Antragsteller und Antragsgegner - separate Entscheidung des BVerwG über jede Beschwerde - keine Sperrwirkung nach BRAGebO § 13 Abs 2 S 1 hinsichtlich Rechtsanwaltskosten, da nicht dieselbe Angelegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 13 Abs. 2 S. 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 403
  • VBlBW 1997, 13 (Ls.)
  • DÖV 1997, 558
  • JurBüro 1997, 364
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91

    Normenkontrolle - Bebauungsplan - Rechtsschutzbedürfnis - Nichtvorlagebeschwerde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.1996 - 5 S 998/93
    Daß vorliegend sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin als jeweils Teilunterlegene gegen das den Normenkontrollanträgen (nur) teilweise stattgebende Senatsurteil vom 13.12.1990 - 5 S 3215/89 -, also gegen dieselbe Entscheidung, Nichtvorlagebeschwerde eingelegt haben, ändert grundsätzlich nichts daran, daß insoweit nur ein Beschwerdeverfahren vorlag, das beim Bundesverwaltungsgericht auch unter einem Aktenzeichen (4 NB 10.91) geführt wurde.

    So liegt es hier: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 - der Nichtvorlagebeschwerde der Antragsteller gegen das Senatsurteil vom 13.12.1990 - 5 S 3215/89 - stattgegeben mit dem Zusatz, daß diese Entscheidung gerichtskostenfrei ergeht und die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schlußentscheidung vorbehalten bleibt.

    Mit weiterem Beschluß vom 30.03.1993 - 4 NB 10.91 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtvorlagebeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 100.000,-- DM festgesetzt.

    Danach kann hier der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller die Gebühr sowohl für das - erfolglose - Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin verlangen (für erstattungsfähig erklärt durch den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27.05.1993) als auch für das - erfolgreiche - Beschwerdeverfahren der Antragsteller; nach dem auf die Zurückverweisung der Sache ergangenen Normenkontrollbeschluß des Senats vom 22.11.1993 - 5 S 998/93 -, der Schlußentscheidung im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, hat die Antragsgegnerin die - gesamten - Verfahrenskosten zu tragen.

    Eine andere Sicht ("dieselbe Angelegenheit") würde auch dazu führen, daß bei einer nach Zurückverweisung (auf die Beschwerde der Antragsteller hin) die Normenkontrollanträge abweisenden Schlußentscheidung mit der Folge der Kostentragungspflicht der Antragsteller eine Divergenz in der Kostentragungspflicht bezüglich der Rechtsanwaltskosten für das Verfahren über die Nichtvorlagebeschwerde ("dieselbe Angelegenheit") bestünde: Nach der (abweisenden) Schlußentscheidung, nach der sich die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens "richtet", wären auch diese Kosten von den Antragstellern zu tragen, während nach dem - hiervon unberührt bleibenden - Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.1993 - 4 NB 10.91 - die Antragsgegnerin, deren Nichtvorlagebeschwerde zurückgewiesen wurde, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und damit auch die diesbezüglichen Rechtsanwaltskosten der Antragsteller als außergerichtliche Kosten zu tragen hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1990 - 5 S 3215/89

    Branchenausschluß im Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.1996 - 5 S 998/93
    Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern über den festgesetzten Betrag von 8.600,59 DM hinaus weitere 1.458,08 DM Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die im Verfahren über die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Sache, über die der Senat durch Normenkontrollurteil vom 13.12.1990 - 5 S 3215/89 - entschieden hatte, entstanden sind.

    Entgegen der Meinung des Urkundsbeamten sind diese Kosten - gegen deren Höhe Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich sind - nicht schon mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27.05.1993 - 5 S 3215/89 - für erstattungsfähig erklärt worden.

    Daß vorliegend sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin als jeweils Teilunterlegene gegen das den Normenkontrollanträgen (nur) teilweise stattgebende Senatsurteil vom 13.12.1990 - 5 S 3215/89 -, also gegen dieselbe Entscheidung, Nichtvorlagebeschwerde eingelegt haben, ändert grundsätzlich nichts daran, daß insoweit nur ein Beschwerdeverfahren vorlag, das beim Bundesverwaltungsgericht auch unter einem Aktenzeichen (4 NB 10.91) geführt wurde.

    So liegt es hier: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 - der Nichtvorlagebeschwerde der Antragsteller gegen das Senatsurteil vom 13.12.1990 - 5 S 3215/89 - stattgegeben mit dem Zusatz, daß diese Entscheidung gerichtskostenfrei ergeht und die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schlußentscheidung vorbehalten bleibt.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 2 S 170/95

    Trennung von Klageverfahren und Widerklageverfahren nach Klagerücknahme: keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.1996 - 5 S 998/93
    Allgemein ist anerkannt, daß dieser Begriff den Rahmen umschreibt, innerhalb dessen sich die Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts im Sinne einer gebührenrechtlichen Einheit abspielen, und daß dieser Rahmen sich regelmäßig nach dem zugrundeliegenden Auftrag bestimmt (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 27.03.1995 - 2 S 170/95 - m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.01.1997 - 12 W 59/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,16815
OLG Düsseldorf, 29.01.1997 - 12 W 59/96 (https://dejure.org/1997,16815)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.1997 - 12 W 59/96 (https://dejure.org/1997,16815)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Januar 1997 - 12 W 59/96 (https://dejure.org/1997,16815)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 1997, 364
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 46/03

    Rechtsfolgen der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren

    Teilweise wird die Vorschrift auf diesen Fall für anwendbar gehalten (OLG Bamberg, JurBüro 1969, 735; OLG Stuttgart, JurBüro 1984, 1672; OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 1193; OLG Zweibrücken, JurBüro 1990, 479; OLG Düsseldorf (10. ZS), JurBüro 1995, 197; OLG Karlsruhe (Rheinschifffahrtsobergericht), JurBüro 1996, 135; OLG Düsseldorf (12. ZS), JurBüro 1997, 364; OLG Koblenz, JurBüro 1997, 642; OLG Oldenburg (2. ZS), OLGR 2000, 61; OLG Hamm, JurBüro 2000, 302; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 15 Rdn. 23; Gerold/Schmidt/Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 15 Rdn. 4; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichworte "Grundurteil" 2.2 und "Zurückverweisung" 1.2; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 15 Rdn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 15 BRAGO Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl., § 304 Rdn. 38; Musielak/Grandel, aaO, § 538 Rdn. 39; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 15 Rdn. 3; Zöller/Herget, aaO, § 304 Rdn. 28 und § 538 Rdn. 63; Groll, JurBüro 1996, 286; Mümmler, JurBüro 1983, 1193; ders., JurBüro 1984, 1672; ders., JurBüro 1987, 1041; ders. JurBüro 1990, 339; ders., JurBüro 1990, 480).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2004 - 12 W 99/04

    Rechtsanwaltsgebühren: Betragsverfahren als neuer Rechtszug nach Zurückweisung

    Nach überwiegender Meinung in Literatur und Rechtsprechung liegt ein Fall der Zurückverweisung im Sinne des § 15 BRAGO auch dann vor, wenn das Berufungsgericht ein Grundurteil der 1. Instanz bestätigt, nicht selbst über die Höhe entscheidet, sondern die Verhandlung und Entscheidung hierüber der 1. Instanz überlässt (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 15 BGAGO Rn 6; Gerold/Schmidet ­ Madert, BEAGO, 15. Aufl. § 15 BRAGO Rn. 4 mit Rechtsprechungsübersicht; Göttlich/Mümmler, fortgeführt von Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort "Grundurteil" Anm. 2.2 und Stichwort "Zurückverweisung" Anm. 1.2; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 15 BRAGO Rn. 2.3; OLG Stuttgart , JurBüro 1984, 1672; OLG Zweibrücken, JurBüro 1990, 479 m. Anm. Mümmler; OLG Düsseldorf 10. ZS JurBüro 1995, 197 und 12. ZS, JurBüro 1997, 364; OLG Koblenz, MDR 1996, 533 und JurBüro 1997, 643; OLG ­ Schiffahrtsgericht ­ Karlsruhe JurBüro 1996, 135; OLG Schleswig, KostenRspr § 15 BRAGO Nr. 19 m.Anm. Lappe, jeweils m.w.Hinw; S. auch Überblick bei Groll, JurBüro 1996, 286).
  • OLG Oldenburg, 30.06.1999 - 2 W 67/99

    Kostenmäßige Beurteilung eines weiteren Verfahrens erster Instanz nach

    Der Senat folgt der überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung und der in der Literatur nahezu einhellig vertretenen Ansicht, wonach das weitere Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht einen neuen Rechtszug im Sinn des § 15 BRAGO darstellt, wenn die Berufung gegen ein Grundurteil zurückgewiesen worden ist (z.B. OLG Hamm JurBüro 1978, 1508; OLG Stuttgart JurBüro 1984, 1672; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 197; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 135; OLG Koblenz JurBüro 1996, 305; OLG Düsseldorf JurBüro 1997, 364, Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Stichwort Zurückweisung 1.2; Gerold/Schmidt, BRAGO, 13. Aufl., § 15 Rdn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., BRAGO § 15 Rdn. 6; Mümmler JurBüro 1994, 543).
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