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   LG Marburg, 21.07.1999 - 3 T 119/99   

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LG Marburg, 21.07.1999 - 3 T 119/99 (https://dejure.org/1999,21116)
LG Marburg, Entscheidung vom 21.07.1999 - 3 T 119/99 (https://dejure.org/1999,21116)
LG Marburg, Entscheidung vom 21. Juli 1999 - 3 T 119/99 (https://dejure.org/1999,21116)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 1999, 662
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

    Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der

    a) Nach einer Auffassung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, ist vom vollstreckungsrechtlichen Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO für den nicht unterhaltspflichtigen Schuldner auszugehen (grundlegend OLG Oldenburg JurBüro 1995, 48 f; so auch LG Braunschweig JurBüro 1995, 217; LG Darmstadt Rpfleger 2002, 370; LG Erfurt Rpfleger 1996, 469 m. Anm. Hintzen; LG Marburg JurBüro 1999, 662; LG Saarbrücken JurBüro 1995, 492, 493).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11

    Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft;

    (d) Darauf, dass vorliegend angesichts des nahezu gleich hohen Einkommens von Herrn und Frau F... die Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 HS 1 ZPO für die Nichtberücksichtigung von Herrn F... und eine nur hälftige Berücksichtigung des Kindes der Eheleute F... gegeben sein dürften (vgl. hierzu z.B. LG Marburg, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 3 T 119/99 -, JurBüro 1999, 62 [63]), weshalb sich das pfändungsfreie Einkommen der Frau F... nach dieser Bestimmung auf bis zu (938,78 Euro - 476, 95 Euro = 461, 83 Euro : 2 = 230, 92 Euro; 938, 78 Euro - 230, 92 Euro =) 707, 86 Euro erhöhen könnte, kommt es nicht an.
  • LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Behandlung eines Gläubigerantrages auf

    Vor diesem Hintergrund orientiert sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten zunächst regelmäßig an den üblichen Sätzen der Sozialhilfe, weil durch sie der jeweilige Mindestbedarf eines Menschen gekennzeichnet wird (vgl. LG Frankfurt Rpfleger 1988, 73; LG Münster JurBüro 1990, 1364; AG Hamm JurBüro 1990, 1366; Kammer, Beschluss vom 24.10.2003 - 3 T 508/03 -), wenngleich auch auf dieser Grundlage stets eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 20.11.2002 - 3 T 765/02 -); denn die weitergehende Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1995, 262; LG Erfurt JurBüro 1996, 553; LG Marburg JurBüro 1999, 662), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen von § 850c IV ZPO stets erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850c ZPO vollständig, und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, erscheint nicht in jeder Hinsicht überzeugend.
  • LG Kassel, 16.10.2000 - 3 T 482/00

    Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei Berechnung des unpfändbaren

    Denn auch, wenn man der entgegengesetzten Auffassung des OLG Oldenburg (Rpfl. 1995, 262 f.; vgl. im Anschluss daran LG Erfurt, JurBüro 1966, 553 f.; LG Marburg, JurBüro 1999, 662 f.), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 850 c Abs. 4 ZPO erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850 c ZPO von 1.219,99 DM vollständig und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, folgt, entspricht es - ebenso wie nach der am Sozialhilfebedarf des Unterhaltsberechtigten orientierten Bedarfsermittlung - der Billigkeit im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO , die getrennt lebende Ehefrau des Schuldners nach § 850 c Abs. 4 ZPO zur Hälfte unberücksichtigt zu lassen.
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