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   LG Hanau, 15.08.2003 - 3 T 118/02   

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https://dejure.org/2003,25264
LG Hanau, 15.08.2003 - 3 T 118/02 (https://dejure.org/2003,25264)
LG Hanau, Entscheidung vom 15.08.2003 - 3 T 118/02 (https://dejure.org/2003,25264)
LG Hanau, Entscheidung vom 15. August 2003 - 3 T 118/02 (https://dejure.org/2003,25264)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren als Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung; Hinzuziehung eines am Wohnort oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ; Verpflichtung zur Beauftragung eines am Prozessgericht zugelassenen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2004, 35
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus LG Hanau, 15.08.2003 - 3 T 118/02
    Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02), der sich das Beschwerdegericht anschließt, ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen.

    Denn die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az, VIII ZB 30/02; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, MDR 2000, 1215, 1216) [OLG Frankfurt am Main 31.07.2000 - 6 W 126/00] .

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az, VIII ZB 30/02).

    Deshalb ist die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei regelmäßig eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung (BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az, VIII ZB 30/02).

    Nachdem nunmehr durch das am 01.01.2000 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 02.09.1994 (BGBl. I S. 2278) und dessen Änderungsgesetz vom 17.12.1999 (BGBl. I S. 2448) jeder an einem Amts- oder Landgericht zugelassene Rechtsanwalt vor jedem Landgericht postulationsfähig ist, kann und darf auch eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und nahe liegenden Weg wählen und einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beauftragen (BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az, VIII ZB 30/02).

    Dafür spricht auch, dass einem Prozess vielfach vorgerichtliche Korrespondenz vorausgeht, bei der sich die Parteien durch jeweils in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässige Rechtsanwälte vertreten lassen (BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az, VIII ZB 30/02; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, MDR 2001, 55 [OLG Frankfurt am Main 23.10.2000 - 6 W 162/00] ).

    Ferner ist zu berücksichtigten, dass die für eine Tätigkeit bereits entstandene Anwaltsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die Prozessgebühr angerechnet wird, während bei einem Wechsel zu einem Anwalt am Prozessgericht zwar Reisekosten erspart werden, aber für die Prozessführung eine weitere Gebühr anfällt (BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az, VIII ZB 30/02).

    Wenn die Partei prüft, ob sie einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung hinzuzieht, liegt dies auch im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei; denn die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten kann - etwa bei einem geringen Streitwert und einer erheblichen Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Hauptbevollmächtigten und dem Prozessgericht oder wenn mehrere Termine wahrzunehmen sind - kostengünstiger sein als die Terminswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten (BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az VIII ZB 30/02 ).

  • OLG Frankfurt, 31.07.2000 - 6 W 126/00

    Kostenerstattungsanspruch für Reisekosten

    Auszug aus LG Hanau, 15.08.2003 - 3 T 118/02
    Denn die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az, VIII ZB 30/02; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, MDR 2000, 1215, 1216) [OLG Frankfurt am Main 31.07.2000 - 6 W 126/00] .

    Auch wenn jede Partei die allgemeine Pflicht trifft, die Kosten des Rechtsstreits im Rahmen des Verständigen möglichst gering zu halten, weswegen sich die Notwendigkeit der Entstehung von Kosten aus der Sicht einer vernünftigen, kostenorientierten Partei bestimmt (OLG Frankfurt am Main, MDR 2000, 1215, 1216) [OLG Frankfurt am Main 31.07.2000 - 6 W 126/00] , sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz ZPO zu qualifizieren, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, nämlich Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach § 28 BRAGO, erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären.

  • OLG Frankfurt, 23.10.2000 - 6 W 162/00

    Kostenerstattung bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus LG Hanau, 15.08.2003 - 3 T 118/02
    Dafür spricht auch, dass einem Prozess vielfach vorgerichtliche Korrespondenz vorausgeht, bei der sich die Parteien durch jeweils in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässige Rechtsanwälte vertreten lassen (BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az, VIII ZB 30/02; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, MDR 2001, 55 [OLG Frankfurt am Main 23.10.2000 - 6 W 162/00] ).
  • OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

    Diese Erwägungen müssen nach heute vorherrschender Instanzrechtsprechung in ganz besonderem Maße gerade auch für den inländischen "Hausanwalt" einer ausländischen Partei gelten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2003, 427; InstGE 11, 177, Rz. 11 des juris-Abdrucks; OLG München OLGR 2004, 204 = AGS 2004, 362; LG Hanau, JurBüro 2004, 35; LG Detmold, AnwBl 2009, 149; s. auch LG Berlin, JurBüro 2007, 37; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl. VV 7003-7006 Rn. 82).
  • OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend

    Es ist bereits entschieden worden, dass diese Erwägungen entsprechend für den inländischen "Hausanwalt" einer ausländischen Partei geltend (OLG Düsseldorf [10. ZS], Beschl. v. 17.02.2003 - 20 W 80/02, JurBüro 2003, 427; Beschl. v. 20.03.2003 - 20 W 16/03; LG Detmold, AnwBl 2009, 149; vgl. a. LG Hanau, JurBüro 2004, 35).
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