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   BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03   

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BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03 (https://dejure.org/2004,960)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03 (https://dejure.org/2004,960)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03 (https://dejure.org/2004,960)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls - Abschluss eines Vergleichvertrages - Erhebung einer Verhandlungsgebühr oder einer Erörterungsgebühr - Gebührenrechtliche Behandlung eines Vergleichs innerhalb eines gerichtlichen Termins

  • Judicialis

    BRAGO § 31 Nr. 4; ; ZPO § 278 Abs. 6

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAGO § 31 Nr. 4; ZPO § 278 Abs. 6
    Keine Erörterungsgebühr für die einen Vergleich vorbereitenden Gespräche außerhalb eines Gerichtstermins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 31 Nr. 4; ZPO § 278 Abs. 6
    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren vorausgehenden Verhandlungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Honorar für Verhandlungen außerhalb eines gerichtlichen Termins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    ZPO: Gebührenrecht - Doch keine Terminsgebühr bei § 278 Abs. 6 ZPO?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2311
  • MDR 2004, 965
  • FamRZ 2004, 1195
  • VersR 2004, 1433
  • AnwBl 2004, 593
  • Rpfleger 2004, 524
  • JurBüro 2004, 481
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 10.07.2003 - 14 W 446/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

    Auszug aus BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03
    Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts (vgl. auch OLG Koblenz, JurBüro 2003, 533), daß die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter bereits durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten werden.
  • OLG Schleswig, 20.02.2003 - 9 W 13/03

    Anwaltsgebühr für Beschluss-Vergleich

    Auszug aus BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03
    e) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen des § 35 BRAGO im vorliegenden Fall verneint, weil es zur Beschlußfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündlichen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. OLG München, JurBüro 2003, 248 f.; OLG Schleswig, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467; a.A. Enders, JurBüro 2003, 1; Buchmüller, AnwBl. 2004, 88).
  • OLG Düsseldorf, 05.07.1984 - 10 W 142/84

    Gerichtlicher Termin; Erörterungsgebühr; Vergleichsvorschlag; Vorbereitendes

    Auszug aus BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03
    b) Der Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt grundsätzlich die Erörterung der Sache in einem gerichtlichen Termin voraus (einhellige Auffassung: vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1046 m.w.N.; Hansens, BRAGO-Report 2002, 98, 99; wohl auch Enders, JurBüro 2003, 1, 3 unter Praxistip; Siemon, MDR 2003, 61, 62).
  • OLG München, 17.01.2003 - 11 W 605/03

    Rechtsanwaltsvergütung bei Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03
    e) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen des § 35 BRAGO im vorliegenden Fall verneint, weil es zur Beschlußfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündlichen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. OLG München, JurBüro 2003, 248 f.; OLG Schleswig, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467; a.A. Enders, JurBüro 2003, 1; Buchmüller, AnwBl. 2004, 88).
  • LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20

    Virtuelle Gerichtsverhandlungen - alles geht?

    Durch die von der erkennenden Kammer vorgenommenen Auslegung des Begriffs des anderen Orts in § 128a Abs. 1 ZPO wird die Gerichtsverhandlung nicht partiell in den privaten Bereich verlegt (vgl. dazu BGH 30.03.2004 - VI ZB 81/03, juris Rn. 8).
  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Das Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655 mit kritischen Anmerkungen Henke AnwBl. 2005, 222; Enders JurBüro 2005, 250; Schons AGS 2005, 145) nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug.

    Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2004 aaO), ist dies durch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses bewusst abweichend geregelt worden.

  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    d) Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312) und vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) stehen dem nicht entgegen, weil sie in einem das alte Recht (BRAGO) betreffenden Verfahren ergangen sind und von dem VI. Zivilsenat selbst zutreffend als für seinen Beschluss "nicht tragend" bezeichnet worden sind.
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06

    Entstehung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen

    Die Rechtsbeschwerde meint bezugnehmend auf nicht tragende Erwägungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311 (vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 2004, in Juris dokumentiert), die festgesetzte Terminsgebühr sei bereits nicht angefallen.
  • LG Bonn, 29.04.2005 - 8 T 39/05

    Anfallen einer anwaltlichen Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs;

    In der Rechtsprechung und vereinzelt auch im Schrifttum wird diese Frage verneint (OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.12.2004 - 3 W 4006/04 -, AnwBl. 2005, 222 m. abl. Anm. Henke ; obiter dicta auch der BGH, Beschl. v. 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, AnwBl. 2004, 593, 594 m. abl.

    Anm. Henke 594 = NJW 2004, 2311, 2312 sowie - auf Gegenvorstellung der Beschwerdeführer - mit Beschl. v. 30.06.2004 - VI ZB 81/03 -, NOJZ 2004, 4083; ferner Enders , RVG für Anfänger, 12. Aufl. 2004, Rz. 926; Hartmann , Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, VV 3104 Rz. 30).

    Begründet wird dies primär mit dem Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 1 VV RVG, der sich in seiner ersten Variante auf das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beziehe und nicht auf § 278 Abs. 6 ZPO (BGH, Beschl. v. 30.06.2004 - VI ZB 81/03 -, aaO.; OLG Nürnberg, aaO.; Hartmann , aaO.).

    Sie sei überdies auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Arbeits- und Zeitaufwand der Prozessvertreter bei einem gerichtlichen Termin wesentlich höher sei als bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. zu den Argumenten unter der alten Rechtslage im Einzelnen BGH, Beschl. v. 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, AnwBl. 2004, 593 f. = NJW 2004, 2311, 2312 f.).

    Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten gesetzgeberischen Intention lässt sich der zu § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO vorgetragene Einwand, die Ausdehnung dieses Kostentatbestandes auf einen Vergleichsschluss ohne Erörterung der Sache in einem gerichtlichen Termin widerspreche dem Interesse der Parteien, die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten (BGH, Beschl. v. 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, AnwBl. 2004, 593, 594 = NJW 2004, 2311, 2312), nicht unbesehen auf Nr. 3104 VV RVG übertragen (so aber das OLG Nürnberg, aaO.).

    Dementsprechend verfängt auch der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand nicht, dass der Anfall der Gebühr eher zufällig von der - von den Parteien schwerlich zu überschauenden - Arbeitsweise der Prozessbevollmächtigten abhänge (vgl. BGH, Beschl. v. 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, aaO.).

  • OLG Brandenburg, 31.08.2021 - 10 WF 2/21

    Entstehung der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

    Danach werden die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführten Auseinandersetzungen und Verhandlungen der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO durch die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus (BGH, Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311).

    Der II. Zivilsenat des BGH hat ausdrücklich erklärt, die Entscheidungen des VI. Zivilsenats des BGH vom 30.03.2004 (NJW 2004, 2311) und vom 30.06.2004 (NJOZ 2004, 4083) ständen der neuen Rechtsprechung nicht entgegen, weil sie in einem das alte Recht (BRAGO) betreffenden Verfahren ergangen seien und von dem VI. Zivilsenat selbst zutreffend als für seinen Beschluss "nicht tragend" bezeichnet worden seien (BGH, Beschluss vom 03.07.2006, a.a.O., Rn. 12).

  • BAG, 20.06.2006 - 3 AZB 78/05

    Prozesskosten - Rechtsanwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren -

    a) Das Landesarbeitsgericht nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (- VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug.

    Wie für den Sechsten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem ergänzenden Beschluss vom 30. Juni 2004 (- VI ZB 81/03 - juris) deutet auch für das Landesarbeitsgericht schon der Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV darauf hin, dass von dieser Vorschrift nur Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO sowie §§ 307, 495a ZPO erfasst werden sollen.

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2005 - 10 WF 11/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Terminsgebühr

    Unterschiedlich wird bereits die Frage beurteilt, auf welches Verfahren für die Frage nach der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung abzustellen ist: Teilweise wird auf das unmittelbar zum Vergleich führende Verfahren des § 278 Abs. 6 ZPO abgestellt, das selbst keine mündliche Verhandlung erfordert; folgerichtig wird der Anfall einer Terminsgebühr verneint (vgl. BGH Beschluss vom 30.04.2004 - VI ZB 81/03 - MDR 2004, 965; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., RVG-VV Nr. 3104, Rn. 16, 30).
  • LAG Düsseldorf, 10.01.2006 - 16 Ta 668/05

    Terminsgebühr im Falle des § 278 Abs. 6 ZPO

    Vielmehr waren derartige Verhandlungen und Erörterungen mit der Prozessgebühr aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten (vgl. u. a. BGH vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03 - MDR 2004, 965 = NJW 2004, 2311 m. w. N.; OLG Celle vom 18.02.2004, MDR 2004, 777; OLG Zweibrücken vom 30.07.2004, JurBüro 2004, 652; OLG Frankfurt/M. vom 02.12.2004, JurBüro 2005, 86).

    d) Soweit sich die Antragsgegnerin demgegenüber auf die abweichende Entscheidung des OLG Nürnberg im Beschluss vom 15.12.2004 - 3 W 4006/04 - (MDR 2005, 599 = JurBüro 2005 249) und auf die - für den dortigen Fall nicht tragenden - Ausführungen im Beschluss des BGH vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03 - (MDR 2004, 965 = NJW 2004, 2311) berufen hat, ist dem angesichts der vorangegangenen Erwägungen nicht zu folgen.

  • OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Anfallen der Terminsgebühr bei einem gerichtlich

    Soweit der BGH in der Entscheidung vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03 - auch für das neue RVG eine andere Ansicht geäußert hat, ist das nicht mit Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Nr. 3100 VV zum RVG zu vereinbaren.

    Die wohl ganz h.M. in der Literatur vertritt hingegen den Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr zur Entstehung bringt (vgl. die Nachw. bei LG Bonn a.a.O.), wobei nur fraglich sein kann, ob auch eine Besprechung mit dem Gericht (vgl. Goebel a.a.O.) oder Dritten (vgl. Enders in Anm. zu BGH JurBüro 2004, 481/482; vgl. auch Enders in Anm. zu OLG Nürnberg, JurBüro 2005, 249/250) ausreichend sein kann.

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2005 - 17 W 29/05

    Festsetzung einer Terminsgebühr in einem Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO

  • OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2005 - 8 Ta 255/05

    Terminsgebühr bei gerichtlich festgestelltem Vergleich

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2005 - 2 W 192/05

    Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr bei einem

  • LG Wuppertal, 09.06.2005 - 6 T 338/05

    Anspruch auf Berücksichtigung einer Terminsgebühr nach Abschluss eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • OLG Stuttgart, 16.06.2005 - 8 W 180/05

    Gebührenrecht: Entstehung der Terminsgebühr bei Mitwirkung des Rechtsanwalts an

  • OLG Nürnberg, 11.05.2005 - 5 W 512/05

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei gütlicher Einigung nach Gerichtsbeschluss

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2010 - L 19 B 286/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2006 - 3 S 1748/05

    Entstehung einer Terminsgebühr für eine auf Verfahrensvermeidung oder

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2010 - L 19 B 395/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • BGH, 28.09.2004 - XI ZB 23/04

    Entstehung der Verhandlungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen

  • KG, 27.10.2005 - 27 W 65/05

    Anwaltsgebühren: Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

  • OLG Saarbrücken, 13.05.2005 - 2 W 127/05

    Kostenerstattung - Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 35 BRAGO bei Vergleich nach

  • OLG Stuttgart, 08.09.2005 - 8 W 415/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Festsetzung der Terminsgebühr und der Einigungsgebühr bei

  • LAG Sachsen, 26.10.2006 - 4 Ta 204/06

    Kostenfestsetzung

  • LAG Berlin, 27.07.2005 - 17 Ta 6024/05

    Terminsgebühr bei gerichtlich festgestelltem Vergleich

  • OLG München, 25.10.2005 - 11 W 2523/05

    Ausgestaltung des Honoraranspruchs eines Rechtsanwalts in Form einer

  • VG Minden, 27.12.2006 - 6 K 472/04

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mangels Berücksichtigung der

  • VG Minden, 06.07.2005 - 8 K 4029/04

    Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

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