Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2718
OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07 (https://dejure.org/2008,2718)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2008 - 28 U 71/07 (https://dejure.org/2008,2718)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. März 2008 - 28 U 71/07 (https://dejure.org/2008,2718)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,2718) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzmäßigkeit der Annahme einer fest an den gesetzlichen Höchstgebühren orientierten Grenze der Angemessenheit des anwaltlichen Honorars; Vereinbarkeit einer starren Grenze für die Angemessenheit des anwaltlichen Hororars mit der Berufsfreiheit und der allgemeinen ...

  • Burhoff online

    Vergütungsvereinbarung; keine starre Begrenzung der anwaltlichen Vergütung

  • Anwaltsblatt

    § 3 BRAGebO
    Keine allgemeine Honorargrenze für Anwaltshonorare

  • Judicialis

    ZPO § 287 Abs. 2; ; ZPO § ... 313a Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; ZPO § 544; ; ZPO § 563 Abs. 2; ; EGZPO § 26 Nr. 8; ; BGB § 288; ; BGB § 291; ; BGB § 627; ; BGB § 628 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 628 S. 1; ; BGB § 812; ; BRAGO § 3 Abs. 3; ; BRAGO § 3 Abs. 3 S. 1; ; BRAGO § 83; ; BRAGO § 91 Ziff. 1; ; BRAGO § 628 S. 1; ; BRAGO § 812; ; StPO § 154; ; StPO § 56f

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Anwaltsvergütung in Strafvollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    § 4 RVG
    Eine Vergütungsvereinbarung muss nicht zwingend auf das Fünffache der gesetzlichen Vergütung beschränkt sein.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 3 BRAGebO
    Keine allgemeine Honorargrenze für Anwaltshonorare

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütungsvereinbarung - Keine Begrenzung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2008, 546
  • AnwBl Online 2008, 79
  • JurBüro 2008, 307
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02

    Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07
    Obwohl deshalb im ersten Senatsurteil bezüglich der vorrangig zu prüfenden Frage einer Kürzung des Honorars gemäß § 628 S. 1 BGB wegen einer vorzeitigen Beendigung des Mandates (vgl. insoweit (BGH in NJW 2005, 2142, [2143 zu 2.b.aa.]) ausdrücklich von dem "Auftrag, gegen den Sicherungshaftbefehl und den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vorzugehen", die Rede war, ist dazu keine weitere Stellungnahme der Beklagten erfolgt, sondern die Frage des § 628 S. 1 BGB von ihnen und auch vom Landgericht schlicht unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren umgangen worden.

    Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (in NJW 2005, 2142 ff.) soll allerdings eine tatsächliche Vermutung für eine unangemessen hohe Vergütung sprechen, falls diese das fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt.

    Die gesetzlichen Gebühren seien vielmehr ein ungeeigneter Vergleichsmaßstab; durch ihre Heranziehung sei eine angemessene Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit nicht gewährleistet (so Lutje NJW 2005, 2490, 2491; Johnigk StV 2005, 621, 628; Teubel, in: Mayer/Kroiß [Hrsg.], RVG, 2. Aufl. 2006, § 4 Rdn. 211), was insbesondere im Straf- und dort im Ermittlungsverfahren gelte (Tsambikakis StrafFo 2005, 446, 448 f., 451).

    Dabei wäre die Höhe der gesetzlichen Gebühren als damit nahezu ausschließliche Vergleichsgröße für den Bereich der Strafverteidigung auch deswegen problematisch, weil - wie auch vom BGH (in NJW 2005, 2142 [2144]) angedeutet - die gesetzlichen Gebühren, und zwar gerade in diesem Bereich, mitunter kein angemessenes Entgelt darstellen (Senat a. a. O. sowie OLG-Report 1998, 193; BGH NJW 1997, 2388, 2389; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rdn. 27 = RVG, § 4 Rdn. 68).

    Insoweit ergäbe sich auch ein nicht hinzunehmender Widerspruch, wenn man die - vorliegend allerdings nicht erfolgte Vereinbarung eines Zeithonorars, die sich als solche als aufwandsangemessene erweist, zugleich herabsetzen müsste, weil sie aufgrund der Grenzziehung des BGH als unangemessen hoch zu bewerten wäre (vgl. dazu in Abgrenzung zu BGH in NJW 2005, 2142 der Senat, Urt. vom 05. Dezember 2006 28 U 31/05 - [in BeckRS 2007, 09463 = AGS 2007, 550-555 = StV 2007, 473-476]).

    Diese Rechtsprechung hat der BGH in der hier in Rede stehenden Entscheidung ebenso ausdrücklich in Bezug genommen wie das Urteil des Senats vom 18. Juni 2002 (in AGS 2002, 268) und hierzu weiter ausgeführt, für eine Qualifizierung des Honorars als unangemessen hoch könne nichts anderes gelten (NJW 2005, 2142 [2144]).

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07
    Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen grundsätzlich in die Freiheit der Berufsausübung ein (BVerfG in NJW 2007, 979 [Rdn. 59]; NJW 2002, 3314; BVerfGE 101, 331 [347: Berufsbetreuer]).

    Allerdings kann die Einschränkung der beliebigen Ausgestaltung einer Honorarvereinbarung zum - nicht erst im Falle der Sittenwidrigkeit eingreifenden Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze und zur Wahrung des Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft geboten sein (vgl. BVerfG in NJW 2007, 979 [980 Rdn. 67 f.]).

    In der Frage einer angemessenen Honorierung dieser Tätigkeiten nur die einmalige Höchstgebühr des § 91 Ziff. 1 BRAGO in Höhe von 175, 00 EUR, die kaum mehr als die Hälfte des von einem renommierten allgemeinen Strafverteidiger üblicherweise zu beanspruchenden Stundensatzes von 300, 00 EUR beträgt, als Anknüpfungspunkt für die vom BGH postulierte Vermutung zu wählen, erscheint dem Senat auch in Hinblick auf den Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze und zur Wahrung des Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft (vgl. BVerfG in NJW 2007, 979 [980 Rdn. 67 f.]) nicht geboten sein.

  • OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund Honorarvereinbarung - Wirksamkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07
    Die Vorschrift spricht ausdrücklich von der Berücksichtigung "aller Umstände", womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt (vgl. auch Senat in AGS 2002, 268; sowie Urteil vom 05. Dezember 2006 - 28 U 31/05 - in BeckRS 2007, 09463 = AGS 2007, 550-555 = StV 2007, 473-476).

    Insoweit ergäbe sich auch ein nicht hinzunehmender Widerspruch, wenn man die - vorliegend allerdings nicht erfolgte Vereinbarung eines Zeithonorars, die sich als solche als aufwandsangemessene erweist, zugleich herabsetzen müsste, weil sie aufgrund der Grenzziehung des BGH als unangemessen hoch zu bewerten wäre (vgl. dazu in Abgrenzung zu BGH in NJW 2005, 2142 der Senat, Urt. vom 05. Dezember 2006 28 U 31/05 - [in BeckRS 2007, 09463 = AGS 2007, 550-555 = StV 2007, 473-476]).

  • OLG Frankfurt, 17.12.2008 - 4 U 3/08

    Unangemessenheit des vereinbarten Verteidigerhonorars

    Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Umstände wird in der Literatur ein Stundensatz von nicht unter 200,- Euro (Madert, Die Vergütungsvereinbarung, 5. Aufl., S. 15) bis 250,- Euro (Herrmann/Latz, o.a.O., § 34 Rz. 24; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, § 3a Rz. 179 unter Bezug auf ein unveröffentlichtes Urteil des OLG Hamm- 28 U 71/07) als durchschnittlicher Stundensatz für angemessen erachtet.
  • LG Berlin, 05.08.2009 - 82 T 453/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im

    So hat er in seinem Urteil vom 24.04.2008, NJW-RR 2008, 1647 = AnwBl. 2008, 630 = RVGreport 2008, 256 = zfs 2008, 465 mit Anmerkung Hansens, die zum 18. Dezember 2007 in Kraft tretende Änderung des § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO wegen Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelung auch auf Altfälle vor dem Inkrafttreten der Neuregelung angewandt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht