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   KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07   

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KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07 (https://dejure.org/2008,7060)
KG, Entscheidung vom 07.05.2008 - 1 W 168/07 (https://dejure.org/2008,7060)
KG, Entscheidung vom 07. Mai 2008 - 1 W 168/07 (https://dejure.org/2008,7060)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung einer Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Rechtsanwälten der Parteien zur Erledigung des Verfahrens im Falle der Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts durch Beschluss

  • Judicialis

    RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; ; RVG VV Nr. 3104 (1) Nr. 1; ; ZPO § 269 Abs. 4; ; ZPO § 936; ; ZPO § 937 Abs. 2; ; ZPO § 925 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Terminsgebühr bei anwaltlicher Besprechung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung und vor Einlegung des Widerspruches

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entsteht Terminsgebühr bei anwaltlicher Besprechung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2008, 473
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Schleswig, 26.10.2007 - 9 W 114/07
    Auszug aus KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats (AGS 2007, 439 ff), die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (OLG Saarbrücken, AGS 2008, 46; OLG Schleswig, AGS 2008, 42; OLG Stuttgart AGS 2008, 43; OLG Rostock, AGS 2008, 46; Schneider, AGS 2007, 441; Hansens, ZfSch 2007, 586; derselbe AGS 2008, 1 ff) ist im Festsetzungsverfahren der Einwand, auf die festzusetzende Verfahrensgebühr sei nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 anzurechnen, nur zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr durch Urteil tituliert oder - was dem gleichsteht - unstreitig bezahlt worden ist.
  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06

    Erfallen der Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der

    Auszug aus KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07
    Die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses i. V. m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG scheidet im vorliegenden Fall deshalb aus, weil eine Terminsgebühr - auch durch ein Gespräch zwischen den Rechtsanwälten der Parteien zur Erledigung des Verfahrens - nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (BGH NJW 2007, 2644).
  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07
    Vielmehr soll mit der Terminsgebühr erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im 1. Rechtszug des Zivilprozesses an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, NJW 2008, 668; NJW 2006, 157).
  • OLG Saarbrücken, 05.10.2007 - 2 W 188/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr im

    Auszug aus KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats (AGS 2007, 439 ff), die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (OLG Saarbrücken, AGS 2008, 46; OLG Schleswig, AGS 2008, 42; OLG Stuttgart AGS 2008, 43; OLG Rostock, AGS 2008, 46; Schneider, AGS 2007, 441; Hansens, ZfSch 2007, 586; derselbe AGS 2008, 1 ff) ist im Festsetzungsverfahren der Einwand, auf die festzusetzende Verfahrensgebühr sei nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 anzurechnen, nur zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr durch Urteil tituliert oder - was dem gleichsteht - unstreitig bezahlt worden ist.
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Auszug aus KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07
    Vielmehr soll mit der Terminsgebühr erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im 1. Rechtszug des Zivilprozesses an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, NJW 2008, 668; NJW 2006, 157).
  • KG, 31.03.2008 - 1 W 111/08

    Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im

    Auszug aus KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07
    Daran hält der Senat fest (vgl. im einzelnen des Beschluss des Einzelrichters vom 31.3.2008 - 1 W 111/08 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 8 W 442/07

    Kostenfestsetzung: Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr

    Auszug aus KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats (AGS 2007, 439 ff), die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (OLG Saarbrücken, AGS 2008, 46; OLG Schleswig, AGS 2008, 42; OLG Stuttgart AGS 2008, 43; OLG Rostock, AGS 2008, 46; Schneider, AGS 2007, 441; Hansens, ZfSch 2007, 586; derselbe AGS 2008, 1 ff) ist im Festsetzungsverfahren der Einwand, auf die festzusetzende Verfahrensgebühr sei nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 anzurechnen, nur zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr durch Urteil tituliert oder - was dem gleichsteht - unstreitig bezahlt worden ist.
  • KG, 17.07.2007 - 1 W 256/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats (AGS 2007, 439 ff), die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (OLG Saarbrücken, AGS 2008, 46; OLG Schleswig, AGS 2008, 42; OLG Stuttgart AGS 2008, 43; OLG Rostock, AGS 2008, 46; Schneider, AGS 2007, 441; Hansens, ZfSch 2007, 586; derselbe AGS 2008, 1 ff) ist im Festsetzungsverfahren der Einwand, auf die festzusetzende Verfahrensgebühr sei nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 anzurechnen, nur zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr durch Urteil tituliert oder - was dem gleichsteht - unstreitig bezahlt worden ist.
  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    a) Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entsteht eine Terminsgebühr nicht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (BGH Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 7; ähnlich bereits VGH Mannheim NJW 2007, 860; dem V. Zivilsenat folgend: KG JurBüro 2008, 473; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1089 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg JurBüro 2009, 426).
  • OLG Brandenburg, 29.10.2008 - 9 WF 173/08

    Erfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

    Die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses i. V. m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG scheidet im vorliegenden Fall deshalb aus, weil eine Terminsgebühr nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (BGH NJW 2007, 2644 ; KG Berlin KGR 2008, 679).

    Auch durch die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG wird die Terminsgebühr nicht zu einer von den einzelnen Gebührentatbeständen losgelösten Gebühr für anwaltliche Besprechungen in Streitigkeiten, in denen eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist, umgestaltet (BGH NJW 2007, 2644 ; KG Berlin KGR 2008, 679).

  • KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Festsetzung der

    Bei der Kostenfestsetzung begründet die Anrechnung daher einen materiell-rechtlichen Einwand, wenn der der Anrechnung unterliegende Teil der Verfahrensgebühr dadurch bereits "verbraucht" ist, dass der Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr anderweitig tituliert oder - etwa durch Erfüllung - erloschen ist (Senat, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 W 256/07, AGS 07, 439 = OLGRep. 07, 974 = JurBüro 07, 584; Beschluss vom 07.05.2008 - 1 W 168/07, RVGreport 08, 313 (Hansens)).
  • OLG Zweibrücken, 07.03.2011 - 7 W 4/11

    Kostenfestsetzung im Berufungsverfahren: Entstehen einer Terminsgebühr durch

    Dem haben sich Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung (KG JurBüro 2008, 473 f. ; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1089, 1090 ; weitere Nachweise bei Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, VV Vorb. 3 Rdnr. 92) und der Literatur (Bischof/Jungbauer/ Bräuer/Curkovic/Mathias/Usher, RVG, 3. Auflage, Vorbem. 3 VV Rdnr. 96d/e; Hartmann, KostG, 40. Auflage, VV 3104 Rdnr. 15/16) angeschlossen.
  • OLG Köln, 26.09.2012 - 17 W 160/12

    Terminsgebühr für Besprechung aus Anlass einer Sachmitteilung

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von demjenigen, der der Entscheidung des KG (KGR 2008, 679 = JB 2008, 473) zu Grunde lag.
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