Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 04.03.2009

Rechtsprechung
   KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09   

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https://dejure.org/2009,8410
KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09 (https://dejure.org/2009,8410)
KG, Entscheidung vom 25.09.2009 - 9 U 64/09 (https://dejure.org/2009,8410)
KG, Entscheidung vom 25. September 2009 - 9 U 64/09 (https://dejure.org/2009,8410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren in Pressesachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 2300
    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren in Pressesachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2010, 170
  • JurBüro 2010, 243
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer

    Auszug aus KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09
    Nach den Grundsätzen des BGH (Urteil vom 4. März 2008 zu VI ZR 176/07 = NJW 2008, 1744 = AfP 2008, 192) ist für die Berechnung der Gebühren der Abmahnung der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens maßgebend.

    Das Abschlussschreiben gehört zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl. BGH vom 4. März 2008 zu VI ZR 176/07 = NJW 2008, 1744).

    Damit gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptprozess (BGH vom 04. März 2008 zu VI ZR 176/07 bei Juris, zu Tz. 7ff = NJW 2008, 1744f).

    Hatte er den Schädiger bereits zuvor entsprechend aufgefordert, erlegt ihm dies sogar die Verpflichtung zur Übersendung eines zweiten Schreibens auf (BGH NJW 2008, 1744; Teplitzky a.a.O. S. 641, RN 28 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 2 U 173/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an den Inhalt einer Abschlusserklärung;

    Auszug aus KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09
    Die Kosten eines solchen Abschlussschreibens sind indes nur erstattungsfähig, wenn sie erforderlich sind und mithin dem Schaden der §§ 823 Abs. 1, 249ff BGB unterfallen (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2007 zu 2 U 173/06 bei Juris = WRP 2007, 688f).

    Eine vorfristige Versendung des Abschlussschreibens kann ausscheiden, wenn der Schädiger selbst nicht vorträgt, dass er bei längerem Zuwarten des Gläubiger von sich aus eine Abschlusserklärung abgegeben hätte (KG KGR 2008, 920f; OLG Stuttgart WRP 2007, 688f).

  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09
    Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des RVG ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20% zustehen soll (BGH VersR 2007, 265 Tz. 5).

    Für das (hier allein relevante) Anfangsstadium der Fallbearbeitung war der Fall für einen mit Pressesachen vertrauten Rechtsanwalt allenfalls durchschnittlich schwierig (vgl. BGH vom 31. Oktober 2006 in VersR 2007, 265f "durchschnittlicher Verkehrsunfall").

  • KG, 03.04.2008 - 10 U 245/07

    Schadenersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung:

    Auszug aus KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09
    a) Der Senat (KGR Berlin 2008, 237f; ferner Kammergericht vom 3. April 2008 zu 10 U 245/07 = KGR Berlin 2008, 920, 922) hat allerdings das Risiko einer unberechtigten Gebührenrechnung dem Schädiger zugewiesen und diesem auferlegt, sich - ggf. nach einer Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Geschädigten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten (§ 255 BGB) - die zu Unrecht oder zuviel bezahlten Beträge vom Rechtsanwalt erstatten zu lassen.

    Eine vorfristige Versendung des Abschlussschreibens kann ausscheiden, wenn der Schädiger selbst nicht vorträgt, dass er bei längerem Zuwarten des Gläubiger von sich aus eine Abschlusserklärung abgegeben hätte (KG KGR 2008, 920f; OLG Stuttgart WRP 2007, 688f).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09
    Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. BGHZ 127, 348, 350; BGH AfP 2008, 189).

    28 b) Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch in anderer Sache bereits mit Hinweisbeschluss vom 3. März 2009 (zum Az. 9 U 82/08) im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW-RR 2008, 656f; BGH NJW 2008, 1888) aufgegeben.

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09
    Bei der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren in sog. Pressesachen für eine Abmahnung bzw. ein Abschlussschreiben ist allein auf die Gebühr abzustellen, die für die Rechtsverfolgung aus Sicht des Geschädigten zur Wahrung seiner Rechte "erforderlich und zweckmäßig" war (vgl. BGH WRP 2009, 992ff).

    Ausgehend von den Grundsätzen des BGH in den angeführten Entscheidungen ist bei der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren allein auf die Gebühr abzustellen, die für die Rechtsverfolgung aus Sicht des Geschädigten zur Wahrung seiner Rechte "erforderlich und zweckmäßig" war (zuletzt bestätigt durch BGH WRP 2009, 992ff).

  • OLG Hamm, 04.02.1991 - 4 W 138/90
    Auszug aus KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09
    Er wird hierdurch auch nicht schutzlos gestellt, weil ihm die Möglichkeit der Hauptsacheklage verbleibt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1991, 1335, 1336).
  • OLG Düsseldorf, 01.08.1990 - 2 W 36/90
    Auszug aus KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09
    Das Erfordernis eines (ggf. zweiten) Abschlussschreibens in dieser Verfahrenssituation ergibt sich aus dem Umstand, dass aufgrund der mündlichen Verhandlung eine "neue Sachlage" entsteht, die dem Schädiger Anlass gibt, seine Einschätzung zu überdenken (OLG Köln WRP 1987, 188, 190f; OLG Düsseldorf vom 01. August 1990 zu 2 W 36/90 bei Juris zu Tz. 13 m.w.N. = GRUR 1991, 479f).
  • KG, 11.06.1999 - 9 W 2247/99

    Abwehr ehrverletzender Äußerungen zur Vermeidung der Kostenfolge gemäß § 93

    Auszug aus KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09
    Der durch eine rechtswidrige Presseveröffentlichung Betroffene ist zur Vermeidung von Kostennachteilen (vgl. § 93 ZPO) vor Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gehalten, den Verletzer zuvor abzumahnen und diesen zur Anerkennung seiner Pflichtverletzung zu veranlassen (KG KGR Berlin 1999, 392f).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09
    Es kam insoweit grundsätzlich allein darauf an, ob die Beauftragung des Rechtsanwalts aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2006, 1065).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

  • BGH, 11.07.1991 - VII ZR 315/90

    Klage gegen vermeintlichen Schädiger aufgrund Beweissicherung; Prozeßkosten

  • KG, 15.06.2007 - 9 U 145/06

    Unerlaubte Handlung: Anspruch eines Geschädigten auf Erstattung der durch eine

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

  • KG, 15.11.2004 - 12 U 18/04

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit der Kosten eines ungeeigneten

  • BGH, 22.02.2024 - III ZR 13/23

    Amtshaftung Börse, Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils

    Passivlegitimiert ist vielmehr das Land, hier also der Beklagte, das den Rechtsträger der Börse durch die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BörsG zu der Errichtung und dem Betrieb der Börse berechtigt und verpflichtet und damit ihm - und durch ihn vermittelt der Börse - diese öffentliche Aufgabe anvertraut hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 9 U 64/09, zitiert nach der Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BT-Drucks. 17/8684, S. 27).
  • OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13

    Standardabschlussschreiben - Einstweiliges Verfügungsverfahren in

    Jedenfalls kann der Gläubiger in diesem Fall Hauptsacheklage erheben, ohne Gefahr zu laufen, die Kosten gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen (OLG Hamburg, GRUR 1989, 458 LS; OLG Hamm, GRUR 1991, 336; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 183 f.; KG, NJOZ 2010, 2131, 2134; Harte/Henning-Brüning, UWG, 3. Auflage, 2013, Vorb zu § 12 Rn. 258).
  • KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09

    Recht am eigenen Bild: Einfluss einer sitzungspolizeilichen Anordnung auf die

    Eine höhere Gebühr kommt gemäß Nr. 2300 VV zum RVG nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen ist (Senat Urteil vom 25. September 2009 - 9 U 64/09 - Juris).

    Die Kosten für das Abschlussschreiben sind schließlich unabhängig von der Frage, ob der Kläger der Beklagten ausreichende Gelegenheit für die Abgabe einer Abschlusserklärung gegeben hat, erstattungsfähig, weil die Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, dass sie bei längerem Zuwarten seitens des Klägers von sich aus eine Abschlusserklärung abgegeben hätte (Senat Urteil vom 25. September 2009 - 9 U 64/09 - Juris; KG 10. ZS KGR 2008, 920).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.03.2011 - 10 TaBV 1984/10

    Konfiguration des Betriebsrats-PC

    Letztlich verbietet sich bei der Bestimmung aber jeder Schematismus (KG Berlin, Urteil vom 25. September 2009 - 9 U 64/09).
  • LG Hamburg, 24.11.2011 - 327 O 196/11

    Bei ebay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht

    bb) Wenn sich ein Antragsgegner nach dem Beschlusserlass einer einstweiligen Verfügung nicht mit dem - zeitlich unbefristet zulässigen - Widerspruch hiergegen wendet, besteht für den Antragsteller eine Phase der Unsicherheit, ob es zu einem Widerspruchsverfahren noch kommen wird oder ob der Antragsgegner die Beschlussentscheidung als endgültig gegen sich geltend lassen will (KG Berlin, Urt. v. 25.09.2009 - 9 U 64/09 = AfP 2010, 170, zitiert nach juris, Tz. 53).
  • KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11

    Pflicht zur Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines

    Entgegen der Berufung (mit dortigem Hinweis auf KG [9. ZS] NJW-RR 2010, 1417, und auf KG [9. ZS] AfP 2010, 170) ergibt das Beklagtenvorbringen auch (Schrifts. v. 18.08.2011, S. 2 = Bl. 56 d.A.), dass nach Zugang der Originalverfügung beim Bevollmächtigten die Abschlusserklärung "unverzüglich" abgegeben worden ist (dies also unabhängig vom zwischenzeitlichen Erhalt des Abschlussschreibens auch ohne dieses in gleicher Weise erfolgt wäre).
  • LG Berlin, 01.11.2011 - 6 O 479/10

    Zum Umfang der zu erteilenden Auskunft bei einer Bonitätsprüfung

    (KG Urteil vom. 25. September 2009, AZ.: 9 U 64/09, zitiert nach juris dort Rn. 35 ff.).
  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 4 U 188/11

    Unterlassungsklage; Geldentschädigung

    Die Rechtsprechung, wonach die Toleranzgrenze auf Ziffer 2300 RVG VV keine Anwendung findet, soweit bei deren Anwendung die Kappungsgrenze der 1, 3-fachen Gebühr überschritten würde (so KG AfP 2010, 170 für eine presserechtliche Streitigkeit), ist damit überholt.
  • KG, 19.03.2010 - 9 U 36/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Abmahnung des Presseverlegers und des

    aa) Nach den in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen (Urteil vom 4. Dezember 2007, a. a. O., zu Tz. 13 und 17 m. w. N.; Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 -, NJW 2008, 1888 zu Tz. 11, 13), denen sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 25. September 2009 - 9 U 64/09 - s. a. Urteil vom 29. Dezember 2009 - 9 U 38/09 -), ist bei der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren allein auf die Gebühr abzustellen, die für die Rechtsverfolgung aus Sicht des Geschädigten zur Wahrung seiner Rechte "erforderlich und zweckmäßig" war (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; zuletzt bestätigt durch BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 -, juris Tz. 20 und 28 = AfP 2009, 394).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 13.10.2010 - 229 C 130/10

    Einstweilige Verfügung: Anspruch auf Erstattung der durch die Aufforderung zur

    Auch aus der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Kammergerichts vom 25. September 2009 zur Geschäftsnummer 9 U 64/09 (Anlage K19), wonach bei einem in Kenntnis der Berufungseinlegung versandten Abschlussschreiben hierfür entstandene Gebühren nicht erstattungsfähig sind, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Unkenntnis von der Berufungseinlegung diese Gebühren erstattungsfähig sind.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,31487
OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08 (https://dejure.org/2009,31487)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.03.2009 - 6 W 192/08 (https://dejure.org/2009,31487)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. März 2009 - 6 W 192/08 (https://dejure.org/2009,31487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Höhe der Terminsgebühr bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

  • rechtsportal.de

    Höhe der Terminsgebühr bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2010, 243
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.2005 - XI ZB 41/04

    Versäumung der Berufungsfrist wegen unterlassener Absendung der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08
    Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1, 2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschluss vom 7.6.2006, VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschluss vom 18.7.2006, XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006, XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 21.02.2007 - 17 W 26/07

    Gebührenrechtliche Gleichstellung eines Vollstreckungsbescheides mit einem ersten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08
    Denn bei Erlass eines Vollstreckungsbescheides entsteht anders als bei einem ersten Versäumnisurteil keine Terminsgebühr entsprechend der amtlichen Anmerkung I Nr. 2 zu Nr. 3105 VV RVG , die Terminsgebühr entsteht vielmehr erstmals im Einspruchstermin, in dem der Antragsgegner nicht erscheint bzw. nicht ordnungsgemäß vertreten ist (im Ergebnis ebenso OLG Köln, Beschluss vom 21.2.2007, 17 W 26/07 AGS 2007, 296, zitiert nach Juris; Zöller/Vollkommer, ZPO , 27. Aufl. 2009, § 700 Rn 18).
  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZB 108/05

    Anwaltsgebühren für die Wahrnehmung eines Termins mit zweitem Versäumnisurteil

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08
    Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1, 2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschluss vom 7.6.2006, VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschluss vom 18.7.2006, XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006, XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 26.09.2006 - XI ZB 19/06

    Anwaltsgebühren bei Erlass eines Versäumnisurteils und anschließender mündlicher

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08
    Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1, 2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschluss vom 7.6.2006, VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschluss vom 18.7.2006, XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006, XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 18.07.2006 - XI ZB 41/05

    Anwaltsgebühren bei Erwirken des ersten und des zweiten Versäumnisurteils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08
    Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1, 2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschluss vom 7.6.2006, VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschluss vom 18.7.2006, XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006, XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12

    Anwaltliches Vergütungsrecht: Durchsetzung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

    Nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und der daraufhin durchgeführten mündlichen Verhandlung am 1.2.2007, in der der Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist nur eine 0, 5-Terminsgebühr festsetzbar ( so auch Senat, Beschluss vom 4.3.2009, 6 W 192/08, JurBüro 2010, 243, m. w. N., zitiert nach Juris).
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