Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 05.03.2010

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   BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09   

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BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09 (https://dejure.org/2010,2823)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2010 - III ZB 64/09 (https://dejure.org/2010,2823)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09 (https://dejure.org/2010,2823)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 Halbs 2 ZPO, § 91 Abs 2 S 2 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstermin

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übertragung des Verfahrens auf das zuständige Beschwerdegericht durch den Einzelrichter bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache zur Wahrung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters; Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache anhand ihrer Bedeutung ...

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung des Verfahrens auf das zuständige Beschwerdegericht durch den Einzelrichter bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache zur Wahrung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2010, 369
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - juris Rn. 14 ff; 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858; 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - juris Rn. 19; 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; 16. April 2008 - XII ZB 214/04 - NJW 2008, 2122, 2123 f, Rn. 7, 14) stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine solche Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar.

    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004, aaO Rn. 16; 13. September 2005, aaO; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008, 3009, Rn. 13; 11. Dezember 2007 -  X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378, Rn. 8; 16. April 2008, aaO S. 2124, Rn. 19).

    d) Ist danach die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, ist der Partei regelmäßig auch das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, so dass dessen Reisekosten in vollem Umfang und nicht beschränkt auf die fiktiven Kosten eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters zu ersetzen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005, aaO; 11. Dezember 2007, aaO Rn. 9 f; siehe auch MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 66; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort: Reisekosten des Anwalts).

  • BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

    Auszug aus BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004, aaO Rn. 16; 13. September 2005, aaO; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008, 3009, Rn. 13; 11. Dezember 2007 -  X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378, Rn. 8; 16. April 2008, aaO S. 2124, Rn. 19).

    d) Ist danach die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, ist der Partei regelmäßig auch das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, so dass dessen Reisekosten in vollem Umfang und nicht beschränkt auf die fiktiven Kosten eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters zu ersetzen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005, aaO; 11. Dezember 2007, aaO Rn. 9 f; siehe auch MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 66; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort: Reisekosten des Anwalts).

    Dem Umstand, dass die Reisekosten im Einzelfall - bei geringen Streitwerten und großer Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozessgericht - die Kosten eines Unterbevollmächtigten deutlich übersteigen können, kommt insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - aaO Rn. 10).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - juris Rn. 14 ff; 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858; 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - juris Rn. 19; 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; 16. April 2008 - XII ZB 214/04 - NJW 2008, 2122, 2123 f, Rn. 7, 14) stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine solche Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar.

    Die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts kann ferner zur Kostenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002, aaO Rn. 20; 2. Dezember 2004, aaO Rn. 20 f; 28. Juni 2006, aaO Rn. 8; 16. April 2008, aaO Rn. 8).

    Denn welche Schwierigkeiten die Führung eines Rechtsstreits aufwirft, ist für die rechtlich nicht versierte Partei in der Regel nicht überschaubar und hängt darüber hinaus wesentlich vom Verhalten der Gegenseite während des Prozesses ab (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, aaO Rn. 21).

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04

    Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - juris Rn. 14 ff; 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858; 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - juris Rn. 19; 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; 16. April 2008 - XII ZB 214/04 - NJW 2008, 2122, 2123 f, Rn. 7, 14) stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine solche Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar.

    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004, aaO Rn. 16; 13. September 2005, aaO; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008, 3009, Rn. 13; 11. Dezember 2007 -  X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378, Rn. 8; 16. April 2008, aaO S. 2124, Rn. 19).

    Die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts kann ferner zur Kostenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002, aaO Rn. 20; 2. Dezember 2004, aaO Rn. 20 f; 28. Juni 2006, aaO Rn. 8; 16. April 2008, aaO Rn. 8).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Auszug aus BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - juris Rn. 14 ff; 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858; 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - juris Rn. 19; 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; 16. April 2008 - XII ZB 214/04 - NJW 2008, 2122, 2123 f, Rn. 7, 14) stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine solche Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar.

    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004, aaO Rn. 16; 13. September 2005, aaO; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008, 3009, Rn. 13; 11. Dezember 2007 -  X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378, Rn. 8; 16. April 2008, aaO S. 2124, Rn. 19).

    Die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts kann ferner zur Kostenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002, aaO Rn. 20; 2. Dezember 2004, aaO Rn. 20 f; 28. Juni 2006, aaO Rn. 8; 16. April 2008, aaO Rn. 8).

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004, aaO Rn. 16; 13. September 2005, aaO; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008, 3009, Rn. 13; 11. Dezember 2007 -  X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378, Rn. 8; 16. April 2008, aaO S. 2124, Rn. 19).

    Die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts kann ferner zur Kostenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002, aaO Rn. 20; 2. Dezember 2004, aaO Rn. 20 f; 28. Juni 2006, aaO Rn. 8; 16. April 2008, aaO Rn. 8).

  • BGH, 09.03.2006 - V ZB 178/05

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Auszug aus BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09
    Hierbei umfasst der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung - wie in § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO - neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - wie in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO - genannten Fälle der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2006 - V ZB 178/05 - juris Rn. 11; 22. Januar 2008 - X ZB 27/07 - juris Rn. 5; 16. Juli 2009 - V ZB 45/09 - juris Rn. 7; 17. September 2009 - V ZB 44/09 - juris Rn. 5).
  • BGH, 22.01.2008 - X ZB 27/07

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Auszug aus BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09
    Hierbei umfasst der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung - wie in § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO - neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - wie in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO - genannten Fälle der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2006 - V ZB 178/05 - juris Rn. 11; 22. Januar 2008 - X ZB 27/07 - juris Rn. 5; 16. Juli 2009 - V ZB 45/09 - juris Rn. 7; 17. September 2009 - V ZB 44/09 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09
    Letzteres ist ein entscheidender Gesichtspunkt bereits für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO gewesen (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43, 53) und vom Bundesverfassungsgericht im Streit um die Singularzulassung als ein rechtlich anzuerkennender Vorteil für den Mandanten gewürdigt worden (BVerfGE 103, 1, 16).
  • BGH, 16.07.2009 - V ZB 45/09

    Verletzung des gesetzlichen Richters bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den

    Auszug aus BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09
    Hierbei umfasst der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung - wie in § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO - neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - wie in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO - genannten Fälle der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2006 - V ZB 178/05 - juris Rn. 11; 22. Januar 2008 - X ZB 27/07 - juris Rn. 5; 16. Juli 2009 - V ZB 45/09 - juris Rn. 7; 17. September 2009 - V ZB 44/09 - juris Rn. 5).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 66/05

    Besetzung des Gerichts bei Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der

  • BGH, 17.09.2009 - V ZB 44/09

    Rechtsfolgen der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am

    Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa - Auswärtiger Rechtsanwalt I; BGH vom 2. Dezember 2004, I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 unter II 2 - Unterbevollmächtigter III; BGH vom 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; BGH vom 28. Juni 2006, IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 13; BGH vom 16. April 2008, XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 19; BGH vom 28. Januar 2010, III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369 unter [III] b und BGH vom 13. September 2011, VI ZB 9/10, juris Rn. 8).

    Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es daher nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010, III ZB 64/09, aaO).

    b) Die Erstattungsfähigkeit der hier geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist mithin entsprechend dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, WM 2003, 1617 unter [B] II 2 b bb; BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO unter II 2 a; vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 unter II 3 a - Unterbevollmächtigter III; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 7; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369 unter [III] a mwN) geltenden Grundsatz zu beurteilen, dass sich die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt.

    Letzteres ist ein entscheidender Gesichtspunkt bereits für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO gewesen (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43, 53) und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 103, 1, 16) im Streit um die Singularzulassung als ein rechtlich anzuerkennender Vorteil für den Mandanten gewürdigt worden (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO).

    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa - Auswärtiger Rechtsanwalt I; vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, aaO unter II 2; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 13; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, aaO Rn. 19; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO unter [III] b; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, aaO Rn. 8).

    Deshalb bedarf es für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nicht der - hier vom Beschwerdegericht allerdings getroffenen - Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO).

    Die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts kann ferner zur Kostenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707 unter II 2; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, aaO Rn. 8; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO mwN).

    d) Ist danach die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, ist der Partei regelmäßig auch das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, so dass dessen Reisekosten in vollem Umfang und nicht beschränkt auf die fiktiven Kosten eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters zu ersetzen sind (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO [III] unter d mwN).

    Auch im umgekehrten Fall, dass eine Partei, weil ausnahmsweise eine entsprechende Hinzuziehung nicht erforderlich ist, einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, würden Reisekosten - dann der Partei zu einem Informationsgespräch mit dem Anwalt - erstattungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO unter [B] II 2 b bb (1); BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO).

    Vielmehr ist das Interesse der Partei an der Terminswahrnehmung durch ihren Anwalt gegenüber dem Interesse der Gegenseite an einer Kostenersparnis grundsätzlich vorrangig (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO).

    Denn selbst dem Umstand, dass die Reisekosten im Einzelfall - bei geringen Streitwerten und großer Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozessgericht - die Kosten eines Unterbevollmächtigten deutlich übersteigen können, kommt insoweit grundsätzlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, aaO Rn. 10; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO).

  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten

    aa) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).

    Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, aaO; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO, 370 mwN).

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am

    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).
  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

    (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • BGH, 04.07.2017 - X ZB 11/15

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des deutschen, auswärtigen

    c) Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger wird als nicht erforderlich angesehen, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und keine Einwendungen gegen die Klageforderung zu erheben (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 87/20

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines

    (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • BGH, 09.10.2018 - VIII ZB 44/18

    Die Prozesskostenhilfe wurde in erster Instanz aufgehoben, weil der

    - II ZB 14/02, aaO; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO Rn. 4; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 2; vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, juris Rn. 4; jeweils mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.

    Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, NJW-RR 2003, 936 unter IV 1; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO Rn. 10; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 10) - zurückzuverweisen.

  • OLG Bamberg, 01.03.2024 - 2 W 39/23

    Zur Festsetzung der von einem im Termin ausgebliebenen Zeugen zu ersetzenden

    Dem Umstand, dass die Reisekosten im Einzelfall - bei geringen Streitwerten und großer Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozessgericht - die Kosten eines Unterbevollmächtigten deutlich übersteigen können, kommt insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss v. 04.07.2017, Az. X ZB 11/15; Beschluss v. 28.01.2010, Az. III ZB 64/09; Beschluss vom 11.12.2007 - X ZB 21/07).
  • OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Höhe der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten bei

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Partei, welche an einem auswärtigen Gericht klagt, in der Regel einen an ihrem Wohnort oder Sitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen darf und dessen Reisekosten als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO vom Gegner ersetzt verlangen kann, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn diese Reisekosten die Kosten eines Unterbevollmächtigten beträchtlich übersteigen (Beschluss v. 11.12.2007 zum Aktz. X ZB 21/07, Rn. 7 und 10; Beschluss v. 28.01.2010 zum Aktz. III ZB 64/09, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 19.06.2023 - 2 W 75/23

    Kostenfestsetzung; Anwaltswechsel; Zur Kostenfestsetzung beim Anwaltswechsel

  • OLG Köln, 12.07.2017 - 17 W 87/17

    Umfang der Erstattung der Kosten eines Verkehrsanwalts

  • OLG Koblenz, 09.11.2012 - 14 W 616/12

    Flugreisekosten, Erstattungsfähigkeit

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - 15 W 9/14

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2011 - 24 W 92/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; Umfang

  • OLG Oldenburg, 13.10.2010 - 6 W 114/10

    Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten für einen auswärtigen

  • OLG Koblenz, 14.03.2011 - 14 W 142/11

    Rechtsanwaltskosten: Wohnortanwalt im auswärts zu führenden Urkundenprozess

  • OLG Koblenz, 14.03.2011 - 12 W 142/11

    Verfahrensrecht - Verkehrsanwaltskosten im Urkundenprozess erstattungsfähig?

  • LG Dessau-Roßlau, 27.02.2012 - 1 T 12/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten der Terminsteilnahme

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 05.03.2010 - 10 W 7/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9543
OLG Stuttgart, 05.03.2010 - 10 W 7/10 (https://dejure.org/2010,9543)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.03.2010 - 10 W 7/10 (https://dejure.org/2010,9543)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. März 2010 - 10 W 7/10 (https://dejure.org/2010,9543)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Streitwert beträgt 20 % des Nominalbetrags der Sicherungshypothek bei beantragter Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung des Nennbetrags der Hypothek

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 778
  • JurBüro 2010, 369
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 05.09.2000 - 4 W 165/00

    Zugrundelegung des Nominalwerts des Grundpfandrechts bei Erteilung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2010 - 10 W 7/10
    Zu Recht wird deshalb bei der Frage, ob sich der Streitwert einer Klage auf Bewilligung einer Löschung einer Tilgungshypothek nach der offenen Restschuld richtet, darauf abgestellt, ob der Fortbestand einer Forderung im genannten Umfang streitig ist (OLG Koblenz a.a.O., Juris RN 5; OLG Celle MDR 2000, 1456; MDR 2005, 1196, Juris RN 9; abweichend OLGR Frankfurt 2004, 348, das allein auf den Valutenstand abstellt).
  • BVerfG, 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94

    Zur Bestimmung des Streitwerts eines Anspruchs auf Löschung einer nicht mehr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2010 - 10 W 7/10
    Dies wird jedoch in vielen Fällen dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Durchsetzung des Löschungsbegehrens nicht gerecht und beeinträchtigt dann den Justizgewährungsanspruch der Partei (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 946).
  • OLG Nürnberg, 27.11.2008 - 6 W 2061/08

    Streitwertbemessung: Klage auf Bewilligung der Löschung einer Grundschuld

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2010 - 10 W 7/10
    Deshalb wird nach inzwischen wohl herrschender Meinung für eine Klage auf Löschung eines Grundpfandrechts, das nicht valutiert, lediglich 20 % des Nominalbetrags als Streitwert angesetzt (vgl. Zöller-Herget, a.a.O. § 3 RN 16 "Löschung" m.w.N.; OLG Nürnberg MDR 2009, 217; OLGR Rostock 2009, 969; OLGR Koblenz 2009, 580).
  • OLG Koblenz, 31.03.2009 - 5 W 143/09

    Streitwert einer Klage auf Bewilligung der Löschung einer Tilgungshypothek;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2010 - 10 W 7/10
    Deshalb wird nach inzwischen wohl herrschender Meinung für eine Klage auf Löschung eines Grundpfandrechts, das nicht valutiert, lediglich 20 % des Nominalbetrags als Streitwert angesetzt (vgl. Zöller-Herget, a.a.O. § 3 RN 16 "Löschung" m.w.N.; OLG Nürnberg MDR 2009, 217; OLGR Rostock 2009, 969; OLGR Koblenz 2009, 580).
  • OLG Rostock, 05.08.2009 - 3 W 44/09

    Streitwertbemessung: Klage auf Bewilligung der Löschung einer Sicherungshypothek

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2010 - 10 W 7/10
    Deshalb wird nach inzwischen wohl herrschender Meinung für eine Klage auf Löschung eines Grundpfandrechts, das nicht valutiert, lediglich 20 % des Nominalbetrags als Streitwert angesetzt (vgl. Zöller-Herget, a.a.O. § 3 RN 16 "Löschung" m.w.N.; OLG Nürnberg MDR 2009, 217; OLGR Rostock 2009, 969; OLGR Koblenz 2009, 580).
  • OLG Frankfurt, 15.12.2003 - 13 W 48/03

    Streitwertbemessung: Klage auf Löschung von Grundschulden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2010 - 10 W 7/10
    Zu Recht wird deshalb bei der Frage, ob sich der Streitwert einer Klage auf Bewilligung einer Löschung einer Tilgungshypothek nach der offenen Restschuld richtet, darauf abgestellt, ob der Fortbestand einer Forderung im genannten Umfang streitig ist (OLG Koblenz a.a.O., Juris RN 5; OLG Celle MDR 2000, 1456; MDR 2005, 1196, Juris RN 9; abweichend OLGR Frankfurt 2004, 348, das allein auf den Valutenstand abstellt).
  • OLG Celle, 23.02.2005 - 16 W 11/05

    Erteilung einer Löschungsbewilligung nach Wegfall einer Sicherungszwecks;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2010 - 10 W 7/10
    Zu Recht wird deshalb bei der Frage, ob sich der Streitwert einer Klage auf Bewilligung einer Löschung einer Tilgungshypothek nach der offenen Restschuld richtet, darauf abgestellt, ob der Fortbestand einer Forderung im genannten Umfang streitig ist (OLG Koblenz a.a.O., Juris RN 5; OLG Celle MDR 2000, 1456; MDR 2005, 1196, Juris RN 9; abweichend OLGR Frankfurt 2004, 348, das allein auf den Valutenstand abstellt).
  • BGH, 16.02.2017 - V ZR 165/16

    Streitwert einer Klage auf Einwilligung in die Löschung einer Grundschuld

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass lediglich ein Bruchteil des Nennbetrags der Grundschuld anzusetzen sei, da es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden grundbuchmäßigen Position gehe (OLG Stuttgart, MDR 2010, 778; OLG Nürnberg, MDR 2009, 217; OLGR Frankfurt 2008, 321; OLGR Rostock 2009, 969, 970; OLG Celle, MDR 2005, 1196; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Löschung"; MüKo-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 6 Rn. 18; Wieczorek/Schütze/Kruis, ZPO, 4. Aufl., § 3 Stichwort "Löschung"; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 3 Rn. 99; N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 3548 ff.; offen gelassen BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - II ZR 214/10, juris Rn. 4; BVerfG, NJW-RR 2000, 946, 947; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZR 182/09, juris Rn. 5).
  • OLG Naumburg, 29.07.2015 - 5 U 59/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Vertrauensschutz bei Weglassen der in der

    Der Streitwert ergibt sich aus der Addition des mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrages von 131.880,61 ?, auf den gem. § 45 Abs. 1 GKG abzustellen ist und eines Zuschlages von 20 v.H. des Nennbetrages der Grundschuld (20 v.H. von 140.000 ?), mithin 28.000 ? wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. März 2010, 10 W 7/10 m.w.N.).
  • LG Ulm, 26.10.2015 - 4 O 233/15

    Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträge; Interesse des

    Die vom Klägervertreter zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 05.03.2010, 10 W 7/10 , ist im vorliegenden Fall, bei dem es um Rückabwicklung eines Darlehensvertrages geht, nicht einschlägig.
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