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   LG Koblenz, 06.02.2009 - 2 T 92/09   

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https://dejure.org/2009,27423
LG Koblenz, 06.02.2009 - 2 T 92/09 (https://dejure.org/2009,27423)
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.02.2009 - 2 T 92/09 (https://dejure.org/2009,27423)
LG Koblenz, Entscheidung vom 06. Februar 2009 - 2 T 92/09 (https://dejure.org/2009,27423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Addition von Pfändungsbeschlüssen verschiedener Drittschuldner gem. § 22 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Möglichkeit des Gläubigers auf Übernahme des schuldnerischen Anspruchs auf Herausgabe der Lohnabrechnung oder eines Leistungsbescheides in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2010, 49
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Regensburg, 22.03.2002 - 2 T 115/02
    Auszug aus LG Koblenz, 06.02.2009 - 2 T 92/09
    Zu den Urkunden im Sinne des § 836 Abs. 3 ZPO zählen auch Lohnabrechnungen aus einem Arbeitsverhältnis (vgl. nur Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189) und Leistungsbescheide betreffend Arbeitslosengeld (Landgericht Essen, JurBüro 2001, 153; Landgericht Leipzig JurBüro 2001, 403; Landgericht Regensburg RPfleger 2002, 468; Musielak-Becker, ZPO, 5. Aufl., § 836 Rn. 7).
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 148/03

    Umfang der Pfändung eines Anspruchs; Geltendmachung von Auskunftsansprüchen durch

    Auszug aus LG Koblenz, 06.02.2009 - 2 T 92/09
    | Nach überwiegender Ansicht, die durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 2003 (ZIP 2003, 1771) bestätigt worden ist, erstreckt sich die Pfändung des Hauptrechts auf .
  • AG Dortmund, 18.10.2007 - 234 M 1053/07
    Auszug aus LG Koblenz, 06.02.2009 - 2 T 92/09
    Im Pfändungsbeschluss kann die Erstreckung der Einkommenspfändung auf den Auskunftsanspruch in Gestalt der Herausgabe des Leistungsbescheides, des Rentenbescheides, der Lohnabrechnung deklaratorisch mit ausgesprochen werden (vgl. Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189; Amtsgericht Dortmund JurBüro 2008, 100; Amtsgericht Wuppertal JurBüro 2007, 495; Amtsgericht Dortmund JurBüro 2007, 499; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 1742).
  • KG, 08.03.1994 - 1 W 7446/93

    Vollstreckungsfähigkeit eines Urteils - Mangelnde Bestimmtheit

    Auszug aus LG Koblenz, 06.02.2009 - 2 T 92/09
    Befindet sich die herauszugebende Urkunde nicht in der Hand des Schuldners, sondern - wie hier - im Besitz des jeweiligen Drittschuldners, so ist der angebliche Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten durch den Überweisungsbeschluss neben der Forderung mit- überwiesen (Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189; Landgericht Koblenz JurBüro 1996, 663, 664; Landgericht Marburg Rpfleger 1994, 309 Der Gläubiger hat somit die Möglichkeit, den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe z.B. der Lohnabrechnung, des Leistungsbescheides als Nebenrecht mit in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen.
  • LG Essen, 26.09.2000 - 11 T 329/00
    Auszug aus LG Koblenz, 06.02.2009 - 2 T 92/09
    Zu den Urkunden im Sinne des § 836 Abs. 3 ZPO zählen auch Lohnabrechnungen aus einem Arbeitsverhältnis (vgl. nur Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189) und Leistungsbescheide betreffend Arbeitslosengeld (Landgericht Essen, JurBüro 2001, 153; Landgericht Leipzig JurBüro 2001, 403; Landgericht Regensburg RPfleger 2002, 468; Musielak-Becker, ZPO, 5. Aufl., § 836 Rn. 7).
  • BGH, 10.03.2011 - VII ZB 3/10

    Rechtsanwaltsvergütung in der Zwangsvollstreckung: Gebührenrechtliche Gegenstände

    Die zwischen der Gläubigerin und den Drittschuldnerinnen entstandenen Rechtsbeziehungen sind unabhängig voneinander und können sich unterschiedlich entwickeln (im Ergebnis - mehrere Gegenstände - ebenso LG Koblenz, JurBüro 2010, 49; AG Berlin-Mitte, JurBüro 2009, 606; Mock, RVGreport 2007, 130, 132; wohl auch Scheungrab in Münchner Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, § 20 Rn. 35 [S. 389]).
  • AG Mosbach, 28.04.2010 - 3 M 6247/10

    Bestimmung des Gegenstandswertes in der Zwangsvollstreckung; Vollstreckung wegen

    Zur Begründung führt er aus, dass § 22 RVG die Gegenstandswerte verdoppeln würde, da zwei Forderungen in einem Beschluss gepfändet worden seien, weswegen diese zwei Gegenstände zu addieren seien, so auch LG Koblenz (JurBüro 2010, 49).

    Soweit der Gläubigervertreter eine Entscheidung des LG Koblenz (JurBüro 2010, 49 ff) und ebenso AG Berlin-Mitte (JurBüro 2009, 606) anführt, so können diese Entscheidungen nicht überzeugen, zumal in beiden Entscheidungen ohne nähere Begründung § 22 RVG angewendet wird.

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