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   KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113 - 114/10, 1 Ws 113/10, 1 Ws 114/10   

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https://dejure.org/2011,4839
KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113 - 114/10, 1 Ws 113/10, 1 Ws 114/10 (https://dejure.org/2011,4839)
KG, Entscheidung vom 24.11.2011 - 1 Ws 113 - 114/10, 1 Ws 113/10, 1 Ws 114/10 (https://dejure.org/2011,4839)
KG, Entscheidung vom 24. November 2011 - 1 Ws 113 - 114/10, 1 Ws 113/10, 1 Ws 114/10 (https://dejure.org/2011,4839)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 RVG, § 309 Abs 2 StPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Berechnung der Verteidigergebühren unter Berücksichtigung einer Verfahrensverbindung und eines Teilfreispruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtgemäßes Ermessen eines Rechtspflegers bei der Entscheidung über den Erstattungsanspruch eines Angeklagten bei einem Teilfreispruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 14; RVG § 15; StPO § 464d; StPO § 467
    Kostenerstattung bei Teilfreispruch; Differenztheorie oder Quotenschätzung; Ermessen des Rechtspflegers; Erhalt der vor Verfahrensverbindung entstandenen Gebühren; Rechtsanwaltsvergütung; Sitzungsdauer als wesentliches Bemessungskriterium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2012, 482
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Karlsruhe, 02.03.1998 - 3 Ws 299/97
    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Zwar entscheidet der Rechtspfleger im Falle des Teilfreispruchs grundsätzlich selbst, ob er im Kostenfestsetzungsverfahren den Erstattungsanspruch nach der Differenztheorie (vgl. hierzu ausführlich OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2007 - 1 Ws 191/07 - bei juris; OLG Karlsruhe StV 1998, 609) oder nach sachgerechter Schätzung durch eine Quotelung bestimmt.

    Bei der Differenzmethode bestimmt sich der Erstattungsanspruch dadurch, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abgezogen wird, welches ihm zustünde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre; die Differenz ist dem Angeklagten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 Ws 97/07 bei juris; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 317 ; OLG Koblenz StraFo 1999, 105, 106; OLG Hamm Rpfleger 1999, 436; KK-Gieg, StPO 6. Aufl., § 465 Rdn. 7).

  • KG, 09.08.2005 - 3 Ws 59/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Überschreitung angemessener Gebührenwerte für

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. KG StV 2006, 198).
  • OLG Koblenz, 10.09.2007 - 1 Ws 191/07

    Verteidigervergütung: Aufteilung der zu erstattenden notwendigen Auslagen beim

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Zwar entscheidet der Rechtspfleger im Falle des Teilfreispruchs grundsätzlich selbst, ob er im Kostenfestsetzungsverfahren den Erstattungsanspruch nach der Differenztheorie (vgl. hierzu ausführlich OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2007 - 1 Ws 191/07 - bei juris; OLG Karlsruhe StV 1998, 609) oder nach sachgerechter Schätzung durch eine Quotelung bestimmt.
  • OLG Hamm, 17.04.2007 - 4 Ws 97/07

    Beschwerde; Kostenentscheidung; Zuständigkeit; Differenztheorie

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Bei der Differenzmethode bestimmt sich der Erstattungsanspruch dadurch, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abgezogen wird, welches ihm zustünde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre; die Differenz ist dem Angeklagten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 Ws 97/07 bei juris; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 317 ; OLG Koblenz StraFo 1999, 105, 106; OLG Hamm Rpfleger 1999, 436; KK-Gieg, StPO 6. Aufl., § 465 Rdn. 7).
  • OLG Koblenz, 06.07.1998 - 1 Ws 419/98
    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Bei der Differenzmethode bestimmt sich der Erstattungsanspruch dadurch, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abgezogen wird, welches ihm zustünde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre; die Differenz ist dem Angeklagten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 Ws 97/07 bei juris; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 317 ; OLG Koblenz StraFo 1999, 105, 106; OLG Hamm Rpfleger 1999, 436; KK-Gieg, StPO 6. Aufl., § 465 Rdn. 7).
  • KG, 25.05.2007 - 1 Ws 36/07

    Pflichtverteidigerkosten: Berücksichtigung von Sitzungspausen beim Längenzuschlag

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Denn der Verteidiger nimmt in dieser Zeit nicht an der Hauptverhandlung teil, muss für sie auch nicht zur Verfügung stehen und kann andere Geschäfte erledigen (vgl. Senat, JurBüro 2010, 363; Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07 - bei juris).
  • OLG Hamm, 17.02.2011 - 1 Ws 56/11

    Ende der zeitlich befristeten Führungsaufsicht bei gleichzeitig laufender

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Aus den im Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger normierten Längenzuschlägen und Zeitstufen, die für den Wahlverteidiger bei der Bestimmung seines Gebührenanspruchs als Orientierungshilfen heranzuziehen sind (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juli 2011 - 1 Ws 56/11 - Burhoff, RVG 3. Aufl., Vorbemerkung 4 Rdn. 64), wird deutlich, dass eine Verhandlungsdauer von bis zu fünf Stunden als durchschnittlich zu bewerten ist.
  • OLG Hamm, 22.04.1999 - 4 Ws 27/99

    Abhilfeentscheidung, Differenztheorie, notwendige Auslagen, Teilfreispruch,

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Bei der Differenzmethode bestimmt sich der Erstattungsanspruch dadurch, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abgezogen wird, welches ihm zustünde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre; die Differenz ist dem Angeklagten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 Ws 97/07 bei juris; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 317 ; OLG Koblenz StraFo 1999, 105, 106; OLG Hamm Rpfleger 1999, 436; KK-Gieg, StPO 6. Aufl., § 465 Rdn. 7).
  • KG, 11.11.2010 - 1 Ws 157/10

    Kostenfestsetzung: Beginn der Verzinsung festgesetzter Kosten und Auslagen

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Der Ausnahmefall einer erheblich sorgfalts- oder treuwidrigen Verzögerung der Einreichung von nach §§ 464b Satz 3, 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlichen Belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - 1 Ws 157/10: mehr als eineinhalb Jahre) ist hier nicht gegeben.
  • KG, 01.07.2008 - 1 Ws 16/08

    Längenzuschlag, Berücksichtigung, Mittagspause

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Auf die Art und den Anlass der vom Verteidiger in der Pause ausgeübten Tätigkeit kommt es dabei nicht an; entscheidend ist allein, ob der Rechtsanwalt sich während der Unterbrechung ständig für das Gericht zur Verfügung halten muss oder sich in dieser Zeit anderen Aufgaben widmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 Ws 16/08 -).
  • OLG Hamm, 22.01.2009 - 5 Ws 300/08

    Haftbeschwerde; Kostenentscheidung; Freispruch; Kostentragungspflicht

  • KG, 04.08.2009 - 2 StE 2/08

    Berücksichtigung der Sitzungspausen bei der Ermittlung der zeitlichen Dauer eines

  • OLG Bamberg, 06.02.2018 - 1 Ws 51/18

    Bemessung der Terminsgebühr für die Einordnung im Gebührenrahmen

    Im Hinblick auf die geltend gemachten Terminsgebühren spielt jedoch auch die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungsterminseine bestimmende Rolle (KG JurBüro 2012, 482; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage 2015, 4108-4111 W, Rn. 18; Hartmann a.a.O., Nr. 4108, 4109 VV RVG, Rn. 16).
  • LG Aachen, 20.09.2021 - 60 Qs 46/21

    Gerichtliche Auslagenentscheidung, Bindung des Rechtspflegers, Rahmengebühren,

    Bei der Bemessung der Gebühren kann sich der Wahlanwalt an den Grenzen der Längenzuschläge VV 4110, 4111 RVG orientieren (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4108 Rn. 18 i.V.m. VV 4126 Rn. 9), wobei davon auszugehen ist, dass eine Verhandlungsdauer von bis zu 5 Stunden als durchschnittlich zu bewerten ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.11.2011 - 1 Ws 113-114/10-, Rn. 18, juris).
  • LG Halle, 18.12.2019 - 3 Qs 117/19

    Ordnungswidrigkeitsgebührenrahmen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Um zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Rechtsprechung in den "Normalfällen", in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 24.11.2011, 1 Ws 113-114/10, Rn. 15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010, III-1 Ws 700/09, 1 Ws 700/09, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2007, 1 Ws 191/07, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 218/16

    Zuständigkeit des Senats bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des

    Im Hinblick auf die geltend gemachten Terminsgebühren spielt auch die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine bestimmende Rolle (KG JurBüro 2012, 482; Gerold/Schmidt/ Burhoff , RVG, 22. Auflage 2015, 4108-4111 VV, Rn. 18; Hartmann a.a.O., Nr. 4108, 4109 VV RVG, Rn. 16).
  • OLG Celle, 21.04.2016 - 1 Ws 187/16

    Verrechnung der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren mit dem Anspruch

    Das Landgericht Hannover hat aus zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die der Senat auch seiner Entscheidung zu Grunde legt, den Gesamtbetrag der bereits an den Beschwerdeführer als Verteidiger ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 2.232,44 EUR von dem nach der Differenzmethode (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 24. November 2011 - 1 Ws 113-114/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. März 1998 - 3 Ws 299/97, NStZ 1998, 317) ermittelten Betrag in Höhe von 3.052,35 EUR, der seitens der Landeskasse als notwendige Verteidigungsauslagen im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO grundsätzlich erstattungspflichtig ist, in Abzug gebracht.
  • LG Dessau-Roßlau, 23.02.2023 - 6 Qs 29/23

    Terminsgebühr, Hauptverhandlung, unterdurchschnittlicher Aufwand, nicht

    Wegen des insoweit zu vergütenden Zeitaufwandes des Verteidigers stellt die Verhandlungsdauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins das wesentliche Bemessungskriterium für die Terminsgebühr dar (OLG Hamm Beschl. v. 3.12.2009 - 2 Ws 270/09, BeckRS 2010, 2547; KG Beschl. v. 24.11.2011 - 1 Ws 113-114/10, BeckRS 2012, 11963; OLG Bamberg, Beschl. v. 6.2.2018 - 1 Ws 51/18, NStZ-RR 2018, 192 m.w.N.).
  • LG Leipzig, 15.02.2022 - 17 Qs 2/22

    Kostenfestsetzungsverfahren, Rechtsmittel, Umfang der Nachprüfung

    Die bereits vor der Verbindung entstandenen Gebühren bleiben ihm erhalten (u.a. KG, Beschluss vom 24.11.201, Az: 1 Ws 113-114/10, JurBüro 2012, 482-484).
  • LG Hechingen, 21.05.2019 - 3 Qs 31/19

    Grundgebühr, Terminsgebühr, Rahmengebühren, Bemessung

    Bei der Bemessung ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen und der Wahlanwalt kann sich an den Grenzen der Längenzuschläge nach Nrn. 4110, 4111 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG orientieren (OLG Köln, aaO, Rn. 11, KG, Beschluss vom 24. November 2011, 1 Ws 113-114/10, zitiert nach ), sodass unter deren Berücksichtigung eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf bis acht Stunden eine erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr rechtfertigt (so auch BeckOK RVG-Knaudt, Stand 1. März 2019, RVG VV 4108, Rn. 24.2) und wenn mehr als acht Stunden verhandelt wird, auf jeden Fall die Höchstgebühr gerechtfertigt sein wird (Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO).
  • LG Dessau-Roßlau, 22.02.2023 - 6 Qs 29/23

    Terminsgebühr: Unterdurchschnittlicher Aufwand bei kurzer Verhandlungsdauer wegen

    Wegen des insoweit zu vergütenden Zeitaufwandes des Verteidigers stellt die Verhandlungsdauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins das wesentliche Bemessungskriterium für die Terminsgebühr dar (OLG Hamm Beschl. v. 3.12.2009 - 2 Ws 270/09, BeckRS 2010, 2547; KG Beschl. v. 24.11.2011 - 1 Ws 113-114/10, BeckRS 2012, 11963; OLG Bamberg, Beschl. v. 6.2.2018 - 1 Ws 51/18, NStZ-RR 2018, 192 m.w.N.).
  • LG Berlin, 27.03.2012 - 538 Qs 20/12

    Berechnung der erstattungsfähigen Auslagen durch einen Rechtspfleger bzgl. der

    Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 24.11.2011 - 1 Ws 113-114/10) ist die Differenzmethode nur in besonderen Fällen vorzugswürdig, in denen die Anklagevorwürfe, derentwegen ein Freispruch erfolgt, klar abgrenzbar sind, etwa weil insoweit gesondert verhandelt wurde oder bekannt ist, an welchem Verhandlungstag über diese Taten verhandelt worden ist.
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