Weitere Entscheidungen unten: LG Potsdam, 12.05.2014 | OLG Frankfurt, 14.05.2014

Rechtsprechung
   BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11755
BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12 (https://dejure.org/2014,11755)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12 (https://dejure.org/2014,11755)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - XII ZB 630/12 (https://dejure.org/2014,11755)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 91 Abs 1 S 2 ZPO, § 20 JVEG, § 22 JVEG, § 33 Abs 1 SGB 2
    Kostenfestsetzung nach Kindesunterhaltsklage eines Jobcenters aus übergegangenem Recht: Entschädigungsansprüche gegen den Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines Mitarbeiters

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kosten eines Jobcenters für die Terminsteilnahme in einem Verfahren über übergegangene Unterhaltsansprüche

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung nach Kindesunterhaltsklage eines Jobcenters aus übergegangenem Recht: Entschädigungsansprüche gegen den Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines Mitarbeiters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; JVEG § 20; JVEG § 22
    Kosten eines Jobcenters für die Terminsteilnahme in einem Verfahren über übergegangene Unterhaltsansprüche

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend gemacht: Keine Entschädigung für Verdienstausfall der Mitarbeiter!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unterhaltsklage des Jobcenters - und der Verdienstausfall ihres Mitarbeiters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitversäumnis bei Terminsteilnahme eines Mitarbeiters des Jobcenters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitversäumnis bei Terminsteilnahme eines Mitarbeiters des Jobcenters

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitaufwand bei Teilnahme eines Mitarbeiters des Jobcenters im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1096
  • MDR 2014, 867
  • FamRZ 2014, 1287
  • Rpfleger 2014, 562
  • JurBüro 2014, 491
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • LG Köln, 12.07.1993 - 19 T 335/92
    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12
    Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handele es sich insoweit um steuerfinanzierte Vorhaltekosten, die nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten (BVerwG NVwZ 2005, 466, 467; OLG Bamberg JurBüro 1990, 210; OLG Schleswig JurBüro 1990, 622; LG Köln JurBüro 1994, 229; MünchKommZPO/Schulz 4. Aufl. § 91 Rn. 203; Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort: "Behörde"; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 91 Rn. 15).
  • OLG Köln, 28.10.2011 - 25 WF 234/11

    Erstattungsfähigkeit von Zeitaufwand für die Fertigung von Schriftsätzen durch

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12
    Dies gilt auch für eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (OLG Köln FamRZ 2012, 1323; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 Rn. 43).
  • OLG Stuttgart, 03.04.2001 - 8 W 494/00

    Lostenerstattung - Zeitversäumnis - Parteivertreter - juristische Person -

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12
    Eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts könne daher für die durch eine Terminswahrnehmung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen sonstigen Beauftragten entstandene Zeitversäumnis Verdienstausfall nach § 22 JVEG verlangen (OLG Stuttgart JurBüro 2001, 484; OLG Bamberg JurBüro 1992, 242 f.; OLG Frankfurt OLGR 2003, 17, 18 f.; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 Rn. 10 und 43).
  • OLG Stuttgart, 03.04.1990 - 8 W 60/90
    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12
    Schließlich wird auch vertreten, dass ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger zwar nicht den Verdienstausfall des Mitarbeiters, aber Ersatz für die durch die Terminswahrnehmung entstandene Zeitversäumnis nach § 20 JVEG beanspruchen könne (OLG Stuttgart MDR 1990, 635; OLG Karlsruhe OLGR 1993, 329; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; LAG Sachsen-Anhalt JurBüro 2000, 535; BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf/Jaspersen/Wache [Stand: 1. Januar 2014] § 91 Rn. 159).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 12.01.2000 - 3 (9) Ta 197/98

    Nachteilsentschädigung

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12
    Schließlich wird auch vertreten, dass ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger zwar nicht den Verdienstausfall des Mitarbeiters, aber Ersatz für die durch die Terminswahrnehmung entstandene Zeitversäumnis nach § 20 JVEG beanspruchen könne (OLG Stuttgart MDR 1990, 635; OLG Karlsruhe OLGR 1993, 329; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; LAG Sachsen-Anhalt JurBüro 2000, 535; BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf/Jaspersen/Wache [Stand: 1. Januar 2014] § 91 Rn. 159).
  • OLG Hamm, 25.01.1996 - 23 W 348/95
    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12
    Schließlich wird auch vertreten, dass ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger zwar nicht den Verdienstausfall des Mitarbeiters, aber Ersatz für die durch die Terminswahrnehmung entstandene Zeitversäumnis nach § 20 JVEG beanspruchen könne (OLG Stuttgart MDR 1990, 635; OLG Karlsruhe OLGR 1993, 329; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; LAG Sachsen-Anhalt JurBüro 2000, 535; BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf/Jaspersen/Wache [Stand: 1. Januar 2014] § 91 Rn. 159).
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12
    Der allgemeine Verfahrensaufwand, insbesondere der jeder Partei mit der Vorbereitung oder der Durchführung eines Rechtsstreits entstehende Zeitaufwand zählt jedoch nicht zu den Parteikosten, die im Rahmen des § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind (Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 Rn. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 91 Rn. 54; vgl. auch BGHZ 66, 112, 114 = NJW 1976, 1256, 1257).
  • OLG Bamberg, 23.10.1989 - 4 W 93/89

    Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis; Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12
    Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handele es sich insoweit um steuerfinanzierte Vorhaltekosten, die nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten (BVerwG NVwZ 2005, 466, 467; OLG Bamberg JurBüro 1990, 210; OLG Schleswig JurBüro 1990, 622; LG Köln JurBüro 1994, 229; MünchKommZPO/Schulz 4. Aufl. § 91 Rn. 203; Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort: "Behörde"; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 91 Rn. 15).
  • BGH, 26.01.2012 - VII ZB 60/09

    Entschädigung der Prozesspartei: Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung für die

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12
    Tritt ein solcher nicht ein, kommt lediglich eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG in Betracht (BGH Beschluss vom 26. Januar 2012 - VII ZB 60/09 - NJW-RR 2012, 761 Rn. 10).
  • BGH, 02.12.2008 - VI ZB 63/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer juristischen Person für die Teilnahme ihres

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12
    Seit dem 1. Juli 2004 verweist die Vorschrift auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das in § 20 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3 EUR je Stunde und in § 22 JVEG eine Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von höchstens 17 EUR je Stunde vorsieht (vgl. BGH Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07 - NJW 2009, 1001 Rn. 8).
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 22/10

    Grundsicherung für ein unterhaltsberechtigtes Kind: Reichweite des Übergangs von

  • OLG Naumburg, 28.12.2011 - 2 W 75/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltsgebühren und

  • OLG Bamberg, 14.01.1992 - 8 W 58/91

    Festsetzung eines Abwesenheitsgeldes für die Wahrnehmung eines Termins durch den

  • OLG Schleswig, 27.12.1989 - 9 W 255/89
  • BGH, 15.05.2013 - XII ZB 107/08

    Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit

  • OLG Köln, 15.11.2002 - 19 U 75/02

    Ansprüche bei Verletzung des Grenzabstandes; Notleitungsrecht

  • BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04

    Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit;

  • BGH, 13.11.2014 - VII ZB 46/12

    Erstattungsfähige Kosten im Revisionsverfahren: Kosten eines Verkehrsanwalts;

    Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12, MDR 2014, 867 Rn. 10; Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114; OLG Hamm, BeckRS 2012, 25134; OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 430, 432; OLG Koblenz, VersR 1996, 1170; OLG Hamm, BeckRS 2003, 30301677; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 14; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, aaO Rn. 118; MünchKommZPO/Schulz, aaO Rn. 98; vgl. BVerfG, NJW 2008, 3207).
  • OLG Jena, 25.03.2015 - 1 W 136/15

    Kostenfestsetzung, Verdienstausfall für die Terminwahrnehmung durch

    Die Frage, ob eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO Entschädigung für den Zeitaufwand verlangen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an einem gerichtlichen Termin entstanden ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. zum Streitstand: BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12 NJW-RR 2014, 1096 Rn. 12 ff. mwN).

    Gehört die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen aber zu den von der Behördenbediensteten zu erfüllenden Aufgaben, dann ist davon auszugehen, dass dieser Umstand bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden ist, so dass durch die Teilnahme der Behördenbediensteten an gerichtlichen Verhandlungsterminen kein Verdienstausfall entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12 NJW-RR 2014, 1096 Rn. 19).

    Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Mitarbeiter könne in der Zeit seiner Abwesenheit keine anderen Aufgaben erfüllen, wenn die Terminswahrnehmung durch den Mitarbeiter - wie hier - geradezu den ihm übertragenen Aufgaben gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12 NJW-RR 2014, 1096 Rn. 19).

  • BGH, 07.10.2020 - IV ZB 34/19

    Verurteilung zur Auskunft bei der Stufenklage - und die Höhe der Beschwer

    Tritt ein Verdienstausfall nicht ein, kommt folglich nur eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12, NJW-RR 2014, 1096 Rn. 18; vom 26. Januar 2012 - VII ZB 60/09, NJW-RR 2012, 761 Rn. 10).
  • BPatG, 08.11.2022 - 6 Ni 32/16
    In der jüngeren Rechtsprechung und in der Literatur werde davon ausgegangen, dass das Entsenden von Mitarbeitern, deren Kernaufgabe in der Führung von Gerichtsprozessen liege, keinen Vermögensnachteil nach sich ziehen könne, da sie genau der Aufgabe nachkämen, für die sie eingestellt worden seien (unter Hinweis u. a. auf BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12).

    Der insoweit in Bezug genommene Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 (Az.: XII ZB 630/12) führe nicht weiter, weil - abweichend vom vorliegenden Fall - Antragsteller dort eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II gewesen sei, deren Aufgabe nach § 33 Abs. 1 SGB II gerade auch die Durchsetzung von Ansprüchen und ggf. deren gerichtliche Geltendmachung gewesen sei.

    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12, NJW-RR 2014, 1096) darauf verweist, dass eine Erstattung abzulehnen sei, wenn die Terminswahrnehmung durch den sachbearbeitenden Mitarbeiter der Partei gerade zu den ihm übertragenen Aufgaben gehöre, führt dies hier nicht zu einer anderen Beurteilung.

  • OLG Brandenburg, 20.10.2023 - 6 W 47/23
    Entgegen der Beschwerdebegründung ist jedenfalls für die hier in Rede stehende Sachverhaltskonstellation auch für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit höchstrichterlich geklärt, dass es an einem Verdienstausfall fehlt, soweit die Terminswahrnehmung seitens der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu den von dieser zu erfüllenden Aufgaben gehört, die bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden sind und für deren Stellenanteile ein Budget zugewiesen ist (BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12, NJW-RR 2014, 1096, Rn. 19; OLG Jena, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 W 136/15, NJ 2016, 41; Senat, Beschluss vom 16.09.2022 - 6 W 2/22, BeckRS 2022, 28386).

    Da die Terminswahrnehmung durch den sachbearbeitenden Mitarbeiter in dieser Fallgestaltung gerade zu den ihm übertragenen Aufgaben gehört, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, der Verdienstausfall bestehe darin, dass der Mitarbeiter in der Zeit seiner Abwesenheit keine anderen Aufgaben habe erfüllen können (BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12, a.a.O.).

    Aus denselben Erwägungen steht der Klägerin keine Zeitversäumnisentschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG zu, weil ihr bzw. dem Amtsdirektor auch insofern kein Nachteil entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12, a.a.O., Rn. 20).

  • BFH, 25.03.2015 - X K 8/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20. 10. 2014 X K

    Nach Auffassung des BVerwG und des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. BGH-Beschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 630/12, Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 867, mit umfangreichen Nachweisen, unter Anschluss an den BVerwG-Beschluss vom 29. Dezember 2004  9 KSt 6/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 466) haben dagegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Bediensteten (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).
  • BFH, 06.07.2015 - X K 5/13

    Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise -

    Nach Auffassung des BVerwG und des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. BGH-Beschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 630/12, Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 867, mit umfangreichen Nachweisen, unter Anschluss an den BVerwG-Beschluss vom 29. Dezember 2004  9 KSt 6/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 466) haben dagegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Bediensteten (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).
  • BFH, 20.10.2014 - X K 3/13

    Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten

    Nach Auffassung des BVerwG und des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. BGH-Beschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 630/12, Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 867, mit umfangreichen Nachweisen, unter Anschluss an den BVerwG-Beschluss vom 29. Dezember 2004  9 KSt 6/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 466) haben dagegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Bediensteten (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).
  • BPatG, 20.12.2021 - 7 Ni 10/19
    In der jüngeren Rechtsprechung und in der Literatur werde davon ausgegangen, dass das Entsenden von Mitarbeitern, deren Kernaufgabe in der Führung von Gerichtsprozessen liege, keinen Vermögensnachteil nach sich ziehen könne, da sie genau der Aufgabe nachkämen, für die sie eingestellt worden seien (unter Hinweis u. a. auf BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - XII ZB 630/12).

    Soweit die Beklagte auf Rechtsprechung verweist - BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12, NJW-RR 2014, 1096 -, wonach eine Erstattung abzulehnen sei, wenn die Terminswahrnehmung durch den sachbearbeitenden Mitarbeiter der Partei gerade zu den ihm übertragenen Aufgaben gehöre, vermag dies hier keine.

  • OLG Brandenburg, 16.09.2022 - 6 W 2/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Verdienstausfall

    Zählt die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen zu den von der Behördenbediensteten zu erfüllenden Aufgaben ist davon auszugehen, dass dies bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden ist, so dass durch die Teilnahme der Behördenbediensteten an dem Termin zur mündlichen Verhandlung kein Verdienstausfall entstanden ist (BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12 Rn. 19; Thür. OLG, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 W 136/15, Rn 4; jew. zit. nach juris).
  • KG, 26.03.2020 - 19 W 128/19

    Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren

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Rechtsprechung
   LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,28015
LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14 (https://dejure.org/2014,28015)
LG Potsdam, Entscheidung vom 12.05.2014 - 24 Qs 23/14 (https://dejure.org/2014,28015)
LG Potsdam, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - 24 Qs 23/14 (https://dejure.org/2014,28015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2014, 624
  • JurBüro 2014, 491
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 528/88

    Notwendige Auslagen des jugendlichen Angeklagten

    Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
    Dies gilt umso mehr, als der von der Jugendrichterin als zweite angewendete Norm benannte § 74 JGG dem Jugendgericht nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden und auch von der Kammer geteilten Meinung nicht die Möglichkeit einräumt, der Landeskasse die notwendigen Auslagen des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224; NStZ 1989, 239; OLG München, NStZ 1984, 138).
  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
    Die gemäß den §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH NJW 2003, 763), ist zulässig.
  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 594/05

    Selbstmordversuch auf der Autobahn - Verurteilung wegen dreifachen Mordes

    Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
    Dies gilt umso mehr, als der von der Jugendrichterin als zweite angewendete Norm benannte § 74 JGG dem Jugendgericht nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden und auch von der Kammer geteilten Meinung nicht die Möglichkeit einräumt, der Landeskasse die notwendigen Auslagen des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224; NStZ 1989, 239; OLG München, NStZ 1984, 138).
  • LG Krefeld, 30.11.2010 - 5 O 384/09

    Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
    Die Tätigkeit, die ein für das gesamte Strafverfahren beauftragter Verteidiger im Beschwerdeverfahren erbringt, indem er - wie hier - bei dem Gericht des bisherigen Rechtszugs ein Rechtsmittel einlegt, gehört nämlich gebührenrechtlich zu diesem bisherigen Rechtszug (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 19 RVG Rdn. 42; LG Köln, JurBüro 2011, 307) und stellt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Halbsatz 1 RVG für den Verteidiger keine besondere Angelegenheit dar.
  • LG Saarbrücken, 07.11.2012 - 2 Qs 40/12

    Erstattungsfähige Verteidigergebühren nach Freispruch im Bußgeldverfahren wegen

    Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
    Die Verteidigerin kann hiergegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 28. Februar 2014, 1 Ws 403/13; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [jeweils bei juris]).
  • OLG Jena, 28.02.2014 - 1 Ws 403/13

    Kostenfestsetzung bei teilweisem Freispruch

    Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
    Die Verteidigerin kann hiergegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 28. Februar 2014, 1 Ws 403/13; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [jeweils bei juris]).
  • OLG München, 17.03.1983 - 2 Ws 1063/82
    Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
    Dies gilt umso mehr, als der von der Jugendrichterin als zweite angewendete Norm benannte § 74 JGG dem Jugendgericht nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden und auch von der Kammer geteilten Meinung nicht die Möglichkeit einräumt, der Landeskasse die notwendigen Auslagen des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224; NStZ 1989, 239; OLG München, NStZ 1984, 138).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 18 W 79/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30796
OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 18 W 79/14 (https://dejure.org/2014,30796)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.05.2014 - 18 W 79/14 (https://dejure.org/2014,30796)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - 18 W 79/14 (https://dejure.org/2014,30796)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91 ZPO
    Reisekosten des auswärtigen Anwalts als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten und Abwesenheitsgelder für die Terminswahrnehmung durch die Prozessbevollmächtigten hinsichtlich Notwendigkeit der Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91
    Reisekosten des auswärtigen Anwalts als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91
    Umfang der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines von einer im Ausland ansässigen Partei beauftragten auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2014, 491
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 18 W 79/14
    Ob Notwendigkeit in diesem Sinne gegeben war, bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (BGH, NJW-RR 2004, 858).
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 18 W 79/14
    Da eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei grundsätzlich einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am Gerichtsort selbst beauftragen wird und sich die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die erleichterte persönliche Unterrichtung und Beratung empfiehlt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1071), ist es anerkannt, dass Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind.
  • OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 18 W 79/14
    Würde man eine ausländische Partei deshalb darauf beschränken, sich ihren Prozessbevollmächtigten unter den am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten auszusuchen, bedeutete dies eine Schlechterstellung gegenüber inländischen Parteien (vgl. OLG Köln, B. v. 20.04.2010 - 17 W 51/10 - juris).
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15

    Eingeschränkte Erstattungsfähigkeit von Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten

    Um Prozessparteien mit Sitz im Ausland nicht zu benachteiligen, hat das OLG Frankfurt weitergehend die Auffassung vertreten, diese seien zur Vermeidung kostenrechtlicher Nachteile nicht gezwungen, sich ihren Prozessbevollmächtigten unter den am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten auszusuchen, sie könnten vielmehr jeden in Deutschland ansässigen und postulationsfähigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Prozess beauftragen, ohne sich vorwerfen lassen zu müssen, ihre Pflicht zur Geringhaltung der Kosten verletzt zu haben (vgl. den Beschluss vom 14. Mai 2015 - 18 W 79/14, JurBüro 2014, 491 zu einem Kläger aus Mailand, der für einen in Frankfurt zu führenden Prozess einen Anwalt aus München mandatiert hatte).
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