Rechtsprechung
OLG Dresden, 07.07.2016 - 2 Ws 168/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen für eine besonders zeitraubende und schwierige Leichenöffnung
- rechtsportal.de
JVEG § 10 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 103
Vergütung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen für eine besonders zeitraubende und schwierige Leichenöffnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 17.03.2016 - 3 AR 1/16
- OLG Dresden, 07.07.2016 - 2 Ws 168/16
Papierfundstellen
- JurBüro 2017, 201
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Jena, 23.02.2009 - 1 Ws 518/08
Vergütung von Sachverständigen; Besonders ungünstige äußere Bedingungen einer …
Auszug aus OLG Dresden, 07.07.2016 - 2 Ws 168/16
Dies führt entgegen der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 23. Februar 2009 - 1 Ws 518/08 -, juris;… Schneider/Folpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht § 10 JVEG Rdnr. 4) jedoch nicht zu der Annahme, Nr. 104 stelle bei dieser Wertung eine überflüssige Regelung dar, denn Nr. 104 regelt die erhöhte Honorierung für über die in Nr. 103 gemeinten Erschwernisse hinaus, die an die Grenze der zumutbaren Belastbarkeit gehen.
- OLG Dresden, 01.12.2016 - 1 Ws 138/16
Höhe der Entschädigung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen für die …
a) Das Vorliegen von Mehrfachverletzungen aufgrund eines komplexen Unfallgeschehens und der daraus resultierende präparatorische Mehraufwand für den Obduzenten stellt keine "besonders ungünstige äußere Bedingung" im Sinne der Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 JVEG dar (so auch OLG Dresden, 3. Strafsenat, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 3 Ws 39/16- ; a.A.: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 2 Ws 168/16 - ).Dass der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Übernahme der Höhe der Entschädigungssätze auch die inhaltliche Differenzierung der vorgenannten Vereinbarung im Sinne einer Staffelung der Gebühren nach der Schwierigkeit der erbrachten Leistung übernehmen wollte, lässt sich den Gesetzesmaterialien (…BT-Drs. 7/4599, S. 9) allerdings nicht entnehmen (a.A.: OLG Dresden, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 2 Ws 168/16-).
- LG Düsseldorf, 17.04.2018 - 1 AR 13/18
Anspruch einer Universitätsklinik auf Aufwendungsersatz in abgerechneter Höhe für …
Die Vergütung nach Nr. 103 fällt zwar bei einer besonders zeitraubenden oder schwierigen Obduktion (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 2 Ws 168/16) oder bei unzureichenden räumlichen Verhältnissen an.So erfordert eine besonders zeitraubende und schwierige Leichenöffnung ein das gewöhnliche Maß übersteigendes Verletzungsbild, das nach der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin "Die rechtsmedizinische Leichenöffnung" zu einer über die Standardleichenöffnung hinausgehenden Obduktion unter Anwendung spezieller Sektionstechniken mit aufwändigen Präparationen zwingt (OLG Dresden, Beschluss vom7. Juli 2016 - 2 Ws 168/16).
- LG Münster, 12.10.2018 - 20 Qs 12/18
Obduktion, erhöhter Präparationsaufwand, keine besonders ungünstigen äußeren …
Ein erhöhter Präparationsaufwand allein rechtfertigt daher keine Abrechnung nach Ziffer 103 oder Ziffer 104 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG (so auch OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom 01.12.2016 - 1 Ws 138/16; OLG Dresden, 3. Strafsenat, Beschluss vom 13.06.2016 - 3 Ws 39/16; a.A. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.07.2016 - 2 Ws 168/16).Dass der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Anlehnung der Gebührenhöhe an die Höhe der Entschädigungssätze der vorgenannten Vereinbarung auch die tatbestandliche Voraussetzungen und damit eine Staffelung der Gebühren nach der Schwierigkeit der erbrachten Leistung übernehmen wollte, lässt sich der Neuerung nicht entnehmen (so aber OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.07.2016, 2 Ws 168/16 = BeckRS 2016, 115582 Rn. 13 ff).
- OLG Düsseldorf, 18.05.2021 - 2 Ws 78/21
Besonders schwieriger Obduktionsfall kein Regelfall bei Vergütung nach JVEG ; …
- LG Kleve, 20.03.2020 - 140 AR 1/20 Denn es lag eine Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen vor (OLG Dresden, Beschluss vom 07.07.2016 - 2 Ws 168/16 -, juris, RdNr 20).