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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - L 9 SO 6/08   

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https://dejure.org/2010,6818
LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 (https://dejure.org/2010,6818)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 (https://dejure.org/2010,6818)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - L 9 SO 6/08 (https://dejure.org/2010,6818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Unterkunftskosten für die alte Wohnung eines Sozialhilfeempfängers neben den Kosten für die neue Unterkunft

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Doppelte Mietkosten, Übernahmepflicht des Sozialamts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 29 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen für die Unterkunft, Übernahme doppelter Mietaufwendungen, Notwendigkeit des Auszugs aus der bisherigen Wohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ersatz doppelter Mietaufwendungen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Sozialamt muss bei notwendigem Umzug ausnahmsweise Miete doppelt zahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sozialamt muss bei notwendigem Umzug Miete doppelt zahlen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialamt muss bei notwendigem Umzug ausnahmsweise doppelt Miete zahlen! (IMR 2010, 327)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurionRS 2010, 14315
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Hessen, 28.03.2006 - L 7 AS 122/05

    Arbeitslosengeld II - Sozialhilfe - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - L 9 SO 6/08
    Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Nach den auch im Rahmen des § 29 SGB XII geltenden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2006, Az: L 7 AS 122/05 ER und L 7 AS 121/05 ER, Rn. 43; Berlit in LPK, 8. Auflage, 2008, Rn. 71 zu § 29 SGB XII), bereits von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes entwickelten Grundsätzen sind ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten.
  • VG Düsseldorf, 21.02.2003 - 20 K 7946/01

    Übernahme von Mietkosten aus Sozialhilfemitteln für eine Wohnung in einem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - L 9 SO 6/08
    Der Verurteilung der Beklagten steht auch nicht der Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" entgegen, weil das Einsetzen der Sozialhilfe davon abhängt, ob im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2003, Az: 20 K 7946/01, Rn. 21-23 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1999 - 7 S 458/99

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - doppelte Mietzahlung bei Umzug

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - L 9 SO 6/08
    Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 4 MA 2598/01).
  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe -

    Jedenfalls setzt die bedarfserhöhende Berücksichtigung von Mietkosten als Wohnungsbeschaffungskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt voraus, dass der Hilfebedürftige alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.3.2011 - L 15 SO 23/09 - RdNr 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10 - RdNr 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.2.2010 - L 9 SO 6/08 - RdNr 24; Nguyen in juris Praxiskommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 35 SGB XII RdNr 137 mwN) ; nur solche Kosten können "notwendiger" Bedarf sein .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 4 MA 2598/01; s.a. hinsichtlich der Kosten einer Auszugsrenovierung bei notwendig gewordenem Umzug LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 15 SO 23/09

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Übernahme doppelter Kosten für

    23 In der Praxis ist allerdings anerkannt (auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes), dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat, wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung - Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) oder Wohnungsbeschaffungskosten (§ 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII) - bisher nicht vorliegt (für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 9 SO 6/08 - und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 2078/10 - ; für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8. A. Rdnr 71 zu § 29; offengelassen für das SGB II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. Februar 2010 - L 1 AS 42/08 -, alle Urteile zitiert nach juris).Danach sind entsprechend den bereits von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten.
  • SG Aachen, 24.02.2015 - S 20 SO 132/14

    Erstattung der Kosten für die Haushaltsauflösung anlässlich eines Umzugs von der

    Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm mögliche und zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.210 - L 2 SO 2078/10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09).
  • LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Es ist im Rahmen von § 35 SGB XII anerkannt, dass ausnahmsweise die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten erfolgen kann, etwa im Fall einer unvorhergesehenen Heimaufnahme (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 9 SO 6/08 - Rn. 24 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 2078/10 - juris Rn. 22 m.w.N).
  • SG Berlin, 31.05.2012 - S 150 AS 25169/09

    Hartz IV: Kein Anspruch auf vermeidbare Doppelmieten - Leistungsberechtigte

    "In der Praxis ist allerdings anerkannt (auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes), dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat, wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung - Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) oder Wohnungsbeschaffungskosten (§ 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII) - bisher nicht vorliegt (für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 9 SO 6/08 - und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 2078/10 - ; für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8. A. Rdnr 71 zu § 29; offengelassen für das SGB II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. Februar 2010 - L 1 AS 42/08 -, alle Urteile zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2010 - L 8 SO 237/10
    Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Nds. OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2002, Aktenzeichen: 4 MA 2598/01, FEVS 53, 247ff, LSG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010, Aktenzeichen: L 9 SO 6/08, Juris).
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