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   OLG Jena, 07.10.2011 - 1 Ws 433/11   

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https://dejure.org/2011,26287
OLG Jena, 07.10.2011 - 1 Ws 433/11 (https://dejure.org/2011,26287)
OLG Jena, Entscheidung vom 07.10.2011 - 1 Ws 433/11 (https://dejure.org/2011,26287)
OLG Jena, Entscheidung vom 07. Oktober 2011 - 1 Ws 433/11 (https://dejure.org/2011,26287)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    Verteidigung, Pflichtverteidiger, zweiter, Ablehnung, Rechtsmmittel, Zulässigkeit, Beschwer, Pflichtverteidigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anfechtung der Ablehnung der Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers

  • Justiz Thüringen

    § 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 141 Abs 4 StPO, § 304 Abs 1 StPO, § 305 S 1 StPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
    Pflichtverteidigung: Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die und Anfechtung der Ablehnung der Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Verteidigung, Pflichtverteidiger, zweiter, Ablehnung, Rechtsmmittel, Zulässigkeit, Beschwer, Pflichtverteidigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurionRS 2011, 32697
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10

    Weiterer Pflichtverteidiger, Beiordnung, Notwendigkeit

    Auszug aus OLG Jena, 07.10.2011 - 1 Ws 433/11
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers alleine zu dem Zweck, eine gegenseitige Vertretung der beiden Verteidiger in der Hauptverhandlung zu ermöglichen, nicht gerechtfertigt ist (OLG Hamm NStZ 2011, 235, 236).
  • OLG München, 30.06.1981 - 1 Ws 550/81
    Auszug aus OLG Jena, 07.10.2011 - 1 Ws 433/11
    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger oder neben einem bereits beigeordneten Pflichtverteidiger dient zwar in erster Linie dazu, den reibungslosen Fortgang des Verfahrens zu sichern (OLG München NJW 1981, 2208 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 13.01.2020 - 2 Ws 3/20

    Voraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

    Für die Bewertung, ob die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erforderlich ist, haben sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher für den zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden in dieser Frage ein Beurteilungsspielraum besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris; OLG Hamm, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009, Az.: 2 Ws 160/09, BeckRS 2009, 45702; KK-Willnow § 141 Rn. 9), folgende Kriterien herausgebildet:.

    - Soweit sich die Notwendigkeit der Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens aus dessen sachlichem Umfang oder aus der Schwierigkeit der Sache ergeben kann, kommt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nur in Betracht, wenn der Prozessstoff so schwierig oder so umfangreich ist, dass er nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann, ein Verteidiger alleine ihn also nicht beherrschen könnte, wobei auch die Zeit zu berücksichtigen ist, die diesem zur Erarbeitung des Verfahrensstoffs zur Verfügung steht (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203, vom 4. September 2017, Az.: 2 Ws 132/17 und vom 30. August 2017, Az.: 2 Ws 140/17; auch OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris).

    Deshalb scheidet eine Aufteilung des Prozessstoffes und eine wechselseitige Vertretung beider Pflichtverteidiger aus (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203, vom 4. September 2017, Az.: 2 Ws 132/17 und vom 30. August 2017, Az.: 2 Ws 140/17; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris; OLG Hamm, NStZ 2011, 235; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184).

    Im Rahmen der Prüfung ist zu fragen, ob im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung des bereits bestellten Pflichtverteidigers eine sachgerechte Verteidigung nicht schon durch andere gesetzliche Reaktionsweisen, sondern nur durch Vertretung durch einen bereits in das Verfahren eingearbeiteten und kontinuierlich in der Hauptverhandlung anwesend gewesenen Verteidiger sichergestellt werden könnte (OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris).

    Die Bestellung eines Sicherungsverteidigers ist jedoch in Konstellationen ausgeschlossen, in denen die Beiordnung alleine zu dem Zwecke der gegenseitigen Vertretung der beiden Verteidiger bei einer langen Verfahrensdauer erfolgen soll (OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris; OLG Hamm, NStZ 2011, 235; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203).

  • KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nur bei besonderer Schwierigkeit der

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. Senat OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 - und 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 - KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348; OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 Ws 433/11 - [juris]; jeweils mwN).
  • KG, 28.06.2019 - 2 Ws 102/19

    Strafverfahren: Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. KG OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 - und 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 - KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348; OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 Ws 433/11 - juris; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16 -, juris; jeweils mwN).
  • OLG Jena, 10.05.2012 - 1 Ws 173/12

    Pflichtverteidigerbestellung: Beschwerde gegen die Bestellung eines zweiten

    In dem in der Beschwerdebegründung zitierten Beschluss des Senats vom 7.10.2011 (1 Ws 433/11) ging es um eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers.
  • OLG Karlsruhe, 03.07.2020 - 2 Ws 150/20

    Voraussetzungen der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (OLG Karlsruhe - Senat - StraFo 2009, 517; KG, Beschlüsse vom 6.8.2018 - 4 Ws 104/18 und vom 25.4.2001 - 1 AR 422/01, jeweils juris sowie OLGSt StPO § 140 Nr. 36; OLG Jena, Beschluss vom 7.10.2011 - 1 Ws 433/11, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.2.2006 - 1 Ws 25/06, juris; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137 jeweils m.w.N.).
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