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   OLG Hamm, 23.03.2011 - III-5 RVGs 109/10   

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https://dejure.org/2011,36764
OLG Hamm, 23.03.2011 - III-5 RVGs 109/10 (https://dejure.org/2011,36764)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2011 - III-5 RVGs 109/10 (https://dejure.org/2011,36764)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. März 2011 - III-5 RVGs 109/10 (https://dejure.org/2011,36764)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bewilligung einer Pauschgebühr im strafgerichtlichen Verfahren; Möglichkeit einer Gewährung der Pauschgebühr für einzelne Verfahrensabschnitte; Beschränkung der Zumutbarkeitsprüfung auf bestimmte Verfahrensabschnitte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 51
    Anforderungen an die Bewilligung einer Pauschgebühr im strafgerichtlichen Verfahren; Möglichkeit einer Gewährung der Pauschgebühr für einzelne Verfahrensabschnitte; Beschränkung der Zumutbarkeitsprüfung auf bestimmte Verfahrensabschnitte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 3 KLs 77/07
  • OLG Hamm, 23.03.2011 - III-5 RVGs 109/10

Papierfundstellen

  • JurionRS 2011, 35476
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 2 AR 73/05

    Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2011 - 5 RVGs 109/10
    Hinzutreten muss vielmehr, dass die gesetzlich bestimmten - und im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erheblich angehobenen - Gebühren als unzumutbar erscheinen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.3.2006, 2 AR 73/05; veröff. unter www.burhoff.de ).
  • OLG Hamm, 31.01.2012 - 5 RVGs 99/11

    Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger

    Im Rahmen der nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - III-5 RVGs 109/10) vorzunehmenden Gesamtschau der Summe sämtlicher entstandener Gebühren im Verhältnis zu sämtlichen erbrachten Tätigkeiten des Antragstellers und unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Pauschgebühr in Höhe von 4.500,- EUR für das Verfahren bis zu dessen Abschluss vor der 6. großen Strafkammer angemessen, aber auch ausreichend, um den Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angemessen Rechnung zu tragen.
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