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   KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13 - 141 AR 685/12   

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https://dejure.org/2013,8977
KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13 - 141 AR 685/12 (https://dejure.org/2013,8977)
KG, Entscheidung vom 01.03.2013 - 4 Ws 14/13 - 141 AR 685/12 (https://dejure.org/2013,8977)
KG, Entscheidung vom 01. März 2013 - 4 Ws 14/13 - 141 AR 685/12 (https://dejure.org/2013,8977)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Flucht bei Auslandsaufenthalt eines ausländischen Beschuldigten und erkennbarem Rückkehrwillen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 1
    Voraussetzungen für die Annahme von Flucht(-gefahr) bei einem in sein Heimatland ausreisenden ausländischen Beschuldigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 516
  • JurionRS 2013, 34343
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Saarbrücken, 27.02.1991 - 1 Ws 46/91

    Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr; Begriff der

    Auszug aus KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13
    Allein aus dem Umstand, dass sich ein ausländischer Beschuldigter seinen Gepflogenheiten entsprechend in sein Heimatland begibt, kann auch dann nicht auf dessen Willen geschlossen werden, sich dauernd oder für längere Zeit dem Verfahren zu entziehen, wenn er von dem gegen ihn in Deutschland geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis hat (vgl. OLG Saarbrücken, StV 1991, 265; Hilger aaO, Rn. 29 m.w.Nachw.).
  • KG, 24.03.2010 - 4 Ws 37/10

    Voraussetzungen des Untersuchungshaftbefehls: Vermutungen als Grundlage des

    Auszug aus KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13
    Über die notwendigen Auslagen war nicht zu entscheiden, da es sich um ein Zwischenverfahren handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2010 - 4 Ws 37/10 - [bei juris]).
  • OLG Frankfurt, 16.06.1994 - 1 Ws 131/94

    Ausländer; Rückkehr in Heimatland; Erreichbarkeit für Ermittlungsbehörden;

    Auszug aus KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13
    Ein Ausländer ist bei Rückkehr in sein Heimatland dann flüchtig im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wenn sein Verhalten von dem Willen getragen ist, sich dauernd oder länger dem Strafverfahren zu entziehen (vgl. OLG Frankfurt, StV 1994, 581).
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