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   OLG Stuttgart, 30.01.1984 - 1 Ws 397/83   

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https://dejure.org/1984,12042
OLG Stuttgart, 30.01.1984 - 1 Ws 397/83 (https://dejure.org/1984,12042)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.1984 - 1 Ws 397/83 (https://dejure.org/1984,12042)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Januar 1984 - 1 Ws 397/83 (https://dejure.org/1984,12042)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines für gegenstandslos erklärten Haftbefehls und gleichzeitiger Freigabe der Kaution

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 08.04.1976 - 1 Ws 183/76

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.1984 - 1 Ws 397/83
    In diesen Fällen hat sich der die Untersuchungshaft anordnende Haftbefehl erledigt, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedürfte (BVerfGE 9, 160; OLG Hamburg NJW 1977, 210 [OLG Hamburg 08.04.1976 - 1 Ws 183/76] ).
  • OLG Frankfurt, 28.08.1978 - 4 Ws 142/78
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.1984 - 1 Ws 397/83
    Diese gesetzliche Regelung wäre überflüssig, wenn bereits mit der Rechtskraft des Urteils diese Maßnahmen ebenso wie der Haftbefehl selbst als prozessual überholt entfielen (vgl. OLG Hamburg MDR 1977, 949 [OLG Hamburg 09.05.1977 - 1 Ws 196/77] ; OLG Frankfurt NJW 1979, 665; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598 [OLG Karlsruhe 04.02.1980 - 2 Ws 227/79] ).
  • BGH, 04.11.1970 - 4 ARs 43/70

    Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei einer bereits für zulässig erklärten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.1984 - 1 Ws 397/83
    Die Strafkammer wird nunmehr unter Beachtung des in § 124 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Verfahrens erneut über den Verfall der Sicherheit entscheiden und dabei prüfen müssen, ob sich der Verurteilte ... objektiv und subjektiv dem Verfahren und der Vollstreckung entzogen hat (vgl. dazu KK 1982, RNr. 3, 4 und 6 zu § 124; Löwe-Rosenberg a.a.O., RNr. 18 zu § 124; BGHSt 23, 384 [BGH 04.11.1970 - 4 ARs 43/70] ; OLG Düsseldorf, GA 1979, 111).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.1980 - 2 Ws 227/79

    Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Aufhebung von Maßnahmen, die gem. § 116

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.1984 - 1 Ws 397/83
    Diese gesetzliche Regelung wäre überflüssig, wenn bereits mit der Rechtskraft des Urteils diese Maßnahmen ebenso wie der Haftbefehl selbst als prozessual überholt entfielen (vgl. OLG Hamburg MDR 1977, 949 [OLG Hamburg 09.05.1977 - 1 Ws 196/77] ; OLG Frankfurt NJW 1979, 665; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598 [OLG Karlsruhe 04.02.1980 - 2 Ws 227/79] ).
  • BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 236/54

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerde gegen einen Haftbefehl

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.1984 - 1 Ws 397/83
    In diesen Fällen hat sich der die Untersuchungshaft anordnende Haftbefehl erledigt, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedürfte (BVerfGE 9, 160; OLG Hamburg NJW 1977, 210 [OLG Hamburg 08.04.1976 - 1 Ws 183/76] ).
  • OLG Hamburg, 09.05.1977 - 1 Ws 196/77

    Erledigung eines Haftbefehls mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung ;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.1984 - 1 Ws 397/83
    Diese gesetzliche Regelung wäre überflüssig, wenn bereits mit der Rechtskraft des Urteils diese Maßnahmen ebenso wie der Haftbefehl selbst als prozessual überholt entfielen (vgl. OLG Hamburg MDR 1977, 949 [OLG Hamburg 09.05.1977 - 1 Ws 196/77] ; OLG Frankfurt NJW 1979, 665; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598 [OLG Karlsruhe 04.02.1980 - 2 Ws 227/79] ).
  • KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11

    Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils

    Der Senat teilt die Auffassung, dass bei einer solchen Fallgestaltung der Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos wird, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedürfte, da der Zweck der Untersuchungshaft erreicht ist (ebenso OLG Stuttgart Justiz 1984, 213): Die Vollstreckung der nunmehr rechtskräftigen Freiheitsstrafe ist gesichert, da sich der Verurteilte bereits in staatlichem Gewahrsam befindet.

    Diese gesetzliche Regelung wäre überflüssig, wenn die Haftverschonungsauflagen bereits mit der Rechtskraft des Urteils prozessual überholt wären und gegenstandslos würden (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; insoweit übereinstimmend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 3 Ws 258/08 - Meyer-Goßner, § 123 StPO Rdn. 3).

    Hinsichtlich der Sicherheit nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO, die unter denselben Voraussetzungen frei wird (§ 123 Abs. 2 StPO) und - insoweit deklaratorisch - aufzuheben ist (§ 123 Abs. 1 StPO), enthält die Strafprozessordnung darüber hinaus eine Verfallsregelung (§ 124 Abs. 1 StPO), die erkennen lässt, dass die Sicherheit nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch den Antritt der rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel sichern soll (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; OLG Bremen NJW 1963, 1024).

    (1) Da Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO als Ersatz (lediglich) für den Vollzug des Haftbefehls angeordnet werden, setzen sie schon denklogisch voraus, dass der Haftbefehl als solcher in seinem Bestand nicht berührt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 585; OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Linke JR 2001, 358, 361).

    Vielmehr folgt aus den oben dargelegten Erwägungen, dass weder die Haftverschonungsmaßnahmen noch der Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos werden (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Linke JR 2001, 358, 361) oder allein wegen des Eintritts der Rechtskraft aufzuheben sind.

    Für die insoweit zu treffenden Entscheidungen ist weiterhin - bis zum Beginn des Strafvollzuges, der die Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer übergehen lässt (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO) - die Zuständigkeit des Gerichts begründet, das in der Sache zuletzt als Tatsacheninstanz erkannt hat (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; insoweit übereinstimmend auch OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949, allerdings mit weitreichenden Einflussmöglichkeiten der Vollstreckungsbehörde; OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 73 für den Fall einer Sicherheitsleistung).

  • OLG Köln, 14.06.2004 - 2 Ws 294/04

    Verfall einer Kaution

    Zwar ist mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Urteils der ergangene Haftbefehl in der Regel prozessual und sachlich überholt (OLG Stuttgart, Die Justiz 1984, 213, 214; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 123 Rdnr. 3).
  • OLG Celle, 17.09.1998 - 3 Ws 200/98

    Freigabe einer geleisteten Sicherheit für eine Haftverschonnung; Verfall der

    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Beschluß vom 30. Januar 1984 (abgedruckt in Die Justiz 1984, 213) ausgeführt hat, gegen die Freigabe der Sicherheit stehe der Staatsanwaltschaft - ebenso wie dem Verurteilten und dem Sicherungsgeber - (nur) die sofortige Beschwerde offen, vermag der Senat dieser Ansicht in der diesem Wortlaut nach angenommenen allgemeinen Form nicht zu folgen.
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