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   OLG Karlsruhe, 19.03.1993 - 2 W 4/93   

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OLG Karlsruhe, 19.03.1993 - 2 W 4/93 (https://dejure.org/1993,7585)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.1993 - 2 W 4/93 (https://dejure.org/1993,7585)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. März 1993 - 2 W 4/93 (https://dejure.org/1993,7585)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 501 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 04.12.1997 - 2 W 15/97

    Streitwert bei Antrag auf Regelunterhalt und Vaterschaftsfeststellung

    »Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsansicht (Die Justiz 1994, 23; DAVorm 1995, 129) fest, daß für den Streitwert einer mit dem Antrag auf Zahlung von Regelunterhalt verbundenen Vaterschaftsfeststellungsklage Rückstände aus der Zeit vor Klageeinreichung hinzuzurechnen sind.

    Ist wie hier mit dem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, so ist gemäß § 12 Abs. 3 GKG für die Wertfestsetzung nur ein Anspruch, und zwar der höhere bestimmend (vgl. Senatsbeschluß v. 19.2.1993, Die Justiz 1994, 23).

    Diesem Wert ist gemäß § 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG der Rückstand aus der Zeit vor Einreichung der Klage hinzuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse v. 19.3.1993 - 2 W 4/93 -, Die Justiz 1994, 23 u. v. 5.8.1994 - 2 W 8/94 -, DAVorm 1995, 129; ebenso auch die vom Beklagten für seine Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Hamm, FamRZ 1984, 820, 822).

  • OLG Karlsruhe, 05.08.1997 - 2 W 11/97

    Streitwert bei Klage auf Zahlung von Regelunterhalt

    Werterhöhungen oder Wertminderungen während der Instanz sind somit unmaßgebend (Aufgabe der Senatsrechtsprechung laut Beschluß vom 19.03.1993, Die Justiz 1994, 23).

    Da hier der vermögensrechtliche Anspruch der höhere ist, so bestimmt dieser den Streitwert (Senatsbeschluß vom 19.03.1993, Die Justiz 1994, 23).

  • OLG Köln, 06.11.2000 - 14 WF 135/00

    Streitwert bei Antrag auf Leistung des Regelbetrages

    Der Senat folgt insoweit der ganz überwiegenden Auffassung, die den Streitwert ohne Abzug des Kindergeldes berechnet ( OLG Hamm FamRZ 1984, 820; OLG Karslruhe Justiz 1994, 23; OLG Bamberg JurBüro 1990, 95; Schneider/Herget, Streitwert, 11. Aufl., Rn. 3850; a.M. OLG Hamm FamRZ 1994, 641 m. abl. Anm. Herget in KostRspr. GKG § 17 Nr. 144).
  • OLG Köln, 06.11.2000 - 14 WF 1135/00
    Der Senat folgt insoweit der ganz überwiegenden Auffassung, die den Streitwert ohne Abzug des Kindergeldes berechnet (OLG Hamm FamRZ 1984, 820 ; OLG Karslruhe Justiz 1994, 23; OLG Bamberg JurBüro 1990, 95; Schneider/Herget, Streitwert, 11. Aufl., Rn. 3850; a.M. OLG Hamm FamRZ 1994, 641 m. abl.
  • OLG Karlsruhe, 18.08.1995 - 2 U 12/94

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Berufungsbeklagten

    Für den Streitwert ist bei der Ermittlung des Jahresbetrags gem. § 17 Abs. 1 S. 2 GKG der höchste Wert der Regelunterhaltsverordnung zugrunde zu legen (vgl. Senat, Die Justiz 1994, 23).
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