Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 28.01.2003

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 23.01.2003 - 1 Ws 9/03   

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https://dejure.org/2003,8071
OLG Stuttgart, 23.01.2003 - 1 Ws 9/03 (https://dejure.org/2003,8071)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2003 - 1 Ws 9/03 (https://dejure.org/2003,8071)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 1 Ws 9/03 (https://dejure.org/2003,8071)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdefähigkeit einer vorläufigen Anordnung nach Übergang der gerichtlichen Zuständigkeit ; Arrestbeschluss nach §§ 111b ff Strafprozessordnung (StPO) als mit einfacher Beschwerde anfechtbare, strafprozessuale Anordnung; Umdeutung einer noch nicht beschiedener Beschwerde ...

  • Judicialis

    StPO § 111 b; ; StPO § 306 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111b; StPO § 306 Abs. 2
    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2003, 552
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 1 Ws 324/00

    Entziehung; Fahrerlaubnis; Beschwerde; Gericht; Zuständigkeit; Wechsel;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2003 - 1 Ws 9/03
    Nach inzwischen wohl herrschender Meinung gilt für die Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nichts anderes (OLG Stuttgart VRS 102, 381; OLG Celle StraFo 2001, 134; OLG Düsseldorf VRS 99, 203; LG Zweibrücken NZV 1992, 499; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. § 111a StPO, Rdnr. 7; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 111a Rdnr. 14; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111a Rdnr. 19; a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141; KK-Nack, StPO, 4. Auflage, § 111a Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 4. Auflage, § 306 Rdnr. 14).
  • OLG Celle, 10.05.2000 - 3 ARs 9/00

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Ermittlungsrichter:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2003 - 1 Ws 9/03
    Nach inzwischen wohl herrschender Meinung gilt für die Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nichts anderes (OLG Stuttgart VRS 102, 381; OLG Celle StraFo 2001, 134; OLG Düsseldorf VRS 99, 203; LG Zweibrücken NZV 1992, 499; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. § 111a StPO, Rdnr. 7; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 111a Rdnr. 14; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111a Rdnr. 19; a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141; KK-Nack, StPO, 4. Auflage, § 111a Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 4. Auflage, § 306 Rdnr. 14).
  • LG Zweibrücken, 19.06.1992 - 1 Qs 98/92
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2003 - 1 Ws 9/03
    Nach inzwischen wohl herrschender Meinung gilt für die Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nichts anderes (OLG Stuttgart VRS 102, 381; OLG Celle StraFo 2001, 134; OLG Düsseldorf VRS 99, 203; LG Zweibrücken NZV 1992, 499; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. § 111a StPO, Rdnr. 7; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 111a Rdnr. 14; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111a Rdnr. 19; a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141; KK-Nack, StPO, 4. Auflage, § 111a Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 4. Auflage, § 306 Rdnr. 14).
  • OLG Stuttgart, 21.11.1989 - 6 Ws 220/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2003 - 1 Ws 9/03
    Nach inzwischen wohl herrschender Meinung gilt für die Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nichts anderes (OLG Stuttgart VRS 102, 381; OLG Celle StraFo 2001, 134; OLG Düsseldorf VRS 99, 203; LG Zweibrücken NZV 1992, 499; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. § 111a StPO, Rdnr. 7; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 111a Rdnr. 14; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111a Rdnr. 19; a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141; KK-Nack, StPO, 4. Auflage, § 111a Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 4. Auflage, § 306 Rdnr. 14).
  • OLG Stuttgart, 26.02.2002 - 4 Ws 38/02

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Behandlung einer Beschwerde gegen einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2003 - 1 Ws 9/03
    Nach inzwischen wohl herrschender Meinung gilt für die Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nichts anderes (OLG Stuttgart VRS 102, 381; OLG Celle StraFo 2001, 134; OLG Düsseldorf VRS 99, 203; LG Zweibrücken NZV 1992, 499; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. § 111a StPO, Rdnr. 7; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 111a Rdnr. 14; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111a Rdnr. 19; a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141; KK-Nack, StPO, 4. Auflage, § 111a Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 4. Auflage, § 306 Rdnr. 14).
  • OLG Braunschweig, 05.05.2014 - 1 Ws 103/14

    Umdeutung einer Beschwerde in einen Antrag auf Aufhebung einer vor einem

    Der Senat schließt sich dabei der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 23.01.2003, 1 Ws 9/03, juris, Rn. 5 - 9) an, wonach sich den Regelungen der §§ 126 Abs. 2 S. 1, 98 Abs. 2 S. 3 StPO ein allgemeiner prozessualer Rechtsgedanke dahingehend entnehmen lässt, dass die Beschwerde gegen eine vor einem Zuständigkeitsübergang erlassene vorläufige Maßnahme - unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Zuständigkeitsübergang eingelegt wurde - in einen Antrag auf Aufhebung der Maßnahme umzudeuten ist (vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 29.05.2009, 1 Ws 204/09, juris, Rn. 11 für den dinglichen Arrest).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 4 Ws 361/19

    Umdeutung einer Beschwerde gegen eine einstweilige Unterbringung in Antrag auf

    Aus der Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO ist aber ein dahingehender allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Mai 2009 - 1 Ws 204/09, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 1 Ws 9/03, juris, betreffend die Anordnung eines dinglichen Arrestes und OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 4 Ws 38/02, juris Rn. 6, betreffend die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis).
  • OLG Hamburg, 11.01.2011 - 2 Ws 189/10

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Rechtsfolgen eines Wechsels der

    Ein Grund, die Zuständigkeitsfrage hier anders als bei sonstigen Ermittlungshandlungen zu entscheiden, ist nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2004 - Az.: 2 Ws 267/03 -, für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt durch BVerfG, StV 2005, 251, 253; OLG Celle, NStZ-RR 2001, 145 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 2003, 275; OLG Stuttgart, wistra 2003, 238 f.; Nack in KK-StPO, 6. Aufl., § 98 Rdn. 31).
  • OLG Hamburg, 11.01.2011 - 2 Ws 184/10

    Arrest im Strafverfahren: Rechtsfolgen eines Wechsels der richterlichen

    Ein Grund, die Zuständigkeitsfrage hier anders als bei sonstigen Ermittlungshandlungen zu entscheiden, ist nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2004 - Az.: 2 Ws 267/03 -, für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt durch BVerfG, StV 2005, 251, 253; OLG Celle, NStZ-RR 2001, 145 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 2003, 275; OLG Stuttgart, wistra 2003, 238 f.; Nack in KK-StPO, 6. Aufl., § 98 Rdn. 31).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.01.2003 - 5 Ws 75/2002, 5 Ws 75/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9327
OLG Stuttgart, 28.01.2003 - 5 Ws 75/2002, 5 Ws 75/02 (https://dejure.org/2003,9327)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2003 - 5 Ws 75/2002, 5 Ws 75/02 (https://dejure.org/2003,9327)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - 5 Ws 75/2002, 5 Ws 75/02 (https://dejure.org/2003,9327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 18.11.1996 - 1 Ws 291/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2003 - 5 Ws 75/02
    Welchen Anforderungen ein solcher Antrag genügen muss und ob das zuständige Gericht die Wirksamkeit der Ladung auch im Verfahren über die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu prüfen hat, ist umstritten (vgl. eingehend hierzu OLG Köln VRS 99, 270 ff.; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302 f.; OLG Karlsruhe NJW 1997, 3183).

    b) Weitgehende Einigkeit besteht jedoch, soweit ersichtlich, darüber, dass der Postzustellungsurkunde bei der Ersatzzustellung hinsichtlich der tatsächlichen Wohnung des Adressaten zwar nicht die volle Beweiskraft des § 418 ZPO, immerhin aber eine Indizwirkung zukommt, die im Fall der Geltendmachung von nicht offen- oder aktenkundigen (zu letzteren vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138 f.) Ladungsmängeln durch die schlüssige und plausible Darlegung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte entkräftet werden muss (BVerfG NStZ-RR 1997, 70 f.; OLG Hamburg aaO S. 303; unklar insoweit OLG Karlsruhe NJW 1997, 3183).

  • OLG Frankfurt, 05.11.1996 - 3 Ws 901/96

    Wegzug aus dem Selbsthilfe-Heim - § 37 Abs. 1 StPO, § 182 ZPO <Fassung bis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2003 - 5 Ws 75/02
    b) Weitgehende Einigkeit besteht jedoch, soweit ersichtlich, darüber, dass der Postzustellungsurkunde bei der Ersatzzustellung hinsichtlich der tatsächlichen Wohnung des Adressaten zwar nicht die volle Beweiskraft des § 418 ZPO, immerhin aber eine Indizwirkung zukommt, die im Fall der Geltendmachung von nicht offen- oder aktenkundigen (zu letzteren vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138 f.) Ladungsmängeln durch die schlüssige und plausible Darlegung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte entkräftet werden muss (BVerfG NStZ-RR 1997, 70 f.; OLG Hamburg aaO S. 303; unklar insoweit OLG Karlsruhe NJW 1997, 3183).
  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 1 Ws 168/00

    unwirksame Ladung - § 329 Abs. 3 StPO analog bei Versäumung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2003 - 5 Ws 75/02
    Welchen Anforderungen ein solcher Antrag genügen muss und ob das zuständige Gericht die Wirksamkeit der Ladung auch im Verfahren über die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu prüfen hat, ist umstritten (vgl. eingehend hierzu OLG Köln VRS 99, 270 ff.; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302 f.; OLG Karlsruhe NJW 1997, 3183).
  • OLG Köln, 14.03.2000 - Ss 10/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2003 - 5 Ws 75/02
    Welchen Anforderungen ein solcher Antrag genügen muss und ob das zuständige Gericht die Wirksamkeit der Ladung auch im Verfahren über die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu prüfen hat, ist umstritten (vgl. eingehend hierzu OLG Köln VRS 99, 270 ff.; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302 f.; OLG Karlsruhe NJW 1997, 3183).
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Denn wenn auch der Nachweis der förmlichen Zustellung nicht den vollen Beweis erbringen kann, dass der Empfänger unter der Zustellungsadresse wohnhaft ist, so stellt die Erklärung des Zustellers, dass er den Adressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, doch ein beweiskräftiges Indiz dar (OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).

    Das zustellende Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Zustellung deshalb so lange von deren Wirksamkeit ausgehen, solange die Indizwirkung nicht durch den Inhalt der Akten oder ein plausibles und schlüssiges Antragsvorbringen entkräftet wird (BVerfG NStZ-RR 1997, 70; OLG Hamburg NJW 2006, 1685 OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 194/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Ladung;

    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Denn wenn auch der Nachweis der förmlichen Zustellung nicht den vollen Beweis erbringen kann, dass der Empfänger unter der Zustellungsadresse wohnhaft ist, so stellt die Erklärung des Zustellers, dass er den Adressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, doch ein beweiskräftiges Indiz dar (OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).

    Das zustellende Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Zustellung deshalb so lange von deren Wirksamkeit ausgehen, solange die Indizwirkung nicht durch den Inhalt der Akten oder ein plausibles und schlüssiges Antragsvorbringen entkräftet wird (BVerfG NStZ-RR 1997, 70; OLG Hamburg NJW 2006, 1685 OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Ladung;

    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Denn wenn auch der Nachweis der förmlichen Zustellung nicht den vollen Beweis erbringen kann, dass der Empfänger unter der Zustellungsadresse wohnhaft ist, so stellt die Erklärung des Zustellers, dass er den Adressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, doch ein beweiskräftiges Indiz dar (OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).

    Das zustellende Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Zustellung deshalb so lange von deren Wirksamkeit ausgehen, solange die Indizwirkung nicht durch den Inhalt der Akten oder ein plausibles und schlüssiges Antragsvorbringen entkräftet wird (BVerfG NStZ-RR 1997, 70; OLG Hamburg NJW 2006, 1685 OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).

  • OLG Oldenburg, 07.01.2021 - 1 Ss 221/20

    Verwerfungsurteil nach unentschuldigtem Fehlen in der Hauptverhandlung; Wirksame

    Mit anderen Worten, angesichts der Tatsache, dass der (erst- wie zweitinstanzlichen) Postzustellungsurkunde bei der Ersatzzustellung hinsichtlich des tatsächlichen Lebensmittelpunkts des Adressaten zwar nicht die volle Beweiskraft des § 418 ZPO, immerhin aber eine Indizwirkung zukommt, hätte diese Wirkung auch im Rechtsmittelverfahren - wie hier - im Fall der Geltendmachung nicht offen- oder aktenkundiger Ladungsmängel durch die schlüssige und plausible Darlegung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte entkräftet werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2003 - 5 Ws 75/02, juris Rn. 5 f.).
  • KG, 10.06.2022 - 3 Ws (B) 162/22

    Darstellungserfordernis für Entkräftung einer Postzustellungsurkunde

    Sie erzeugt aber eine Indizwirkung, die im Fall der Geltendmachung von nicht offen- oder aktenkundigen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138 f.) Ladungsmängeln durch die schlüssige und plausible Darlegung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte entkräftet werden muss (BVerfG NStZ-RR 1997, 70 f.; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489 m.w.N.).
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