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OLG Stuttgart, 30.11.2005 - 5 Ws 146/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Klageerzwingungsverfahren wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht: Verneinung der Verletzteneigenschaft von Angehörigen eines verstorbenen Betroffenen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber einem Verstorbenen; Anwendbarkeit von § 172 Strafprozessordnung auf Angehörige des Verstorbenen als "Verletzte"; Fehlende Antragsbefugnis mangels notwendiger Verletzteneigenschaft; Verletzteneigenschaft bei unmittelbarer ...
- Judicialis
StPO § 172
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 172
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 06.02.1986 - 6 Ws 9/86
Verletzter ; Berechtigter zur Klageerzwingung; Verletzung von Privatgeheimnissen; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2005 - 5 Ws 146/05
Dass die Antragstellerin durch die behauptete Tat möglicherweise (mittelbar) in ihren vermögensrechtlichen Interessen beeinträchtigt ist, macht sie nicht zur Verletzten im Sinne des § 172 StPO (OLG Hamm NStZ 1986, 327;… vgl. auch KK-Schmid aaO Rn. 21).
- OLG Bamberg, 08.03.2012 - 3 Ws 4/12
Betrug durch Unterlassen: Garantenstellung des Verkäufers eines Grundstücks bei …
Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich deshalb neben der Verletzteneigenschaft und damit der Antragsbefugnis des Antragstellers (OLG Stuttgart Justiz 2006, 236 f.; OLG Hamm VRS 109, 351 ff.) und den tatsächlichen Grundlagen etwaiger Verfahrenshindernisse auch - wenigstens in großen Zügen - der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben. - OLG Bamberg, 07.10.2008 - 3 Ws 60/08
Klageerzwingungsverfahren: Antragsbefugnis einer Erbengemeinschaft bei einem in …
Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich deshalb neben der Verletzteneigenschaft und damit der Antragsbefugnis des Antragstellers (OLG Stuttgart Justiz 2006, 236 f.; OLG Hamm VRS 109, 351 ff.) und den tatsächlichen Grundlagen etwaiger Verfahrenshindernisse auch - wenigstens in großen Zügen - der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben.