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   OLG Stuttgart, 09.07.2007 - 4 Ws 223/07   

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https://dejure.org/2007,14427
OLG Stuttgart, 09.07.2007 - 4 Ws 223/07 (https://dejure.org/2007,14427)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.07.2007 - 4 Ws 223/07 (https://dejure.org/2007,14427)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Juli 2007 - 4 Ws 223/07 (https://dejure.org/2007,14427)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Pflichtverteidigerbestellung: Zuständiges Gericht bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung und gleichzeitiger Berufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Gerichtszuständigkeit bei Rechtmitteln gegen die Ablehnung eines Pflichtverteidigers; Zulässige Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung

  • Judicialis

    StPO § 141; ; StPO § 304 Abs. 1; ; StPO § 321 Satz 2

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 246 (Ls.)
  • NStZ-RR 2008, 21
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 26.02.2002 - 4 Ws 38/02

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Behandlung einer Beschwerde gegen einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2007 - 4 Ws 223/07
    Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts werden daher in der Regel (anders in den Fällen des §§ 120 Abs. 3 S. 1, 159, 181 GVG) dem nächst höheren Gericht, bei gleichzeitiger Berufung der Berufungskammer des Landgerichts, vorgelegt (§ 73 Abs. 1 GVG, § 41 Abs. 2 Satz 2 JGG; OLG Stuttgart VRS 102, 381; OLG Naumburg BA 41, 79; a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141 [Beschwerdekammer]).

    Gleiches gilt für bei Vorlage an das Berufungsgericht noch unerledigte Beschwerden gegen eine Entscheidung nach § 111 a StPO, die in einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung umzudeuten sind (vgl. OLG Stuttgart VRS 102, 381; Meyer-Goßner a.a.O. § 111 a Rn. 19).

  • OLG Stuttgart, 21.11.1989 - 6 Ws 220/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2007 - 4 Ws 223/07
    Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts werden daher in der Regel (anders in den Fällen des §§ 120 Abs. 3 S. 1, 159, 181 GVG) dem nächst höheren Gericht, bei gleichzeitiger Berufung der Berufungskammer des Landgerichts, vorgelegt (§ 73 Abs. 1 GVG, § 41 Abs. 2 Satz 2 JGG; OLG Stuttgart VRS 102, 381; OLG Naumburg BA 41, 79; a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141 [Beschwerdekammer]).
  • OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2007 - 4 Ws 223/07
    Diese kann der Angeklagte grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechten, und zwar auch dann, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung in der Hauptverhandlung verkündet wurde, da es sich um keine i. S. von § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handelt (OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rn. 10).
  • OLG Nürnberg, 12.02.2002 - Ws 62/02

    Besitz und Betrieb eines Telespielgeräts der Marke Sony Playstation I in einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2007 - 4 Ws 223/07
    Dieser ist zulässig, obgleich die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung durch das Amtsgericht grundsätzlich für das gesamte Verfahren wirkt, es sei denn, die Sach- oder Rechtslage hat sich geändert (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2004, 124 für das Wiederaufnahmeverfahren; Senatsbeschluss vom 18. März 2002 4 Ws 62/02 - für das Revisionsverfahren).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2003 - 4 Ws 163/03

    Pflichtverteidigung: Erstrecken der Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2007 - 4 Ws 223/07
    Dieser ist zulässig, obgleich die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung durch das Amtsgericht grundsätzlich für das gesamte Verfahren wirkt, es sei denn, die Sach- oder Rechtslage hat sich geändert (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2004, 124 für das Wiederaufnahmeverfahren; Senatsbeschluss vom 18. März 2002 4 Ws 62/02 - für das Revisionsverfahren).
  • KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05

    Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2007 - 4 Ws 223/07
    Jedoch ist unabhängig davon, dass eine nachträgliche rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug abgeschlossene Verfahren (hier: das Verfahren vor dem Amtgericht) unzulässig ist (vgl. KG StraFo 2006, 200 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 Ws 176/03; Meyer-Goßner a.a.O. § 141 Rn. 8), ist die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach den oben dargelegten Grundsätzen vom Berufungsgericht auf einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren umzudeuten.
  • BGH, 12.11.2020 - StB 34/20

    Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung

    Danach entfällt dessen Entscheidungskompetenz, und die Sache ist dem erkennenden Gericht vorzulegen (vgl. zur alten Rechtslage OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2010 - 1 Ws 419/10, NStZ-RR 2010, 381; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 141 Rn. 6a; zur neuen Rechtslage Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 142 Rn. 18; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 4 Ws 223/07, NStZ-RR 2008, 21, zum Zuständigkeitswechsel nach Vorlage an die Berufungskammer).
  • OLG Celle, 19.08.2010 - 1 Ws 419/10

    Zuständigkeit des Gerichts für die Beiordnung eines Verteidigers; Entpflichtung

    Aus denselben Erwägungen ist auch eine nicht erledigte Beschwerde gegen die Ablehnung einer Verteidigerbestellung durch das Amtsgericht nach Vorlage der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO beim Berufungsgericht wegen des damit verbundenen Zuständigkeitswechsels in einen erneuten Antrag auf Verteidigerbestellung umzudeuten (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2007, 357; Meyer-Goßner, § 141 StPO Rdnr. 10).
  • LG Neubrandenburg, 12.10.2016 - 82 Qs 58/16

    Pflichtverteidigerbeiordnung, bedingter Antrag, Zulässigkeit der Beschwerde,

    Die Wirkung der Beiordnungsentscheidung erschöpft sich nicht in der Vorbereitung der Urteilsfällung (im Ergebnis ebenso: 1. Strafsenat des OLG Celle, 1 Ws 339/08 = NStZ 2009, 56; 4. Strafsenat des OLG Stuttgart, 4 Ws 223/07 = NStZ-RR 2008, 21; OLG Nürnberg StV 1987, 191; OLG Karlsruhe NJW 1978, 1064; OLG Düsseldorf StV 2001, 609; KG NStZ-RR 2014, 279; Meyer-Goßner/Schmitt 58.A, § 141 Rn 10a; SK-StPO-Wohlers 4.A § 141 Rn 33; Satzger/Schluckebier/Widmair-Beulke § 141 Rn 42).
  • OLG Koblenz, 01.12.2014 - 2 Ws 616/14

    Strafverfahren: Zuständigkeit hinsichtlich der Bestellung eines

    Da eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung durch das erstinstanzlich zuständige Gericht mit Vorlage der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO an das Berufungsgericht in einen erneuten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung umzudeuten ist (OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 21; OLG Celle NStZ-RR 2010, 414; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 10b), wäre es eine bloße Förmelei, zunächst eine Entscheidung des Vorsitzenden des erstinstanzlich zuständigen Gerichts zu verlangen.
  • KG, 08.03.2013 - 2 Ws 86/13

    Rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers

    Eine Beiordnung erfolgt insbesondere nicht im Kosteninteresse des Angeklagten oder um dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 21; OLG Bamberg NJW 2007, 3796; KG Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 3 Ws 13/11 - und 11. Mai 2009 - 4 Ws 44/09 - Senat, StV 2007, 372 = StraFo 2006, 200 und Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - 2 Ws 121-122/11 - und 27. Dezember 2010 - 2 Ws 660/10 -).
  • KG, 21.11.2017 - 2 Ws 174/17

    Untersuchungshaft: Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine noch nicht

    Ein solcher Zuständigkeitsübergang auf das Berufungsgericht - der für unerledigte Beschwerden gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Hauck in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 111 a Rdnr. 94) und gegen die Ablehnung einer Beiordnung als Pflichtverteidiger (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2008, 21) anerkannt ist, sich als allgemeiner prozessualer Rechtsgedanke, dass eine noch nicht beschiedene Beschwerde in einen an das erkennende Gericht gerichteten Antrag auf Aufhebung der Entscheidung umzudeuten ist, auch in § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO verorten lässt und zudem etwa für Beschwerden gegen dingliche Arrestanordnungen gilt (vgl. Johann in Löwe-Rosenberg a.a.O., § 111e Rdnr. 34) - muss auch bei einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung eines Haftbefehls stattfinden.
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