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   OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14   

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OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14 (https://dejure.org/2015,11870)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2015 - 11 Wx 123/14 (https://dejure.org/2015,11870)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Mai 2015 - 11 Wx 123/14 (https://dejure.org/2015,11870)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; Geschäftswert des Erbscheinsverfahrens

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1937 BGB, § 1939 BGB, § 40 GNotKG, § 61 GNotKG, § 79 GNotKG
    Erbscheinsverfahren: Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; Geschäftswertfestsetzung für Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auslegung der Anordnung in einem gemeinschaftlichen Testament

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Kind soll sein "Erbteil nur vom Inventar" erhalten - Unklares Testament muss vom Gericht ausgelegt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung der Anordnung in einem gemeinschaftlichen Testament

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1929
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 04.04.2014 - 2 Wx 92/14

    Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14
    Wertmindernd sind daher nur Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die bereits gegenüber dem Erblasser bestanden, nicht dagegen etwa Vermächtnisse, Beerdigungskosten und Pflichtteile (Anschluss an OLG Köln, ZEV 2014, 608; OLG Schleswig, FGPrax 2015, 93).

    Abzugsfähig sind daher nur Erblasserschulden, d.h. bereits dem Erblasser gegenüber bestandene Verbindlichkeiten, nicht jedoch Erbfallschulden wie Vermächtnisse, Pflichtteile, Auflagen oder Erbschaftsteuer (OLG Köln, ZEV 2014, 608; OLG Schleswig, FGPrax 2015, 93; Korintenberg/Sikora, GNotKG 19. Aufl. § 40 Rn. 3; Leipziger GNotKG/Zimmer § 40 Rn. 6 ff.; NK-GK/Greipfl § 40 Rn. 7; Pfeiffer in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG § 40 Rn. 3 f.).

  • BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04

    Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14
    Ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, beurteilt sich vielmehr nach dem auszulegenden sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung (BayObLG, FGPrax 2005, 126, 127 m.w.N.).
  • BayObLG, 14.12.2000 - 1Z BR 95/00

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14
    Denn die Erbeinsetzung ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Erbe die wirtschaftliche Stellung des Erblassers fortsetzen soll (OLG München, FamRZ 2011, 68, 69), was hier von den Eheleuten nicht angeordnet wurde, während die testamentarische Zuwendung bestimmter Gegenstände gemäß § 2087 Abs. 2 BGB auch dann, wenn der Bedachte als Erbe bezeichnet ist, im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen (BayObLG, FamRZ 2001, 1174, 1175).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14
    Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (BGH, FamRZ 2009, 1486 Rn. 25; FamRZ 1987, 475 unter 5; grundlegend BGHZ 86, 41, 45; 94, 36, 38).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 3 Wx 30/15

    Geschäftswert eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14
    Auch im Beschwerdeverfahren gilt die Wertvorschrift des § 40 GNotKG; maßgeblich ist daher der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und nicht - wie noch unter Geltung der KostO - das wirtschaftliche Ziel des Beschwerdeführers (OLG Schleswig, FGPrax 2015, 93; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2015 - 3 Wx 30/15, juris Rn. 9).
  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14
    Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (BGH, FamRZ 2009, 1486 Rn. 25; FamRZ 1987, 475 unter 5; grundlegend BGHZ 86, 41, 45; 94, 36, 38).
  • OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10

    Testament: Auslegung der letztwilligen Verfügung über die Zuwendung nur einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14
    Denn die Erbeinsetzung ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Erbe die wirtschaftliche Stellung des Erblassers fortsetzen soll (OLG München, FamRZ 2011, 68, 69), was hier von den Eheleuten nicht angeordnet wurde, während die testamentarische Zuwendung bestimmter Gegenstände gemäß § 2087 Abs. 2 BGB auch dann, wenn der Bedachte als Erbe bezeichnet ist, im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen (BayObLG, FamRZ 2001, 1174, 1175).
  • BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83

    Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14
    Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (BGH, FamRZ 2009, 1486 Rn. 25; FamRZ 1987, 475 unter 5; grundlegend BGHZ 86, 41, 45; 94, 36, 38).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14
    Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (BGH, FamRZ 2009, 1486 Rn. 25; FamRZ 1987, 475 unter 5; grundlegend BGHZ 86, 41, 45; 94, 36, 38).
  • KG, 31.01.2018 - 26 W 57/16

    Testamentsauslegung: Erbscheinserteilungsanspruch eines als "Haupterben"

    Maßgeblich ist vielmehr der auszulegende sachliche Inhalt der letztwilligen Verfügung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2015 - 11 Wx 123/14 - FamRZ 2015, 1929, Rdnr. 16 nach juris; BayObLG, Beschluss vom 29.11.1991 - BReg …
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2016 - 11 Wx 103/15

    Nachlasssache: Geschäftswert der Beschwerde im Erbscheinsverfahren

    Der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, sondern nach dem Wert des Erbscheins, gegen dessen Erteilung sich die Beschwerde richtet (Festhaltung an Senat ErbR 2015, 499; Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2015, 93, Abweichung von OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 5; OLG Düsseldorf MDR 2016, 415, juris-Rn. 24; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 17 W 1275/15, juris-Rn. 6).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (ErbR 2015, 499; in Übereinstimmung mit OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. März 2015 - 20 W 380/13, juris; ebenso Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn 610; in gleicher Richtung Kuhn ErbR 2016, 104), wonach sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, sondern an dem Erbschein, dessen Erteilung vom Nachlassgericht mit dem Feststellungsbeschluss angefochten worden ist.

  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 20 W 35/16

    Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren im Erbscheinerteilungsverfahren

    In einem Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dieses die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins festgestellt oder den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Beschluss 03.03.2015, Az. 20 W 380/13; in Übereinstimmung mit: Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.08.2014, Az. 3 Wx 104/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 11 Wx 123/14, Rn. 32 und Beschluss vom 28.12.2015, Az. 14 Wx 56/15, Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016, Az. I-2 Wx 160/16, Rn. 2 ff., jeweils zitiert nach juris) auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.
  • OLG Köln, 08.11.2016 - 2 Wx 160/16

    Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (ErbR 2015, 499; in Übereinstimmung mit OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. März 2015 - 20 W 380/13, juris; ebenso Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn 610; in gleicher Richtung Kuhn ErbR 2016, 104), wonach sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, sondern an dem Erbschein, dessen Erteilung ... angefochten worden ist.
  • OLG Frankfurt, 11.09.2015 - 21 W 55/15

    Auslegung eines Testaments mit Ersatzschlusserbenregelung

    Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend der Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 3 Wx 104/13, zit. nach Juris Rn 2; OLG Karlsruhe ErbR 2015, 499; OLG Düsseldorf ErbR 2015, 383).
  • OLG Hamburg, 05.02.2020 - 2 W 2/20

    Auslegung eines Testaments mit einer Organisation (hier: ein Tierpark) als

    In einem Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dieses die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins festgestellt oder den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen hat, ist auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (vgl. u.a. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 35/16 = ZEV 2017, 649 = FamRZ 2018, 703; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.03.2015 - 20 W 380/13 = BeckRS 2016, 8635; OLG Schleswig, Beschluss vom 16.10.2014 - 3 Wx 104/13 = NJW-RR 2015, 767 = FamRZ 2015, 786; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2015 - 11 Wx 123/14 = BWNotZ 2015, 115; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2015 - 14 Wx 56/15 = FGPrax 2016, 182; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016 - 2 Wx 160/16 = FGPrax 2017, 40 = FamRZ 2017, 1418).
  • OLG Karlsruhe, 30.12.2015 - 14 Wx 54/15

    Erbscheinserteilungsverfahren: Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens;

    Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren, wie der Senat unlängst (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2015 - 14 Wx 56/15, zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Anschluss an mehrere Oberlandesgerichte (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 3 Wx 104/13 - Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2015 - 3 Wx 30/15 - 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2015 - 11 Wx 123/14 - a. A. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05. August 2015 - 15 W 341/14 -) entschieden hat.
  • OLG Karlsruhe, 28.12.2015 - 14 Wx 56/15

    Erbscheinserteilungsverfahren: Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (FGPrax 2015, 182) und der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (ErbR 2015, 499) haben sich dem angeschlossen.
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