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   KG, 15.03.2004 - 20 U 47/02   

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https://dejure.org/2004,9890
KG, 15.03.2004 - 20 U 47/02 (https://dejure.org/2004,9890)
KG, Entscheidung vom 15.03.2004 - 20 U 47/02 (https://dejure.org/2004,9890)
KG, Entscheidung vom 15. März 2004 - 20 U 47/02 (https://dejure.org/2004,9890)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Räumung eines Bürogebäudes, einer Lagerhalle mit Nebengebäuden sowie angrenzender Freiflächen; Herausgabe gezogener Nutzungen; Bösgläubigkeit des Besitzers; Erfordernis substantiierter Darlegung der Nutzungsziehung; Vornahme baulicher Umgestaltungen; ...

  • Judicialis

    BGB § 987; ; BGB § 990

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 987; BGB § 990
    Zur Herausgabe von Nutzungen nach objektivem Ertragswert oder nach tatsächlich gezogenen Nutzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 25 O 443/01
  • KG, 15.03.2004 - 20 U 47/02

Papierfundstellen

  • KGReport Berlin 2004, 336
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

    Auszug aus KG, 15.03.2004 - 20 U 47/02
    Danach trägt für eine Entreicherung derjenige die Beweislast, der sie geltend macht (BGH BB 1990, 18, 20).
  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 45/94

    Rechte des Besitzers gegenüber dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von

    Auszug aus KG, 15.03.2004 - 20 U 47/02
    Insoweit haben vielmehr dieselben Grundsätze zu gelten, wie sie für den Bereicherungsausgleich im Wege der Saldierung entwickelt wurden ( BGH NJW 1995, 2627 ).
  • BGH, 21.09.2001 - V ZR 228/00

    Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

    Auszug aus KG, 15.03.2004 - 20 U 47/02
    In dem Fall, dass tatsächliche Nutzungen in Form von Früchten (z. B. Mietzins) gezogen worden sind, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 988 BGB der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nicht nach dem objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile bemessen werden; dann kann vielmehr allein die Herausgabe dieser tatsächlichen Nutzungen verlangt werden (BGH NJW 2002, 60).
  • BGH, 08.01.1975 - VIII ZR 126/73

    Bordellpacht

    Auszug aus KG, 15.03.2004 - 20 U 47/02
    Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der baulichen Umgestaltung und Aufteilung der Lagerhalle und der Gebäude in kleinere abgeschlossene Gewerbeeinheiten, die untervermietet werden sollten, nicht um die Einrichtung eines "Gewerbebetriebes", dessen Gewinne nicht als Früchte der herauszugebenden Sache angesehen werden könnten (BGHZ 63, 365, 368).
  • BGH, 22.11.1991 - V ZR 160/90

    Gebrauchsvorteile eines Grundstücks

    Auszug aus KG, 15.03.2004 - 20 U 47/02
    Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass Gebrauchsvorteile, die auf sonstigen werterhöhenden Investitionen des Besitzers beruhen, nicht als Früchte der herauszugebenden Sache angesehen werden ( BGH NJW 1992, 892).
  • OLG Koblenz, 05.09.2007 - 12 U 514/07

    Anhörungsrüge: Zulässigkeit eines im Umlaufverfahren erlassenen gerichtlichen

    Diese Norm ist daher jedenfalls jetzt auch auf unanfechtbare Beschlüsse der Berufungsgerichte nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO anwendbar (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 15; BR-Drucks. 663/04 S. 36; BVerfG NJW 2005, 3059 f.; OLG Koblenz VersR 2006, 135 f.), mag das auch in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes umstritten gewesen sein (ablehnend OLG Celle OLG-Report Celle 2003, 316; OLG Rostock NJW 2003, 2105; OLG Oldenburg OLG-Report Oldenburg 2002, 302; für eine entsprechende Anwendung der Norm in damaliger Fassung OLG Celle OLG-Report Celle 2003, 71; 2003, 258; OLG Frankfurt NJW 2004, 165 ff.; KG KG-Report Berlin 2004, 336 f.; 2004, 555).
  • KG, 31.10.2005 - 8 U 95/05

    Mietminderung: Vorliegen eines zur Minderung berechtigenden Rechtsmangels;

    Wie sich aus den beigezogenen Akten 20 U 47/02 des Kammergerichts, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergibt, hat die Klägerin der Tnauch bis einschließlich Dezember 2001 weder Namen noch Adressen der Untermieter mitgeteilt, so dass die Tntatsächlich keinerlei rechtlichen Maßnahmen gegen die Untermieter und insbesondere gegen den Beklagten einleiten konnte.
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