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   KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04   

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https://dejure.org/2005,3810
KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04 (https://dejure.org/2005,3810)
KG, Entscheidung vom 18.08.2005 - 8 U 106/04 (https://dejure.org/2005,3810)
KG, Entscheidung vom 18. August 2005 - 8 U 106/04 (https://dejure.org/2005,3810)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer qualifizierten Schriftformklausel; Wirksamkeit einer mündlichen Vereinbarung über die Reduzierung des Mietzinses beim Bestehen einer Schriftformklausel; Voraussetzungen für die Annahme eines Erlassvertrages; Wirksamkeit einer ...

  • Judicialis

    BGB § 305 b; ; BGB § 307 ff.; ; BGB § 125 Satz 2; ; BGB § 397 Abs. 1; ; BGB § 31; ; BGB n.F. § 550; ; HGB § 346

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Außerkraftsetzung einer qualifizierten Schriftformklausel durch nachträgliche individuelle Vereinbarung von Vertragsparteien mit Kaufleuteeigenschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was erfasst qualifizierte Schriftformklausel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Schriftformklausel bei nachträglichem Verzicht auf Miete

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gespräch über die Miethöhe bleibt unverbindlich, wenn der Vertrag eine "doppelte Schriftformklausel" enthält

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 908
  • NJ 2006, 34
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 12.12.2001 - XII ZR 351/99

    Nutzungsentschädigung - Mietzins - Entschädigung

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04
    In der Entscheidung des BGH vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 351/99 - habe der BGH entschieden, dass eine einfache Schriftformklausel stillschweigend abbedungen werden könne, aber gleichzeitig nicht ausgeführt, dass sich die Parteien über eine doppelte Schriftformklausel nicht auch kraft mündlicher Vereinbarung hinwegsetzen könnten.

    Die Parteien müssen die Schriftformklausel nicht ausdrücklich aufheben; einfache Schriftformklauseln können stillschweigend abbedungen werden (BGH Urteil vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 351/99- ).

    Entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht ist die Entscheidung des BGH vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 351/99 -, die sich nur mit der einfachen Schriftformklausel befasst, nicht auch auf die hier vorliegende qualifizierte Schriftformklausel übertragbar.

  • KG, 20.11.2000 - 20 U 421/99
    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04
    Der 20. Zivilsenat des Kammergerichts habe in seiner Entscheidung vom 20. November 2000 - 20 U 421/99 - (GE 2001, 279) die Auffassung vertreten, dass die Vertragsparteien, soweit es sich insbesondere beiderseits um Kaufleute handele, durch nachträgliche individuelle Vereinbarung auch eine qualifizierte Schriftformklausel außer Kraft setzen können.

    Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte weiter auf die Entscheidung des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. November 2000 - 20 U 421/99 - (Grundeigentum 2001, 278) und macht geltend, dass auch die doppelte Schriftformklausel durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden könne.

  • BGH, 17.04.1991 - XII ZR 15/90

    Einigung über die Verlängerung eines Mietvertrages; Abbedingung einer

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04
    Vielmehr habe der BGH in der Entscheidung vom 17. April 2001 (NJW-RR 1991, 1289) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein qualifiziertes Schriftformerfordernis nicht mündlich aufgehoben werden könne, sondern allenfalls dann, wenn die Parteien den ausdrücklichen Willen gehabt hätten, das Schriftformerfordernis aufzuheben.

    Aber selbst wenn den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit zuzugestehen wäre, dass sie es in der Hand hätten, auch formlos die frühere anderslautende Bindung wieder aufzuheben, so würde dies jedenfalls voraussetzen, dass die Parteien über die Änderung der Schriftformklausel einig sind (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1289, 1290).

  • BGH, 15.02.1995 - VIII ZR 93/94

    Geltendmachung der Unterlassung einer inhaltlich nicht teilbaren Klausel;

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04
    Schriftformklauseln sind nicht generell unangemessen, ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab (BGH vom 07.10.1981 - VIII ZR 229/80 -, NJW 1982, 331; BGH vom 09.07.1991 - XI ZR 72/90-, MDR 1991, 857 = NJW 1991, 2559; BGH vom 15.02.1995 - VIII ZR 93/94-, MDR 1995, 1109 = NJW 1995, 1488).

    Auch kann die Schriftformklausel nicht den Vorrang der Individualabrede abbedingen; demgegenüber können die Vertragsparteien sie dadurch außer Kraft setzen, dass sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, ihre mündliche Abmachung solle ungeachtet der Schriftformklausel gelten (BGH vom 31.10.1084 - VIII ZR 226/83 -, NJW 1985, 320; BGH vom 15.02.1995 - VIII ZR 93/94 - a.a.O.).

  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Treuwidrigkeitseinwand gegenüber vereinbarter Schriftform

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04
    Die Gültigkeit derartiger formfreier - nicht notwendig ausdrücklicher - Absprachen wird dann bejaht, wenn die Parteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten gewollt haben, sich also darüber einig waren, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch die mündliche Abrede gelten soll (BGHZ 66, 378): Als "actus contrarius" zur formfreien Begründung des Formzwanges ist die Aufhebung der Formabrede gleichfalls formfrei .

    Eine so formulierte Schriftformklausel kann durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung nicht abbedungen werden (BGH Urteil vom 02. Juni 1976 - VIII ZR 97/4 - BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925).

  • BGH, 17.10.1985 - I ZR 238/83

    Auslegung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04
    Zwar schließt die Vermutung der Vollständigkeit eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens - so denn hier überhaupt ein solches vorliegt - nicht den Nachweis aus, dass die Parteien zusätzliche Abreden getroffen haben (BGHZ 67, 381; NJW 1964, 589; WM 86, 168).
  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04
    Gegenüber einer solchen doppelten Schriftformklausel muss die Berufung auf die Privatautonomie zurücktreten, da ihr Vorrang auch in diesem Fall § 125 Satz 2 BGB weitgehend sinnlos machen würde (BAG NJW 2003, 3725).
  • KG, 04.05.2000 - 8 U 1641/99

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schriftklausel in einem Wohnraummietvertrag

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04
    Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass nur die Interessen des Verwenders einseitig berücksichtigt würden, so dass von einer unangemessenen Benachteiligung nicht ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 04.05.2000 - 8 U 1641/99 -, KG-Report 2000, 235; OLG Rostock vom 02.12.2002 - 3 U 162/01 -, OLG-Report Rostock 2003, 78).
  • OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01

    Schriftformklausel bei Mietvertrag

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04
    Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass nur die Interessen des Verwenders einseitig berücksichtigt würden, so dass von einer unangemessenen Benachteiligung nicht ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 04.05.2000 - 8 U 1641/99 -, KG-Report 2000, 235; OLG Rostock vom 02.12.2002 - 3 U 162/01 -, OLG-Report Rostock 2003, 78).
  • BGH, 22.01.1964 - VIII ZR 111/63
    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04
    Zwar schließt die Vermutung der Vollständigkeit eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens - so denn hier überhaupt ein solches vorliegt - nicht den Nachweis aus, dass die Parteien zusätzliche Abreden getroffen haben (BGHZ 67, 381; NJW 1964, 589; WM 86, 168).
  • BGH, 11.10.1967 - VIII ZR 76/65

    Notwendigkeit der schriftlichen Bestätigung einer Nebenabrede zu einem

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

  • OLG Dresden, 20.01.1994 - 7 U 678/93

    Vereinbarung einer GmbH-Gesamtvertretung - Einsetzung eines

  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

  • BGH, 09.07.1991 - XI ZR 72/90

    Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der AGB einer Bausparkasse

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 115/85

    Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Alleinvertretung

  • BGH, 25.01.2017 - XII ZR 69/16

    Gewerberaummiete: Mündliche Änderung einer formularmäßig vereinbarten sog.

    Eine Auffassung bejaht dies unter Hinweis auf die Interessenlagen von Vertragsparteien in der Gewerberaummiete und darauf, dass sonst die Vereinbarung einer Einhaltung der Schriftform für Vertragsänderungen ihren Sinn verlöre (KG Grundeigentum 2014, 799, 800; OLG Frankfurt ZfIR 2013, 584, 585; KGR 2006, 86, 87; Bieber jurisPR-MietR 2/2013 Anm. 5; wohl auch OLG Naumburg NZM 2012, 808, 809; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 157 f.).
  • KG, 19.05.2016 - 8 U 207/15

    Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit einer qualifizierten

    Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob (auch) bei der Vereinbarung einer qualifizierten Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vorrang individueller Vertragsabreden gilt (§ 305 b BGB) und/oder ob diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist (vgl. zum Stand der Rechtsprechung auch Bub/Treier/ Heile/Landwehr, a.a.O., II, Rdnr. 2515 ff.: qualifizierte Schriftformklauseln in Formularmietverträgen sind in der Regel unwirksam unter Bezugnahme auf OLG Rostock Urteil vom 19.05.2009 - 3 U 16/09,NJW 2009, 3376 im Anschluss an BAG Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 382/07, NJW 2009, 316; Schmidt- Futterer/Lammel, Mietrecht, 12. Auflage, Vor § 535 BGB, Tz. 49: unwirksam nach § 307 BGB ohne nach einfacher oder qualifizierter Schriftformklausel zu differenzieren; Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 2015, § 550 BGB, Rdnr. 106: es spricht mehr gegen Wirksamkeit auch wegen § 305 b BGB; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Auflage, Rdnr. 156 ff; Lindner- Figura/ Opreé/ Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Auflage, Kap. 7, Rdnr. 82, 157f.: jeweils für Vorrang der Individualabrede; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 550 BGB, Rdnr. 47: umstritten; vgl. auch OLG München vom 07.04.2016 - 23 U 3162/15, juris, Tz. 41; OLG München vom 13.03.2008 - 23 U 4481/07, juris, Tz. 7; a.A. Senatsurteil vom 18.08.2005 - 8 U 106/04, NZM 2005, 908; OLG Frankfurt Urteil vom 18.03.2013 - 2 U 179/12, ZMR 2013, 708; OLG Naumburg Urteil vom 26.07.2012 - 9 U 38/12, NZM 2012, 808; Kammergericht Urteil vom 07.04.2014 - 22 U 86/13, GE 2014, 799, Tz. 6 für Werkvertrag).
  • KG, 07.04.2014 - 22 U 86/13

    Verfahren des Gerichts bei Beweisnot einer Partei hinsichtlich des Inhalts eines

    Letzteres kann nicht formlos oder stillschweigend aufgehoben werden, weil andernfalls die Vereinbarung der Einhaltung der Schriftform für die Änderung des Schriftformerfordernisses ihren Sinn verliert (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1289 ; BGH NJW 2006, 138 [139] unter Hinweis auf BGHZ 66, 378 [381 f.] = NJW 1976, 1395; Senat mit Urteil vom 29. Juni 2009 - 22 U 222/08 - zu II.1.a)aa), bestätigt durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH vom 30. September 2010 - III ZR 212/09; KG mit Urteil vom 18. August 2005 - 8 U 106/04 - NZM 2005, 908, 909; Ellenberger in: Palandt, BGB , 73. Aufl., § 125 Rn. 19; Arnold in: Erman, BGB , 13. Aufl., § 125 Rn. 26).
  • KG, 28.06.2007 - 2 U 37/05

    Zwangsvollstreckung: Schiedsfähigkeit eines Anspruchs auf Klauselerteilung

    Der Verzicht auf bereits entstandene Rechte stellt keine Vertragsänderung dar, die der Schriftformklausel unterfällt (vgl. KG, KG-Report 2006, 86 für den Verzicht auf rückständigen Mietzins).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2010 - 3 U 155/08

    Mangelnde Erfüllung durch Banküberweisung auf ein von der vertraglichen, nicht

    (vgl. m.w.N. KG NZM 2005, 908 f.).
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