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   KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07   

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https://dejure.org/2008,22454
KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07 (https://dejure.org/2008,22454)
KG, Entscheidung vom 08.09.2008 - 12 U 197/07 (https://dejure.org/2008,22454)
KG, Entscheidung vom 08. September 2008 - 12 U 197/07 (https://dejure.org/2008,22454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in eine Vorfahrtstraße einbiegenden, wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem entgegen einem Überholverbot auf der vorfahrtberechtigten Straße überholenden Fahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in eine Vorfahrtstraße einbiegenden, wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem entgegen einem Überholverbot auf der vorfahrtberechtigten Straße überholenden Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05

    Haftungsverteilung bei Kollision des vom Fahrbahnrand anfahrenden mit einem im

    Auszug aus KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07
    Denn Überholverbote schützen den aus einer nachrangigen Straße einfahrenden Wartepflichtigen nicht, sondern nur den Gegenverkehr, Vorausfahrende und den nachfolgenden Verkehr (Senat, Urteil vom 12. Februar 1998 - 12 U 5603/96 - NZV 1998, 376 = VM 1998, 76 Nr. 94 = VersR 1999, 1382 = KGR 1998, 229; Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 12 U 165/05 - NZV 2006, 371 = DAR 2006, 454 = KGR 2006, 472 = VRS 110, 346 ; Hentschel, aaO., § 5 StVO , Rn. 33).

    Danach gilt: Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann (§ 1 Abs. 2 StVO , vgl. dazu KG, Urteil vom 23. März 1976 - 22 U 2750/75 - DAR 1976, 213 = VersR 1977, 138; Senat, KGR 2006, 472 = NZV 2006, 371 = VRS 110, 346 = DAR 2006, 454 ).

  • OLG Hamm, 24.09.1991 - 9 U 9/91
    Auszug aus KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07
    Ausgangspunkt ist dabei die Haftung nach der "Lückenrechtsprechung", die regelmäßig zu einer Mithaftung des unaufmerksamen Vorfahrtberechtigten zu 1/4 führt (KG, aaO.; die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Hamm, NZV 1992, 238, betrifft einen nicht vergleichbaren Fall mit Überfahren einer durchgezogenen Linie und einer Sperrfläche an einer Tankstelleneinfahrt).
  • KG, 22.03.1976 - 22 U 2750/75

    Grundstücksausfahrten (Kaserne, Hofeinfahrt)

    Auszug aus KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07
    Danach gilt: Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann (§ 1 Abs. 2 StVO , vgl. dazu KG, Urteil vom 23. März 1976 - 22 U 2750/75 - DAR 1976, 213 = VersR 1977, 138; Senat, KGR 2006, 472 = NZV 2006, 371 = VRS 110, 346 = DAR 2006, 454 ).
  • KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03

    Verkehrsunfallhaftung: Sorgfaltspflichten beim parallelen Rechtsabbiegen

    Auszug aus KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07
    Eine derartige Fahrbahnmarkierung führt nicht zur Verbindlichkeit der lediglich im linken Fahrstreifen vorhandenen Linksabbiegerpfeile, sondern nur zu einer Empfehlung (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 89/03 - NZV 2005, 91 = MDR 2005, 87 = DAR 2005, 24 = KGR 2005, 40; Hentschel, aaO., StVO § 41 Rn 248 zu Z 297).
  • KG, 15.08.2005 - 12 U 41/05

    Haftung bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen einer unklaren Verkehrslage beim

    Auszug aus KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07
    a) Entgegen der Auffassung des Landgericht (UA 4) kommt zwar eine Haftung der Beklagten wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ; vgl. zum Begriff: Senat, Urteil vom 15. August 2005 - 12 U 41/05 - KGR 2005, 993 = NZV 2006, 309 = VRS 110, 8 = zfs 2006, 262) des Kolonnenverkehrs auf dem Fahrstreifen rechts neben dem vom Erstbeklagten benutzten mit einem Richtungspfeil nach links gekennzeichneten Fahrstreifen unmittelbar vor der Kollision aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
  • KG, 12.02.1998 - 12 U 5603/96

    Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in

    Auszug aus KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07
    Denn Überholverbote schützen den aus einer nachrangigen Straße einfahrenden Wartepflichtigen nicht, sondern nur den Gegenverkehr, Vorausfahrende und den nachfolgenden Verkehr (Senat, Urteil vom 12. Februar 1998 - 12 U 5603/96 - NZV 1998, 376 = VM 1998, 76 Nr. 94 = VersR 1999, 1382 = KGR 1998, 229; Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 12 U 165/05 - NZV 2006, 371 = DAR 2006, 454 = KGR 2006, 472 = VRS 110, 346 ; Hentschel, aaO., § 5 StVO , Rn. 33).
  • KG, 14.11.2002 - 12 U 140/01

    Haftung des Rechtsabbiegers bei Vordringen durch eine Lücke; Begriff des

    Auszug aus KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07
    b) Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO ist ein vorsichtiges Hineintasten geboten, also ein zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (Senat, KGR 2003, 235 = VRS 105, 104 = NZV 2003, 575 ).
  • OLG Hamm, 23.04.2013 - 9 U 12/13

    Gefährliche Eile - Überholer einer Fahrzeugkolonne können für Unfälle

    Denn die Überholverbote nach Abs. 3 und Abs. 3 a schützen den Gegenverkehr, Vorausfahrende und den nachfolgenden Verkehr, die durch falsches Fahren des Überholenden gefährdet werden können (König in HentschelKönigDauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 5 Rn. 33), nicht aber den aus einer im Querverkehr befindlichen nachgeordneten Straße Einfahrenden (KG, KGR 2009, 235; juris).
  • LG Saarbrücken, 16.11.2012 - 13 S 117/12

    Haftung bei Verkehrsunfall: Sorgfaltspflicht bei Überholen einer Fahrzeugkolonne

    Denn es ist anerkannt, dass derjenige, der nach § 10 StVO in den fließenden Verkehr einfahren will, nicht vom Schutzzweck eines Überholverbots erfasst wird (vgl. hierzu nur Saarländisches Oberlandesgericht, VerkMitt Nr. 50, S. 39; KG, NZV 1998, 376; VRS 115, 401; Burmann aaO § 5 StVO Rn. 25 m.w.N.).
  • LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12

    Haftung bei Kfz-Unfall: Verbindlichkeit von auf der Fahrbahn markierten

    Denn - soweit folgt die Kammer der Rechtsansicht des Kammergerichts (vgl. etwa dessen Beschluss vom 8. September 2008 - 12 U 197/07, zit. nach juris, dort Rn 33 ff., veröffentlicht in VRS 115, 401, und DAR 2009, 92) - ein verbindliches Gebot gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 297 liegt nur dann vor, wenn "zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind".
  • LG Saarbrücken, 07.06.2013 - 13 S 31/13

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Vorfahrtsregelungen auf einem dem öffentlichen

    Denn die Pflichten beim Fahrspurwechsel beziehen sich ausschließlich auf den gleichgerichteten Verkehr (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1989, 404; KG, KG-Report 2009, 235; Kammer, Urteil vom 10.06.2011 - 13 S 40/11, NZV 2011, 607).
  • LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 182/16

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vertrauen auf die Beachtung des Vorrangs des

    Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für selbigen vorliegen, ist anerkannt, dass derjenige, der auf eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, nicht vom Schutzzweck eines Überholverbots erfasst wird (KG Berlin, Beschl. v. 08.09.2008, Az.: 12 U 197/07; LG Saarbrücken, Urt. v. 14.09.2012, Az.: 13 S 101/12).
  • LG Gießen, 09.10.2013 - 1 S 198/13

    Hinweisbeschluss

    Zu berücksichtigen ist, dass nach Rechtsprechung der Obergerichte in Fällen, in denen die auf der Fahrbahn vorhandenen Richtungspfeile nicht als Zeichen 297, sondern nur als Fahrtrichtungsempfehlung anzusehen sind, der Vorfahrtberechtigte, der der Fahrtrichtungsempfehlung nicht folgt und deshalb mit einem Vorfahrtverpflichteten kollidiert, zu 25% haftet (vgl. KG v. 08.09.2008, Az. 12 U 197/07, Juris Rdnr. 31 ff.).
  • LG Frankenthal, 12.01.2017 - 8 O 154/15
    Ein Richtungspfeil auf der Fahrbahn bewirkt eine verbindliche Anordnung der Fahrtrichtung, wenn - wie hier - Pfeile nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen und zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08. September 2008 - 12 U 197/07 -, Rn. 33ff, juris).
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