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   KG, 15.06.2001 - 28 W 22/01   

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https://dejure.org/2001,13101
KG, 15.06.2001 - 28 W 22/01 (https://dejure.org/2001,13101)
KG, Entscheidung vom 15.06.2001 - 28 W 22/01 (https://dejure.org/2001,13101)
KG, Entscheidung vom 15. Juni 2001 - 28 W 22/01 (https://dejure.org/2001,13101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Objektiv vernünftiger Grund zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf rechtliches Gehör auch im schriftlichen Verfahren und bei der Gestaltung von Verfahrensordnungen nach § 495a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 42
    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen eigener Verfahrensordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1435
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus KG, 15.06.2001 - 28 W 22/01
    Art. 103 Abs. 1 GG beinhaltet nicht nur das Recht, Schriftsätze zur Akte und mündlichen Vortrag zur physischen Kenntnis des Richters bringen zu dürfen, sondern er verpflichtet das Gericht auch, den Vortrag der Parteien einschließlich ihrer Beweisangebote zu würdigen und in Erwägung zu ziehen, also zu berücksichtigen (BVerfGE 60, 247, 249; 70, 288, 293 f.).
  • VerfGH Berlin, 03.05.2001 - VerfGH 53 A/01

    Keine Verletzung des Rechts auf gesetzlichen Richter durch Ablehnung der

    Auszug aus KG, 15.06.2001 - 28 W 22/01
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrensrechts durch den Richter sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und dadurch für eine willkürliche oder doch jedenfalls sachfremde Einstellung des Richters sprechen kann (vgl. z.B. VerfGH Berlin Beschluss vom 3. Mai 2001 - VerfGH 53/01 m.w.Nw.; auch BAG, MDR 1993, S. 393).
  • BVerfG, 04.08.1993 - 1 BvR 279/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung vor Ablauf der

    Auszug aus KG, 15.06.2001 - 28 W 22/01
    Unabhängig davon, wie weit diese Gestaltungsbefugnis im Einzelnen geht - insbesondere auch, was hier keiner Entscheidung bedarf, ob sie die Schaffung eigener Verfahrensordnungen, wie sie die Verfügung des Richters der Sache nach darstellt, zulässt - ist die Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs ein Mindeststandard, der schon im gerichtlichen Verfahren wegen Art. 103 Abs. 1 GG zwingend und stets eingehalten werden muss (vgl. nur BVerfG, NJW-RR 1994, S. 254, 255 [BVerfG 04.08.1993 - 1 BvR 279/93] , NJW 1999, S. 1176).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus KG, 15.06.2001 - 28 W 22/01
    Art. 103 Abs. 1 GG beinhaltet nicht nur das Recht, Schriftsätze zur Akte und mündlichen Vortrag zur physischen Kenntnis des Richters bringen zu dürfen, sondern er verpflichtet das Gericht auch, den Vortrag der Parteien einschließlich ihrer Beweisangebote zu würdigen und in Erwägung zu ziehen, also zu berücksichtigen (BVerfGE 60, 247, 249; 70, 288, 293 f.).
  • BGH, 04.12.1992 - BLw 26/92

    Rückforderung von Inventarbeiträgen durch Gesamtvollstreckungsverwalter

    Auszug aus KG, 15.06.2001 - 28 W 22/01
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrensrechts durch den Richter sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und dadurch für eine willkürliche oder doch jedenfalls sachfremde Einstellung des Richters sprechen kann (vgl. z.B. VerfGH Berlin Beschluss vom 3. Mai 2001 - VerfGH 53/01 m.w.Nw.; auch BAG, MDR 1993, S. 393).
  • OLG Hamm, 23.01.2018 - 2 WF 225/17

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Übergehens eines

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann geboten, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass sie aus der Sicht eines Beteiligten nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erweckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 7.6.2013, a. a. O.; KG Berlin, Beschluss v. 15.6.2001 - 28 W 22/11 - MDR 2001, 1435; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 3.2.2010 - 9 WF 17/10 -, abgedr.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2007 - 3 N 131.07

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten; Besorgnis der Befangenheit

    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 29. August 2001, BFH/NV 2002, 64; OVG Berlin, MDR 1996, 1069; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juni 2001, MDR 2001, 1435; BayOblGR Beschluss vom 20 Juli 2000, NJW-RR 2001, 642; Sodan/Ziekow, 2. Aufl. VwGO, § 54 Rdnr. 68 m.w.N.), dass Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler der Richter eines Spruchkörpers grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund bilden.
  • OLG Saarbrücken, 23.08.2005 - 5 W 237/05

    Zivilprozessrecht: Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Darauf kann etwa eine Häufung von Verfahrensfehlern hinweisen; Verfahrensverstöße und andere Verhaltensweisen können zudem in ihrer Gesamtheit einen Grund darstellen, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus zu Recht befürchten lassen kann, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch entscheiden, namentlich bei groben Verletzungen von Verfahrensgrundrechten wie schwere Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und /oder ein faires und willkürfreies Verfahren (vgl. Zöller-Vollkommer, aaO, Rdnr. 24, m.w.N.; Münchener-Kommentar-Feiber, ZPO, 1992, § 42, Rdnr. 30, m.w.N.; KG, KGR Berlin 2001, S. 266 ff; OLG Frankfurt, OLGR 2002, S. 250 sowie OLGR 2000, S. 36 ff; OLG Naumburg, Beschl.v. 28.1.2003, 8 WF 9/03; BFH, Beschl.v. 29.8.2001, IX B 3/01).
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