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   KG, 07.02.2002 - 8 W 19/02   

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https://dejure.org/2002,26985
KG, 07.02.2002 - 8 W 19/02 (https://dejure.org/2002,26985)
KG, Entscheidung vom 07.02.2002 - 8 W 19/02 (https://dejure.org/2002,26985)
KG, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 8 W 19/02 (https://dejure.org/2002,26985)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00

    Verpflichtung zum Ersatz von Reisekosten eines bei dem Prozessgericht

    Auszug aus KG, 07.02.2002 - 8 W 19/02
    Insoweit wird zwar wegen des Wegfalls des Lokalisationsprinzips mehr und mehr die Auffassung vertreten, dass die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts jedenfalls dann in der Regel notwendig ist, wenn die Partei einen Rechtsanwalt beauftragt, der in der Nähe ihres Sitzes ansässig ist (vgl. dazu nur KG, MDR 2001, 473; OLG Düsseldorf, MDR 2002, 116 ).
  • OLG Düsseldorf, 10.07.2001 - 10 W 67/01

    Kostenfestsetzung - Reisekosten und Kopierkosten des postulationsfähigen Anwalts

    Auszug aus KG, 07.02.2002 - 8 W 19/02
    Insoweit wird zwar wegen des Wegfalls des Lokalisationsprinzips mehr und mehr die Auffassung vertreten, dass die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts jedenfalls dann in der Regel notwendig ist, wenn die Partei einen Rechtsanwalt beauftragt, der in der Nähe ihres Sitzes ansässig ist (vgl. dazu nur KG, MDR 2001, 473; OLG Düsseldorf, MDR 2002, 116 ).
  • OLG Nürnberg, 22.04.2004 - 3 W 1302/04

    Gleichstellung der GEMA mit einem Verband

    Diese Rechtsprechung des Senats wird auch von verschiedenen weiteren Oberlandesgerichten geteilt (Nachweise siehe KG-Report Berlin 2002, 157).
  • OLG Karlsruhe, 06.11.2002 - 2 WF 125/01

    Kostenerstattung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der

    Die überwiegende Rechtsprechung geht jedoch dahin, dass Reisekosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn der auswärtige Verfahrensbevollmächtigte seinen Kanzleisitz am Sitz der Partei hat und es nicht zur Beauftragung eines weiteren Prozessbevollmächtigten kommt (OLG Dresden, JurBüro, 2002, S. 255; KG Berlin, KGR Berlin 2002, S. 157; OLG Frankfurt, MDR 2000, S. 1215; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, S. 151 und 485).
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