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   KG, 20.01.2003 - 23 W 241/02   

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https://dejure.org/2003,8710
KG, 20.01.2003 - 23 W 241/02 (https://dejure.org/2003,8710)
KG, Entscheidung vom 20.01.2003 - 23 W 241/02 (https://dejure.org/2003,8710)
KG, Entscheidung vom 20. Januar 2003 - 23 W 241/02 (https://dejure.org/2003,8710)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit ; Entscheidung über die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO; Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses

  • Judicialis

    ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3; ; ZPO § 567

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 § 567
    Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach Rücknahme der Klage vor Rechtshängigkeit; Behandlung einer Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 712
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 17.03.1986 - 18 WF 5/86
    Auszug aus KG, 20.01.2003 - 23 W 241/02
    Voraussetzung ist stets, dass ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, anderenfalls es an einem Rechtsstreit mangelt, über dessen Kosten zu befinden ist (Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 269, Rdn. 39; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 269, Rdn. 7; Müko-ZPO-Lüke, 2. Aufl., § 269, Rdn. 14; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1013; missverständlich Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269, Rdn 8 a).
  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

    Auszug aus KG, 20.01.2003 - 23 W 241/02
    Insoweit ist die Rechtslage vergleichbar der einer wiederholten Einlegung eines sonstigen Rechtsmittels durch dieselbe Partei innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist (OLG München JurBüro 1971, 1025; nicht problematisiert von OLG Hamm JurBüro 1971, 639; offen gelassen von LG Berlin JurBüro 1983, 1890), bei der nur ein Rechtsmittel vorliegt (BGHZ 45, 380 zur Berufung).
  • LG Krefeld, 02.11.2017 - 3 O 54/15

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers auf Grund von Feuchtigkeitsschäden mit

    Für die Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO besteht bereits deshalb kein Raum, weil die Zwangsverwaltung bereits am 27.02.2015 aufgehoben, die Klage aber erst am 01.08.2017 und damit nicht "daraufhin" zurückgenommen wurde (vgl. insofern KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2003 - 23 W 241/02 -, juris).
  • OLG Schleswig, 16.06.2003 - 13 WF 124/02

    Kostenentscheidung bei Klagrücknahme vor Rechtshängigkeit

    Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Neuregelung in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, die Fälle einer Hauptsachen-Erledigung vor Rechtshängigkeit zu erfassen (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 3. Auflage, 2002, § 269 Rn. 13), schließt sich das Gericht der in Rechtssprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, dass die Kostenvorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem noch kein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist, angewendet werden kann (so OLG Köln, OLGR Köln 2003, 68; Musielak a. a. O.; anderer Ansicht: Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 269 Rn. 8a; KG KGR Berlin 2003, 109).
  • KG, 23.06.2003 - 22 W 134/03

    Klagerücknahme: Erlass einer Kostenentscheidung bei nachträglicher Anordnung und

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Kostenentscheidung nicht in Betracht kommt, wenn bei Eingang der Erklärung über die Klagerücknahme die Klage noch nicht zugestellt worden ist und eine Klagezustellung auch nicht mehr vorgenommen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269, Rn. 8a, 8c; Kammergericht, Beschluss vom 20. Januar 2003 -23 W 241/02- = KG-Report 2003, 109; OLG Nürnberg, MDR 2003, 410: Eine nachträgliche Klagezustellung wurde durch den Kläger ausdrücklich abgelehnt; LG Bad Kreuznach, MDR 2003, 411; wohl auch in diesem Sinne, aber unklar, ob nachträgliche Anordnung und Durchführung der Klagezustellung ausreicht: Gehrlein, MDR 2003, 421).
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