Weitere Entscheidung unten: KG, 17.03.2003

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   KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01   

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KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01 (https://dejure.org/2003,5600)
KG, Entscheidung vom 13.03.2003 - 12 U 257/01 (https://dejure.org/2003,5600)
KG, Entscheidung vom 13. März 2003 - 12 U 257/01 (https://dejure.org/2003,5600)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unfall unter Beteiligung eines Einsatzfahrzeuges mit Sonderrechten als unabwendbares Ereignis; Wahrnehmung des Martinshornes durch andere Verkehrsteilnehmer; Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung; Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile

  • Judicialis

    StVG § 7 Abs. 2; ; StVO § 35; ; StVO § 38

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 2; StVO § 35; StVO § 38
    Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahrenden Sonderfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Crash mit Polizeiwagen - Polizist fuhr zu schnell - Autofahrerin ignorierte das Martinshorn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2004, 84
  • VersR 2004, 78
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 13.10.1988 - 12 U 6020/86

    Haftungsverteilung bei Kollision einem Notarztwagen im Einsatz

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    So trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die volle Haftung, wenn dessen Fahrer während einer Rotphase in eine Kreuzung einfährt, die Ausgangsgeschwindigkeit etwa 69 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit etwa 42 km/h beträgt und Martinshorn sowie Blaulicht schlecht wahrzunehmen waren (KG NZV 1989, 192).
  • KG, 05.12.1994 - 12 U 390/94

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h und einer Kollisionsgeschwindigkeit von 50 km/h kommt eine Haftung von 1/4 zu % zu Lasten des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs in Betracht (Senat, Urteil vom 12.12.1994 - 12 U 390/94).
  • KG, 08.01.2001 - 12 U 7095/99

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug an einer

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    Auch in einem Fall, in dem die Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges zum Kollisionszeitpunkt etwa 40 km/h betrug, ist der Senat von einer Haftung des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs von % ausgegangen (Urteil vom 13.03.2000 - 12 U 413/99 und vom 08.01.2001 - 12 U 7095/99 - VM 2001, 75 = KGR 2001, 123 -).
  • KG, 24.02.2003 - 12 U 200/01

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kreuzungskollision bei Fahrt unter

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    Etwas anderes gilt grundsätzlich nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass es sich bei dem Einsatzfahrzeug um einen zivilen Streifenwagen handelt, bei dem das Martinshorn nicht auf dem Dach des Fahrzeugs angebracht ist, sondern innerhalb des Motorraums (Senat, Urteil vom 12.04.2001 -12 U 14/99 -, KGR 2003, 40, Urteil vom 06.01.2003 - 12 U 138/01 - Urteil vom 24.02.2003 - 12 U 200/01 -).
  • KG, 06.01.2003 - 12 U 138/01

    Kfz-Unfall: Anforderung an die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch ein

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    Etwas anderes gilt grundsätzlich nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass es sich bei dem Einsatzfahrzeug um einen zivilen Streifenwagen handelt, bei dem das Martinshorn nicht auf dem Dach des Fahrzeugs angebracht ist, sondern innerhalb des Motorraums (Senat, Urteil vom 12.04.2001 -12 U 14/99 -, KGR 2003, 40, Urteil vom 06.01.2003 - 12 U 138/01 - Urteil vom 24.02.2003 - 12 U 200/01 -).
  • KG, 12.04.2001 - 12 U 14/99

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem zivilen Einsatzfahrzeug der

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    Etwas anderes gilt grundsätzlich nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass es sich bei dem Einsatzfahrzeug um einen zivilen Streifenwagen handelt, bei dem das Martinshorn nicht auf dem Dach des Fahrzeugs angebracht ist, sondern innerhalb des Motorraums (Senat, Urteil vom 12.04.2001 -12 U 14/99 -, KGR 2003, 40, Urteil vom 06.01.2003 - 12 U 138/01 - Urteil vom 24.02.2003 - 12 U 200/01 -).
  • KG, 05.11.2002 - 13 U 31/02

    Nichtigkeit eines Prozessfinanzierungsvertrages wegen Vereinbarung eines

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    Etwas anderes gilt grundsätzlich nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass es sich bei dem Einsatzfahrzeug um einen zivilen Streifenwagen handelt, bei dem das Martinshorn nicht auf dem Dach des Fahrzeugs angebracht ist, sondern innerhalb des Motorraums (Senat, Urteil vom 12.04.2001 -12 U 14/99 -, KGR 2003, 40, Urteil vom 06.01.2003 - 12 U 138/01 - Urteil vom 24.02.2003 - 12 U 200/01 -).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 1 U 77/20

    Nutzungsausfall, lange Reparaturdauer

    So steht er ihm etwa nicht zu, vor einer Reparatur eine Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer der Gegenseite abzuwarten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18, juris Rn. 5; KG, Urteil vom 13.03.2003 - 12 U 257/01, juris Rn. 5; König, in: Hentschel/König/Dauer, § 12 StVG, Rn. 37).
  • OLG Brandenburg, 27.02.2020 - 12 U 86/18

    Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall

    Er darf daher grundsätzlich nicht die Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer der Gegenseite abwarten (KG VersR 2004, S. 78; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 37, 22).
  • KG, 05.02.2004 - 22 U 95/03

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Mithaftung bei Einfahrt eines Einsatzwagens in

    Es entspricht der wohl herrschenden Rechtsprechung (vgl. umfangreiche Nachweise bei: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 35 StVO, Rn. 8), auch der des Kammergerichts (Urteile vom 6. Januar 2003, Az.: 12 U 138/01 und vom 13. März 2003, Az.: 12 U 257/01), dass das durch Martinshorn und Blaulicht ausgelöste Wegerecht eines Einsatzfahrzeuges nicht bedeutet, dass dessen Fahrer "blindlings" oder "auf gut Glück" in eine Kreuzung einfahren darf.

    Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile kommt der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges dabei eine entscheidende Bedeutung bei (Kammergericht, Urt. vom 13. März 2003, Az.: 12 U 257/01).

    Bereits bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges von 40 km/h kommt eine Haftung des Halters des Einsatzfahrzeuges zu 3/4 in Betracht (vgl. Kammergericht, Urt. vom 13. März 2003 Az.: 12 U 257/01).

  • OLG Brandenburg, 05.11.2009 - 12 U 151/08

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall: Kreuzungskollision zwischen einem

    Dies spricht dafür, dass das Martinshorn auch für den Kläger zu 1. jedenfalls bei hinreichender Aufmerksamkeit wahrnehmbar gewesen wäre (vgl. KG NZV 2004, 84).

    Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach den §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt, und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulichts und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (vgl. KG NZV 2004, 84).

  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 9 U 34/17

    Einsatzfahrt; Haftungsabwägung

    Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulicht und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, so hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (KG, Urteil vom 13.3. 2003 - 12 U 257/01; LG Bonn, Urteil vom 28. September 2016 - 1 O 454/13 -, Rn. 37, juris).
  • LG Bonn, 28.09.2016 - 1 O 454/13

    Einsatzfahrzeug, rote Ampel, Sonderrechte, Blaulicht

    Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulicht und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, so hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (KG, Urteil vom 13.3. 2003 - 12 U 257/01).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2021 - 12 U 226/20

    Ansprüche nach einem Verkehrsunfall Kriterien für die Bemessung eines

    Er darf daher grundsätzlich nicht die Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer der Gegenseite abwarten (KG VersR 2004, S. 78; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 37, 22).
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Rechtsprechung
   KG, 17.03.2003 - 12 U 97/01   

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https://dejure.org/2003,8595
KG, 17.03.2003 - 12 U 97/01 (https://dejure.org/2003,8595)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess; Erforderlichkeit einer Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens; Anforderungen an die Erstattung der von der beweispflichtigen Partei ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 249
    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Ersatz von Gutachtenkosten; Grenzen einer Erstattung in Fällen unrichtiger/unbrauchbarer Gutachten sowie überhöhter Honorare, insbesondere Frage eines Auswahlverschuldens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus KG, 17.03.2003 - 12 U 97/01
    Nach § 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten, wenn das Gericht aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen sind, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachtens erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459).
  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 234/90

    Aufklärungspflicht des Gerichts beim Sachverständigenbeweis trotz verspäteter

    Auszug aus KG, 17.03.2003 - 12 U 97/01
    Nach § 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten, wenn das Gericht aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen sind, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachtens erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459).
  • OLG Hamm, 13.04.1999 - 27 U 278/98

    Kostenersatz für ein zur Kfz-Schadensfeststellung eingeholtes

    Auszug aus KG, 17.03.2003 - 12 U 97/01
    Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl kein Verschulden trifft (OLG Hamm, OLGR 1999, 218 m. w. N.).
  • OLG München, 27.01.2006 - 10 U 4904/05

    Ersatzanspruch bei deckungsgleichem Vorschaden trotz Verschweigens

    Die Kosten eines Privatgutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn es sich später als unrichtig erweist, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht (OLG Hamm OLGR 2001, 319 = NZV 2001, 433 = DAR 2001, 506 = VRS 101 [2001] 169; OLG Saarbrücken MDR 2003, 685; KG DAR 2003, 318 und VerkMitt.
  • LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 13 S 38/12

    Verkehrsunfallschaden: Pflicht des Schädigers zur Schadensersatzzahlung bei

    Es entspricht deshalb allgemeiner Auffassung, dass die eingegangenen Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn sich das eingeholte Privatgutachten nachträglich als falsch erweist (OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324; OLG München, NZV 2006, 261 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2003, 685; KG, zfs 2003, 513 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 249 f.; LG Berlin, Schaden-Praxis 2011, 304; Geigel/Knerr aaO Kap 3 Rdn. 122).
  • OLG Stuttgart, 16.02.2023 - 2 U 226/21

    Pkw-Unfallregulierung: Auswirkungen eines wahrheitswidrigen Prozessverhaltens;

    Es geht richtigerweise von dem Grundsatz aus, dass der Geschädigte die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens gemäß § 249 Absatz 1 BGB ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 104/19, juris Rn. 12), und zwar selbst dann, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als falsch erweist (Kammergericht, Urteil vom 17. März 2003 - 12 U 97/01, juris Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2008 - 25 U 220/04

    Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Eigentümerstellung des Klägers;

    Die "Unbrauchbarkeit" eines Gutachtens ist deswegen nur dann erheblich, wenn der Geschädigte in dem Moment, als die Kosten ausgelöst wurden, erkennen konnte, dass diese Maßnahme (Gutachten SV2) zu keinem verwertbaren Ergebnis führen werde (Auswahlverschulden, vgl. KG, DAR 2003, 318, und OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324 sowie die weiteren Nachweise bei Heinrichs, in Palandt, BGB, 63. Aufl., § 249 Rn. 40).
  • KG, 28.04.2014 - 22 U 175/13

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Darlegungsanforderungen bei fiktiver

    Dies gilt auch, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (KG, 12. Zivilsenat, Urteil vom 17. März 2003 - 12 U 97/01, DAR 2003, 318, juris: Rz. 8; OLG Hamm, Urteil vom 08. Mai 2001 - 27 U 201/00, NZV 2001, 433, juris: Rz. 21).
  • LG Saarbrücken, 22.02.2013 - 13 S 175/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weiteren

    Es entspricht nämlich allgemeiner Auffassung, dass Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn sich das eingeholte Privatgutachten nachträglich als falsch erweist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2003, 685; KG, ZfS 2003, 513 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 249 f.; OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324; OLG München, NZV 2006, 261 f.; Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.).
  • AG Hamburg, 20.03.2006 - 644 C 547/05

    Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten bei Honorarberechnung

    In einem solchen Fall müsste das Risiko einer überhöhten Rechnung in jedem Fall zu Lasten des Schädigers gehen, da es unangemessen und mit schadensrechtlichen Grundsätzen - insbesondere dem Prinzip der Totalreparation und dem Grundsatz, dass es nicht Sache des Geschädigten ist, sich mit Fehlern bei der Schadensbeseitigung beteiligter Dritter auseinandersetzen zu müssen - unvereinbar wäre, dem Geschädigten den nicht angemessenen Teil der Vergütung aufzuerlegen (ebenso BGH, Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187; OLG Nürnberg, Urt. v. 3.7.2002 - 4 U 1001/02, Schaden-Praxis 2002, 358, 359; OLG Hamm, Urt. v. 13.4.1999 - 27 U 278/98, OLGR Hamm 1999, 218; KG, Urt. v. 17.3.2003 - 12 U 97/01, DAR 2003, 318; AG Herne-Wanne, Urt. v. 13.11.1998 - 2 C 351/98, NZV 1999, 256, 257; Grunsky, NZV 2000, 4, 5; ohne tragfähige Begründung a.A. AG Dortmund, Urt. v. 7.1.1999 - 114 C 11293/98, NZV 1999, 254; AG Dortmund, Urt. v. 24.10.1997 - 124 C 9485/97; AG Hagen, Urt. v. 21.10.2002 - 10 C 335/02, NZV 2003, 144, 145; AG München, Urt. v. 16.7.2004 - 344 C 17933/03).

    Auch ist der Sachverständige im Verhältnis zum Schädiger nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten anzusehen (ebenso KG, Urt. v. 17.3.2003 - 12 U 97/01, DAR 2003, 318; OLG Nürnberg, Urt. v. 3.7.2002 - 4 U 1001/02, Schaden-Praxis 2002, 358, 359; AG Berlin, Urt. v. 15.6.2001 - 3 C 3060/01, DAR 2002, 459), worauf der Kläger zutreffend hinweist.

  • KG, 15.11.2004 - 12 U 18/04

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit der Kosten eines ungeeigneten

    Grundsätzlich hat der Schädiger dem Geschädigten die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (KG DAR 2003, 318; OLG Hamm, NZV 1999, 377; 2001, 433; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 249 Rdnr. 40).
  • OLG München, 24.06.2020 - 10 U 2526/20

    Höhe des Restwertes bei Verkauf des Unfallwagens

    Ausnahmen bestehen in Fällen außergewöhnlich grober Fehlbegutachtung (LG Bochum NZV 1993, 196), Offensichtlichkeit des Mangels (OLG Düsseldorf SP 2007, 366), wobei bloße Erkennbarkeit nicht genügt nicht (Eggert VA 2007, 215 [218]) oder wenn die Unrichtigkeit auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht (OLG Hamm OLGR 2001, 319 = NZV 2001, 433 = DAR 2001, 506 = VRS 101 [2001] 169; OLG Saarbrücken zfs 2003, 308 = MDR 2003, 685 = OLGR 2003, 107; KG DAR 2003, 318 und VerkMitt.
  • LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08

    Restwert - Überangebot nach Verkauf wirkungslos

    Der Sachverständige ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (KG Berlin, DAR 2003, 318; SandenNöltz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 8. Auflage 2006, Rdnr. 28).
  • AG Ludwigslust, 07.12.2017 - 41 C 110/17
  • LG Berlin, 07.07.2005 - 58 S 88/05

    Unfallschadensregulierung - Sachverständigenkosten: Gegenstandswert versus

  • AG Ludwigslust, 07.12.2017 - 41 C 110/15

    Verkehrsunfall: Anspruch auf Zweitgutachten

  • LG Berlin, 11.01.2011 - 24 O 200/08

    Verkehrsunfall - Erstattungsfähigkeit der Kosten für fehlerhaftes

  • AG Berlin-Mitte, 11.12.2014 - 102 C 3350/14
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